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Amtsgericht Steinfurt Urteil vom 12.10.2011 - 4 C 168/10 - Zur Berechnung des Wertersatzes bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Rahmen der Gewährleistung
 

 

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Gewährleistung - Notebooks/Laptops - Nutzungsentgelt - Rückabwicklung - Wertersatz


AG Steinfurt v. 12.10.2011: Zur Berechnung des Wertersatzes bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Rahmen der Gewährleistung


Das Amtsgericht Steinfurt (Urteil vom 12.10.2011 - 4 C 168/10) hat entschieden:
Die Höhe des bei der gewährleistungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom Käufer geschuldeten Wertersatzes ist durch Schätzung der zeitratierlich linearen Wertminderung des Notebooks zu ermitteln. Davon ausgehend, dass ein Laptop von 2009 in der entsprechenden Preisklasse eine durchschnittliche Gesamtnutzungszeit von 6 Jahren hat und der Kläger den Laptop - wenn auch eingeschränkt - mit Ausnahme von 6 Wochen im Zeitraum vom 29.08.2009 bis zum letzten Nachbesserungsversuch ab dem 21.01.2010 und anschließendem Rücktritt vom Kaufvertrag nutzen konnte, das heißt rund 15 Wochen lang, ergibt sich ein wöchentlicher Nutzungswert von etwa 2,24 EUR (= 699,00 EUR/ 312 Wochen) und eine gezogene Nutzung von 33,61 EUR (= 2,24 EUR x 15 Wochen).




Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Notebook.

Am 29.08.2009 kaufte der Kläger im Elektro- und Elektronikfachgeschäft des Beklagten ein Notebook der Marke B mit vorinstallierter Standardsoftware für einen Preis von 699,00 EUR. Einige Tage nach dem Kauf monierte der Kläger beim Beklagten einen Mangel des Notebooks, der sich darin äußere, dass das Notebook nach einer gewissen Betriebsdauer abstürze, einen sogenannten "blue screen" zeige, anschließend aber wieder hochfahre. Nach einer ersten Überprüfung des Notebooks im Geschäft des Beklagten wurde das Notebook zunächst wieder mitgegeben. Bei der zweiten Reklamierung wurde das Notebook dem Beklagten für eine Woche zur näheren Überprüfung und etwaigen Reparatur überlassen, dem Beklagten jedoch mit der Bemerkung wieder ausgehändigt, dass das Notebook funktioniere. Als der Kläger gegenüber dem Beklagten rügte, dass der Fehler weiterhin auftrete, veranlasste Letzterer die Übersendung des Notebooks an den Hersteller B. Nach Ablauf von 5 Wochen erhielt der Kläger das Notebook zurück. Nach dem beigefügten Center Report vom 21.12.2009 konnte der reklamierte Fehler vom Hersteller nicht festgestellt werden. Das Notebook entspreche den technischen Spezifikationen und der abschließende Probelauf sei o.k. gewesen. Zuvor war seitens des Herstellers das BIOS aktualisiert und die Partition C recovered worden. In der Folgezeit wurde vom Kläger gerügt, dass bei dem Notebook nach wie vor derselbe Fehler auftrete. Das Notebook wurde dem Beklagten am 21.01.2010 nochmals zur Einsendung an den Hersteller überlassen, wo es am 06.02.2010 eintraf. Laut dem Center Report vom 10.02.2010 wurde trotz mehrmaliger Test kein Hardwarefehler gefunden. Das System war erneut recovered worden. Bei Anfrage des Klägers am 17.02.2010 wurde diesem mitgeteilt, dass sich das Notebook wieder im Geschäft befinde. Als sich bei Inbetriebnahme erneut ein "blue screen" zeigte, nahm der Kläger einen Ausdruck einer vom 12.02.2010 datierenden Fehlermeldung vor. Ferner fertigte er zur Beweissicherung eine Fotoaufnahme des "blue screen" an. Unter Hinweis auf den weiterbestehenden Fehler verlangte der Kläger vom Beklagten umgehend eine Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Notebooks. Nachdem ihn der Beklagte auf den Hersteller verwies, wurde der Beklagte vom Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 26.02.2010 unter Fristsetzung zum 10.03.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks zur Kaufpreisrückzahlung aufgefordert.

Der Kläger behauptet, dass der Fehler bei dem Notebook aufgetreten sei, ohne dass er eigenständig weitere Software aufgespielt habe. Auf Grundlage der von ihm vorgelegten Fehlermeldung ging er ursprünglich von einem Hardwarefehler aus. Der Fehler sei teilweise sogar schon nach einer Betriebsdauer von ½ Stunde aufgetreten, in anderen Fällen nach einigen Stunden. Soweit der gerichtlich bestellte Sachverständige den Fehler auf den Bereich der Treibersoftware der Grafikkarte bzw. der Chipsatztreiber eingegrenzt hat, ist der Kläger der Ansicht, dass von ihm als Laien nur erwartet werden könne, den Fehler zu beschreiben, nicht hingegen, dass er die Fehlerursache korrekt benenne. Ebenso wenig könne man von ihm als Verbraucher erwarten, dass er nach etwaig vorhandenen updates der Treibersoftware suche und diese installiere. Deswegen ist er der Ansicht, auch bei Vorliegen eines bloßen Mangels der Standardsoftware den Kaufvertrag insgesamt rückabwickeln zu können.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 699,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks B.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass das Notebook im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also der Übergabe mangelfrei gewesen sei. Weder ein Fehler der Hardware noch ein BIOS-Fehler habe sich bestätigt. Seiner Ansicht nach, sei das Auftreten des Fehlers vielmehr auf die Verwendung der vom Kläger selbst aufgespielten Software zurückzuführen. Auch die "Bugcheck Analysis" weise nicht auf einen Fehler des Notebooks hin. Soweit ein Mangel der Standard-Treibersoftware vorgelegen habe, ist er der Ansicht, dass es an der für einen Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag erforderlichen Erheblichkeit des Mangels fehle. In diesem Zusammenhang macht er geltend, dass der Fehler seitens des Sachverständigen erst bei einem erheblichen Aufwand reproduzierbar gewesen sei, also bei normaler Nutzung nicht auftrete. Außerdem könne das Auftreten des Fehlers durch bloßes Einschalten der Treibersoftware vermieden und durch Aufspielen des entsprechenden updates auf relativ einfachem Wege behoben werden. Dass regelmäßige updates der mitgelieferten Standardsoftware zur Pflege des Notebooks notwendig seien, müsse jedem Nutzer bekannt sein und deren Vornahme unterliege dessen eigenem Verantwortungsbereich.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2011, Bl. 153 ff. d.A., verwiesen. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 02.04.2011, Bl. 58 ff. d.A., sowie dessen ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2011 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung von 665,39 EUR des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks zu, §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB.

Denn die mit der Grafikkarte untrennbar zusammenhängende Treibersoftware wies bereits bei Übergabe des Notebooks einen erheblichen Mangel auf, der zur Rückabwicklung des Gesamtkaufvertrages berechtigt. Der Beklagte wurde vier Mal vom Kläger vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert. Wegen des Fehlschlagens der Nachbesserung war eine weitere Fristsetzung vor Erklärung des Rücktritts entbehrlich (§ 440 S. 1 u 2 BGB).

Nach der Verkehrsanschauung handelt es sich vorliegend um einen einheitlichen Kaufvertrag bezüglich Hard- und Standardsoftware, da bei dem Notebook beides quasi als Gesamtpaket verkauft worden ist.

Anders als bei Spezial- bzw. Individualsoftware ist die Überlassung von Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt stets nach Kaufvertragsrecht zu beurteilen. Ob eine einheitliche Kaufsache vorliegt, richtet sich nicht nach dem Parteiwillen, sondern danach ob es sich um eine technisch oder nach der Verkehrsanschauung unteilbare Leistung handelt (vgl. BGH WM 1990, 987-993, zitiert nach juris Rn. 32). Hierbei führt nicht schon die Absicht der gemeinschaftlichen Verwendung der Komponenten zur Annahme eines einheitlichen Vertrages. Vielmehr ist entscheidend, dass das streitgegenständliche Notebook mit bereits aufgespielter Standardsoftware veräußert worden ist, die Installation der Programme also nicht etwa dem Käufer selbst oblag. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass jedenfalls dann von einem einheitlichen Anschaffungsgegenstand auszugehen ist, wenn ein Hersteller Hard- und Software aufeinander abgestimmt anbietet (BGH WM 1987, 1492-1496, zitiert nach juris Rn. 35). Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... hier der Fall. Der Sachverständige führte insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2011 aus, dass die benötigte Treibersoftware vom Hersteller des Grafikprozessors speziell für die betreffende Grafikkartenfamilie mitentwickelt und auf den Markt gebracht wird. Seitens des Notebook-Herstellers wird der Grafikprozessor im Notebook verbaut und die mitgelieferte Treibersoftware in die Ursprungsversion des Betriebssystems integriert und als Kopieversion auf jedes später produzierte Notebook überspielt.

Der Mangel der Treibersoftware steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Seitens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... wurde in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.04.2011 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er nach den von ihm absolvierten Testreihen den Fehler eingrenzen könne auf den Bereich der hardwarespezifischen Treibersoftware für den Grafikprozessor bzw. die sogenannten Chipsatztreiber. Ein irreparabler Hardwareschaden könne demgegenüber nahezu ausgeschlossen werden. Dass der Fehler im Bereich der Treibersoftware anzusiedeln sei, ergibt sich nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung daraus, dass der Fehler bei komplexeren Grafikanwendungen auftrat und durch Einschalten der Treiberüberwachung umgangen werden konnte. Hierbei bestehe der Fehler mit sehr großer Wahrscheinlichkeit unabhängig von etwaigen Einstellungsänderungen oder dem Aufspielen von Microsoft-updates durch den Kläger. Auch seine Auswertungen der vom Notebook nach den sogenannten harten Abbrüchen gespeicherten Fehlerdateien haben ergeben, dass sich die reproduzierten Abbrüche immer auf dieselbe Stelle des Betriebssystems bezogen haben.

Eine nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Notebooks durch den Fehler der Treibersoftware hat der dafür beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH WM 1987, 1492-1496, zitiert nach juris Rn. 22) nicht nachgewiesen.

Der Sachverständige hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2011 ausgeführt, dass der harte Absturz zwar bei einfacheren Anwendungen wie z.B. einer Textverarbeitung vermutlich nicht auftreten wird, aber bei jeglichen Anwendungen, die die Grafikkarte fordern. In diesem Zusammenhang ist bereits zu berücksichtigen, dass auf dem Notebook die Version Windows Vista installiert war, die schon für sich genommen nach den Angaben des Sachverständigen wesentlich komplexere Grafikverhältnisse aufweist. Auch war auf dem Notebook zumindest ein Programm zur Videowiedergabe vorinstalliert, bei dessen Anwendung nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Auftreten des Fehlers zu rechnen ist. Das Gericht übersieht nicht, dass insbesondere komplexere Standardsoftware in der Praxis nie ganz mangelfrei auf den Markt gebracht und deswegen innerhalb des ersten halben bis eines Jahres entsprechende updates nachgeschoben werden, die die "Kinderkrankheiten" der Softwareprogramme heilen sollen. Allerdings kann dies nach Ansicht des Gerichts nicht dazu führen, das Risiko der Fehlerfeststellung und -behebung dem Verbraucher aufzubürden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zwar bei bekannter Fehlerursache das Herunterladen eines updates auch für einen mäßig versierten PC-Nutzer zu bewerkstelligen sein mag. Auf das Finden der Fehlerursache trifft dies demgegenüber nicht zu. Selbst dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, ist es nur mit einem erheblichen Zeitaufwand gelungen, den Fehler zu reproduzieren und näher zu lokalisieren. Demgegenüber hat sich die Herstellerfirma nach den vorgelegten Center Reports vom 12.12.2009 und 10.02.2010 darauf beschränkt, einen Hardwarefehler auszuschließen und das Betriebssystem lediglich neu aufzuspielen. Es wurde also dieselbe fehlerhafte Treibersoftware erneut aufgespielt. Auch der Beklagte selbst hatte ausreichend Gelegenheit für eine Fehlersuche, hat ihn aber nicht ausmachen können. Weder die Herstellerfirma noch der Beklagte scheinen das Vorhandensein etwaiger updates für die aufgespielte Software geprüft zu haben. Da eine solche Treibersoftware speziell für die Grafikkartenfamilie produziert wird, ist die Nachlieferung von entsprechenden updates jedoch ihrem Risikobereich zuzurechnen und nicht etwa demjenigen des Verbrauchers. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Hersteller stets bemüht sein werden, ihren eigenen Herstellungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Verbraucher, zu dessen Lasten das Inverkehrbringen einer noch nicht völlig ausgereiften Standardsoftware letztlich geht, hat auf die Qualitätssicherung keinerlei Einfluss. Die insoweit grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Herstellers der Grafikkarte und des dazugehörigen Treibers, fehlerbehebende updates zur Verfügung zu stellen, ist vorliegend auch nicht etwa dadurch genüge getan, dass ähnlich wie bei Microsoft automatische updates zur Verfügung gestellt würden. Hierzu gab der Sachverständige an, dass ihm nicht bekannt sei, dass solche automatischen updates oder eine automatische Information des Verbrauchers über deren Vorhandensein im Bereich von Grafikkartentreibern überhaupt erfolgen würden. Verbaut unter diesen Umständen der Hersteller eines Notebooks eine bestimmte Grafikkarte und integriert die dazugehörige Treibersoftware in sein Betriebssystem, obwohl die Software noch nicht ausgereift ist, so unterfällt es seinem Risikobereich und damit letztendlich auch demjenigen des späteren Einzelhändlers, dass der Fehler der Software im Rahmen der Gewährleistungspflicht von ihnen festgestellt und behoben wird. Bei der vom Sachverständigen beschriebenen Deaktivierung der Treiberüberwachung würde es sich demgegenüber lediglich um ein Provisorium handeln, das zudem keine uneingeschränkte Nutzung des Notebooks ermöglichen würde. Damit musste sich der Kläger nicht zufrieden geben.

Allerdings hat sich der Kläger einen angemessenen Wertersatz für die von ihm aus dem Notebook gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, § 346 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 BGB. Diese sind durch Schätzung der zeitratierlich linearen Wertminderung des Notebooks zu ermitteln (§ 287 Abs. 2 ZPO; vgl. AG Hildesheim, Urteil v. 11.03.2008, Az. 43 C 192/07, zitiert nach juris Rn. 17 ff.). Davon ausgehend, dass ein Laptop von 2009 in der entsprechenden Preisklasse eine durchschnittliche Gesamtnutzungszeit von 6 Jahren hat und der Kläger den Laptop - wenn auch eingeschränkt - mit Ausnahme von 6 Wochen im Zeitraum vom 29.08.2009 bis zum letzten Nachbesserungsversuch ab dem 21.01.2010 und anschließendem Rücktritt vom Kaufvertrag nutzen konnte, das heißt rund 15 Wochen lang, ergibt sich ein wöchentlicher Nutzungswert von etwa 2,24 EUR (= 699,00 EUR/ 312 Wochen) und eine gezogene Nutzung von 33,61 EUR (= 2,24 EUR x 15 Wochen).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 1. Hs., 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 2 ZPO.









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