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Landgericht Bonn Urteil vom 31.03.2011 - 9 O 411/10 - Gewinnzusage durch Zusendung eines Schreibens mit einer Gewinnmitteilung

LG Bonn v. 31.03.2011: Gewinnzusage durch ein Schreiben, das den Eindruck erweckt, einen Preis bereits gewonnen zu haben


Das Landgericht Bonn (Urteil vom 31.03.2011 - 9 O 411/10) hat entschieden:

   Weist eine Zusendung nach ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung eine abstrakte Geeignetheit auf, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck des Erhaltens eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken, so ist hierin eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Hierbei kommt es nicht auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den Empfänger an.




Siehe auch Gewinnzusage - Gewinnversprechen - Gewinngutscheine und Glücksspielveranstaltungen - Gewinnspiele


Tatbestand:


Der Kläger begehrt die Zahlung von 17.300,00 € nebst Zinsen durch die Beklagte auf der Grundlage einer - angeblichen - Gewinnzusage der Beklagten.

Der Kläger erhielt am ....06.20... ein mit der Überschrift "Gewinnauszahlung" versehenes Schreiben von der Beklagten. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

   "Dem Gewinner, Herr W, werden 17.300,00 € per Scheck ausgezahlt."

"Herzlichen Glückwunsch! Sie, Herr W, haben 17.300,00 € gewonnen!"

Auf der Vorderseite des Schreibens wurden die nominierten Gewinner aufgelistet. Auf der letzten Seite wurde der Kläger mit Nennung seines Namens persönlich aufgefordert, die auszufüllenden Unterlagen innerhalb von zehn Tagen an die Antragsgegnerin zurückzuschicken. Weiter waren auf der letzten Seite der Gewinn-​Mitteilung die Teilnahmebedingungen der Beklagten abgedruckt, in welchen es u. a. heißt:

   "Jeder Teilnehmer an der Jahresverlosung erhält eine Teilnahme-​Nummer mit unterschiedlichen Bezeichnungen (…). Aus allen gültigen, ausreichend frankiert eingesandten Unterlagen werden nach dem Einsendeschluss des letzten Gewinnspiels 20..., die Gewinner durch Ziehung der Teilnahmenummer ermittelt."

Gemäß der Aufforderung des Schreibens klebte der Kläger die Ziehungsnummer auf die Meldebescheinigung und schickte diese am ....06.20... an die Beklagte zurück.

Die Beklagte reagierte auf die Zusendung des Klägers nicht; es wurde keine Gewinnsumme in Höhe von 17.300,00 € ausgezahlt.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Auszahlung der Gewinnsumme in Höhe von 17.300,00 €. Er habe das Schreiben der Beklagten so verstanden und als Verbraucher auch so verstehen dürfen, dass er bereits gewonnen habe und diesen Gewinn lediglich durch Antwortschreiben annehmen müsse.

Der Kläger beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ein durchschnittlicher Empfänger des Schreibens habe beim Lesen nicht davon ausgehen können, bereits einen Gewinn erzielt zu haben. Ein Nominierter sei immer nur eine Art Anwärter, welcher allenfalls die Möglichkeit bzw. Chance auf einen Gewinn habe. Der Beklagte habe das Schreiben als durchschnittlicher Verbraucher lediglich als Hinweis auf die Teilnahme an einem Gewinnspiel verstehen dürfen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom ....11.20... die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts B gerügt. Der Kläger hat die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht C beantragt, woraufhin sich die Beklagte diesem Antrag angeschlossen hat. Das Landgericht B hat sich durch Beschluss vom ....11.20... für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht C verwiesen.

Der Kläger hat die Klage ursprünglich im Urkundsverfahren erhoben und hat im Termin vom ....03.20... das Original der "Gewinnauszahlung" (in Ablichtung als Anlage K ..., Bl. ... f. GA zur Akte gereicht) vorgelegt. Die Prozessbevollmächtigen des Klägers sowie der Beklagten haben in der Sitzung vom ....03.20... erklärt, dass sie eine sofortige Überleitung des Verfahrens in das Nachverfahren wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom ....03.20... (Bl. ... ff. GA) verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Für die auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die, wie hier die Antragsgegnerin, in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers - d.h. hier am Wohnsitz des Antragstellers in C/Bundesrepublik Deutschland die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 13, 14 EuGVÜ) ( BGH NJW 2004, 1652-​1653 zitiert nach juris; Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 10.03.2005, 21 W 12/05, zitiert nach juris; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.11.2002, III ZR 102/02, zitiert nach juris).

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts C ergibt sich aus § 29 ZPO. Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Die vorliegend streitige Verpflichtung stellt die Auszahlung der 17.300,00 € dar. Eine solche Gewinnauszahlung ist an dem Wohnsitz des Gewinners zu erfüllen. Der Gewinner ist - wie sogleich noch zu begründen sein wird - der Kläger, der seinen Wohnsitz in C hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 17.300,00 € aus § 661 a BGB.

Der Streitfall ist jedenfalls kraft Rechtswahl der Parteien nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zu entscheiden. Die Parteien haben ihren Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrunde gelegt.




§ 661 a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlass, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.02.2004, III ZR 226/03).

Es besteht auch kein Zweifel an der Europarechtskonformität von § 661 a BGB und mithin kein Anlass - die Sache - wie von der Beklagten im Schriftsatz vom ....03.20... beantragt, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Denn insbesondere ergibt sich aus der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken, welche dazu auch das Erwecken des Eindrucks gegenüber einem Verbraucher, er habe bereits einen Preis gewonnen, zählt (vgl. Anhang Nr. 31), nicht, dass ein solches Verhalten über dessen Verbot hinaus nicht weitergehend - etwa durch eine Bindung an ein solches Versprechen wie es § 661a BGB vorsieht - sanktioniert werden dürfte. Vielmehr sieht Artikel 13 der vorgenannten Richtlinie ausdrücklich die Festlegung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden "Sanktionen" durch die Mitgliedsstaaten vor. In diesem Rahmen hält sich § 661a BGB, so dass kein Zweifel an der Richtlinienkonformität besteht.

Das dem Kläger zugesandte Schreiben stellt eine Gewinnzusage i.S.d. § 661 a BGB dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Unternehmer, der eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung an einen Verbraucher sendet und dabei den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe, verpflichtet, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Die Parteien unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Norm. Die Beklagte ist Unternehmerin i.S.v. § 14 BGB und der Kläger ist Verbraucher gem. § 13 BGB.

Die Zusendung ist eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung i.S.d. § 661 a BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen bereits gewonnenen Preis erhalten. Auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den Empfänger kommt es hingegen nicht an (Bundesgerichtshof a.a.O.; Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 18.03.2010, 21 U 2/10, zitiert nach juris; Sprau in: Palandt, BGB, 70. Aufl. § 661 a, Rn. 2; Oberlandesgericht Hamm a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Das streitbefangene Schreiben der Beklagten an den Kläger war geeignet, bei dem Empfänger den Eindruck zu erwecken, er habe einen Preis in Höhe von 17.300,00 € gewonnen. Das Schreiben ist konkret an die Person des Klägers gerichtet. Der Kläger wird darüber informiert, dass eine Ziehung bereits stattgefunden hat und auf seine persönliche Ziehungsnummer && - ....... ein Gewinn angefallen ist. Dem Eindruck eines bereits erzielten Gewinns steht nicht entgegen, dass in dem Ziehungsprotokoll lediglich von den nominierten Gewinnern die Rede ist. Denn für jeden in Betracht kommenden Preis (D &..., Städtereise, …) ist nur eine Person mit Namen genannt und nicht, wie bei einer bloßen Nominierung üblich, mehrere Personen für einen zu gewinnen Preis. Somit wird der Empfänger den Eindruck gewinnen, dass er nicht lediglich im Kreis der Kanditen für einen Preis gekommen ist, sondern den aufgeführten Preis bereits gewonnen hat. Auch alltagssprachlich ist unter Nominierung durchaus auch die Bestimmung von Personen etc. erfasst, nicht etwa nur die - vorhergehend - Aufstellung von Kandidaten etc.

Weiter steht dem auch nicht entgegen, dass der Kläger aufgefordert wurde, seine Ziehungs-​Marke auf die Melde-​Bescheinigung zu kleben und an die Beklagte zurückzuschicken. Dass der Empfänger noch nahe liegende Tätigkeiten ausführen muss, schadet nicht (Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.10.2009, 11 O 417/08, zitiert nach juris). Der Eindruck wird vielmehr dadurch verstärkt, dass über der Aufforderung in dick gedruckter Schrift steht, dass "es für sie, Herr W, um 17.300,00 €, geht". Die Formulierung erweckt bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, dass er für die Auszahlung des Gewinns lediglich der Aufforderung zu folgen und die Unterlagen an die Beklagte zurückzusenden hat und der Preis bereits gewonnen ist.

Die Aufforderung der Zurücksendung ist optisch in einem Kasten hervorgehoben. Zuvor wird "dem Gewinner, Herr W, gratuliert, wenn die gewinnende Ziehungs-​Nummer && - ... lautet". Diese Formulierung erweckt bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, dass er bei Übereinstimmen der Nummern gewonnen hat. Auf der Seite zuvor und auf der Seite danach ist dokumentiert, dass die Nummer des Klägers && - ... lautet. Daher konnte der Empfänger davon ausgehen, dass eben seine Nummer bereits gewonnen hat. Dieses Ergebnis wird nicht durch die verwendete Formulierung in dem Kasten "Bestell-​/Gewinnschein" in Frage gestellt.

Optisch hervorgehoben in Form von Unterstreichen, Großschreibung und Fettdruck sind u.a. die Formulierung: "Gewinnauszahlung", "Herzlichen Glückwunsch! Sie, Herr W, haben 17.300,00 € gewonnen!", "Geprüft, Bestätigt". Auch dies verstärkt bei einem durchschnittlichen Empfänger den Eindruck, dass er bereits gewonnen hat.



Die unbestimmt gehaltenen Formulierungen durch Verwendung unbestimmter Artikel vermögen den Eindruck des bereits gewonnen Preises nicht beseitigen. Worte wie "Nominierte Gewinner" oder andere nichtssagende und überdies zum Teil im Fließtext versteckte Allgemeinplätze sind nicht geeignet, dem zuvor auf Grund der optischen und inhaltlichen Gestaltung der Sendung der Beklagten vermittelten Eindruck, es handele sich um eine Gewinnmitteilung, entgegenzuwirken (vgl. Oberlandesgericht Köln a.a.O.; Oberlandesgericht Hamm a.a.O.).

Auf der letzten Seite sind Teilnahmebedingungen aufgeführt, in welchen der Empfänger u.a. darauf hingewiesen wird, dass jeder Teilnehmer an der Jahresverlosung eine Teilnahme-​Nummer mit unterschiedlichen Bezeichnungen (…) erhält und erst aus allen gültigen, ausreichend frankiert eingesandten Unterlagen nach dem Einsendeschluss des letzten Gewinnspiels 20..., die Gewinner durch Ziehung der Teilnahmenummer ermittelt werden. Versteckte, dem flüchtigen Leser nicht auffallende Einschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ähnlichem stehen dem Zahlungsanspruch nicht entgegen. Diese Teilnahmebedingungen sind zwar keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da die Gewinnzusage eine geschäftähnliche Handlung darstellt (Sprau in: Palandt, 70. Aufl., § 661 a, Rn. 2); die in den §§ 305 ff. BGB enthaltenen Rechtsgedanken müssen jedoch Berücksichtigung finden, um den durch den Gesetzgeber intendierten Verbraucherschutz nicht zu unterlaufen (Landgericht Aachen a.a.O.). Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller die Teilnahmebedingungen auf der letzten Seite des Schreibens gelesen hat und sie daher wirksam einbezogen wurden. Denn der Inhalt der Bedingungen ist im Hinblick auf den Inhalt und die äußere Gestaltung des Schreibens (vgl. oben) jedenfalls überraschend im Sinne des Rechtsgedankens des § 305 c BGB. Denn, wie zuvor dargestellt, sollten die plakativen Überschriften sowie die in Fettdruck gestalteten Hervorhebungen darauf abzielen, beim Empfänger des Schreibens den Eindruck zu erwecken, er habe den Gewinn bereits sicher und müsse diesen nur noch durch Rücksendung der geforderten Unterlagen annehmen. Die genannte Einschränkung, wonach die Gewinnzusage von einer in der Zukunft liegenden Ziehung abhängig sein sollte, befand sich überdies kleingedruckt auf der letzten Seite der Gewinnmitteilung und musste sich daher dem objektiven Empfängerhorizont nicht aufdrängen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

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