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Namensschutz und Domainregistrierung

Domainrecht - Der Namensschutz




Siehe auch
Domainrecht
und
Markenrecht



Der Schutz des Namens ergibt sich aus § 12 BGB:

   "Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen."

Geschützt werden die Namen von

- natürlichen Personen
- juristischen Personen (Gemeinden)
- nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen (Vereinen)
- Firmen, Handels- und Kapitalgesellschaften
- Pseudonymen

Bei geschäftlichen Bezeichnungen ist aber zu beachten, dass der Namensrechtsschutz hüufig durch das Markenrecht verdrängt wird.

siehe Domainrecht - Der Markenrechtsschutz

Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, 1. Aufl., 2007, Kapitel 2, Abschnitt 2 (Domainstreitigkeiten), Rd.-Nr. 22:

   "Entspricht eine tatsächlich registrierte Domain einem geschützten Namen, so kann der Namensträger unmittelbar aus § 12 BGB gegen den Domaininhaber vorgehen. Er hat einen Anspruch wegen Namensanmaßung. Ein solcher entsteht, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht (vgl. Rn. 23), dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst (vgl. Rn. 26) und ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt (vgl. Rn. 31). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im Allgemeinen vor."

In diesem Zusammenhang kann auf die zahlreichen Auseinandersetzungen von Gemeinden und Gebietskörperschaften mit Domaininhabern verwiesen werden, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung das Vorrecht der Gemeinden und Gebietskörperschaften anerkannt hat, und zwar auch dann, wenn unterschiedliche Top-Level-Domains benutzt wurden.

siehe hierzu: Benutzung gleicher Bezeichnungen unter verschiedenen Top-Level-Domains

Der Fallkonstellation, bei der es um die Frage geht, ob ein Name, an dem ein anderer unabhängig vom Prioritätsgrundsatz ein besseres Recht hat, überhaupt benutzt werden darf, stehen die Fälle gegenüber, in denen Gleichnamige sich im Streit um einen Domainnamen gegenüber stehen.

Typische Fallkonstellationen in diesem Zusammenhang sind

Streitigkeiten zwischen Inhabern gleichlautender markenrechtlich geschützter Kennzeichen,

Streitigkeiten zwischen Personen gleichen Namens,

Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und Inhabern markenrechtlich geschützter Kennzeichen sowie

Streitigkeiten zwischen Städten/Gemeinden und Privatpersonen/Unternehmen bei Gleichnamigkeit mit dem Ortsnamen.


Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, 1. Aufl., 2007, Kapitel 2, Abschnitt 2 (Domainstreitigkeiten), Rd.-Nr. 91:

   "Unabhängig davon, ob in der konkreten Fallgruppe Namensrecht oder Markenrecht zur Anwendung kommt, ist nach der Rechtsprechung des BGH zur Konfliktlösung grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz („first come, first served“) heranzuziehen – jedenfalls wenn summarisch betrachtet gleichrangige Rechtspositionen in Streit stehen. Denn dann ist die vom Gericht obligatorisch vorzunehmende Interessenabwägung stets dahin gehend determiniert, dass das Erhaltungsinteresse des Domaininhabers das Erlangungsinteresse des anderen Namensinhabers überwiegt (für diese Bewertung sprechen nicht zuletzt auch Effizienzgesichtspunkte)."

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