Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Waren - Entsorgung der Altgeräte mit Herstellergarantie - Registrierungspflicht - weiße Ware
 

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Abmahnung - Energieverbrauch - Batterien - Haushaltsgeräte - Waschmaschinen - Weiße Ware - Wettbewerbsverstöße - Sonstige Produkte


Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Produkten

Um dem Verbraucher eine möglichst umfassende Orientierung über die Verbrauchswerte - und damit auch über die Umweltfreundlichkeit - elektronischer Haushaltsgeräte zu bieten, sind verschiedene rechtliche Grundlagen zur Kennzeichnung von Elektrogeräten geschaffen worden. Die Kennzeichnungspflichten sind insbesondere für sog. weiße Ware von Bedeutung; hierunter versteht man gewöhnlich
  • Beleuchtungskörper (Glühbirnen),
  • Digitale Bilderrahmen,
  • elektrische Haushaltswaschmaschinen,
  • elektrische Haushaltskühl- und Gefriergeräte,
  • kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten,
  • elektrische Haushaltswäschetrockner,
  • Haushaltsgeschirrspüler,
  • Elektrobacköfen.
Wie sieht es mit Bauteilen aus? Sog. Komponenten zum Einbau in andere Geräte sind dann registrierungspflichtig, wenn sie eine eigenständige Funktion erfüllen und wenn sie - falls sie bereits Bestandteil eines Gerätes sind - von Personen (auch Laien) ohne unverhältnismäßigen Aufwand von dem Gerät wieder zu gelöst oder getrennt werden können.

Für den Onlinehandel bestimmt § 5 der Elektrokennzeichnungsverordnung:
"Werden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, haben die Händler sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen."
Mangelnde Kennzeichnung der Verbrauchswerte, falsche Angaben über die Geräteschleuderklasse bei Waschmaschinen usw. stellt ein wettbewerbswidriges abmahnfäiges Fehlverhalten dar.

Im Hinblick auf die mit der Entsorgung von Elektroschrott verbundenen Gefahren für Gesundheit und Umwelt ist der Handel mit Elektro- und Elektronik-Geräten in Europa stark reglementiert. Die nationalen Gesetzgeber wurden durch die Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) aufgefordert, in nationalen Gesetzen für entsprechende Sicherungssysteme zu sorgen.

In Deutschland ist dies durch das sog. Elektrogesetz (ElektroG) geschehen. Durch das Gesetz wird den "Herstellern" von Elektrogeräten eine kostenpflichtige Registrierungspflicht mit jährlichen Erklärungen auferlegt. Als Hersteller gilt in Deutschland nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch ein Online-Händler, wenn er Waren erstmals aus einem anderen Land in Deutschland in den Verkehr bringt. Wenn die von ihm über ein Webshop an Endverbraucher vertriebenen Elektrowaren noch keine Herstellerregistrierung seitens eines anderen Importeurs oder Produzenten haben (es sich also aus deutscher Sicht um Direktimporte handelt), dann trifft die Registrierungs- und Entsorgungspflicht den betreffenden Onlinehändler, egal in welchem Land er seinen Sitz hat.

Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 11 und 12 ElektroG:
"(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig
  1. ...

  2. ...

  3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet."
Die bürokratisch äußerst komplizierte Registrierung hat bei der Stiftung "elektro-altgeräte-register (EAR)" für jede Marke einzeln zu erfolgen.

Der Vertrieb von nichtregistrierten Elektro- und elektronischen Waren stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Europarecht: - nach oben -


Beleuchtungskörper / Glühlampen: - nach oben -


Bauteile / Komponenten: - nach oben -


CE-Kennzeichnung: - nach oben -
  • RA Max-Lion Keller (it-recht-kanzlei):
    - Das CE-Kennzeichen - was ist zu tun?


  • RA Felix Barth (it-recht-kanzlei):
    - Werbung mit CE-Kennzeichnung wettbewerbswidrig


  • LG Stendal v. 13.11.2008:
    Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitätszeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers dar. Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind im hohen Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. Sie verstoßen daher gegen § 5 UWG, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet sind, den Verkehr irre zu führen. Durch die Verwendung der Formulierung "CE-geprüft“ neben dem abgebildeten Produkt, entsteht für den unbefangenen Betrachter der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen, ohne dass es darauf ankommt, in welche Richtung diese Prüfung stattgefunden hat.




Digitale Bilderrahmen: - nach oben -
  • LG Bochum v. 02.02.2010:
    Das Bewerben eines digitalen Bilderrahmens ohne ausreichende Kennzeichnung des Herstellers nach dem Elektrogesetz auf dem Gerät sowie ohne eine deutsche Bedienungsanleitung ist wettbewerbswidrig.

  • OLG Hamm v. 10.05.2010:
    Werden bei der Beschreibung des Displays digitaler Bilderrahmen die Angaben in Zoll statt in Metern gemacht, so verstößt dies gegen die Vorschriften des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung und die dazu ergangenen Ausführungsverordnung. Jedoch handelt es sich dabei um einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß, da dies die Kaufentscheidung eines Kunden nicht beeinflusst.




Externe Netzteile: - nach oben -


Abmahngefahr: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 19.04.2007:
    Das ElektroG trat gemäß seinem § 25 Abs. 4 am 13.8.2005 in Kraft. § 24 ElektroG setzt die Wahrnehmung der Pflichten aus § 6 Abs. 2 bis zum 23.11.2005 aus. Ab dem 24.11.2005 besteht für jeden Hersteller, Importeur oder Händler die Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 ElektroG. Ein Verstoß hiergegen ist wettbewerbswidrig und abmahnbar, weil es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt.

  • OLG Düsseldorf v. 03.06.2008:
    Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG ist jeder Hersteller bzw. Importeur verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG muss der Registrierungsantrag "die Marke", die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Wenn allerdings ein bereits registrierter Importeur lediglich eine bestimmte Marke nicht hat registrieren lassen, dann ist dies kein Wettbewerbsverstoß, weil das Gebot der Markenregistrierung keine Marktverhaltensregel ist.




Export von gebrauchten Elektroartikeln aus Deutschland: - nach oben -


Verwaltungsrechtsprechung: - nach oben -
  • VG Ansbach v. 20.09.2006:
    Zur Begriffsbestimmung des Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne des ElektroG. Ein Sport- und Laufschuh, der ein elektronisches Bauteil zur bloßen Unterstützung der Dämpfung verwendet, ist kein Elektro- und Elektronikgerät in diesem Sinn.

  • VG Ansbach v. 16.07.2008
    Die verpflichtenden Regelungen des ElektroG, insbesondere die Registrierungspflicht, die Pflicht zur Partizipation am System der Abholkoordination der Stiftung "elektro-altgeräte-register (EAR)" sowie die verschiedenen Auskunfts- und Mitteilungspflichten, verstoßen nicht gegen das nationale Verfassungsrecht bzw. europäisches Recht. Die Regelungen gelten auch für Luxusgüter wie beispielsweise hochpreisige Armbanduhren aus Edelmetallen.

  • VGH München v. 02.10.2008:
    Auch ein bereits registrierter Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG darf ohne zusätzliche Registrierung der neuen Marke und/oder Geräteart keine Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder auch keine Geräte anderer Gerätearten in den Verkehr bringen. Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Die Registrierungspflicht erstreckt sich auf alle Geräte eines Herstellers, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes gemäß § 2 fallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gehören zum Gegenstand der Registrierung die im Gesetz bestimmten Angaben, also auch die Marke.

  • BVerwG v. 15.04.2010:
    Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird. Ein Vertreiber darf Geräte, die ein im Herstellerverzeichnis der Beklagten registrierter Produzent hergestellt und im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verkehr gebracht hat, nicht ohne eigene Registrierung bzw. Ergänzung der eigenen Registrierung zum Verkauf anbieten, wenn der Produzent nicht auch mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist und der Vertreiber diesen Umstand kennt oder schuldhaft nicht kennt.




Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung: - nach oben -
  • VG Ansbach v . 29.10.2008:
    Die vom Bundesministerium für ohne Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erlassene Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung ist unwirksam, da wegen unzureichender Auskunftserteilung seitens der EAR über deren Kosten keine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren möglich ist.




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