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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 13.05.2011 - 20 S 199/09 - Zum rechtlichen Charakter eines Internet-System-Vertrages als Werkvertrag
 

 

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LG Düsseldorf v. 13.05.2011: Zum rechtlichen Charakter eines Internet-System-Vertrages als Werkvertrag


Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.05.2011 - 20 S 199/09) hat entschieden:
Ein Internet-System-Vertrag ist ein Werkvertrag. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Pflicht des Kunden, jeweils mit dem Entgelt für ein Vertragsjahr in Vorleistung zu treten, wirksam ist.




Gründe:

I.

Die Parteien schlossen am 7.12.2007 einen "Internet-System-Vertrag" mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Der Kläger verlangt die Rückzahlung der Anschlussgebühr (199,00 € zzgl. MWSt) und des Entgelts für das erste Vertragsjahr (200,00 € netto / Monat) nebst Zinsen. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Zahlung des Entgelts für das zweite Vertragsjahr nebst Zinsen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.


II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

A.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 3.092,81 € aus den §§ 346 oder 812 I BGB als möglichen Anspruchsgrundlagen zu.

a) Durch Urteil vom 4.3.2010 (Az: III ZR 79/09, abgedruckt in NJW 2010, 1449 ff.) hat sich der Bundesgerichtshof mit dem von der Beklagten vertriebenen Vertragstyp eines Internet-System-Vertrages befasst und diesen als Werkvertrag eingestuft. Dem hat sich die Kammer unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung angeschlossen.

b) Dem Kläger stand kein Rücktrittsrecht zu, weil eine von der Beklagten angeblich versprochene "Upload-Funktion" nicht bereit gestellt worden wäre. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass dem Kläger nicht der Beweis gelungen ist, dass eine "Upload-Funktion" Vertragsgegenstand geworden ist.

Zunächst kann auf die insgesamt zutreffende und überzeugende Beweiswürdigung des Amtsgerichts Bezug genommen werden.

Gegen die Vereinbarung einer "Upload-Funktion" spricht, dass diese nicht - denkbar durch einen handschriftlichen Einschub - zum Gegenstand des schriftlichen Internet-System-Vertrages gemacht worden ist. Gegen den Vortrag des Klägers spricht somit die Vermutung, dass der schriftliche Vertrag die Vereinbarung der Parteien vollständig und richtig wiedergibt.

Ungereimt ist weiter, dass der Kläger das Fehlen der "Upload-Funktion" vorprozessual in seinen Schreiben nicht bemängelt hat.

Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass dem Amtsgericht die Aussage der Zeugin a für eine Überzeugungsbildung von der Richtigkeit des Klägervortrages nicht ausgereicht hat.

Dabei wird nicht verkannt, dass die Zeugin den Vortrag des Klägers bestätigt hat, denn dies stellt für sich noch kein Glaubhaftigkeitskriterium dar. Auszugehen ist von dem methodischen Grundprinzip, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu negieren, bis die Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist (grundlegend BGH, Urteil vom 30.7.1999, Az: 1 StR 618/98, veröffentlicht in BGHSt 45, 164).

Wie das Amtsgericht wertet auch die Kammer die Aussage der Zeugin zum Vertragsschluss als detailarm, wobei der behaupteten Vereinbarung der Upload-Funktion durch zweifache Erwähnung besonderes Gewicht beigemessen wurde. Dieses Fehlen von Details bei gleichzeitiger Fixierung auf die wesentliche Beweisfrage hat das Amtsgericht zutreffend als Anhaltspunkte gewertet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage zulassen.

Dass die Aussage ansonsten nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist, vermag diese Zweifel nicht vollständig auszuräumen.

Soweit die Berufungsbegründung die Detailarmut der Aussage damit zu begründen sucht, dass eben nicht mehr besprochen worden sei, entspricht dies jedenfalls nicht dem Vortrag des Klägers, der insbesondere mit seinem Schriftsatz vom 16.1.2009 verschiedene Details aus den Verhandlungen erwähnt hat, die durch die Zeugin nicht erwähnt wurden.

Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass sich die angefochtene Entscheidung mit der Aussage der Zeugin b nicht auseinander gesetzt hat. Die Zeugin b hat den Vortrag der Beklagten bestätigt. Selbst wenn die Zeugin unglaubwürdig oder ihre Aussage nicht glaubhaft gewesen wäre, würde dies dem Kläger nichts nützen.

c) Der Vertrag ist auch nicht infolge Anfechtung wegen Täuschung gemäß §§ 142 I, 143 I, 123 I, 124 I BGB nichtig. Zwar hat der Kläger im Schriftsatz vom 9.3.2009 die Anfechtung erklärt. Es ist jedoch kein Anfechtungsgrund feststellbar, da aus den vorgenannten Gründen nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger eine Upload-Funktion zugesagt worden sei.

d) Die Kammer hält im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.3.2010 (Az: III ZR 79/09, abgedruckt in NJW 2010, 1449 ff.) auch die Pflicht des Kunden, jeweils mit dem Entgelt für ein Vertragsjahr in Vorleistung zu treten, für wirksam.

e) Ansprüche scheiden im vorliegenden Fall schließlich auch nicht deshalb aus, weil der Kläger den Vertrag gemäß § 649 BGB gekündigt hätte, so dass die Beklagte sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müsste. Es kann daher auch dahinstehen, ob das Recht zur Kündigung gemäß § 649 BGB durch den Vertrag wirksam abbedungen worden ist.

Der Kläger hat sich zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich auf § 649 BGB berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er konkludent gemäß § 649 BGB gekündigt hätte. Bei der Umdeutung etwa einer Kündigung aus wichtigem Grund oder eines Rücktritts in eine Kündigung gemäß § 649 BGB ist wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen Zurückhaltung angezeigt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl., § 649 Rn. 3).

Ob das Schreiben vom 14.12.2007 als Kündigung gemäß § 649 BGB hätte ausgelegt werden können, kann letztlich dahinstehen, da beide Parteien im Anschluss einvernehmlich einen Webtermin vereinbart und damit zum Ausdruck gebracht haben, ungeachtet des Schreibens vom 14.12.2007 vom Fortbestand des Vertrages auszugehen. Für das Schreiben des Klägers vom 30.1.2008 gilt sinngemäß dasselbe.

Unter dem 16.6.2008 ist - anwaltlich vertreten - ausdrücklich der "Rücktritt" erklärt worden.

Schließlich ist im Schriftsatz vom 9.3.2009 - ebenfalls anwaltlich vertreten - die Anfechtung erklärt worden, ohne dass eine Bereitschaft des Klägers erkennbar geworden wäre, ein ggf. um ersparte Aufwendungen gekürztes Entgelt auszugleichen.

2. Die Klageforderung kann auch nicht auf § 280 I BGB gestützt werden. Der Kläger selbst hat auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 16.1.2009 ausgeführt, dass aus den bei Vertragsschluss überreichten Unterlagen hervorging, dass keine Upload-Funktion vereinbart war. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger hierüber falsch informiert hätte. Der Abschluss eines für ihn wenig gewinnbringenden Vertrages fällt aber in den Verantwortungsbereich des Klägers. Die Beklagte traf nicht die Pflicht, von ihrem Produkt abzuraten.

3. Mangels Hauptsacheforderung besteht auch die Zinsforderung nicht.

B.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Widerklage vollumfänglich begründet ist. Der Beklagten steht gemäß § 631 I BGB ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts für das zweite Vertragsjahr zu. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 II, 288 II BGB.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. 28 Streitwert: 5.948,81 €.









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