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Landgericht Lübeck Urteil vom 22.04.2008 - 11 O 9/08 - Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nicht wettbewerbswidrig

LG Lübeck v. 22.04.2008: Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nicht wettbewerbswidrig


Das Landgericht Lübeck (Urteil vom 22.04.2008 - 11 O 9/08) hat entschieden:

   Stellt der Verkäufer vorab klar, dass der Widerruf nur in Textform erklärt werden kann, ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig. Jedem Verbraucher ist klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechtes selbst verhelfen, sondern nur zu Rückfragen zu Durchführung der Rücksendung der Waren erleichtern soll.



Siehe auch
Telefonnummer
und
Widerrufsbelehrung


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Angabe der Telefonnummer des Widerrufsempfängers im Rahmen der Widerrufsbelehrung über das Rückgaberecht begründet vorliegend keinen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin.

Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Verbraucher über ein ihm eingeräumtes Rückgaberecht mit einer deutlich gestalteten Belehrung zu informieren.

Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechtes nicht zu beeinträchtigen, darf die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufserklärung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufserklärung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt.




Diese Gefahr besteht allerdings vorliegend nicht, denn der Verfügungsbeklagte stellt in der Widerrufsbelehrung zuvor klar, dass der Widerruf respektive das Rückgabeverlangen in Textform zu erfolgen hat. Vorliegend eröffnet die Telefonnummer dem Verbraucher nur die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei dem Verfügungsbeklagten weitere Informationen zur Rücksendung einzuholen (vgl.u.a. KG Berlin 5 W 266/07).

Insoweit trägt ihre Angabe zur Verdeutlichung bei. Unter diesen Umständen ist jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechtes selbst verhelfen, sondern nur zu Rückfragen zu Durchführung der Rücksendung der Waren erleichtern soll. ..."

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