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Landgericht Heilbronn Urteil vom 23.01.2009 - 23 O 146/08 KfH - Zur wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung eines Beauftragten im Fernabsatzgeschäft

LG Heilbronn v. 23.01.2009: Zur wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung eines Beauftragten bei der Rückabwicklung von Fernabsatzgeschäften


Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 23.01.2009 - 23 O 146/08 KfH) hat entschieden:

   Erstellt und versendet ein beauftragter Unternehmer für Service- und Logistikleistungen, Lagerverwaltung, Bestellabwicklung, Lieferung und Retourenmanagement Schreiben im Namen seines Auftraggebers, in denen er von Verbrauchern, die im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, die Kosten für die Warenrücksendung verlangt, insbesondere einen "Unkostenbeitrag" für "Transport- und Verwaltungsaufwand" in Höhe von 7,50 Euro, obwohl über derartige Kosten bei Waren, deren Preis einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, vertraglich nichts vereinbart war, so wirkt er an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen Anderen vorsätzlich mit und nimmt daran verantwortlich teil.

Siehe auch
Widerrufsrecht
und
Widerrufsbelehrung


Gründe:


Der unstreitig klagebefugte Verband verfolgt die Unterlassung eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes des beklagten Dienstleistungsunternehmens.

I.

Die Klägerin hatte gegen die in L... ansässige T... M... AG (kurz: TVM) das rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.04.2008 - 36 O 122/07 KfH - (K 3) unter anderem mit dem Verbot erwirkt,

   Fernabsatzgeschäfte zu tätigen, bei denen gegenüber einem Verbraucher, der von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, eine "Bearbeitungsgebühr" beispielsweise "in Höhe von 10,00 Euro für gegebenenfalls anfallende Portokosten und Bankspesen" beansprucht wird.




Die Beklagte bietet Service- und Logistikleistungen an, unter anderem Lagerverwaltung, Bestellabwicklung, Lieferung, Retourenmanagement und Bestandsführung für Onlineshops und Teleshop-Unternehmen (K 2). Sie war für die TVM tätig, die inzwischen den "T... Shop" nicht mehr betreibt, sondern eine T... V... AG, L... (K 11).

Unter dem Namen der TVM, jedoch mit ihrer eigenen Geschäftsadresse, schickte die Beklagte am 27.05.2005 ein Schreiben an H... W..., K..., der eine Warenlieferung seitens der TVM laut Rechnung vom 05.02.2008 im Gesamtbetrag - einschließlich Nebenkosten - von 36,20 Euro (K 4) weisungsgemäß an die Beklagte retourniert hatte. Dieser Kunde wurde hierin aufgefordert, einen "Unkostenbeitrag in der Höhe von 7,50 Euro" zu bezahlen, weil aus dem aus der Retoure "resultierenden Transport- und Verwaltungsaufwand... uns hohe Kosten entstanden" seien (K 5).

Aus diesem Anlass richtete die Klägerin das Abmahnschreiben vom 25.07.2008 (K 6) an die in jenem Schreiben angegebene Anschrift. Für die Beklagte meldete sich ihr jetziger Prozessbevollmächtigter schriftlich am 14.08.2008 (K 7), welchem gegenüber die Klägerin am 25.08.2008 klarstellte, dass sich das Unterlassungsbegehren nicht an die TVM, sondern an die Beklagte gerichtet habe, die sich durch Anwaltsschreiben vom 09.09.2008 dagegen verwehrte (K 9).

Mit der am 17.10.2008 eingegangenen Klage trägt die Klägerin im Einzelnen vor, dass die Beklagte als Retourenbeauftragte der TVM - ohne selbst Vertragspartner von mit dieser in Verbindung stehenden Verbraucher zu sein - für deren Verstöße gegen eine Vorschrift, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelt, (mit) verantwortlich sei.

Die Klägerin beantragt, für Recht zu erkennen:

  1.  Der Beklagten wird untersagt, an Verbraucher Schreiben zu versenden, in denen ein Dritter von dem jeweiligen Verbraucher, der im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts mit dem Dritten von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, die Kosten für die Warenrücksendung verlangt, insbesondere einen "Unkostenbeitrag" für "Transport- und Verwaltungsaufwand" in Höhe von 7,50 Euro, es sei denn, der Dritte hat mit dem Verbraucher zuvor die Erstattung der Kosten der Rücksendung der Sache, deren Preis einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, vertraglich vereinbart.

  2.  ... Androhung von Ordnungsmitteln ...

  3.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit 05.09.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

   die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, zu Gunsten der TVM mit dem Ziel, deren Warenabsatz zu fördern, gehandelt zu haben. Vielmehr habe sie speziell in Bezug auf das beanstandete Schreiben vom 27.05.2008 (K 5) eine reine Versendungstätigkeit ausgeführt, und zwar in der Weise, dass ihr der Text elektronisch mit den Daten des Kunden übermittelt und von ihr ausgedruckt worden sei, ohne den Inhalt zu prüfen, für den sie folglich keine Verantwortung trage.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.





II.

1. Unstreitig verstößt das an den TVM-Kunden W... gerichtete Schreiben vom 27.05.2008 (K 5) gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312 b, 355, 357, 346 BGB, indem Kosten für die Rücksendung von Waren unter einem Preis von 40,00 Euro ohne vertragliche Vereinbarung verlangt werden.

2. Allein durch das Erstellen jenes Schreibens, welches über das bloße Versenden hinausgeht, wirkte die Beklagte an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen Anderen, der TVM, vorsätzlich mit und nahm daran verantwortlich teil (Hefermehl/Köhler, UWG, 26. Auflage, § 8 Rn 2.6). Gerade als Dienstleistungsunternehmen, das unter anderem die Retourenbearbeitung des in L... ansässigen T... shop-Betreibers eigenverantwortlich abwickelte, mussten der Beklagten die gesetzlichen Modalitäten im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts bei dessen Rückabwicklung nach Widerruf durch den Verbraucher vertraut sein. Es kann im Interesse der Verbraucher und Mitbewerber (§ 1 UWG) nicht hingenommen werden, wenn von ihr sehenden Auges gesetzeswidrige Texte ausgedruckt und zur Versendung im Rahmen einer Geschäftsbeziehung gebracht werden, in der sie keineswegs nur bloße übermittlungsfunktionen übernommen hat, wie gerade die Formulierung des beanstandenden Schreibens (K 4) den Eindruck erweckt.



3. Die laut Ziffer 1 des Urteilstenors erkannte Untersagung gemäß § 8 Abs. 1, 3 UWG mit zulässiger Verallgemeinerung anlässlich der konkreten Verletzungshandlung weicht lediglich klarstellend vom entsprechenden Klageantrag ab, ohne hinter diesem zurückzubleiben, weshalb keine Teilabweisung zu erfolgen hat.

Die angedrohten Ordnungsmittel ergeben sich aus § 890 ZPO.

4. Die Abmahnpauschale steht der Klägerin nach § 12 Abs. 1 UWG, 5 UKlaG zu. Die diesbezüglichen Verzugszinsen rechtfertigen sich nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.


III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

2. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

3. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 3 ZPO, § 12 Abs. 4 UWG wird dem klägerischen Vorschlag gefolgt, der im üblichen Rahmen einer derartigen Hauptsachenklage liegt.

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