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Verpackungen - Verpackungsmaterial - Originalverpackung - Grüner Punkt - Duales System

Verpackungen - Verpackungsmaterial - Rücknahmepflicht




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Informationssendungen /Briefumschläge
Spieleverpackungen / Stülpkartons
Angebrochene Verpackungen
Rücksendung in Originalverpackung
Mogelpackungen
Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaften
Wettbewerbsverstöße?
Arzneimittelimport
Berechnung von Verpackungskosten

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Einleitung:


Historischer Überblick und wesentliche Pflichten für Händler:

Die nachstehend beschriebene Pflichten gelten im wesentlichen auch nach der weiter unten aufgeführten gesetzlichen Grundlage.

Nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung von 1998 (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen - VerpackV) sind Hersteller und Vertreiber von Produkten verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.

Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen

Verkaufsverpackungen (meist vom Hersteller, aber auch vom Händler je nach Produktart),

Umverpackungen (ebenfalls meist vom Hersteller - wie z.B. Tuben, Kartons, Dosen) und

Transportverpackungen (wie sie z. B. für die Versendung mit der Bahn nötig werden).

Allerdings zählt alles, was beim privaten Endverbraucher ankommt, als Verkaufsverpackung. Betroffen sind somit nicht nur die Verpackung des Produkts selbst, sondern auch (zusätzliche) Verpackungen für den Transport und Füllmaterial.




Vielen Webshopbetreibern ist gar nicht bekannt, dass diese Verpflichtung auch für sie gilt, und dass für deren Verletzung schwere Bußgelder verhängt werden können.

Und wenn der Produzent die über den Onlinehändler bestellten Waren ausliefert? Dann gilt: Alles, was vom Händler an den Endkunden geschickt wird (Produktverpackung, Versandkarton oder Versandtasche und Füllmaterial), muss ordnungsgemäß registriert sein, entweder von jemandem, der in der Lieferkette vor dem Händler steht, oder aber im Zweifel vom Online-Händler selbst.

Die Rücknahme bzw. das Anbieten einer Rücknahmemöglichkeit stellt für Onlinehändler allerdings eine große Geschäftserschwernis dar. Daher ist es empfehlenswert, sich einem flächendeckenden Verwertungssystem anzuschließen, weil dadurch die Rücknahmepflicht entfällt.

§ 6 Abs. 3 VerpackV bestimmt hierzu nämlich, dass der Händler oder Verkäufer seine Rücknahmepflicht dadurch erfüllt, dass er sich einem flächendeckenden Rücknahmesystem anschließt. Ein solches System stellt die „Duales System Deutschland GmbH“ mit ihrer Marke „Der Grüne Punkt“ zur Verfügung. Die DSD lizensiert vertraglich die Benutzung des grünen Punktes gegen Entgelt. Ist eine Produktverpackung rechtmäßig mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet, so bedeutet dies, dass der Hersteller der Waren sich dem System angeschlossen hat und alle Verpflichtungen erfüllt sind. Ein Verkäufer solcher Verpackungen muss dann nichts mehr beachten. Es gibt jedoch auch noch andere Anbieter, die für eine Lizensierung in Frage kommen, wie z. B. die Fa. Interseroh (Liste der deutschen Dualen Systeme).

Ansonsten ist es auf jeden Fall ratsam, Verbraucher von Onlineshops in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Rücknahmepflichten und Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Fehlt der Hinweis zur Rücknahmepflicht auf der Internetseite, obwohl der Händler nicht an ein flächendeckendes Entsorgungssystem angeschlossen ist und keine lizenzierte Verpackung nutzt, ist das Fehlen eines Hinweises auf die Rücknahmeverpflichtung nach neuerer Auffassung entsprechend den Neuregelungen nicht mehr abmahnfähig.

Außerdem stellt ein Verstoß auch eine Ordnungswidrigkeit dar, die in besonders schwerwiegenden Fällen Geldbußen bis zu 50.000,00 Euro zur Folge haben kann.

Auch eBay-Händler sollten auf der sog. Über-Mich-Seite einen entsprechenden Hinweis unterbringen (entsprechend sollten Amazon-market-Händler verfahren).

Zum 01.01.2009 ist eine geänderte Verpackungsverordnung in Kraft getreten:

   Danach entfallen die bisherigen Wahlmöglichkeiten. Jeder Händler, also auch jeder Webshopbetreiber, ist dann verpflichtet, nur noch Verpackungen zu verwenden, die im dualen Entsorgungssystem lizensiert sind.

Beim Import durch deutsche Internethändler ist davon auszugehen, dass sie selbst die Verpackungen beim dualen System lizensieren lassen müssen. Beim Export aus einem nichtdeutschen Ausland nach Deutschland muss der ausländische Händler, der an Endverbraucher liefert, die Lizensierung seiner Verpackungen vornehmen.

Hier spielt auch der Unterschied zwischen Produktverpackung und Transportverpackung eine Rolle. Selbst wenn die Produktverpackung seitens des Herstellers bereits lizensiert ist, muss die Verpackung des Händlers selbst ebenfalls im dualen System lizensiert sein.




Die Hersteller bzw. Vertreiber müssen außerdem eine Vollständigkeitserklärung über sämtliche von ihnen mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die sie erstmals in den Verkehr gebracht haben. Diese Erklärung muss jährlich für das vergangene Jahr erfolgen. Die Vollständigkeitserklärung listet die Menge und das Material der verwendeten Verpackungen auf und dokumentiert die Beteiligung an Entsorgungssystemen.

Die Pflicht zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung ist allerdings von der Menge der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abhängig. Liegt ein Unternehmen unterhalb der Mengengrenze, muss es diese Erklärung nicht jährlich abgeben, sondern nur auf Anfrage der Behörde. Die Mengengrenze liegt bei 80.000 Kilogramm Glas, 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton und 30.000 Kilogramm sonstigen Materialarten. Die meisten Internethändler sind von der Pflicht zur obligatorischen jährlichen Vollständigkeitserklärung somit wohl ausgenommen (Einzelheiten hierzu enthält § 10 des Entwurfs).

Für die Verbraucher ändert sich durch die Verordnungsnovellierung nichts. Sie können den Verpackungsmüll weiterhin in der gelben Tonne, Papiertonne usw. entsorgen.

Da nach dem Rechtszustand ab Beginn 2009 die bisherigen Wahlmöglichkeiten entfallen, brauchen die Shopseiten bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann auch keinen Hinweis auf die Rücknahmeverpflichtung mehr zu enthalten.

Ausgenommen von den Verpflichtungen der VerpackungsVO sind biologisch vollständig abbaubare (kompostierbare) Verpackungen aus Biokunststoff, die nach der Norm EN 13432 zertifiziert sind.

Briefumschläge oder Luftpolsterumschläge - egal aus welchem Material sie sind -, die der Übersendung von Informationen dienen, sind keine Verpackungen im Sinne der Verpackungsvorschriften. Briefumschläge oder Luftpolsterumschläge, die der Übersendung von Waren dienen, sind Verpackungsmaterial.

Seit dem 01.01.2019 gilt an Stelle der zuvor genannten Verordnungen das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)

Die wichtigste Änderung ist die Registrierungspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, § 9 VerpackG; Die Registrierung kann online erfolgen. Ich denke, es ist am besten für Webshophändler, einen Vertrag mit einem der zertifizierten Unternehmen zu unterzeichnen und alle notwendigen Schritte mit der betreffenden Partei zu unternehmen.

Dies betrifft Verpackungen aller Art, die nach dem Versand beim Endverbraucher eintreffen, wie Papier, Füllmaterial und Pappe. Der Online-Händler muss sicherstellen, dass alles, was als Verpackung beim Kunden landet, für die Teilnahme am Recyclingprozess registriert wird - es sei denn, es wird Verpackungsmaterial verwendet, das bereits - legal - das Logo eines zertifizierten Recyclingunternehmens trägt.

Aufgrund der Gesetzesänderung sind die Händler für das Recycling der versendeten Verpackungen verantwortlich. Unternehmer, die gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen, können Opfer von Abmahnungen oder einer von der Aufsichtsbehörde verhängten Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro werden.

Änderungen ab 01.01.2022:

Ab dem 1. Januar 2022 sind Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) grundsätzlich pfandpflichtig. Getränkedosen werden ebenfalls ausnahmslos pfandpflichtig. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. Ab 2024 wird die Pfandpflicht auch auf Plastikflaschen mit Milchgetränken ausgeweitet.

Bisher wird auf Einweg-Getränkeflaschen von Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken und alkoholhaltigen Mischgetränken grundsätzlich ein Pfand von 25 Cent erhoben. Von der Einweg-Pfandpflicht ausgenommen sind bisher Milch, Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte. Auch Nischenprodukte wie Apfelwein, Cider oder Energydrinks sind noch pfandfrei.

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Weiterführende Links:


Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)

Die Verpackungsverordnung 1998 - Text gültig bis 31.12.2018

FAQ zur Verpackungsverordnung

Abmahnungen wegen der Verpackungsverordnung? - Rechtslage ab 01.01.2009

Liste der deutschen Dualen Systeme

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Allgemeines:


AG Winsen v. 10.12.1993:
Der Lieferant ist bei Versendung durch die Deutsche Bundesbahn verpflichtet, die Transportverpackungen gemäß VerpackV § 4 S 1 am Ort des Empfängers zurückzunehmen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Abnehmer handelt.

BGH v. 29.06.2006:
§ 6 VerpackV stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar. Verstöße sind wettbewerbsrechtlich von Bedeutung.

LG Bonn v. 29.07.2020:
Es ist nach dem Verpackungsgesetz zulässig und nicht wettbewerbswidrig, dass sich der Online-Anbieter an Stelle seines Klarnamens nur mit der von ihm geführten Geschäftsbezeichnung registriert.

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Informationssendungen:


OLG Köln v. 09.02.1999:
Briefumschläge - egal aus welchem Material sie sind -, die der Übersendung von Informationen dienen, sind keine Verpackungen im Sinne der Verpackungsvorschriften. Nicht unter den Warenbegriff fallen Mitteilungen und Informationen im Rahmen gewerblicher Tätigkeit, bei denen es nicht darum geht, einen körperlichen Gegenstand an einen Verbraucher oder "Gebraucher" gelangen zu lassen, sondern allein darum, dem Empfänger einen gedanklichen Inhalt zu vermitteln, auch wenn dieser zu Dokumentationszwecken verkörpert ist. Briefumschläge, die der Übersendung von Waren dienen, sind Verpackungsmaterial.

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Spieleverpackungen / Stülpkartons:


Der Handel mit Spielwaren - Spielzeug - Spielgeräte

BGH v. 20.10.1999:
VerpackV 1991 § 3 Abs 1 Nr 2 erfasst Verkaufsverpackungen nicht, die als dauerhafte Umhüllung eines Gegenstandes dienen, dessen bestimmungsgemäße Verwendung in einem Gebrauch, nicht in einem - die Substanz aufzehrenden - Verbrauch liegen. Sie sind daher innerhalb des Dualen Systems (Grüner Punkt) nicht lizenzpflichtig (Stülpkarton).



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Angebrochene Verpackungen:


Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts oder voller Wertersatz bei angebrochenen Lebensmitteln, Kosmetika oder Heilmitteln?

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Rücksendung in Originalverpackung:


OLG Frankfurt am Main v. 10.11.2005:
Die wirksame Ausübung des Rücktrittsrechts hängt nicht davon ab, ob die Ware in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückgesandt wird.

LG Trier v. 22.02.2007:
Sofern der Onlinehändler den Verbraucher auffordert, nach Widerruf die Ware möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen gegebenenfalls unter Verwendung einer schützenden Umverpackung zurückzusenden, erschwert er dem Verbraucher in wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Weise die Ausübung seines Widerrufsrechtes durch das Aufstellen gesetzlich nicht vorgesehener Anforderungen. Daran ändert auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts.

LG Bochum v. 01.09.2009:
Der Hinwies des Onlineverkäufers, dass der Verbraucher bei Rücksendung der Ware ohne Originalverpackung ggf. Wertersatz zu leisten habe, stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn der Kunde der Belehrung entnehmen kann, dass sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht davon abhängig ist, dass er die Originalverpackung benutzt.

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Mogelpackungen:


OLG Frankfurt am Main v. 21.10.2008:
Für einen verständigen Durchschnittsverbraucher ist bei sog. Weichfertigpackungen nicht entscheidend, ob er den tatsächlichen Füllzustand ermitteln kann, sondern eine Täuschung liegt nicht vor, wenn er durch Betasten und Schütteln leicht feststellen kann, dass die Füllmenge geringer ist als der Verpackungsinhalt, weil die Verpackung in erheblichem Umfang mit Luft gefüllt ist.

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Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaften:


BGH v. 29.06.2006:
Bereits vor der Änderung der Verpackungsverordnung im Januar 2006 konnten Hersteller und Vertreiber, die nicht an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligt waren, bei der Erfüllung der ihnen durch § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV auferlegten Verpflichtungen zusammenwirken und sog. Selbstentsorgergemeinschaften bilden (Anhang I [zu § 6 VerpackV] Nr. 2 Abs. 1 Satz 5). Eine ausdrückliche Regelung, die für Selbstentsorgergemeinschaften ebenso wie für ein System nach § 6 Abs. 3 VerpackV den Mengenausgleich zuließ, enthielt die Verpackungsverordnung indessen nicht; eine solche ist erst durch die Änderung der Verordnung im Januar 2006 eingefügt worden (Anhang I [zu § 6 VerpackV] Nr. 2 Abs. 1 Satz 7). Ein Mengenausgleich innerhalb einer ordnungsgemäß durchgeführten Selbstentsorgergemeinschaft war - ohne ausdrückliches Verbot - aber bereits vor der Änderung der Verpackungsverordnung im Jahre 2006 zulässig. Dieses Verständnis gebieten Sinn und Zweck der Verpackungsverordnung und das darin zugelassene System der Selbstentsorgergemeinschaft.

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Wettbewerbsverstöße?


OLG Köln v. 27.06.2003:
Die Verpackungsordnung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zwar "mit dem Ziel einer Verstärkung wettbewerblicher Strukturen novelliert werden". Eine Stärkung des Wettbewerbs dergestalt, dass die Bildung von Selbstentsorgergemeinschaften zur Quotenerreichung wie diejenige der Beklagten in Konkurrenz zu dualen Systemen bzw. einzelnen Selbstentsorgern zugelassen werden sollte, war aber gerade nicht intendiert. Vielmehr sollte zum einen der Wettbewerb von miteinander konkurrierenden Systemen i.S. des § 6 Abs. 3 gefördert werden, zum anderen der Wettbewerb von Entsorgungsdienstleistern untereinander. Sind aber allein abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Belange denkbar, das aus der Verpackungsverordnung resultierende Verbot von Selbstentsorgergemeinschaften zu rechtfertigen, kommt diesem Verbot nicht die weitere Schutzfunktion zu, der Kontrolle der Lauterkeit des Wettbewerbsverhaltens der aus der Verordnung Verpflichteten oder gar Dritter i.S. des § 11 VerpackV wie der Beklagten zu dienen.

KG Berlin v. 15.04.2005:
Ein Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 VerpackV stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Ein Imbissstand ist gemäß § 3 Abs. 10 Satz 2 VerpackV regelmäßig als Endverbraucher anzusehen, der der Pfanderhebungspflicht nicht unterliegt. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht beim Außer-Haus-Verkauf von Getränken durch einen Imbissstand ist regelmäßig nicht geeignet, im Sinne von § 3 UWG den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

LG Münster v. 05.05.2006:
Gemäß § 4 Nr. 11 UWG n.F. kommt ein unlauteres Verhalten eines Wettbewerbers in Betracht, wenn dieser einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Gesetzesverstoß ist damit nur dann unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts relevant, wenn die verletzte Norm zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweist, also zumindest auch das Verhalten im Wettbewerb regeln soll. Ein Marktverhalten ist damit nicht schon dann unlauter, wenn damit Vorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausgenutzt werden, sondern nur, wenn gerade gegen eine Norm verstoßen wird, die auch einen wettbewerbsbezogenen Regelungszweck hat. Die Verpackungsverordnung verfolgt allein abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Ziele.

BGH v. 29.06.2006:
§ 6 VerpackV stellt eine Marktverhaltensregelung dar. Der Marktbezug ergibt sich zwar nicht aus der in § 1 VerpackV geregelten unmittelbaren Zielsetzung, da die Belange des Umweltschutzes für sich genommen wettbewerbsneutral sind (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Ullmann, GRUR 2003, 817, 822). Die in § 6 VerpackV geregelten Rücknahme- und Verwertungspflichten wirken sich jedoch deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus.

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Arzneimittelimport:


Medikamente

BGH v. 13.12.2007:
Der Parallelimporteur darf, wenn er für den Vertrieb des importierten Arzneimittels zulässigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder anbringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im Ausland in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wiederanbringung der geschützten Kennzeichen erforderlich ist, um die Verkehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen.

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Berechnung von Verpackungskosten:


OLG Hamm v. 04.05.2010:
Eine Aussage auf der Homepage eines Onlinehändlers zur Lieferung "frei Haus in Deutschland und Österreich" ist teilweise irreführend, wenn nicht erwähnt wird, dass Verpackungskosten von der Regel 2,95 € anfallen und dass im Falle einer Bestellung unterhalb eines Warenwertes von unter 50,00 € eine Mindermengenpauschale gezahlt werden muss, die nahezu den pro Karton berechneten Versandkosten der Mitbewerber entspricht.

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