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OLG Jena (Urteil vom 01.09.2010 - 2 U 330/10 - Zur Gerichtszuständigkeit bei wettbewerbsrechtlich begründeten Vertragsstrafestreitigkeiten

OLG Jena v. 01.09.2010: Zur Gerichtszuständigkeit bei wettbewerbsrechtlich begründeten Vertragsstrafestreitigkeiten


Das OLG Jena (Urteil vom 01.09.2010 - 2 U 330/10) hat entschieden:
Die Zuständigkeit der Landgerichte wird durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben (entgegen OLG Rostock, 7. Dezember 2004, 2 UH 4/04, NJW-RR 2005, 797 = GRUR-RR 2005, 176).




Siehe auch Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch und Nationale und internationale Gerichtszuständigkeit und alternative Streitbeilegung


Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Fahrzeugpflege und Fahrzeugaufbereitung, insbesondere Lackreparaturen. Die Klägerin macht eine Vertragsstrafeforderung und außergerichtliche Kostenerstattung geltend. Grundlage der Vertragsstrafeforderung ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 18.08.2008 (Anlage K 1). Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe die versprochene Vertragsstrafe verwirkt, weil sie auf den Internetseiten www. ... .de bzw. www. ... .de nach wie vor mit ihrer Marktführerschaft werbe. Sie hat eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 nebst außergerichtlicher Kosten i.H.v. Euro 411,30 und Zinsen verlangt und insoweit Klage beim Landgericht - Kammer für Handelssachen - erhoben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Zwischenurteil Bezug genommen. Die Beklagte hat die (sachliche) Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und geltend gemacht, die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt worden. Das Landgericht - Kammer für Handelssachen - hat mit Zwischenurteil vom 25.03.2010 seine Zuständigkeit bejaht. Gegen die am 29.03.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit einem am 12.04.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat diese dem Oberlandesgericht vorgelegt, wo die Akten am 20.04.2010 eingegangen sind.

Die Beklagte beantragt,
das angegriffene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass das Landgericht Erfurt - Kammer für Handelssachen – für diesen Rechtsstreit nicht zuständig ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit an das Amtsgericht Erfurt zu verweisen.


II.

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel der Beklagten ist zwar als sofortige Beschwerde bezeichnet und beim Landgericht eingelegt worden. Es ist aber innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen (BGH VersR 1987, 48) und vom Senat als Berufung behandelt worden. Das fälschlich bezeichnete Rechtsmittel konnte wegen des klar erkennbaren Rechtsschutzziels auch ausnahmsweise als Berufungseinlegung umgedeutet werden (§ 140 BGB entspr.).

Das Landgericht ist zur Entscheidung sachlich zuständig (§ 13 Abs. 1 UWG). § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG findet auch auf klageweise geltend gemachte Ansprüche Anwendung, die eine Vertragsstrafe aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrages betrifft.

Allerdings ist die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG auf solche Sachverhalte umstritten. Teilweise wird dies wegen des Wortlautes von § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG verneint (OLG Rostock GRUR-RR 2005, 176; Ahrens/Bähr Kap. 17 Rn. 37; Köhler/Bornkamm § 13 UWG Rn. 2; Harte/Henning/Retzer § 13 UWG Rn. 11; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. § 13 Rn. 2; Gloy/Loschelder/Spätgens § 85 Rn. 9 (abweichend von der Vorauflage); Hess FS Ullmann 2006, S. 927, 934; Rieble JZ 2009, 716).

Demgegenüber wird insbesondere unter Betonung des Normzwecks die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Vertragsstrafeansprüche bejaht (MünchKommUWG/Ehricke § 13 Rn. 10; Fezer/Büscher § 13 UWG Rn. 7; Piper/Ohly/Sosnitza § 13 UWG Rn. 2; MünchKommUWG/Ottofülling § 12 Rn. 270; Goldbeck WRP 2006, 37; für eine entsprechende Anwendung Lindacher FS Ullmann 2006, S. 977, 978; mit Einschränkungen auch Teplitzky Kap. 45 Rn. 5).

Der Senat folgt mit dem Landgericht der letztgenannten Auffassung. Die endgültige Neuformulierung von § 13 Abs. 1 UWG durch das UWG 2004 beruhte auf den beiden Erwägungen des Gesetzgebers, zum einen um UWG-spezifischen Arbeitsaufwand bei den Amtsgerichten zu vermeiden und zum anderen einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz (§§ 140 Abs. 1 MarkenG, 52 Abs. 1 GeschmMG, 27 Abs. 1 GebrMG, 143 Abs. 1 PatG, 6 Abs. 1 UKlaG) herzustellen (vgl. BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Die Zuständigkeitskonzentration bei den Landgerichten muss deshalb nicht nur für Ansprüche gelten, die die Erstattung von Abmahnkosten betreffen, und deren Anspruchsgrundlage im UWG selbst erwähnt ist ("kleiner Wettbewerbsprozess"), sondern auch für Vertragsstrafeansprüche und Aufwendungsersatzansprüche, die lediglich aufgrund einer analogen Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet sind (z.B. Kosten für Abschlussschreiben).

Zuständigkeitsregelungen im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz (z.B. § 140 Abs. 1 MarkenG) betreffen nach gefestigter Auffassung (bei allerdings leicht abweichender Formulierung) stets auch Vertragsstrafeansprüche (vgl. nur OLG München GRUR-RR 2004, 190 m.w.N.; Ströbele/Hacker § 140 MarkenG Rn. 5). Ein angestrebter inhaltlicher Gleichklang erfordert daher auch bei § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG die ansonsten übliche weite Auslegung der Zuständigkeitsregelung.

Auch die gesetzgeberische Erwägung, die Amtsgerichte nicht mit vereinzelten Spezialfragen des UWG zu belasten, ist nur dann konsequent umgesetzt, wenn auch Vertragsstrafeansprüche (und Aufwendungsersatzansprüche analog § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG), die ihre Grundlage in Verletzungen von Normen des UWG hatten, von den Landgerichten entschieden werden. Denn es geht bei solchen Vertragsstrafeklagen nicht "nur" um allgemeine Vertragsauslegung, vielmehr sind immer wieder auch wettbewerbsrechtliche Besonderheiten, wie sie von der spezialisierten Rechtsprechung der Wettbewerbsgerichte entwickelt wurden (z.B. Kerntheorie; Fortsetzungszusammenhang), zu berücksichtigen. Auch bei der Auslegung der Unterlassungserklärung, die deren Zustandekommen berücksichtigen muss (vgl. BGH GRUR 1997, 931 – Sekundenschnell), ist wettbewerbsrechtliches Spezialwissen oft unentbehrlich. Das gilt auch für spezielle wettbewerbsrechtliche Fragen, die im Zusammenhang mit einer möglichen Beendigung eines Unterwerfungsvertrages oder mit der Prüfung von Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG zu tun haben (vgl. Senat Magazindienst 2007, 70). Soweit andere Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten mit wettbewerbsrechtlichen Fragen befasst sein können, beruht dies allein auf einer abweichenden Rechtswegzuweisung (so auch Fezer/Büscher aaO.).

Soweit § 14 Abs. 1 UWG ohne besondere Verlautbarung des Gesetzgebers im Rahmen der Gesetzesbegründung denselben Wortlaut "auf Grund des Gesetzes" verwendet, spricht nichts dagegen, auch insoweit von einem weiten Verständnis der Norm auszugehen. Das vom Senat bevorzugte Verständnis von § 13 Abs. 1 Satz 2 UWG widerspricht nicht dem zumindest dieses weite Verständnis zulassenden Wortlaut dieser Norm. Zum einen wird die der Vertragsstrafeklage zugrunde liegende strafbewehrte Unterlassungserklärung regelmäßig nur dann abgegeben, wenn ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch nach Normen des UWG besteht oder behauptet wurde. Zum anderen dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu, die Wiederholungsgefahr bezüglich des gesetzlichen Unterlassungsanspruches entfallen zu lassen. Insoweit hat die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung auch Eingang in § 12 Abs. 1 UWG gefunden. Auch der Vertragsstrafeanspruch ist damit, unbeschadet seiner vertraglichen Rechtsnatur, auf einen Anspruch auf Grund des UWG zurückzuführen, ohne dass es auf eine ausdrückliche Kondizierbarkeit des Vertragstrafeanspruchs ankäme.

Im Übrigen ist auch noch folgende Erwägung von Bedeutung: Solange eine streitwertbedingte Zuständigkeitsgrenze bei Vertragsstrafeansprüchen für berechtigt gehalten wird, sind die Parteien einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung gehalten, eine Vertragsstrafe von Euro 5.001,00 in die strafbewehrten Unterlassungserklärungen aufzunehmen, um wegen der angestrebten Kompetenz der Landgerichte in UWG-Sachen eine landgerichtliche Zuständigkeit zu erreichen. Die Höhe der Vertragsstrafe soll sich aber vernünftigerweise an der Person des Verletzers und der Art des Verstoßes orientieren, nicht an irgendwelchen Zuständigkeitsgrenzen (so in Bezug auf die Ernsthaftigkeit einer Unterlassungserklärung noch OLG Köln WRP 2001, 1101). Insgesamt erscheint es daher sinnvoll, unterschiedliche Zuständigkeiten auszuschließen und eine einheitliche Zuständigkeit der Landgerichte anzunehmen (ähnlich auch Lindacher aaO.; MünchKommUWG/Ottofülling § 12 Rn. 270; Bürglen FS Erdmann 2002, S. 785, 790).

Der vom Senat vorgenommenen Auslegung steht Art. 101 GG nicht entgegen. Zwar sollen fundamentale Zuständigkeitsregelungen durch den Gesetzgeber getroffen werden (Sachs/Degenhart Art. 101 GG Rn. 6a). Dies ändert aber nichts an der Berechtigung zur Auslegung von auslegungsbedürftigen Zuständigkeitsnormen durch die Gerichte, soweit sie mit zutreffenden Gründen zu einer dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden, vom Wortlaut nicht ausgeschlossenen, konsequenten, Willkür ausschließenden Zuständigkeitsregelung führen (Mangold/Klein/Claßen Art. 101 GG Rn. 21).

Daher ist die landgerichtliche Entscheidung zutreffend und dieses hat als zuständiges Gericht über die Begründetheit des Vertragsstrafeanspruchs sowie über die Kosten auch des Berufungsverfahrens weiter zu entscheiden.










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