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Telefaxwerbung - Werbung mit Computerfaxen
Gliederung:
Allgemeines:
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- Telefax allgemein
- LG München v. 31.08.2006:
Einem Rechtsanwalt steht gegen den Veranstalter von Fortbildungsmaßnahmen kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbe-Faxe zu, da es an einem Wettbewerbsverhältnis fehlt. Ein solcher Anspruch aus dem Deliktsrecht wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet aus, wenn zwischen den Parteien über mehrere Jahre eine Geschäftsbeziehung bestand, während der unbeanstandet Werbefaxe übersandt wurden. Daran ändert auch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Empfänger der Faxe wegen einer streitigen Forderung nichts.
- OLG Hamm v. 22.05.2007:
Die unaufgeforderte Übersendung von Werbung per Telefax stellt im geschäftlichen Verkehr neben einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch eine rechtswidrige Eigentumsverletzung dar.
- OLG Hamm v. 22.05.2007:
Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung.
- OLG Hamm v. 13.11.2008:
Die Zusendung eines Telefax mit Verkaufswerbung ist - anders als möglicherweise die Ankaufwerbung - eine unzumutbare Belästigung und ein Eingriff in den Gewerbebetrieb, und zwar auch dann, wenn der Adressat seine Faxnummer auf seiner Homepage veröffentlicht hat.
- OLG Hamm v. 26.03.2009:
Ob ein Telefonanruf oder ein Faxschreiben als unzulässige grobe Belästigung zu bewerten ist, richtet sich nach den Interessen des Empfängers. Dessen fehlende konkrete Einwilligung in derartige Annäherungen kann nicht durch Empfehlungen von Bekannten oder Kollegen oder gar durch eine vermutetes allgemeines Interesse ersetzt werden.