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Landgericht Stuttgart Beschluss vom 19.06.2008 - 16 Qs 48/08 - Zur Unzulässigkeit eines per E-Mail eingelegten Einspruchs gegen eine Strafbefehl
 

 

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E-Mail - Telefax - Textform

LG Stuttgart v. 19.06.2008: Es bestehen Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln - für die die Schriftform oder die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich ist, wie dies beim Einspruch gegen einen Strafbefehl gem. § 410 StPO der Fall ist - per E-Mail, da eine Überprüfung des Verfassers der E-Mail mangels Unterschrift nicht gewährleistet ist.

Das Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 19.06.2008 - 16 Qs 48/08) hat entschieden:
Es bestehen Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln - für die die Schriftform oder die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich ist, wie dies beim Einspruch gegen einen Strafbefehl gem. § 410 StPO der Fall ist - per E-Mail, da eine Überprüfung des Verfassers der E-Mail mangels Unterschrift nicht gewährleistet ist.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Amtsgericht Nürtingen hat den Einspruch des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig, da verspätet verworfen. Der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl des Amtsgericht Nürtingen vom 21.01.2008, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.01.2008, ging erst am 23.05.2008, und damit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist, beim Amtsgericht Nürtingen ein. Eine vom Angeklagten verfasste und an die nicht-existierende E-Mail-Anschrift „poststelle@agnuertingen.justi t z.bwl.de“ gerichtete E-Mail vom 28.01.2008 hat das Amtsgericht Nürtingen, dessen E-Mail-Anschrift „poststelle@agnuertingen. justiz .bwl.de“ lautet, nie erreicht und stellt daher keinen zulässigen Einspruch dar.

Zu Recht hat das Amtsgericht auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 44 StPO nicht als gegeben angesehen. Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen vortragen und glaubhaft gemacht, die belegen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gehindert war. Indem er seine E-Mail an eine unrichtige E-Mail-Anschrift absandte, hat er fahrlässig und damit nicht ohne Verschulden gehandelt (vgl. Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, § 44, Rn. 12). Bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die korrekte E-Mail-Anschrift verwenden oder sich zumindest erkundigen können, ob seine E-Mail beim Amtsgericht Nürtingen angekommen ist.

Darüber hinaus bestehen auch Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln - für die die Schriftform oder die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich ist, wie dies beim Einspruch gegen einen Strafbefehl gem. § 410 StPO der Fall ist - per E-Mail, da eine Überprüfung des Verfassers der E-Mail mangels Unterschrift nicht gewährleistet ist.

Ob und wann der Beschwerdeführer darüber hinaus im vorliegenden Fall - wie dies üblicherweise der Fall ist - von seinem Mail-Administrator auf die Nichtzustellbarkeit seiner E-Mail hingewiesen wurde, kann dahinstehen. ..."




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