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Sternchenhinweise in Werbung und Webdesign

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 14.02.2008:
Ein sog. Sternchen-Hinweis zu einer Blickfangwerbung kann einer durch die Blickfangaussage hervorgerufenen Irreführung nicht entgegenwirken, wenn der Zusatz die Blickfangaussage aus der Sicht des Verkehrs nicht erläutert oder ergänzt, sondern korrigiert.

OLG Frankfurt am Main v. 31.03.2009:
Sofern ein werbender Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöst, muss eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen. In Fällen, in denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber nur „die halbe Wahrheit“ enthält, muss ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen. Insoweit trifft den Werbenden eine aus dem Irreführungsverbot abzuleitende Pflicht, die anderen belastenden Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich herauszustellen. Wie deutlich Stern und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab

LG Hamburg v. 18.06.2009:
Grundsätzlich muss in Fällen, in denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber nur die halbe Wahrheit enthält, ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen. Insoweit trifft den Werbenden die Pflicht, die anderen belastenden Bestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich herauszustellen, wobei es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie deutlich Stern und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen.



OLG Stuttgart v. 19.11.2009:
Wenn eine Rabattankündigung (hier: Für alle ab 60: ... 30% Rabatt auf alle * Gleitsichtbrillen ...), da sie drucktechnisch aus ihrer Umgebung heraussticht, die gesamte Werbung dominiert und deren Blickfang bildet, ändert daran ein beigefügtes Hinweiszeichen (Sternchenhinweis oder vergleichbarer Zusatz) nichts, wenn der für einen am Blickfang teilnehmenden Hinweis unabdingbare eindeutige Zusammenhang zu den herausgestellten Angaben nicht gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn die Erläuterung sich zwar auf derselben Seite findet, sie aber drucktechnisch so in den nebenstehenden Text eingebaut ist, dass ein erheblicher Teil der Leser über 60 Jahre, auf die es rechtlich ankommt, das Erläuterungszeichen überhaupt nicht wahrnimmt oder nicht als Erläuterung des Blickfanges auffasst. Dies gilt insbesondere, wenn das Erläuterungszeichen nicht isoliert, sondern in einem Fließtext steht.

BGH v. 10.12.2009:
Eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe ist unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind. Damit soll verhindert werden, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisgünstigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig wirbt, weitere Preisbestandteile dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt. Eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden. Sie kann insbesondere durch einen Sternchenhinweis erfolgen. Voraussetzung ist aber, dass der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben gewahrt bleibt (Sondernewsletter).

OLG Hamburg v. 25.03.2010:
Beinhaltet eine blickfangmäßige Preisangabe nicht alle nach § 1 PAngV erforderlichen Informationen, können die fehlenden Angaben durch klare und unmissverständliche Sternchenhinweise erfolgen, wenn ihre Zuordnung zum Preis gewahrt bleibt. Insbesondere bei Warengattungen, bei denen die einzelnen Endpreise von weiteren Buchungsmodalitäten abhängen, genügt die Angabe vorläufiger Preise den Anforderungen an die Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV, wenn der Verbraucher klar und unmissverständlich auf die Preiszusammensetzung hingewiesen wird und den im Einzelfall gültigen Endpreis durch die fortlaufende Eingabe in das Buchungssystem ohne weiteres feststellen kann.

LG Frankfurt am Main v. 04.03.2011:
Bei der Werbung für die telefonische Rechtsberatung unter einer kostenpflichtigen 0900-Nummer mit einer Google AdWords Anzeige handelt es sich um ein Angebot an den Endnutzer i.S.d. § 66a S. 1 TKG. Wird in der Anzeige ein Preis angegeben, hat eine vollständige Preisinformation zu erfolgen, die gemäß § 66a S. 5 TKG insbesondere einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen enthalten muss. Ist dieser Hinweis in der Google AdWords Anzeige lediglich in Form eines Sternchenhinweises enthalten, verletzt dies das Unmittelbarkeitserfordernis des § 66a S. 2 TKG.

LG München v. 23.05.2011:
Erweckt die blickfangmäßige Bewerbung eines Sparbriefs durch eine Bank bereits aus sich heraus beim Leser eine unzutreffende Vorstellung über einen hohen Jahreszinssatz (hier: 6 %), so reicht ein Sternchenhinweis, durch den diese Werbeaussage erläutert werden soll (die 6 % Verzinsung bezieht sich auf drei Jahre), nicht zur Beseitigung der Irreführungsgefahr aus.

BGH v. 19.04.2012:
Ein aufklärender - durch Sternchen gekennzeichneter - Hinweis kann auch dann am Blickfang teilnehmen, wenn er sich nicht in der Fußzeile der Werbung befindet.

OLG Köln v. 22.06.2012:
Zur Endpreisangabe gehört auch die Angabe von später entstehenden laufenden Folgekosten. Mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht bezifferbar oder laufzeitabhängig sind, können und müssen zwar nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden (“…”). Derartige Kosten müssen jedoch, wenn sie - wie hier - Bestandteil des Endpreises sind, auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden. Dies kann auch durch einen Sternchenhinweis geschehen, wenn dieser an einer ansonsten blickfangmäßig aufgebauten Werbung teilnimmt.

KG Berlin v. 04.09.2012:
Die Sternchenwerbung eines Pkw-Händlers gegenüber Letztverbrauchern mit "6.999 €*" und Bezugstext "*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €" ist nicht nur (wegen fehlender Endpreisangabe) gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV unlauter, sondern auch (wegen spürbarer Beeinträchtigung) gemäß § 3 UWG unzulässig.

BGH v. 18.12.2014:
Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.

OLG Bamberg v. 18.02.2015:
Da in Print-Medien blickfangmäßig herausgestellte und mit sog. Sternchenhinweis versehene Angaben einer Verkaufsförderungsmaßnahme für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen, ist zur Erläuterung dieser Angaben die bloße Verweisung auf eine Internetseite nicht ausreichend. Eine derartige Werbung ist daher wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig (19% MwSt geschenkt).

LG Leipzig v. 14.07.2015:
Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) 1008/2008 (LVO) ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle zu zahlenden Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Diese Informations- und Transparenzverpflichtung gilt nicht nur für Luftverkehrsunternehmen, sondern auch für Vermittler von Flugreisen. Wortlaut und vor allem Sinn und Zweck der Regelung gebieten, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe - auch vor Beginn des Buchungsvorgangs - auszuweisen ist (EuGH, Urteil vom 15.01.2015, AZ.: C-573/13, WRP 2015, S. 326, 328). Danach erweist sich als ungenügend, auf unvermeidbare und vorhersehbare Kostenbestandteile durch einen Sternchenhinweis hinzuweisen.



OLG Karlsruhe v. 17.07.2015:
Gemäß der herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließt, gehört zum Regelungsgehalt von § 4 Nr. 4 UWG auch, dass die Bedingungen der Inanspruchnahme des Angebotes zur Verkaufsförderung nicht nur nach Form und Inhalt "klar und eindeutig" angegeben werden, sondern als solche auch erkennbar und leicht zugänglich sind. Daran fehlt es, wenn bei einem Sternchenhinweis die Erläuterung der für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme relevanten Bedingungen sich nicht auf der gleichen Seite befindet wie das Sternchen. Zwar müssen Sternchenhinweis und Erläuterung nicht auf der gleichen Seite abgedruckt sein (vgl. OLG Brandenburg WRP 2008, 1601, 1603 f), gleichwohl aber leicht zugänglich sein.

OLG Dresden v. 12.01.2016:
Zwar kann eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben durch einen Sternchenhinweis erfolgen. Diese Voraussetzung erfüllt aber nicht eine Fußnotenziffer, die ins Leere verweist, weil der Link mit dem verborgenen Fußnotentext der Preisangabe nicht zugeordnet werden kann.

OLG Bamberg v. 22.06.2016:
Da in Print-Medien blickfangmäßig herausgestellte und mit sog. Sternchenhinweis versehene Angaben einer Verkaufsförderungsmaßnahme für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen, ist zur Erläuterung dieser Angaben die bloße Verweisung auf eine Internetseite nicht ausreichend (Bestätigung Senat WRP 2015, 459 = GRUR-RR 2015, 211 = NJW-RR 2015, 934).

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Abfrage der Geschlechtsidentität:


LG Frankfurt am Main v. 26.08.2021:
Die Abfrage der Geschlechtsidentität in einem als solches gekennzeichneten Pflichtfeld verletzt die Rechte einer Person mit nicht binärer Geschlechtsidentität und begründet einen Unterlassungsanspruch. Ein Schaadensersatzanspruch ist hingegen (zur Zeit noch) nicht gegeben, da das in der zögerlichen Umsetzung liegende Fehlverhalten nicht als schwerwiegend genug zu bewerten ist.

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