Vertikales Vertriebsverbot - vertikale Vertriebsbindung - Markenwaren - Vertrieb über das Internet - eBay - Auktionsplattformen
 

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Vertikale Vertriebsverbote - vertikale Vertriebsbindung - Alleinvertriebsrecht - Vertriebsformen


Die Kette vom Hersteller eines Produkts bis zur endgültigen Abgabe an den Endverbraucher wird als vertikale Vertriebskette bezeichnet. Verständlicherweise wollen gerade die Produzenten hochwertiger bzw. hochpreisiger Artikel und Markenwaren sicherstellen, dass die Zwischenglieder dieser Kette - die zwischengeschalteten Groß- und Einzelhändler nicht durch ungeeignete Weiterverkaufsmethoden der Marke einen Imageschaden zufügen. Aus diesem Grund versuchen Hersteller, die Einzelhändler vertraglich im Wege vertikaler Vertriebsbindung (controlled distribution) auf die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen beim Weiterverkauf festzulegen.

Vielfach wird auch versucht, den Einzelhändlern zu verbieten, die Waren über bestimmte Verkaufskanäle (eBay, Auktionsplattformen, Discounter oder gar über das Internet überhaupt) zu verbieten.

Diese Versuche werden von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Vorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und das Verbot einer Beschränkung des Kundenkreises im Sinne der EU-Gruppenfreistellungsverordnung unterschiedlich beurteilt.








Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -
  • RA Dr. Martin Schirmbacher und RA Lukas Bühlmann im Shopbetreiber-Blog vom 09.09.2011:
    - Dürfen Hersteller den Vertrieb über das Internet beschränken?


  • BGH v. 04.11.2003:
    Es stellt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ein Hersteller eines Markenparfums, der seine Ware über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, einerseits seinen Depositären den Verkauf über das Internet unter der Bedingung gestattet, dass die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfte der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen, und andererseits Händler von der Belieferung ausschließt, die ausschließlich über das Internet verkaufen.

  • LG Mannheim v. 14.03.2008:
    Richtet der Hersteller von hochpreisigen Schulranzen, die er als Markenware vertreibt, ein selektives Vertriebssystem ein, in dem er seinen Fachhändlern vorschreibt, ein stationäres Einzelhandelsgeschäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts zu unterhalten, sämtliche Markenprodukte einschließlich von Ergänzungswaren zu bevorraten und anzubieten, kompetentes Fachpersonal einzusetzen und das Geschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet zu halten, so bedeutet die zusätzliche Verpflichtung, im Internet nur über einen diesen Anforderungen entsprechenden eigenen Internetshop und nicht über Auktionsplattformen zu vertreiben, keinen Verstoß gegen § 1 GWB, weil sich diese Bedingungen für den Internetvertrieb auf das zur Gewährleistung eines qualitätsangemessenen Vertriebs Erforderliche beschränken.

  • LG Berlin v. 05.08.2008:
    Es stellt eine verbotene Koordination unternehmerischen Marktverhaltens dar, wenn ein Hersteller einen Händler nicht in dem im Internet veröffentlichen Händlerverzeichnis führt und ihn nicht mit Werbe- und Katalogmaterial beliefert, weil der Händler seine Produkte auch über eBay anbietet.

  • OLG München v. 02.07.2009:
    Untersagt ein Unternehmen seinen Händlerkunden den Weitervertrieb seiner Waren über Internet-Auktionsplattformen, so liegt darin keine Beschränkung des Kundenkreises i.S.d. Art. 4 lit. b) der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999.

  • OLG Karlsruhe v. 25.11.2009:
    Selektive Vertriebssysteme, bei denen die Auswahl der zugelassenen Wiederverkäufer nicht an quantitative Beschränkungen, sondern an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpft, sind unter bestimmten Voraussetzungen als ein mit Art. 81 Abs. 1 EGV vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs anzusehen sind, so dass es an einer Wettbewerbsbeschränkung fehlt. Erforderlich ist danach, dass sich die Kriterien für die Auswahl der Wiederverkäufer nach den Anforderungen des betreffenden Produkts richten und auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers und seines Personals und auf seine sachliche Ausstattung bezogen sind; sie müssen ferner einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden. Der Verkauf über eBay ist ein solches zulässiges Ausschlussmerkmal (Scout-Schulranzen).




Alleinvertriebsrecht: - nach oben -
  • BGH v. 01.12.1999:
    Ein Händler, der - sonst ausschließlich im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertriebene - Waren anbietet, ohne selbst zu dem Kreis der Vertragshändler zu gehören, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Waren nur aufgrund des Vertragsbruchs eines gebundenen Händlers in seinen Besitz gelangt sein können. Setzt der Hersteller zur Überwachung der Vertriebswege in einem auf wirksamen Verträgen beruhenden und auch sonst rechtlich nicht zu missbilligenden Vertriebsbindungssystem Kontrollnummern ein, kann er wettbewerbsrechtlich und ggf auch markenrechtlich gegen denjenigen vorgehen, der Kontrollnummern entfernt oder Ware mit entfernten Kontrollnummern vertreibt.

  • OLG Hamburg v. 05.12.2002:
    Bei einem mit dem Hersteller vereinbarten Alleinvertriebsrecht sind Streitigkeiten grundsätzlich im Verhältnis der Vertragsparteien auszutragen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Dritten, dem vom nämlichen Hersteller ebenfalls ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt wurde, bestehen in aller Regel nicht.




Progressive Vertriebssysteme / Schneeballsysteme: - nach oben -