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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 09.12.2010 - 6 U 171/10 - Markenmäßige Benutzung von Schlüsselwörtern für eine Adword-Werbung

OLG Frankfurt am Main v. 09.12.2010: Markenmäßige Benutzung durch Verwendung eines Schlüsselworts für eine Adword-Werbung


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.12.2010 - 6 U 171/10) hat entschieden:

   Die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort für eine Adword-Werbung, in der die Marke selbst nicht erscheint, stellt nur dann keine markenmäßige, d. h. Herkunftsfunktion beeinträchtigende Benutzung dar, wenn sich aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergibt, dass mit der Werbung keine vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammenden Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Eine markenmäßige Benutzung liegt daher vor, wenn der Internetnutzer annehmen kann, bei dem werbenden Unternehmen auch Waren dieser Marken beziehen zu können.



Siehe auch Google Adwords und Markenrecht


Tatbestand:


Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen


Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Recht aus § 14 II Nr. 1 MarkenG zugesprochen.

Durch die Wahl der Verfügungsmarke als „google“-Schlüsselwort und die konkrete Gestaltung der streitgegenständlichen Anzeige (Anlage Ast 3), welche nach Eingabe der Verfügungsmarke durch den Nutzer als Suchwort erscheint, benutzt die Antragsgegnerin die Marke der Antragstellerin markenmäßig, nämlich in einer die Herkunftsfunktion dieser Marke beeinträchtigenden Form.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 25.3.2010 C-278/08 – BergSpechte - m.w.N.) liegt in Fällen einer Adword-Werbung der hier in Rede stehenden Art eine funktionsbeeinträchtigende Benutzung der als Schlüsselwort verwendeten Marke nur dann nicht vor, wenn sich für den durchschnittlichen Nutzer aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergibt, dass mit der Werbung – entgegen der vom Nutzer mit Eingabe der Marke als Suchwort verbundenen Erwartung - keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die vom Inhaber dieser Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (EuGH a.a.O. Tz. 35, 36). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.



Der durchschnittliche Internetnutzer, der nach Eingabe der – für Erotikartikel eingetragenen - Verfügungsmarke als Suchwort auf die angegriffene Anzeige trifft, kann zu dem Verständnis gelangen, die Antragsgegnerin biete ihm als Händlerin von Erotikartikeln auch solche Artikel der Marke „X“ an. Der Hinweis „Ersparnis bis 94% garantiert“ vermag dieses Verständnis nicht zu widerlegen, da nicht erkennbar ist, worauf sich diese Anpreisung überhaupt beziehen soll. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche, an Erotikartikeln interessierte Internetnutzer weiß, dass die Antragsgegnerin etwa als Händlerin von Waren, die mit der Marke „X“ gekennzeichnet sind, von vornherein ausscheidet. Selbst wenn die Parteien als bekannte Händler von Erotikartikeln miteinander in Wettbewerb stehen, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin sich auch Waren, die mit der Marke der Antragstellerin gekennzeichnet sind, verschaffen und ihren Kunden zum Verkauf anbieten könnte. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Unklarheiten über den Charakter der Werbeanzeige zu Lasten des Werbenden gehen.

Ob die Antragstellerin ihre Marke tatsächlich (auch) als Warenmarke benutzt, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung, da die Marke jedenfalls für diese Waren eingetragen ist.

Die Rechte der Antragstellerin an ihrer Marke werden mit dem beanstandeten Verhalten der Antragsgegnerin auch verletzt (§ 14 II Nr. 1 MarkenG); insbesondere kann die Antragsgegnerin sich insoweit schon deswegen nicht auf Erschöpfung (§ 24 MarkenG) berufen, weil sie nicht vorgetragen hat, tatsächlich „X“-Waren zu vertreiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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