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Disclaimer - Haftungsausschluss - Hyoerlinks

Digitale Inhalte und Downloads




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines

-   Einschränkung des Vertriebsgebiets
-   Klarstellung bei Gleichnamigkeit



Einleitung:


Das in seiner Wirksamkeit am meisten überschätzte Instrument vieler Webdesigner und Webseitenbetreiber ist ein Disclaimer, mit dessen Hilfe man hofft, der Haftung für Links auf rechtswidrige Inhalte zu entgehen.

Die inflationäre Benutzung von Disclaimern geht zurück auf ein offensichtlich missverstandenes Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998 - 312 O 85/98 -. In diesem Urteil hatte das Gericht allerdings gerade eine Haftung des Beklagten bejaht, weil sein Hinweis auf die Verantwortung des Autors des verlinkten Textes keine ausreichende Distanzierung darstellte.




Der Berliner Datenschutzbeauftragte warnt denn auch vor allzu unbedenklicher Linksetzung bei gleichzeitiger Verwendung eines der üblichen Disclaimer:

   "Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir aufgrund der weitgehend unklaren Rechtslage hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Links keine Garantie dafür übernehmen können, dass ein Anbieter sich durch die Aufnahme unseres Disclaimers in sein Angebot wirksam von der Verantwortung für Inhalte Dritter, auf die aus dem eigenen Angebot links gesetzt werden, freizeichnen kann."

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Allgemeines:


Haftung des Forenbetreibers

Internet-Service-Provider




LG Hamburg v. 12.05.1998:
Das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung kann dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert.

KG Berlin v. 20.12.2001:
Die Unrichtigkeit des Disclaimers hat im Vollstreckungsverfahren der Gläubiger zu beweisen.

OLG München v. 17.05.2002:
Ein Disclaimer kann die Haftung nach Deliktsrecht für Äußerungen im Internet nicht ausschließen. Er kann allenfalls als Distanzierung verstanden werden.

BGH v. 30.03.2006:
Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.

OLG Hamburg v. 10.12.2012:
Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der die Inhalte der Webseite mit größter Sorgfalt erstellt werden und dennoch keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen wird, begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel den Verbraucher darüber im Unklaren lässt, ob der Klauselverwender hiermit eine weitreichende inhaltliche Unverbindlichkeit der präsentierten Angebote erreichen will.

LG Arnsberg v. 03.09.2015:
Ein Disclaimer in einem Online-Shop, wonach der Betreiber „keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“ übernimmt, ist wettbewerbswidrig, da hierdurch in unzulässiger Weise versucht wird, von Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen abzuweichen.

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Einschränkung des Vertriebsgebiets durch Disclaimer:


Liefergebiet, Vertriebsländer

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Klarstellung bei Gleichnamigkeit:


Gleichnamigkeit von Familien- und Unternehmensnamen im Domainrecht

LG Berlin v. 27.02.2017:
Dem Land Berlin steht gegen den Inhaber der Domain berlin.com kein Unterlassungsanspruch zu. Es liegt keine unberechtigte Namensanmaßung vor, wenn der Disclaimer auf der Webseite ausdrücklich darauf hinweist, dass die Website nicht vom Land Berlin betrieben wird und aufgrund der konkreten Gestaltung der Website auch nicht der Anschein erweckt wird, es handele sich um die offizielle Seite des Landes Berlin.

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