Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.07.2019 - 6 U 51/19 - Wettbewerbsverstoß durch fehlende Kennzeichnung nach § 9 II ElektroG

OLG Frankfurt am Main v. 25.07.2019: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Kennzeichnung nach § 9 II ElektroG - „durchgestrichene Tonne“


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 25.07.2019 - 6 U 51/19) hat entschieden:

   Bei der Vorschrift des § 9 II ElektroG, wonach bestimmte Produkte mit dem Symbol einer „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet sein müssen, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.




Siehe auch
Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Produkten
und
Batterien und Akkus im Onlinehandel


Gründe:


I. Die Parteien streiten über eine Kennzeichnungspflicht für Leuchten nach dem ElektroG.

Die Parteien vertreiben Leuchten und Leuchtmitteln über das Internet. Die Antragstellerin erwarb nach ihrem Vortrag bei einem am 14.2.2019 durchgeführten Testkauf eine von der Antragsgegnerin hergestellte Tischleuchte. Die verfahrensgegenständliche Leuchte, die sich als Asservat bei den Akten befindet, weist nicht das Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne nach § 9 Abs. 2 ElektroG auf. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin deshalb mit Schreiben vom 20.20.2019 ab.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, bei § 9 Abs. 2 ElektroG handele es sich um eine Marktverhaltensregelung. Sie hat mit ihrem am 1.3.2019 eingereichten Eilantrag beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, Produkte in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese gemäß der gesetzlich vorgegebenen Pflichtgröße mit dem nachfolgend eingeblendeten Symbol

[folgt die Abbildung]

auf dem Verbraucherprodukt selbst gekennzeichnet sind, wie bei dem Produkt „Tischleuchte - Art.-Nr. …“ mit der EAN: … geschehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts verwiesen.

Das Landgericht hat den Eilantrag mit Urteil vom 2.4.2019 zurückgewiesen. Der gestellte Antrag sei bereits unzulässig, weil er zu unbestimmt sei. Außerdem fehle es an einem Verfügungsanspruch, weil es sich bei § 9 II ElektroG nicht um eine Marktverhaltensregelung handele.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Antragstellerin beantragt,

   das Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 12 O 19/19 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

   Lampen in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese gemäß der gesetzlichen Kennzeichnung im Sinne von § 9 II ElektroG iVm Anlage 3 gemäß der DIN EN 50419 (vgl. Anlage F11) auf dem Verbraucherprodukt selbst gekennzeichnet sind, wie bei dem Produkt „Tischleuchte - Art.-Nr. ...“ mit der EAN: … geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise:

die Anordnung oder Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.




II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Eilantrag ist - jedenfalls in seiner im Berufungsverfahren gestellten Form - zulässig. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fehlt es nicht an der Bestimmtheit i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Antragsgegner deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann jedoch gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst ist oder wenn der Antragsteller hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (st. Rspr., vgl. BGH GewArch 2017, 209 - Orthopädietechniker m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Der Antrag nimmt auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug. Er erschöpft sich damit nicht in dem Verweis auf rechtliche Bestimmungen. Soweit der Antrag auf die Vorschrift des § 9 II ElektroG i.V.m. Anlage 3 sowie auf die maßgebliche DIN-Norm EN 50419 Bezug nimmt, sind diese Vorschriften außerdem selbst hinreichend konkret gefasst. Das „Mülltonnensymbol“ muss auf der Lampe angebracht werden, und zwar in der in der DIN-Norm vorgesehenen Größe. Ausnahmetatbestände müssen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in den Antrag aufgenommen werden.

2. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Antragsgegnerin hat keine ausreichenden Umstände dargetan, die die Dringlichkeitsvermutung widerlegen (§ 12 II UWG). Das Bestreiten, dass der Antragstellerin der Verstoß nicht schon in dringlichkeitsschädlicher Zeit bekannt war, reicht nicht aus. Auch der Umstand, dass der Verstoß als „Retourkutsche“ unmittelbar nach Erhalt einer Gegenabmahnung geltend gemacht wurde, lässt nicht auf eine frühere Kenntniserlangung schließen. Die Antragstellerin hat auch nicht durch den im Berufungsverfahren gestellten Antrag einen neuen Streitgegenstand eingeführt, für den es an der Dringlichkeit fehlen würde. Vielmehr wurde durch die erstmalige Bezugnahme auf die DIN-Norm der bisherige Antrag lediglich konkretisiert. Die DIN-Norm regelt die Größe, in der das Symbol auf der Leuchte anzubringen ist. Der Kern der Verletzungshandlung besteht nach wie vor darin, dass das Symbol auf der angegriffenen Form überhaupt nicht vorhanden war.

3. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 I, 3, 3a UWG i.V.m. § 9 II ElektroG.

a) Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Lampen (§§ 2 I Nr. 3, 8 III Nr. 1 UWG).

b) Bei § 9 II ElektroG handelt es sich - entgegen der Ansicht des Landgerichts - um eine Markverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Nach dieser Bestimmung sind Elektrogeräte mit dem Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern dauerhaft zu kennzeichnen:

[folgt die Abbildung]

aa) Eine Vorschrift ist nur dann Markverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, wenn sie (zumindest auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 308 - Bio-Zertifizierung). Zu den Marktteilnehmern gehören nach der Legaldefinition des § 2 I Nr. 2 UWG u.a. Mitbewerber und Verbraucher.

bb) Ob es sich bei § 9 II ElektroG um eine Marktverhaltensregelung handelt, ist umstritten.

(1) Gegen einen Marktbezug spricht zunächst der gesetzgeberische Zweck des Elektrogesetzes. Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar (BGH GRUR 2015, 1021 Rn. 15 - Kopfhörer-Kennzeichnung). Das Elektrogesetz dient nach § 1 Abs. 1 Satz 2 vorrangig abfallwirtschaftlichen Zielen. Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten sollen vermieden und die Wiederverwendung verbessert werden. Außerdem soll der Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfällen verringert werden. Diesen Zielen dient auch für die nach § 9 II ElektroG i.V.m. Anlage 3 vorgeschriebene Verwendung des Symbols einer durchstrichenen Abfalltonne. Konkrete Verbraucherschutzinteressen, wie etwa das Interesse vor gefährlichen Stoffen geschützt zu werden, finden in § 1 Abs. 1 ElektroG keine ausdrückliche Erwähnung. Sie sind allerdings von der Ratio einiger Bestimmungen des ElektroG durchaus mitumfasst. Der BGH hat deshalb in der Entscheidung „Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen“ danach differenziert, ob die jeweilige Bestimmung des ElektroG nur abfallwirtschaftlichen Zielen oder auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dient (BGH GRUR 2017, 203Rn. 28).




(2) Das OLG Köln hat bei § 9 II ElektroG unter Verweis auf die abfallwirtschaftliche Zielsetzung die Annahme einer Marktverhaltensregelung abgelehnt (WRP 2015, 616 Rn. 27). Der Umstand, dass durch den umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen letztendlich auch Gesundheitsgefahren für den Verbraucher vermieden werden, reiche nicht aus. Denn dieser Zusammenhang gelte für alle dem Umweltschutz dienenden Vorschriften. Auch in der Literatur wird daher teilweise davon ausgegangen, es liege keine Marktverhaltensregelung vor (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 37. Aufl., UWG, § 3a Rn. 1.198; Büscher/Hohlweck, UWG, 1. Aufl., § 3a Rn. 293).

(3) Für eine Marktverhaltensregelung spricht jedoch aus Sicht des Senats, dass die Vorschrift mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz dient. Der Verbraucher kann anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen kann. An dieser Information hat er durchaus Interesse, weil ihm vor Augen geführt wird, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Versorgungsweg wählen muss. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 regelt damit ein produktbezogenes Gebot. Bei Verstößen wird jedenfalls die schutzwürdige Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, ein Produkt angeboten zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl. BGH GRUR 2010, 754, Rn. 21 - Golly Telly).

(4) Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.10.2015 die den Gesetzeszweck umschreibende Bestimmung des § 1 ElektroG um den Satz 3 ergänzte: “Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.” Mit diesem Zusatz hat der Gesetzgeber den für die Anwendbarkeit des Rechtsbruchtatbestands nötigen Schutzzweck begründet (Senat, Urt. v. 28.2.2019 - 6 U 181/17, Rn. 31 zu § 6 II; ebenso Wüstenberg, WRP 2017, 396, 400 zu § 9 II). Zwar entbindet dies die Gerichte nicht von der Prüfung, ob die konkret in Rede stehende Bestimmung des ElektroG Interessen der Marktteilnehmer schützt (Büscher/Hohlweck, aaO). Der Marktbezug kann jedoch nicht allein unter Hinweis auf die primär abfallwirtschaftliche Zielsetzung verneint werden. Ausreichend ist, wenn die Bestimmung einen zumindest sekundären Wettbewerbsbezug aufweist (vgl. Metzger, GRUR Int. 2015, 687, 692). Bei § 9 II ElektroG ergibt sich der sekundäre Wettbewerbsbezug - wie oben dargelegt - daraus, dass der Verbraucher ein Interesse hat, beim Kauf zu erkennen, ob er das Produkt im Hausmüll entsorgen kann.

c) Die Antragsgegnerin hat eine Lampe in den Verkehr gebracht, die das nach § 9 II ElektroG vorgeschriebene Symbol auf dem Produkt selbst nicht aufweist.

aa) Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, § 9 II ElektroG sei auf Lampen ausdrücklich nicht anwendbar (§ 2 II Nr. 3 ElektroG). Das Gesetz ist nach § 2 II Nr. 3 ElektroG auf „Glühlampen“ nicht anwendbar. Damit sind Leuchtmittel gemeint. Auf „Lampen“ ist das Gesetz nach § 2 I S. 2 Nr. 3 sogar ausdrücklich anwendbar.

bb) Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich nicht bestritten, dass auf der Lampe zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens das erforderliche Symbol fehlte. Sie hat allerdings in der Antragserwiderung mit Nichtwissen bestritten, dass die streitgegenständliche Tischleuchte im Rahmen eines Testkaufs erworben wurde. Darauf kommt es im Ergebnis nicht an. Die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass sie das mit der Antragsschrift vorgelegte Produkt in den Verkehr gebracht hat. Sie behauptet nicht, dass die Antragstellerin das Produkt nachträglich - etwa durch Entfernen des Symbols - manipuliert hat. Hätte die Antragsgegnerin die erforderliche Kennzeichnung vorgenommen, wäre auch nicht verständlich, wieso sie hilfsweise eine Aufbrauchfrist eingeräumt haben wollte.

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf den Ausnahmetatbestand des § 9 II S. 2 ElektroG. Danach kann das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufgedruckt werden, wenn dies auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektrogerätes erforderlich ist. Die Gebrauchsanweisung der Antragsgegnerin weist das Symbol auf. Es fehlt jedoch an der Erforderlichkeit. Das Symbol hätte problemlos - ohne Funktionsbeeinträchtigung - am Boden der Lampe angebracht werden können. Dort findet sich ohnehin bereits ein Aufkleber mit Gerätespezifikationen. Diese Art der Anbringung würde auch die Anforderung der „Sichtbarkeit“ und „Erkennbarkeit“ ausreichend erfüllen (Anlage 3), da Hinweise an dieser Stelle des Geräts erwartet werden.



d) Es fehlt schließlich auch nicht an der Spürbarkeit. Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung ist - auch wenn er darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird - nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH, GRUR 2019, 641, Rn. 30 - Kaffeekapseln). Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das fehlende Symbol geeignet ist, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. Dem steht nicht entgegen, dass die Lampe online angeboten wurde und dabei die Bodenkennzeichnung möglicherweise ohnehin nicht zu sehen war. Jedenfalls nach Auslieferung kann die fälschliche Annahme, er könne das Gerät nach Gebrauch im Hausmüll entsorgen, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten. An der Spürbarkeit fehlt es auch nicht deshalb, weil das Symbol stattdessen in der Gebrauchsanweisung angebracht ist. Es kann nicht angenommen werden, dass alle Verbraucher die Gebrauchsanweisung zur Kenntnis nehmen bzw. aufbewahren. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Symbol unmittelbar auf dem Gerät anzubringen ist, nicht nur in Unterlagen.

4. Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Sicherheitsleistung (§§ 936, 921 ZPO) war nicht zu entsprechen. Sie hat keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Zweifel mitgeteilt, wonach die Antragstellerin nicht in der Lage sein könnte, ggf. Schadensersatz nach § 945 ZPO zu leisten. Es ist auch keine besondere Schwere des mit der einstweiligen Verfügung verbundenen Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Antragsgegnerin erkennbar.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

- nach oben -






Datenschutz Impressum