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Kammergericht Berlin Urt. v. 11.05.2001 - 5 U 9586/00 - Die Verwendung des Begriffes "Auktion" für Versteigerungen im Internet verstößt nicht gegen Vorschriften des UWG

KG Berlin v. 11.05.2001: Zur Verwendung des Begriffes "Auktion" für Versteigerungen im Internet


Das Kammergericht Berlin (Urt. v. 11.05.2001 - 5 U 9586/00) hat entschieden:

   Die Verwendung des Begriffes "Auktion" für Versteigerungen im Internet verstößt nicht gegen Vorschriften des UWG.




Siehe auch
Auktionsplattform
und
eBay


Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller zu 1) ist öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer. Er führt in Berlin Grundstücksversteigerungen durch, die von der Antragstellerin zu 2) organisiert werden.

Die Antragsgegnerin bietet im Internet die Möglichkeit zum Erwerb von Grundstücken in Kanada im Rahmen von Veranstaltungen an, die sie als „Internet-Auktionen" bezeichnet. Es handelt sich dabei jeweils um sog. „Langzeit-Auktionen", bei denen individuelle Anfangs- und Endtermine, zwischen denen mehrere Wochen liegen, für die Abgabe von Geboten vorgesehen sind. Die online eingehenden Gebote werden zu vorher bestimmten Terminen - jeweils täglich um 12.00 Uhr - nach Höhe der eingegangenen Gebote aktualisiert und abrufbar ins Internet eingestellt.

Am Ende des festgelegten Bietezeitraumes findet das bis dahin eingegangene Höchstgebot Berücksichtigung beim Zuschlag.

Im Zusammenhang mit der Internet-Werbung für diese Aktionen verwendete die Antragsgegnerin die Begriffe Auktion, Auktionator, Zuschlag, Versteigerung, Versteigerer, Übergebot, Höchstgebot und Versteigerungsgut.

Die Parteien stritten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob es sich bei diesen „Internet-Auktionen" um Versteigerungen im Sinne des § 34 b GewO handelt und ob die Antragsteller von der Antragsgegnerin gem. § 1 UWG verlangen können, es zu unterlassen, gewerbsmäßig Versteigerungen durchzuführen, weil die Voraussetzungen der Versteigerungsverordnung nicht eingehalten werden.

Hilfsweise haben die Antragsteller geltend gemacht, die Antragsgegnerin erwecke jedenfalls durch die Verwendung der o.g. Begriffe „Auktion, Auktionator" usw. den irreführenden Eindruck, es fänden Versteigerungen im Rechtssinne statt, für die ein besonderer gesetzlicher Schutz vorgesehen sei.

Das Landgericht hat einen Verstoß gegen § 1 DWG verneint. Gegen das insoweit das Begehren der Antragsteller abweisende Urteil wenden sich die Antragsteller mit der Berufung. Die Berufung hatte keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:


"I.

Den Antragstellern steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG aus dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch nicht zu.

1. Verstößt ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs gegen gesetzliche Vorschriften außerhalb des UWG, die Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit sind und die deswegen als solche wertneutral sind, kommt eine Untersagung dieses Handeln in Betracht, wenn der Handelnde bewusst und planmäßig vorgeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann (ständige Rspr., BGH GRUR 1974, 281, 282 - Clipper; GRUR 1995, 427 - Zollangaben; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. § 1 Rn. 611, 623, 659; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.Aufl., UWG, Einl. Rn.118, jeweils m.w.N.).

2. Ob ein Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit den Vorschriften der Versteigerungsverordnung (VerstV), deren Nichteinhaltung die Antragsteller beanstanden, zu bejahen ist, entscheidet sich danach, ob die streitgegenständliche Langzeit-Internetauktion rechtlich als Versteigerung im Sinne des § 34 b GewO, der den Erlaubnisvorbehalt für das Versteigerergewerbe regelt, anzusehen ist.




Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten; nach Auffassung des erkennenden Senats ist sie im Ergebnis zu verneinen (ebenso mit unterschiedlichen Begründungen OLG Frankfurt WRP 2001, 557 - Internet-"Auktion"; LG Münster DB 2000, 663; LG Wiesbaden NJW-CoR 2000, 171; Vehslage, Anm. zum Urteil des LG Hamburg vom 14.4.1999, MMR 1999, 680, 681; Bullinger, WRP 2000, 253, 255; Willmer, NJW-CoR 2000, 94, 102; Stögmüller, K & R 1999, 391, 392; Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht", GewArch 1997, 60, 63).

Internet-Versteigerungen sind nicht unter dem Versteigerungsbegriff des § 34 b GewO zu subsumieren, weil sie sich in ihrem Erscheinungsbild derart von klassischen Versteigerungen unterscheiden, dass die Unterstellung unter die Regelung des § 34 b GewO nicht gerechtfertigt erscheint.

a) Eine Versteigerung (Auktion) im Rechtssinne setzt eine zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltung voraus, im Rahmen derer der Versteigerer eine Mehrzahl von Personen zum Erwerb von Sachen dergestalt auffordert, dass diese im gegenseitigen Wettbewerb dem Versteigerer gegenüber Preisangebote, ausgehend von einem Mindestgebot, in Form des Überbietens abgeben und der Versteigerer das höchste Gebot im eigenen oder fremden Namen annimmt (vgl. BGHZ 138, 339, 342; OLG Oldenburg GewArch 1990,171; Landmann/Rohmer/Bleutge, Gewerbeordnung, 1999, § 34 b Rn. 6 a; Marx/Arens, Der Auktionator, 1992, § 34 b Rn. 12).

b) Der Gesetzgeber hatte bei der Einbeziehung des Versteigerungswesens in die GewO die klassische Situation von Versteigerungen vor Augen, in der die von dem Bietergefecht beflügelte Angebotsfreudigkeit der am Ort anwesenden Kunden durch unseriöse Praktiken der Versteigerer zum Verkauf von Waren zu überhöhten Preisen ausgenutzt werden kann (vgl. Bullinger, aaO S.254). Zum Schutz der Teilnehmer an Versteigerungen vor Übervorteilung und Übereilung (BVerwG NVwZ-RR 1998, 425) wurde das der Vorschrift des § 34 b GewO vorausgegangene Gesetz zur Beseitigung der Missstände im Versteigerergewerbe vom 7.8.1933 (RGBI. l, 974) eingeführt. Der Gesetzgeber, dem seinerzeit das Phänomen der Internetauktionen nicht bekannt war, hat mit § 34 b GewO sowie der darauf beruhenden VerstV ein Regelungssystem geschaffen, das von der Typik seiner Ausgestaltung her nicht auf Internetauktionen übertragen werden kann (Schönleitner, GewArch 2000, 49).

c) Dem durch das Gewerberecht geprägten Auktionsbegriff ist als Wesentlichkeitsmerkmal nicht nur das Höchstgebotsprinzip zugrunde zu legen, sondern auch das typische gegenseitige „Hochschaukeln" der Angebote durch gegenseitiges Überbieten, das den Versteigerungsteilnehmer in mancher Hinsicht, insbesondere wegen des Zeitdrucks, unter dem die Gebote in klassischen Versteigerungen abgegeben werden, als besonders schutzbedürftig gegenüber anderen Kunden erscheinen lässt (vgl. Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 6. Aufl. § 34 b Rn. 1). Beide Merkmale sind bei Versteigerungen im Internet nur in abgeschwächter Form erkennbar. Lebensnah ist zum einen davon auszugehen, dass es sich für die Mehrzahl der Bieter angesichts der Telefongebühren und des damit verbundenen Zeitaufwandes verbieten dürfte, die Abgabe von Angeboten anderer Bieter ständig zu überprüfen und darauf prompt zu reagieren.



Damit findet schon kein auf augenblicks- und situationsbedingten Entschlüssen der Bieter beruhendes direktes Überbieten statt, das aber den praktischen Ablauf von Versteigerungen charakterisiert (vgl. BGH NJW 1983,1186). Hinzu kommt, dass an denjenigen verkauft wird, der im Moment des Zeitablaufs (zufällig) das höchste Angebot abgegeben hat, ohne dass die Möglichkeit in einem offenen Bieterwettbewerb bestanden hätte, das potentiell noch höhere Gebot zu ermitteln und diesem den Zuschlag zu erteilen. Auch dies stellt einen erheblichen Unterschied zur traditionellen Versteigerung dar.

d) Der Eintritt der vom Gesetzgeber ins Auge gefassten typischen Effekte einer Versteigerung setzt zudem eine zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltung voraus. Dem Erfordernis der zeitlichen und örtlichen Begrenztheit der Versteigerung ist nicht nur eine rein funktionale Bedeutung beizumessen (so aber LG Hamburg MMR 1999, 678, 679; Heckmann, NJW 2000,1370,1374). Die zeitliche und örtliche Begrenztheit stellt vielmehr ein wesentliches Kriterium einer Versteigerung dar, wie sie der Gesetzgeber bei der Einführung des § 34 b GewO vor Augen hatte, so dass bei Verneinung dieser Voraussetzungen eine Versteigerung im Rechtssinne nicht vorliegt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, erscheint zweifelhaft.

aa) Internet-Versteigerungen unterliegen als solche keiner zeitlichen Begrenzung, sondern sie sind als Daueraktionen angelegt (Ernst, CR 2000, 304,307). Das einzelne Angebot jedoch ist demgegenüber zeitlich begrenzt (Willmer, NJW-CoR 2000, 94, 102). Der Bieter kann innerhalb des Bietezeitraumes jederzeit die aktuelle Situation im Internet abrufen und ggf. sein Gebot erhöhen (ebenso Stögmüller K&R 1999, 391, 392). Er kennt die vom Versteigerer gesetzten zeitlichen Limits zur Gebotsabgabe sowie die dafür vorgesehenen technischen Möglichkeiten und Spielregeln, nach denen er sich an der Gebotsabgabe beteiligen kann.

Der gravierende Unterschied zur traditionellen Versteigerung besteht bei Internet-Auktionen darin, dass der Bieter genügend Zeit hat, sein Angebot und sein eigenes Limit ohne Druck ggf. über Wochen zu kalkulieren und einer weiteren Überprüfung zu unterziehen.

Damit ist ein von unsachlichen Fremdeinflüssen vergleichsweise unbeeinträchtigter Kaufentschluss des Bieters gewährleistet. Der typische Entscheidungsdruck, der der klassischen Versteigerungssituation aufgrund- der zeitlichen Begrenzung entspringt, ist bei Internetauktionen abgeschwächt, das Schutzbedürfnis der Bieter - anders als bei online-live-Versteigerungen, die hier aber nicht fallrelevant sind - entsprechend geringer zu bewerten.

Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Situation des Bieters am PC in rechtlicher Hinsicht bereits prinzipiell anders zu beurteilen ist als die des Bieters in einer klassischen Auktion (vgl. auch Hollerbach DB 2000, 2001, 2002 f.). Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der Schutzvorschrift des § 34 b GewO ist dies jedoch zu bejahen.

bb) Ebenso zweifelhaft ist, ob bei Versteigerungen im Internet wie bei traditionellen Auktionen eine örtliche Begrenzung, gleich in welchem Sinne, gegeben ist, weil eine Beteiligung hieran durch die weltweite Vernetzung der Rechner von fast jedem Ort der Welt aus möglich ist.

Allenfalls könnte der vom Internet erfasste Raum als „örtliche Begrenzung" angesehen werden. Der in diesem Sinne vom LG Hamburg (MMR 1999, 678) angesprochene „virtuelle Raum" des PC-Benutzers ist mit dem Versteigerungssaal im klassischen Sinne jedoch nicht in der Weise vergleichbar, dass die Anwendung der Schutzvorschrift des § 34 b GewO und damit der VerstV nach Sinn und Zweck der Vorschriften zwingend geboten wäre (a.A. Huppertz MMR 2000, 65, 66 ohne Begründung), weil der erwähnte psychologisch-situative Zugriff auf den Bieter nicht, wenigstens aber nicht in hier relevantem Umfang stattfindet.

Die Möglichkeiten, sich den ohne Zweifel zumindest recht ähnlichen besonderen Umständen einer Versteigerung im Internet entziehen zu können, sind zudem im virtuellen „Raum" ungleich größer als bei Versteigerungen im klassischen Sinne, so dass eine Subsumtion unter § 34 b GewO zur Verwirklichung der gesetzgeberischen Absichten auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zwingend erscheint.

e) Das gilt insbesondere auch deswegen, weil aufgrund der Regelungen des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG) bereits ein effektiver Kundenschutz bei Internet-Versteigerungen bereitgehalten wird. Für Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht durch § 3 Abs. 2 Nr.5 FernAbsG ausgeschlossen; im übrigen gilt das Widerrufsrecht des § 3 Abs. 1 FernAbsG. Jedenfalls im streitgegenständlichen Fall liegt keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor, weil mit dem Zuschlag noch kein wirksames Rechtsverhältnis zwischen dem Höchstbietenden und dem Veräußerer des Grundstücks zustande kommt, da es - wie die Antragsgegnerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede stellt - hierzu der notariellen Beurkundung gem. § 313 BGB bedarf. Die diesbezügliche Irreführung durch die Antragsgegnerin ist Teil der Verurteilung des Landgerichts zur Unterlassung, der von der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist.

Da die Antragsgegnerin den Beschränkungen des § 34 b GewO und der VerstV nicht unterworfen ist, kann ihr die Veranstaltung von gewerblichen Versteigerungen ohne Einhaltung dieser Vorschriften nicht gem. § 1 UWG untersagt werden. Ein Vorsprung durch Rechtsbruch ist nicht feststellbar.




II.

Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus § 3 UWG, es zu unterlassen, bei von ihr im Internet durchgeführten Verkaufsaktionen die Worte „Auktion", „Auktionator", „Zuschlag", „Versteigerung", „Versteigerer" und „Versteigerungsgut" zu verwenden.

Es ist nicht irreführend, wenn die Antragsgegnerin ihre Verkaufsveranstaltungen, die keine Versteigerungen im Rechtssinne darstellen und daher nicht nach den Vorschriften der VerstV durchgeführt werden, mit den aufgeführten Begriffen bezeichnet. Sie erweckt damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen alle an einem Erwerb von Grundstücken im weitesten Sinne Interessierten, also auch die Mitglieder des erkennenden Senats, gehören, keine Fehlvorstellungen etwa dahin, dass es sich um herkömmliche Versteigerungen klassischen Zuschnitts handelt, die, wie die Antragsteller geltend machen, durch die beanstandete in Bezugnahme von Begriffen, die den herkömmlichen Versteigerungen zugeordnet werden, besondere Zuverlässigkeit und Seriosität signalisieren.

a) Es ist schon zweifelhaft, ob bei den genannten Verkehrskreisen eine eindeutige inhaltliche Begriffszuweisung für eine als „Internet-Auktion" oder „Internet-Versteigerung" bezeichnete Veranstaltung vorgenommen wird, nachdem mit zunehmender Akzeptanz und Nutzung des Internets durch die Allgemeinheit die virtuelle Teilnahme an unterschiedlichsten, in der vorgenannten Weise bezeichneten Veranstaltungen möglich ist, um Gegenstände verschiedenster Art durch auktionsähnliches Kaufverhalten erwerben zu können. Es wird beim Publikum zwar zwischen Langzeitauktionen mit einer Laufzeit über Tage, Wochen oder gar Monate, und online-live-Auktionen, bei denen wie bei einer traditionellen Auktion einzelne Versteigerungsgegenstände ausgerufen und binnen weniger Minuten durch online-Gebote und Zuschlag auf das Höchstgebot versteigert werden, unterschieden. Für beide Veranstaltungen wird aber, wie auch aus den unter I. zitierten Fachaufsätzen ersichtlich ist, der Begriff „Auktion" verwendet, teilweise auch als Synonym für „Versteigerung". Eine rechtliche Differenzierung wird, jedenfalls in dieser Hinsicht, dort nicht vorgenommen. Der allgemeine Sprachegebrauch ist eher diffus (ebenso OLG Frankfurt aaO).



Insoweit kann keine Irreführung angenommen werden, da es sich um einen mehrdeutigen Begriff handelt, für den die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe in einem unrichtigen Sinne versteht (Köhler/Piper, aaO§3Rn. 152m.w.N.).

b) Es kann aber auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Interessent (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 619 -Orient-Teppichmuster) angesichts der Neuartigkeit und der revolutionären Andersartigkeit des Mediums Internet Vorstellungen, die er sich richtigerweise über den Ablauf traditioneller Versteigerungen gebildet hat, auf im Internet stattfindende Auktionen ohne Weiteres und insbesondere ohne Einschränkungen die sich vernünftigerweise aufdrängen, überträgt (in4iesem Sinne auch Hollerbach, aaO S. 2004).

Eine juristisch korrekte Begriffsbildung kann beim durchschnittlichen Internet-Nutzer ohnehin naturgemäß nicht erwartet werden. Es liegt eher die Annahme nahe, dass sich dem durchschnittlichen Internet-Nutzer angesichts der ohne Weiteres erkennbaren Unterschiede von Internet-Auktionen zu den allgemein bekannten Versteigerungen klassischer Art, nämlich z.B. der Tatsache, dass eine persönliche Anwesenheit der Bieter bei dieser Art von Auktionen nicht erforderlich ist, oder der Tatsache, dass nicht einmal virtuell die Person eines Versteigerers auftritt, die Erkenntnis aufdrängt, dass hier andere Regeln gelten müssen als bei klassischen Auktionen. Deswegen wird er sich - insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten Ersteigerung einer Immobilie, die in der Regel einen erheblichen wirtschaftlichen Wert repräsentiert - mit den Auktionsbedingungen befassen, die darüber informieren, aufweiche Art und Weise die jeweilige Auktion durchgeführt wird. Ohne Kenntnisnahme der Bedingungen ist dem Interessenten eine rechtlich und wirtschaftlich erfolgreiche Teilnahme an der Auktion nicht möglich, weil er sein Verhalten als Bieter an ihnen auszurichten hat. Nach erfolgter Kenntnisnahme ist der Interessent jedoch über die tatsächlichen Bedingungen informiert, zu denen er die angebotenen Grundstücke erwerben kann. Die Annahme, er werde auch danach noch die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend herkömmliche Versteigerungen, deren Inhalt wenigstens auszugsweise substanziell im Allgemeinwissen des juristischen Laien verankert ist, erwarten und deswegen irregeführt werden, erscheint dagegen fernliegend. ..."

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