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CBD - cannabinoidhaltige Extrakte - Hanföl

CBD - cannabinoidhaltige Extrakte - Hanföl




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht



Einleitung:


Die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Zulässigkeit des Handels mit CBD-Produkten sind im wesentlichen folgende (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 13.07.2020 - W 8 K 20.161):

Rechtsgrundlage des lebensmittelrechtlichen Inverkehrbringungsverbots und für die Anordnung der Sperrung und des Entfernens von cannabinoidhaltigen Produkten ist Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) und g) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. L 95/1) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327/1).

Die zuständigen Behörden ergreifen alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zu gewährleisten, Art. 138 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Zu diesen Maßnahmen gehört nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 auch die Untersagung des Inverkehrbringens von Waren.

Bei einer angeordneten Sperrung und Entfernung der betreffenden Produkte aus dem Internetangebot handelt es sich um geeignete Maßnahmen i.S.d. Art. 138 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625, auch wenn diese Maßnahmen dort nicht ausdrücklich genannt sind. Denn die Aufzählung der geeigneten Maßnahmen ist nicht abschließend.

Zudem gelten nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. g) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 auch die Anordnung der Beseitigung von Waren und nach Buchst. i) die Anordnung der Aussetzung (eines Teils) der Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers sowie gegebenenfalls der Abschaltung der von dem Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten als geeignete Maßnahmen.

Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Art. 138 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht. Insoweit ist daher § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - als Eingriffsgrundlage des nationalen Rechts unanwendbar.

Bei Produkten wie Cannabidiol (CBD), cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und sämtliche Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel), zu denen cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden, handelt es sich um Lebensmittel, nämlich um Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Nahrungsergänzungsmittel unterfallen den Lebensmitteln. Nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen (Nr. 1), ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und (Nr. 2) in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird (Nr. 3).

Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/ 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 327/1) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

Cannabidiol (CBD), cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und sämtliche Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel), zu denen cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden, sind als Lebensmittel auch "neuartig" im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2015/2283. Danach ist ein Lebensmittel neuartig, wenn es vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und in mindestens eine der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Unterabs. i) bis x) der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Kategorien fällt.

Siehe hierzu auch:

Verbraucherzentrale: CBD-Öl legal auf dem Markt?

Deutsche Lebensmittel-Rundschau: Hanfhaltige Lebensmittel – ein Update

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Weiterführende Links:


Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV)

Stichwörter zum Thema Gesundheitsprodukte

Die Health-Claims-Verordnung

Nahrungsergänzungsmittel, Supplemente

Lebensmittel

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Allgemeines:


VG Stade v. 05.09.2019:
Die Sicherstellung von Hanföl, das zur Herstellung von nicht sicheren Enderzeugnissen verwendet wird, die ihrerseits gesundheitsgefährdend sind, ist nicht zu beanstanden. Auch eine umfassende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse, Verbraucher während des Klageverfahrens vor nicht sicheren und möglicherweise gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln zu schützen, überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass ein bestimmtes Haltbarkeitsdatum in Bezug auf Hanföle nicht ersichtlich und ein späterer Verkauf möglich ist.

VG Düsseldorf v. 27.09.2019:
Das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln als "CBD Hanfblüten-Extrakt" und "CBD Kristalle", die Cannabidiol (CBD) in verschiedenen Mengen enthalten, ohne unionsrechtliche Zulassung , verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283). Danach dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

VGH Mannheim v. 16.10.2019:
Bei CBD-Tropfen handelt es sich um ein ohne Genehmigung vertriebenes sog. Novel Food-Produkt. Die zuständige Behörde ist wegen dieses lebensmittelrechtlichen Verstoßes unionsrechtlich zum Eingreifen verpflichtet und muss das Inverkehrbringen mit sofortiger Wirkung untersagen.

VG Hannover v. 18.11.2019:
Produkte mit dem Zusatz „cannabinoidhaltiges Hanfextrakt“ werde als neuartig beurteilt und sind ohne eine Zulassung nach der Novel Food Verordnung nicht verkehrsfähig.

OVG Lüneburg v. 12.12.2019:
Lebensmittel, die durch Extraktion gewonnenes Cannabidiol (CBD) enthalten, sind "neuartig" im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 (sog. Novel Food-Verordnung). Ein neuartiges Lebensmittel wird auch dadurch in Verkehr gebracht im Sinne des Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 8 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, dass ein (Lohn-)Hersteller die nach den Spezifikationen eines Auftraggebers hergestellten Enderzeugnisse an seinen Auftraggeber abgibt.

VG Cottbus v. 08.01.2020:
CBD Oral Drops sind neuartige Lebensmittel gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. A VO (EU) 2015/2283. Die Untersagung des Inverkehrbringens der „CBD Oral Drops“ und vergleichbarer Produkte ist in materieller Hinsicht rechtmäßig.




VG Würzburg v. 13.07.2020:

  1.  Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/ 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 327/1) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

  2.  Cannabidiol (CBD), cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und sämtliche Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmittel), zu denen cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden, sind als Lebensmittel zwar "neuartig" im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) 2015/2283, jedoch weder zugelassen noch in der Liste aufgeführt.


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Europarecht:


EuGH v. 19.11.2020:
Das EU-Recht steht ener natonalen Regelung entgegen, die es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Cannabidiol (CBD) zu vermarkten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

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