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Landgericht Bonn Urteil vom 19.07.2004 - 6 S 77/04 - Versendung unerbetener SMS-Werbung

LG Bonn v. 19.07.2004: Zur Versendung unerbetener SMS-Werbung


Das Landgericht Bonn (Urteil vom 19.07.2004 - 6 S 77/04) hat entschieden:

  1.  Die Versendung unerbetener SMS-Werbung stellt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat, oder dies im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise zu vermuten ist.

  2.  Dem Verletzten steht nach § 13a Satz 1 i.V.m. 13 Abs. 1 UKlaG gegen den Telekommunikationsdienstanbieter ein Anspruch auf Auskunft über die Bestandsdaten des Absenders der SMS-Werbung zu, wenn er schriftlich versichert, dass er die Angaben zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs benötigt und sich die Angaben nicht anderweitig beschaffen kann.

  3.  Der Auskunftsanspruch von Privatpersonen ist nicht deswegen nach § 13a Satz 2 UKlaG ausgeschlossen, weil daneben regelmäßig auch Ansprüche nach §§ 1, 13 Abs. 2 UWG oder Unterlassungsklageansprüche nach § 2 UKlaG bestehen, die von den dazu befugten Stellen mit den Auskunftsansprüchen nach § 13 Abs. 7 UWG und § 13 Abs. 1 UKlaG durchgesetzt werden können. Denn ungeachtet von § 13a Satz 2 UKlaG entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Privatpersonen und Unternehmen unabhängig davon, ob die legitimierten Stellen entsprechende Auskunftsansprüche geltend machen, ein eigenständiger Auskunftsanspruch zusteht.




Siehe auch
SMS
und
Einwilligungserklärung


Zum Sachverhalt:


Die Beklagte ist Inhaberin eines Rufnummernblocks zu dem die Rufnummer 0... gehört.

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, er habe am 13.06.2003 von dieser Rufnummer unverlangt eine Werbe-SMS auf seinem privat genutzten Handy empfangen. Um den Veranlasser der rechtswidrig versandten SMS zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen, sei eine Auskunft der Beklagten über den Namen und die Anschrift des Inhabers der Rufnummer erforderlich. Auf andere Weise könne er Angaben über den Störer nicht erhalten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers der T-D1 Mobilfunknummer 0... zum Zeitpunkt 13.06.2003 zu erteilen.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte meinte, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Satz 1 UKlaG lägen nicht vor. Dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Klägers, auf dessen Unsubstanziiertheit sie ihn im Übrigen bereits in erster Instanz hingewiesen habe und der bestritten werde, lasse sich nicht entnehmen, dass dem Kläger gegen den Absender der SMS ein Unterlassungsanspruch zustehe. Auch fehle es an einer schriftlichen Versicherung des Klägers, dass die begehrten Angaben zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs benötigt würden und anderweitig nicht zu beschaffen seien; eine solche Versicherung könne bereits im Ausgangspunkt nicht durch Anwaltsschriftsatz erfolgen. Abgesehen davon könne der Kläger sich die begehrten Angaben anderweitig, nämlich durch die Installation einer Fangschaltung, beschaffen. Darüber hinaus habe das Amtsgericht § 13a Satz 2 UKlaG zu Unrecht einschränkend ausgelegt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sowie ihrem Sinn und Zweck komme es nicht darauf an, dass die vorrangig zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berufenen Stellen diese Ansprüche tatsächlich geltend machten. Unabhängig davon sei zu vermuten, dass die Stellen sich dem Anliegen des Klägers annehmen würden. Schließlich sei § 13a UKlaG wegen Unvereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig.

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:


"1. Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519 f. ZPO) - Berufung ist nicht begründet, da das angefochtene Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung beruht und da keine nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen ersichtlich sind, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (§ 513 ZPO). Das Amtsgericht hat mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zu Recht angenommen, dass die Beklagte nach § 13a Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UKlaG verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über den Namen und die Anschrift des Inhabers der Mobilfunknummer 0... zu erteilen.

a) Der Kläger kann nach seiner schriftlichen Versicherung in der Klageschrift aus § 1004 Abs. 1 BGB von einem anderen die Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbung verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, der die Kammer folgt, ist die Versendung unverlangter SMS-Werbung als rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn nicht der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich erklärt hat oder dieses im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise zu vermuten ist (Urteil vom 14.01.2003 - 15 O 420/02 - MDR 2003, 873). Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Empfang einer SMS - anders als der Empfang einer E-Mail - für den Empfänger in der Regel nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Stattdessen ist die SMS-Werbung für den Empfänger jedoch mit sonstigen Unzulänglichkeiten verbunden, die - anders als etwa bei der Briefwerbung - der Annahme seines stillschweigenden Einverständnisses entgegenstehen und die die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs auch bei einer nur einmaligen Beeinträchtigung nicht als treuwidrig erscheinen lassen (§ 242 BGB). So ist beispielsweise die Speicherkapazität für SMS-Mitteilungen auf dem Mobiltelefon weitaus beschränkter als auf der Mailbox für E-Mails. Die Gefahr des Überlaufens der SMS-Box mit der Folge, dass erwünschte SMS-Nachrichten nicht empfangen werden können, ist deshalb weitaus höher (LG Berlin, a.a.O.).

Nach den vorstehend dargelegten Maßstäben hat der Kläger in der Klageschrift eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung und einen daraus resultierenden Unterlassungsanspruch schlüssig dargelegt. Er hat vorgetragen, dass er am 13.06.2003 auf seinem privat genutzten Handy unverlangt eine Werbe-SMS von der Rufnummer 0... erhalten hat. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist auf Grund der vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung zu vermuten.




Ob die Beklagte den Vortrag des Klägers hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs wirksam bestritten hat, kann offen bleiben. Denn der Auskunftsanspruch aus § 13a Satz 1 UKlaG ist nicht davon abhängig, dass ein Unterlassungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften tatsächlich besteht. Es reicht vielmehr aus, dass der Auskunftssuchende das Bestehen eines solchen Unterlassungsanspruchs schriftlich versichert. Zwar ist der Wortlaut des § 13a Satz 1 UKlaG ("Wer von einem anderen Unterlassung [...] verlangen kann...") bei einer isolierten Betrachtung so zu verstehen, dass es auf das tatsächliche Bestehen des Unterlassungsanspruchs ankommt. Die Vorschrift muss jedoch im Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Vorschrift des § 13 Abs. 1 UKlaG gelesen werden, die Auskunftsansprüche zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach den §§ 1 und 2 UKlaG normiert und für die es bereits nach dem Wortlaut ausreicht, dass der Auskunftssuchende das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs schriftlich versichert. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Anspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG inhaltlich an den Anspruch nach § 13 Abs. 1 UKlaG angelehnt werden. In den Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 14/9353, Seite 7) heißt es:

   "Inhaltlich folgt er" - gemeint ist der Anspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG - "dem Muster des § 13 Unterlassungsklagengesetzes. Insbesondere soll der Auskunftsanspruch wie dort nur davon abhängig sein, dass der Betroffene gegenüber dem Auskunftspflichtigen schriftlich versichert, dass er die Angaben zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs benötigt und er sich die Angaben auch nicht anderweitig beschaffen kann. Es ist nämlich dem auskunftspflichtigen Diensteanbieter nicht zuzumuten, das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs im Einzelnen festzustellen; für die inhaltliche Richtigkeit der Versicherung muss daher der Betroffene allein verantwortlich sein."

Demzufolge ist die in der Klageschrift enthaltene Versicherung des Klägers, wonach ihm ein Auskunftsanspruch nach § 1004 BGB zusteht, nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Ob dies anders zu sehen wäre, wenn die Versicherung offensichtlich unrichtig wäre (vgl. Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, München 2004, § 13 UKlaG, Rdnr. 2), kann dahin stehen, da für eine offensichtliche Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte vorliegen. Warum - wie die Beklagte meint - die zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs erforderliche schriftliche Versicherung des Auskunftssuchenden nicht durch Anwaltsschriftsatz soll erfolgen können, ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger die Klageschrift offensichtlich persönlich verfasst hat.

b) Der Kläger hat bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Beklagten gegenüber schriftlich versichert, dass er die begehrte Auskunft zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs benötigt und dass die Angaben anderweitig nicht zu beschaffen sind.

In seiner Replik vom 16.12.2003 hat der Kläger ausgeführt, die begehrte Auskunft sei erforderlich, um den Veranlasser der rechtswidrig versandten SMS zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen; auf andere Weise könne er Angaben über den Störer nicht erhalten. Zwar hat der Kläger nicht näher erklärt, was er mit der angekündigten zivilrechtlichen Inanspruchnahme meint. Da er in der Klageschrift die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB schlüssig dargelegt hatte, war jedoch für die Beklagte hinreichend klar erkennbar, zu welchem Zweck der Kläger die begehrte Auskunft benötigte und dass die begehrte Auskunft aus seiner Sicht anderweitig nicht zu beschaffen war.

Auf die inhaltliche Richtigkeit der vom Kläger abgegebenen Versicherung kommt es nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 UKlaG auch insoweit nicht an (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O.). Auch insoweit ist die Versicherung des Klägers jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Eine offensichtliche Unrichtigkeit folgt insbesondere nicht daraus, dass der Kläger die benötigten Angaben auch über eine Fangschaltung erhalten könnte. Denn auf diesem Weg ließe sich der bereits jetzt bestehende Unterlassungsanspruch erst nach einer zukünftigen weiteren Eigentumsbeeinträchtigung durchsetzen. Hierauf muss der Kläger sich nicht verweisen lassen, da sein Auskunftsanspruch gerade der Abwehr einer solchen Beeinträchtigung dient. Da die Versicherung des Klägers nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen ist, musste der Kläger auch nicht näher darlegen, dass ihm eine Ermittlung des Namens und der Anschrift des Störers nicht schon auf Grund des Inhalts der SMS möglich war.

c) Die Beklagte ist für den geltend gemachten Auskunftsanspruch passiv legitimiert, da sie geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt und da sie Inhaberin des einschlägigen Rufnummernblocks ist.

d) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht nach § 13a Satz 2 UKlaG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist § 13a Satz 1 UKlaG nicht anzuwenden, soweit nach § 13 UKlaG oder nach § 13 Abs. 7 UWG ein Auskunftsanspruch besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da ein Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1 UKlaG oder nach § 13 Abs. 7 UWG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UKlaG nur dann besteht, wenn eine insoweit anspruchsberechtigte Stelle die nach § 13 Abs. 1 UKlaG erforderliche schriftliche Versicherung abgegeben hat. Dass dies im Streitfall geschehen ist, behauptet die Beklagte selbst nicht.



Allerdings lässt der Wortlaut des § 13a Satz 2 UKlaG auch eine Auslegung zu, wonach die Vorschrift auch dann greift, wenn eine nach § 13 Abs. 1 UKlaG oder nach § 13 Abs. 7 UWG auskunftsberechtigte Stelle ihren Auskunftsanspruch noch nicht geltend gemacht hat (Palandt-Bassenge, a.a.O., § 13a UKlaG, Rdnr. 2). Bei einem solchen Verständnis der Vorschrift wäre jedoch der Auskunftsanspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG weit gehend wirkungslos. Denn in nahezu allen Fällen, in denen einem Betroffenen Unterlassungsansprüche der in § 13a Satz 1 UKlaG bezeichneten Art zustehen, werden zugleich wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach den §§ 1, 13 Abs. 2 UWG oder Unterlassungsklageansprüche nach § 2 UKlaG bestehen, die von den dazu befugten Stellen mit den Auskunftsansprüchen aus § 13 Abs. 7 UWG und aus § 13 Abs. 1 UKlaG durchgesetzt werden können.

Dafür dass § 13a Satz 1 UKlaG auf Grund der gleichzeitig in das Gesetz eingefügten Vorschrift des § 13a Satz 2 UKlaG nach dem Willen des Gesetzgebers weit gehend wirkungslos sein sollte, finden sich jedoch in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Dort heißt es (Bundestags-Drucksache 14/9353, Seite 7):

   "Solche Maßnahmen" - gemeint sind die in § 13a Satz 1 UKlaG genannten Verhaltensweisen - "sind wettbewerbs- und lauterkeitsrechtswidrig und lösen Unterlassungsansprüche der Betroffenen aus, die sich teils aus § 13 UWG und teils aus den §§ 1004, 823 BGB analog ergeben. Daneben bestehen Unterlassungsklageansprüche der Verbände aus § 13 UWG und § 2 des Unterlassungsklagengesetzes."

Auch der Gesetzgeber ist demzufolge davon ausgegangen, dass in den Fällen des § 13a Satz 1 UKlaG regelmäßig auch Ansprüche nach den §§ 1, 13 Abs. 2 UWG oder Unterlassungsklageansprüche nach § 2 UKlaG bestehen, die von den dazu befugten Stellen mit den Auskunftsansprüchen aus § 13 Abs. 7 UWG und aus § 13 Abs. 1 UKlaG durchgesetzt werden können. Er verfolgte gleichwohl das Anliegen, privaten Bürgern und Unternehmern einen eigenständigen Auskunftsanspruch zu geben.

e) § 13a Satz 1 UKlaG ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und deshalb verfassungswidrig. Die Beklagte übersieht, dass § 13a Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UKlaG einen Anspruch auf Mitteilung der zustellungsfähigen Anschrift gewährt. Die Vorschrift ist deshalb zur Erreichung ihres Zwecks, dem Betroffenen die gerichtliche Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs zu ermöglichen, geeignet. ..."

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