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Magnetarmbänder - Magnetschmuck - Mgnetfeldtherapie

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OVG Münster v. 15.03.2012:

  1.  Magnetschmuck gehört nicht zu dem zulässigen Warensortiment einer Apotheke. Es handelt sich dabei weder um ein Arzneimittel noch um ein apothekenpflichtiges oder nicht apothekenpflichtiges (§ 25 Nr. 1 ApBetrO) Medizinprodukt. Magnetschmuck ist ferner keine apothekenübliche Ware i. S. v. § 25 Nr. 2 ApBetrO. Hierzu zählen Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern.

  2.  Ein gesundheitsdienlicher oder -fördernder Effekt von Magnetschmuck kann nicht festgestellt werden. Die behaupteten Wirkungen des Magnetschmucks auf die menschliche Gesundheit liegen weder auf der Hand noch konnten diese bislang wissenschaftlich (objektiv) nachgewiesen werden. Soweit verwertbare Studien vorhanden sind, gelangen sie zum Ergebnis, dass Magnetarmbänder grundsätzlich keinen beweisbaren Effekt auf Schmerzen oder sonstige Beschwerden und körperliche Funktionen haben. Der berichtete therapeutische Nutzen sei höchstwahrscheinlich unspezifischen Placebo-Effekten zuzuschreiben.

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