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Landgericht Hamburg Urteil vom 21.12.2004 - 312 O 950/04 - Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword bei Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar

LG Hamburg v. 21.12.2004: Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword bei Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 21.12.2004 - 312 O 950/04) hat entschieden:

  1.  Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.

  2.  Die AdWords-Werbung von Google trennt durch die Farbwahl und die räumliche Platzierung ausreichend zwischen freien Suchergebnissen und Anzeigen, so dass keine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen (§ 4 Nr.3 UWG) vorliegt.




Siehe auch
Google Adwords
und
Markenrecht


Zum Sachverhalt:


Die Parteien stritten um den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 27.10.2004.

Die in Berlin ansässigen Parteien sind Wettbewerber. Sie produzieren und vertreiben Seilspielgeräte für Kinderspielplätze. Die Antragsgegnerin schaltete bei der Internet-Suchmaschine "Google" sog. AdWords-Anzeigen, die erscheinen, wenn der Internetnutzer einen bestimmten Suchbegriff, das sog. Keyword, eingibt. Hier hatte die Antragsgegnerin als Keyword/AdWord die auf die Antragstellerin hinweisende Bezeichnung (...) gebucht.

Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin darauf mit Anwaltsschreiben vom 8.10.2004 (Anl. 11) abmahnen. Nachdem dies erfolglos blieb, beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung trug sie dabei u.a. vor, dass durch die Anmietung eines AdWord eine ähnliche Wirkung wie durch die Verwendung eines sog. "Metatag" erreicht werde. Bei der Eingabe des gebuchten Keywords durch den Internetnutzer werde ein Hinweis auf die Homepage des Werbenden geschaltet, die neben oder sogar - wenn die Anzeige zuvor häufig angeklickt worden sei, quer über den Suchergebnissen eingeblendet werde.

Die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter Bezeichnung (...) Seilnetzkonstruktionen für Spielplätze anzubieten, in dem sie bei Internetsuchmaschine "Google" (Internetadresse www.google.de) eine Anzeige schaltet, die veröffentlicht wird, wenn als Suchbegriff (...) bei "Google" eingegeben wird.

Die Kammer gab diesem Antrag statt und erließ die einstweilige Verfügung vorn 27.10.2004, allerdings mit der gem. § 938 ZPO hinzugefügten Präzisierung, "solange diese Anzeige nicht unmissverständlich als Anzeige gezeichnet in der üblichen Weise bei Google am rechten Rand vorgesehenen Anzeigenfeld erscheint."

Gegen diesen Beschluss wendete sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Sie machte geltend, dass die einstweilige Verfügung aufzuheben sei, weil die verfahrensgegenständliche Anzeige unmissverständlich als Anzeige gekennzeichnet gewesen sei. Der in schwarz/weiß vorgelegte Internetausdruck vermittele einen unzutreffenden Eindruck.

Tatsächlich erscheine nämlich eine bei Google über der Trefferliste platzierte Anzeige in einem blau unterlegten Kasten, der in der rechten oberen Ecke den deutlichen Hinweis "Anzeige" enthalte. Im übrigen werde die Platzierung der Anzeige von Google vorgenommen ohne dass sie, die Antragsgegnerin, darauf einen Einfluss habe.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragstellerin war der Auffassung, dass für den Internetnutzer nicht unmissverständlich ersichtlich sei, dass die streitgegenständliche AdWord-Anzeige eine Anzeige sei. Auch Nachrichtenmeldungen würden in gleicher Weise oben mit schwacher blauer Hintergrundfarbe quergestellt eingeblendet. Die von Google vorgenommene Anzeigenpräsentation habe auch die Antragsgegnerin zu vertreten, denn diese habe durch die Auswahl des entsprechenden Keywords diese Anzeige veranlasst.

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung aufgehoben.





Aus den Entscheidungsgründen:


"Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, weil ihre Überprüfung im Widerspruchsverfahren ergibt, dass sie zu Unrecht ergangen, ist.

Nach der Rechtsprechung der Kammer ist die Verwendung von AdWords zur Schaltung von Anzeigen bei Internetsuchmaschinen zulässig, wenn die Anzeigen deutlich als solche gekennzeichnet sind. Eine Markenverletzung ist damit regelmäßig nicht verbunden, weil die Verwendung eines Keywords zur Platzierung einer als solcher gekennzeichneten Werbeanzeige außerhalb der Liste der Suchergebnisse keine markenmäßige Verwendung des markenrechtlich geschützten Keywords darstellt.

Denn die Veröffentlichung einer Anzeige außerhalb der Liste der Suchergebnisse beinhaltet nicht die Aussage, dass die in dieser Werbung angezeigten Waren oder Dienstleistungen unter dem in Rede stehenden Suchbegriff angeboten werden. Die Verwendung eines Begriffes als AdWord ist marken- und wettbewerbsrechtlich nicht anders zu bewerten als die (zulässige) Handlungsanweisung bei Presseerzeugnissen, die Anzeige neben einem Artikel zu veröffentlichen, der sich mit einem bestimmten Markenprodukt befasst.

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die einstweilige Verfügung in ihrem Verbotsausspruch gem. § 938 ZPO auf Anzeigen im Zusammenhang mit dem AdWord (...) beschränkt, bei denen die Anzeige nicht unmissverständlich als Anzeige gekennzeichnet in der üblichen Weise bei Google am rechten vorgesehenen Anzeigenfeld erscheint. Die letztgenannte Einschränkung erfolgte aufgrund der Annahme der Kammer, dass als solche gekennzeichneten Anzeigen bei Google stets am rechten Rand unter der Überschrift "Anzeige" veröffentlicht werden.



Wie im Widerspruchsverfahren deutlich geworden ist, ist die Kammer im Erlassverfahren von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Denn anders als der schwarz/weiß-Ausdruck Anl. 7 erkennen lässt, wird bei Google eine AdWords-Anzeige auch dann hinreichend deutlich als Anzeige gekennzeichnet, wenn sie von Google wegen einer besonders intensiven vorhergehenden Nutzung des Links oberhalb der eigentlichen Suchergebnisse eingeblendet wird. Wie nämlich im Widerspruchsverfahren unstreitig ist - und im Übrigen durch die (farbigen) Beispiele von Adwords-Anzeigen oberhalb der Trefferliste auf der Diskette Anl. AG 2 anschaulich wird - erscheinen AdWords-Anzeigen, die oberhalb der Trefferliste eingeblendet werden, in einem hellblauen Kasten, der die gesamte Bildschirmbreite einnimmt.

Dieser hellblaue Kasten ist rechts oben mit dem in grau gehaltenen Wort "Anzeige" oder "Anzeigen" gekennzeichnet.

Diese Form der Kennzeichnung als Anzeige ist ausreichend. Einerseits wird die Anzeige durch den hellblauen Kasten optisch von den darunter abgebildeten Treffern abgehoben. Und andererseits wird die dadurch hergestellte optische Trennung durch den an der rechten Seite des Kastens eingeblendeten Hinweis "Anzeige" unmissverständlich erklärt. Dieser Hinweis an der rechten Seite des Kastens ist auch für den Nutzer von Google stets sichtbar, denn auf dem Bildschirm wird stets die Seite in ihrer gesamte Bereite abgebildet, so dass es zur Kenntnisnahme von seitlich platzierten Inhalten keines Scrollens zu den Rändern bedarf.

Diese Form der Kennzeichnung genügt bei Presseerzeugnissen den nach den Landespressegesetzen und § 4 Nr. 3 UWG zu stellenden Anforderungen an eine "deutliche" Kennzeichnung als Anzeige. Die Kammer sieht keinen sachlichen Grund, bei Anzeigenveröffentlichungen im Medium Internet und speziell bei Suchmaschinen strengere Maßstäbe anzulegen. Hier wie dort ist entscheidend, dass der Mediennutzer deutlich erkennen kann, was von der Redaktion bzw. der Suchmaschine erzeugter Inhalt und was Werbung ist. Ist das - wie hier - durch die deutliche Kennzeichnung als Anzeige gewährleistet, scheidet sowohl die Annahme einer Schleichwerbung nach § 4 Nr.3 UWG als auch - wie erläutert - die Annahme einer markenmäßigen Benutzung des zur Anzeigenschaltung verwendeten Keywords aus. ..."

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