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Landgericht Coburg Urteil vom 17.09.2012 - 14 O 298/12 - Schadensersatz bei doppeltem Verkauf der Ware

LG Coburg v. 17.09.2012: Schadensersatzpflicht des eBay-Händlers bei Doppelverkauf der Ware


Das Landgericht Coburg (Urteil vom 17.09.2012 - 14 O 298/12) hat entschieden:
Ist der Verkäufer einer Ware auf der Plattform eBay zur Lieferung und Übereignung der Ware außer Stande, da die Ware zwischenzeitlich von seinem Bruder wegen eines inzwischen eingetretenen Wasserschadens weiterveräußert worden ist, ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Ersterwerber ein Organisationsverschulden nicht darlegen bzw. beweisen kann.




Siehe auch Auktionsplattformen, insbesondere eBay und Handeslplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze


Tatbestand:

Der Kläger erwarb vom Beklagten auf Grund eines Angebots des Beklagten über die Internet-Auktionsplattform eBay am 11.3.2012 10.000 als neuwertig beworbene Markenjeans bzw. Hosen zum Preis von 20.050,88 €.

Als sich der Kläger unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags unter der vom Beklagten angegebene Telefonnummer um Vereinbarung eines Termins für die Abholung der von ihm erworbenen Waren bemühte, wurde ihm mitgeteilt, dass die Ware zwischenzeitlich bereits anderweitig veräußert worden sei und daher der Beklagte nicht mehr in der Lage wäre, die ihm als Verkäufer obliegende Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Ware zu erfüllen.

Der Beklagte wurde daraufhin mit Schriftsatz vom Prozessbevollmàohtigten des Klägers vom 5.4.2012 aufgefordert, bis 13.4.2012 schriftliche mitzuteilen, wann die Ware in Empfang genommen werden könne. Der Beklagte hat daraufhin mit E-Mail vom 25.4.2012 mitgeteilt, dass er zur Erfüllung nicht mehr in der Lage sei, weil sein Bruder die Hosen anderweitig veräußert habe.

Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten hatte, noch bevor sich der Kläger mit dem Beklagten telefonisch zum Zwecke einer Terminvereinbarung ins Benehmen setzte, der Bruder des Beklagten die Ware ohne Kenntnis des Beklagten an einen anderen Kunden verkauft, weil die Hosen wegen eines "Dachschadens" durch eindringendes Regenwasser nicht unerheblich negativ beeinträchtigt gewesen waren. Der Bruder des Beklagten veräußerte ohne Kenntnis und ohne Bevollmächtigung des Beklagten auf Grund dieses Dach- bzw. Wasserschadens die Ware zur Vermeidung negativer Folgen für den Beklagten anderweitig, ohne Wissen, dass der Kläger diese vorher erworben hatte.

Der Kläger trägt vor, er habe die erworbene Ware am 12.3.2012 für 30.000,00 € netto weiter veräußert an den Zeugen ... . Der Kläger macht den nunmehr entgangenen Gewinn aus der Weiterveräußerung als Schadensersatz geltend und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.949,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Weil die anderweitige Veräußerung der Hosen durch den Bruder des Beklagten erfolgt sei, habe der Beklagte keine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt, jedenfalls habe er eine solche Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen ... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3.9.2012 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 283 S. 1, 275 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB.

1. Dem Beklagten ist die Leistung, das heißt die Lieferung der streitgegenständlichen Hosen, nach 275 Abs. 1 BGB in Folge anderweitiger Veräußerung der Hosen unmöglich geworden. Der Beklagte hat vorliegend die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern, und hat damit kein Beschaffungsrisiko übernommen. Mit anderweitigen Veräußerungen und Übereignung der geschuldeten Sachgesamtheit ist dem Beklagten die (nochmalige) Lieferung an den Kläger unmöglich geworden.

2. Gemäß 283 S. 1, 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Kläger Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen.

Der Kläger hat vorgetragen, die erworbenen Hosen bereits einen 'Tag nach Abschluss des Kaufvertrags an den Zeugen ... weiterveräußert zu haben für einen Betrag von 30.000,00 € netto.

Der Zeuge ... hat dies im Rahmen seiner Einvernahme durch das Gericht glaubhaft bestätigt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen, der auch angegeben hat, bereits mehrmals größere Posten an Ware vom Kläger erworben zu haben.

Der Kläger kann daher als Schadensersatz den Gewinn verlangen, der ihm durch die unterbliebene Lieferung des Beklagten entgangen ist. Dies ist ein Betrag von 9.949,12 €, nachdem der Kläger die Hosen für 30.000,00 € weiter verkauft hat, jedoch nur einen Kaufpreis von 20.050,88 € an den Beklagten hätte aufwenden müssen.

Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Pflichtverletzung, das heißt die Unmöglichkeit der Leistung, nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der Beklagte haftet grundsätzlich für alle Umstände, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind. Hierzu gehört auch die Veräußerung durch Dritte, denen der Beklagte Zugriff auf seinen Warenbestand gewährt Der Sachvortrag des Beklagten ist bereits nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden des Beklagten, insbesondere auch ein fehlendes Organisations- und Überwachungsverschulden, substantiiert darzutun. Der Schuldner muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass vertragsschädliche Veräußerungen unterbleiben bzw. Veräußerungen in einem Umfang wie vom Beklagten vorgetragen nur nach Rücksprache mit ihm erfolgen. Dass der Beklagte entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, wird nicht einmal vorgetragen. Gleiches gilt übrigens auch für den nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten [hinsichtlich] des vorliegenden Wasserschadens der Hosen. Sofern dieser ebenfalls zur Unmöglichkeit vertragsgemäßer Erfüllung geführt haben sollte, ist fehlendes Verschulden des Beklagten nicht substantiiert dargetan.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus 288, 291 BGB.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 S. u. S. 2 ZPO.



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