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Landgericht Hamburg Urteil vom 04.09.2020 - 324 S 9/19 - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden aus Art. 82 DSGVO

LG Hamburg v. 04.09.2020: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden aus Art. 82 DSGVO


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.09.2020 - 324 S 9/19) hat entschieden:

   Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt, ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist. - Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen. Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen.

Siehe auch
Datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch
und
Stichwörter zum Thema Datenschutz




Tatbestand:


Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt von dem Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie die Zahlung von „Schmerzensgeld“.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts vom 15.11.2019 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hatte in seinem Urteil der Klage nur hinsichtlich eines Teils der begehrten Rechtsanwaltsgebühren stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung führt das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beklagte rechtswidrig über das Internet Daten der Klägerin verarbeitet habe. Der Beklagte sei Verantwortlicher i.S.d. DSGVO und könne sich nicht durch einen Verweis auf einen Fehler seines Dienstleisters exkulpieren. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Unterlassung, den sie auch mit Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten habe geltend machen dürfen. Die Abmahnkosten seien nach einer 1,3-fachen Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und MWSt. anzusetzen, allerdings lediglich nach einem Gegenstandswert i.H.v. € 3.000,--. Als Begründung führt das Amtsgericht an, es handele sich nicht um eine Streitigkeit aus dem gewerblichen oder Urheberrechtsschutz.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld stehe der Klägerin jedoch nicht zu. Art. 82 Abs. 1 DSGVO sehe zwar eine Erstattungspflicht für immaterielle Schäden vor. Diese Pflicht sei auch nicht nur auf schwere Schäden beschränkt. Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründe allerdings nicht per se einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung müsse in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben. Das sei hier aber nicht der Fall, da die Klägerin alleine den Eintritt von Nachteilen befürchte. Der von der Klägerin angesprochene Vorfall bei Immonet im Januar 2019 lasse keinen Schluss auf die Verbreitung der Daten durch den Beklagten zu. Die Klägerin habe zumindest darlegen müssen, dass die ihr entstandene Belastung durch die Verbreitung durch den Beklagten entstanden sei. Auch eine Belästigung durch einen Mitarbeiter nach der diesem erteilten Abmahnung befürchte die Klägerin nur. Weder sei diese Belästigung diesbezüglich noch insoweit eingetreten, als es die Urlaubsabwesenheit von Mai bis Juni 2018 betreffe. Weshalb dabei „natürlich“ das Jahr 2019 gemeint gewesen sein soll, erschließe sich nicht.

Die Daten seien ferner weder geheim noch intim, was einen erhöhten Schutz begründen könne. Die Tattoovorhaben genössen dann erhöhten Schutz, wenn sie nicht, zumindest im Sommer, zum einen jederzeit sichtbar und zum anderen als Blumen und Pflanzen auch nicht verfänglich seien.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag und dessen Vertiefung weiter. Sie meint, ihr stehen gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von € 9.000,-- sowie ein Anspruch auf angemessenen Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens zu.

Ein Unterlassungsstreitwert von € 9.000,-- sei angemessen. Schon der Regelstreitwert einer durchschnittlichen nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit liege bei € 5.000,-- (BGH Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20307, beck-online). Das LG München habe einen Unterlassungsanspruch mit € 15.000,-- bewertet (25 O 13047/19). OLG München habe € 16.000,-- zugrunde gelegt (Beschluss v. 29.10.2019 - Az.: 15 W 1308/19). Das OLG Düsseldorf sei von € 10.000,-- ausgegangen (Beschluss v. 07.11.2019 - 16 W 67/19). Das OLG Köln habe einen auf § 15 DSGVO gestützten Auskunftsanspruch mit € 5.000,-- taxiert (OLG Köln, Urt. v. 26.07.2019 – 20 U 75/18 = BeckRS 2019, 16261).

Der Schmerzensgeldanspruch ergebe sich aus Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO. Die gegenständliche Verarbeitung sei ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig erfolgt. Auf eine Abwägung komme es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an. Die Klägerin habe einen immateriellen Schaden erlitten. Es komme nicht darauf an, so die Klägerin, ob der Verantwortliche den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht habe. Das Verschulden werde vielmehr vermutet. Nach Art. 24 Abs. 1 DSGVO müsse der Verantwortliche nachweisen können, dass die Vorgaben der VO eingehalten worden seien. Daraus folge eine Beweislastumkehr, der Verantwortliche könne sich nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO nur exkulpieren, wenn er nachweisen könne, für den Verstoß nicht verantwortlich zu sein. Dies gelinge nicht unter Hinweis darauf, dass der Beklagte die J. U. GbR mit der Erstellung und Pflege der Homepage des Beklagten beauftragt habe und regelmäßig Funktionstests durchgeführt worden seien, was auch bestritten werde.

Nach Erwägungsgrund 146 zur DSGVO sollten betroffene Personen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Der Schadensbegriff ergebe sich auch aus dem Erwägungsgrund 85 der Verordnung.

Bei Zugrundelegung der Ansicht des Amtsgerichts würden Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz oft sanktionslos bleiben. Das Arbeitsgericht Düsseldorf habe einen immateriellen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber i.H.v. € 5.000,-- angenommen, da dieser einer Auskunftsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei (Urteil v. 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18 = BeckRS 2020, 11910).

Das Gericht habe zudem grob die umfangreiche Rechtsprechung zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild im Internet missachtet. Diese sei analog heranzuziehen.

Die Klägerin habe in der mündlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass es bereits zu einem Fall des Identitätsdiebstahls gekommen und die Klägerin mehrfach durch Anrufe belästigt worden sei. Außerdem müsse sie befürchten, durch einen ehemaligen Mitarbeiter belästigt zu werden. Ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1.500,-- sei nach alledem angemessen.

Die Klägerin beantragt:

  1.  Der Beklagte wird unter Abänderung des am 15.11.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 808,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2.  Der Beklagte wird unter Abänderung des am 15.11.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 1.500,-- aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte meint, der Gegenstandswert der Abmahnung sei zutreffend unterhalb des Regelstreitwerts angesetzt worden. Es gehe lediglich um ein privates Interesse hinsichtlich der Veröffentlichung banaler Personaldaten, deren versehentliche Wahrnehmbarkeit unmittelbar nach Entdeckung beseitigt worden sei. Ein Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten sei nicht substantiiert behauptet worden. Es spreche nichts dafür, dass überhaupt jemand anderes als lediglich die Klägerin selbst die betreffenden Daten wahrgenommen habe.

Soweit es um die vermeintlich falsche Jahreszahl bei den Urlaubsabwesenheiten der Klägerin gehe, müsste potentiellen Einbrechern dieser Irrtum der Klägerin erst einmal auffallen. Bei der Klägerin sei kein Schaden eingetreten, der ersatzfähig sei. Es handele sich ferner um Daten, die man im alltäglichen Bereich täglich mehrfach an andere Personen weiterreiche und die „naturgemäß“ nicht geheim seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 10.05.2019, das amtsgerichtliche Urteil vom 15.11.2019, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2020 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere sind die Formalien der Berufung gewahrt. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht lediglich € 334,75 nebst den tenorierten Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

1) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu, allerdings nur nach einem Gegenstandswert von € 3.000,--.

Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB oder auf § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 6 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. d DSGVO gestützt wird, da in jedem Fall eine Abwägung der Interessen zugunsten der Klägerin ausfällt.

Der Beklagte ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die ordnungsgemäße Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) der Klägerin. Er hat die Daten der Klägerin durch die Erfassung in dem Terminsformular seiner Webseite verarbeitet und durch die öffentliche Freischaltung auch verbreitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). In die Verbreitung ihrer Daten hat die Klägerin auch nicht eingewilligt.

Der Beklagte kann sich nicht durch einen Verweis auf seinen Dienstleister exkulpieren, da dies nichts an der Verantwortlichkeit des Beklagten ändert.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach dem zugrunde liegenden Gegenstandswert, welcher mit € 3.000,-- anzusetzen ist, § 2 Abs. 1 RVG. Der Gegenstandswert ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Es liegen auch die notwendigen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung vor, so dass nicht von einem Regelstreitwert i.H.v. € 5.000,-- nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG auszugehen ist. Insbesondere sind der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Vorliegend handelt es sich um einen Vorfall von geringem Umfang und nicht erheblicher Bedeutung. Die Daten der Klägerin wurden vom Beklagten zwar im Internet frei verfügbar abrufbar vorgehalten, allerdings nur über einen Zeitraum von nicht mehr als ca. 6 Wochen.

Allerdings verbreitete der Beklagte die Daten nicht aktiv, indem er auf diese z.B. auf seiner Webseite oder in anderer Weise hingewiesen hätte. Die regelmäßig von der Kammer angenommenen Streitwerte für eine pressemäßige Verbreitung sind damit nicht zugrunde zu legen. Der Verstoß war auch leicht feststellbar. Die Bedeutung der Sache erscheint zuletzt auch deshalb nicht besonders erheblich, weil die Daten zwar private, wohl aber nicht intime Aspekte der Klägerin betrafen.

Zusammenfassend ist der Gegenstandswert daher mit € 3.000,-- richtig bemessen.

Auch die von der Klägerin angeführten und von anderen Gerichten getroffenen Festsetzungen von Gegenstandswerten führen bereits deshalb zu keiner anderen Einschätzung, da dort Datenschutzverstöße gegenständlich waren, die – soweit erkennbar – jeweils erheblich größeren Ausmaßes waren.

Der Zahlungsanspruch nebst Zinsen bemisst sich i.Ü. wie vom Amtsgericht dargelegt, so dass auf die dortigen zutreffenden Ausführungen verwiesen wird.

2) Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“) aus Art. 82 DSGVO oder sonst einem rechtlichen Aspekt zu. Für die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs bedarf es des Eintritts eines Schadens. Diesen hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er sonst ersichtlich. Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2019 – 8 O 26/19 = ZD 2019, 511). Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 7), ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was ein Kläger darzulegen und zu beweisen hat (LG Karlsruhe a.a.O.).




Nach dem Erwägungsgrund 146 ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, so dass Betroffene einen wirksamen Ersatz erhalten. Erwägungsgrund 85 besagt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen – wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder Rufschädigung – nach sich ziehen kann, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird.

Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen (Gola/Piltz, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 13). Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann (LG Karlsruhe a.a.O.).

Eine solche „Bloßstellung“ ist vorliegend allerdings nicht erfolgt. Ferner hat die Klägerin den Eintritt von Nachteilen nicht behauptet, sondern lediglich vorgetragen, dass sie Nachteile befürchtet.

Auch der Vortrag der Klägerin zu dem von ihr abgemahnten ehemaligen Mitarbeiter bleibt unsubstantiiert. So ergibt sich aus dem Vortrag nicht, wann genau die Abmahnung erfolgt ist, so dass nachvollziehbar sein könnte, ob der betreffende Mitarbeiter überhaupt die Daten hätte abrufen können, als er ein Interesse daran hätte haben können.

Hinsichtlich der mitgeteilten Urlaubsabwesenheit erschließt sich der Kammer – im Einklang mit dem Amtsgericht – nicht, warum sich einem potentiellen Einbrecher, der nach den Daten der Klägerin gesucht hätte, hätte erschließen sollen, dass die eingetragenen Urlaubsabwesenheiten sich tatsächlich auf das Jahr 2019 beziehen sollten. Denn aus dem Anmeldeformular (Anlage K2) ergibt sich insbesondere nicht, dass dieses abgesendet wurde, als die in dem Formular mitgeteilten Zeiten bereits verstrichen waren.

Die Klägerin hat zuletzt auch nicht behauptet, das der unberechtigten Veröffentlichung der Wohnungsanzeige auf Immonet die auf der Webseite des Beklagten verfügbaren Daten zugrunde gelegen hätten.

Auch der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (BeckRS 2020, 11910) führt zu keiner anderen Einschätzung. Dort hat das Gericht einen auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützten Schadensersatzanspruch angenommen, nachdem der Auskunftsanspruch des dortigen Klägers aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO verletzt worden war. Dieser Verstoß hielt nach den Ausführungen des Gerichts offenbar mindestens fünf Monate an, in denen der Kläger über die Datenverarbeitung durch die Beklagte im Ungewissen war. Damit dürfte anzunehmen sein, dass der dortige Verantwortliche im Einklang mit Erwägungsgrund 85 „nicht rechtzeitig und angemessen reagiert“ hatte, was sodann den Eintritt des konkreten Nachteils, nämlich der Ungewissheit des dortigen Klägers, hätte nach sich ziehen können.



Insoweit handelt es sich allerdings um einen anderen und nicht mit dem hiesigen vergleichbaren Fall, da hier von einer deutlich kürzeren Zeitspanne der freien Abrufbarkeit der Daten auszugehen ist, und die Klägerin nicht erfolglos einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten geltend machte.

Die Kammer kann abschließend auch nicht erkennen, warum und inwieweit die Rechtsprechung zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild im Internet analog heranzuziehen wäre. Weder begründet eine derartige Verletzung ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch noch liegt eine vergleichbare Interessenlage notwendiger Weise vor.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Klägerin das Urteil nur insoweit angreift, als ihr die über die zugesprochenen € 334,75 hinausgehenden € 473,38 Abmahnkosten nicht zugesprochen wurden. Die Entscheidung über die Nichtzulassung beruht auf § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Insbesondere besitzt die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts des Revisionsgerichts.

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