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Oberlandesgericht München Urteil vom 16.01.2020 - 29 U 1834/18 - Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers

OLG München v. 16.01.2020: Zweifel an der Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers


Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 16.01.2020 - 29 U 1834/18) hat entschieden:

   Der Auftritt eines Unternehmens als Versicherungsmakler, welches über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO verfügt, verstößt nicht deshalb gegen § 5 Abs. 1 UWG, weil an diesem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung eines Versicherungsunternehmens besteht. - Die Werbebehauptung eines solchen Unternehmens, neutral und unabhängig zu sein, kann irreführend sein.




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Tatbestand:


A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf das Auftreten der Beklagten als Versicherungsmaklerin sowie hinsichtlich deren Behauptung, unabhängig und neutral zu sein, geltend.

Beide Parteien verfügen über eine Erlaubnis als Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO und vermitteln Finanzanlagen, insbesondere Versicherungen in Konkurrenz zueinander. Die Beklagte wurde 2006 gegründet und wird zu 100% von der XY Lebensversicherung gehalten. Im Rahmen ihrer Werbung weist die Beklagte darauf hin, dass es sich bei ihr um ein 100%iges Tochterunternehmen der XY Lebensversicherung handelt.

Jedenfalls bis zum 20.01.2017 bewarb die Beklagte ihre Tätigkeit wie folgt:

   „Die A. Vorteile. Alle auf einen Blick. Damit können Sie rechnen: - Unabhängigkeit und Neutralität - wir sind unseren Kunden verpflichtet und vertreten ausschließlich deren Interessen. - ...“

Ergänzend wird auf Anlage K3 Bezug genommen:

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, als Versicherungsmaklerin aufzutreten. Angesichts ihrer Stellung als 100%ige Tochter der ... Lebensversicherung stelle der Auftritt als Versicherungsmakler einen Widerspruch und einen institutionalisierten Interessenkonflikt dar, der zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sei. Auch die Werbebehauptung, unabhängig und neutral zu sein, sei angesichts dessen unrichtig und irreführend.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  I.  Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Versicherungsmaklerin aufzutreten, so lange die Mehrheit ihrer Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird.

  II.  Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selber oder durch Dritte wahrheitswidrig zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, sie sei unabhängig und neutral, solange die Mehrheit ihrer Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird.

  III.  Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer I und II ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht überschreiten darf.

Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei berechtigt, als Versicherungsmaklerin aufzutreten, und zudem gesetzlich verpflichtet, im Rahmen der Erstinformation anzugeben, dass sie als Versicherungsmaklerin tätig sei. Auch erfolge die Tätigkeit der Beklagten ohne beherrschenden Einfluss der ... Lebensversicherung. Aufgrund vertraglicher Abreden mit dem Vorstand und einer entsprechenden Kontrolle/Überwachung durch den Aufsichtsrat sei ein Beherrschungsverhältnis widerlegt. Außerdem weise die Beklagte in ihrer Werbung stets auf die Beteilung der ... Lebensversicherung zutreffend hin.

Auch die Bezeichnung als unabhängig und neutral sei dementsprechend nicht irreführend. Zudem fehle es der Klägerin insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, als die Beklagte die beanstandete Werbebehauptung seit 20.01.2017 nicht mehr verwende.

Mit Urteil vom 03.05.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beanstandet unter anderem, dass das Landgericht die tatsächliche Tätigkeit der Beklagten als „Maklerpool“, im Rahmen dessen sie die bei einer solchen Geschäftstätigkeit üblichen umfangreichen Unterstützungsleistungen im Rahmen der Vermittlung von Versicherungen erbringe, nicht hinreichend gewürdigt habe. Eine tatsächliche Einflussnahme der ... Lebensversicherung bestehe nicht und sei vom Landgericht auch nicht festgestellt worden. Allein auf die Beteiligungsverhältnisse abzustellen, widerspreche den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, als Versicherungsmakler tätig zu sein, und führe letztlich zu einer nicht zulässigen Gewerbeuntersagung. Im gesetzlich der Beklagten vorgeschriebenen Auftreten als Versicherungsmakler liege weder eine Irreführung noch ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel.

Die Beklagte beantragt,

  1.  Das Urteil des Landgerichts Passau vom 03.05.2018, Az. 1 HK O 56/16 wird aufgehoben.

  2.  Die Klage wird abgewiesen.

  3.  Der Beklagten wird Vollstreckungsschutz gewährt und für jeden Fall der Sicherheitsleistung nachgelassen, diese in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und schriftlichen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 29.04.2019 (Bl. 122/128 d.A.) hat der Senat einen Antrag der Beklagten auf Feststellung, dass der gewählte Rechtsweg unzulässig ist, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot, als Versicherungsmaklerin aufzutreten, wendet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf das Auftreten als Versicherungsmaklerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Weder ist ein derartiger Auftritt deswegen irreführend, weil die Mehrheit der Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird, noch kann in einem solchen Auftreten - was das Landgericht folgerichtig nicht geprüft hat - ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung gesehen werden. Die Klage war daher insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

1. Streitgegenstand ist die Behauptung der Klägerin, es sei irreführend, dass die Beklagte, die unstreitig über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO für die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers verfügt, als solcher auftritt, weil die Mehrheit ihrer Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird. Die Begründetheit der Klage unter Irreführungsgesichtspunkten setzt mithin voraus, dass bereits der Umstand der Mehrheitsbeteiligung eines Versicherers dem Auftreten als Versicherungsmakler entgegen steht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beteiligungsgesellschaft tatsächlich Einfluss auf die Tätigkeit der Beklagten nimmt oder ob die Beklagte die Tatsache der Beteiligung offenlegt oder nicht.

2. Eine derartige Irreführung kann dem Auftreten als Versicherungsmakler nicht entnommen werden. Selbst wenn man eine solche annehmen wollte, wäre diese jedoch nicht unlauter.

a) Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte täusche durch den Auftritt als Versicherungsmakler über ihre Eigenschaften iSv § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

b) Eine Irreführung iSv § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass es sich bei dem Auftritt als Versicherungsmakler entweder um eine unwahre Angabe über die in der Norm genannten Umstände handelt oder um eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe über diese. Beides ist bei dem hier zu beurteilenden Auftritt der Beklagten zu verneinen.

aa) Unwahr ist der Außenauftritt als Versicherungsmakler bereits deswegen nicht, weil die Beklagte über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis verfügt. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte verfüge lediglich über eine solche als Versicherungsvermittler, trifft dies nicht zu, denn die Erlaubnis gem. § 34d Abs. 1 S. 3 GewO wird typenspezifisch entweder für die Tätigkeit als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter erteilt (vgl. BGH, GRUR 2014, 88, Rn. 16 - Vermittlung von Netto-Policen), was zur Folge hat, dass ein Versicherungsvertreter mit entsprechender Erlaubnis nicht als Versicherungsmakler auftreten darf und umgekehrt.

Da die Beklagte unstreitig über eine nach wie vor bestehende Erlaubnis für die Tätigkeit als Versicherungsmakler verfügt, entspricht ein dementsprechender Außenauftritt den tatsächlichen Gegebenheiten, ist mithin nicht unwahr iSv § 5 Abs. 1 S. 2 UWG.

bb) Der Auftritt der Beklagten als Versicherungsmakler stellt sich auch nicht als sonstige zur Täuschung geeignete Angabe dar.

(i) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei BGH, GRUR 2014, 88 Rn. 30 - Vermittlung von Netto-Policen) ist eine geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe kann folglich irreführend sein, wenn sie beim angesprochenen Verkehr zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, sein geschäftliches Handeln zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf einem unrichtigen Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung der gesetzlichen Irreführungstatbestände jedoch grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH, GRUR 2016, 406 Rn. 26 - Piadina-Rückruf).

(ii) Vorliegend fehlt es bereits an jeglichem Vortrag der Klagepartei, dass und aufgrund welcher konkreten Umstände die angesprochenen Verkehrskreise zu der Auffassung gelangen könnten, dass an einem Versicherungsmakler generell eine Mehrheitsbeteiligung eines Versicherers nicht gegeben sein könne. Unterstellt, der angesprochene Verkehr - der informierte, verständige und angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher, der sich für Versicherungsprodukte interessiert - kennt die unterschiedlichen Pflichten, die sich aufgrund der rechtlichen Einordnung als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter für den jeweiligen Versicherungsvermittler ergeben, folgt daraus noch nicht, dass der Verkehr sich überhaupt darüber Gedanken macht, ob und in welchem Umfang Versicherer Anteile an einem Versicherungsvermittler halten. Sofern die angesprochenen Verkehrskreise die bestehenden Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen rechtlichen Anforderungen und Pflichten jedoch kennen, erwarten sie von einem Versicherungsmakler nicht, dass er in Bezug auf seine Unternehmensbeteiligungen unabhängig ist, sondern lediglich, dass er unabhängig agiert. Dass die Beklagte dies nicht tun würde, behauptet auch die Klägerin nicht.

(iii) Ungeachtet dessen wäre auch dann, wenn man eine Fehlvorstellung relevanter Verkehrskreise annehmen wollte, eine unlautere geschäftliche Handlung im Auftritt der Beklagten zu verneinen, da die vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. BGH, GRUR 2016, 406 Rn. 26 - Piadina-Rückruf) zu ihren Gunsten ausfällt.

(1) Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO nicht davon abhängt, ob und ggfls. in welchem Umfang Beteiligungen von Versicherern an dem Maklerunternehmen bestehen. Wollte man die Zulässigkeit des Auftritts eines Versicherungsmaklers gleichwohl davon abhängig machen, dass an diesem nicht mehr als 50% der Anteile von einem Versicherer gehalten werden, käme dies einer vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehenen Marktzugangsvoraussetzung gleich, für die es keine Rechtsgrundlage gibt.

(2) Eine über die Gesetzeslage nach VVG und GewO hinausgehende Schutzwürdigkeit der Verbraucher in Bezug auf eine Beschränkung der Zulässigkeit des Auftretens als Versicherungsmakler in der streitgegenständlichen Konstellation ist nicht zu erkennen.

(a) Der Gesetzgeber hat sich in § 59 Abs. 3 S. 2 VVG dazu entschlossen, einen Versicherungsvermittler auch dann als Versicherungsmakler anzusehen, wenn dieser gegenüber Verbrauchern lediglich den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler.

(b) Entsprechendes gilt nach § 34d Abs. 1 S. 3 GewO, mit der Folge, dass auch derjenige, der nur diesen Anschein erweckt, eine entsprechende typenspezifische Gewerbeerlaubnis benötigt.

(c) § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV 2007 bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV nF geben dem als solchem eingetragenen Versicherungsmakler auf, dies dem Versicherungsnehmer beim ersten Kontakt mitzuteilen und darüber hinaus gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 VersVermV 2007 bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 11 VersVermV nF Beteiligungen von Versicherungsunternehmen von über 10% anzuzeigen.

(d) Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass Versicherungsunternehmen an Versicherungsmaklern Beteiligungen halten, und sieht gleichwohl keine Notwendigkeit, diese der Höhe nach zu beschränken. Er erkennt ferner, dass durch bestimmte Handlungen eines Vermittlers in seinem Auftreten beim Verbraucher Unklarheit darüber hervorgerufen werden kann, ob der Vermittler Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ist, und knüpft an diese Unklarheit die Folge, dass sich der Vermittler im Zweifel als Makler behandeln lassen muss und zudem eine typenspezifische Gewerbezulassung als solcher benötigt. Diese gesetzgeberische Entscheidung über das Lauterkeitsrecht dahingehend auszuhebeln, ein Unternehmen, welches sich entschließt, als Makler aufzutreten, sich an den diesen treffenden Pflichten festhalten zu lassen und eine entsprechende Gewerbeerlaubnis eingeholt hat, nunmehr aufgrund einer gesetzlich nicht verbotenen Beteiligung eines Versicherers an diesem daran zu hindern, der gesetzlichen Pflicht zuwider auch als Versicherungsmakler aufzutreten, wäre widersprüchlich und würde den in § 59 Abs. 3 S. 2 VVG bzw. § 34d Abs. 1 S. 3 GewO zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers konterkarieren.

(iv) Die seitens der Klägerin angeführten BGH-Entscheidungen stehen dieser Wertung nicht entgegen.

(1) Die Entscheidung des III. Zivilsenats (Urt. v. 01.03.2012, Az. III ZR 213/11, BeckRS 2012, 6801) hat keinen lauterkeitsrechtlichen Bezug und betrifft allein die Frage, ob dem klagenden Versicherungsvermittler ein vertraglicher Provisionsanspruch zustand. Die dortigen Ausführungen zum institutionalisierten Interessenkonflikt (Rn. 12 der genannten Entscheidung) lassen sich nicht allgemein auf die lauterkeitsrechtliche Betrachtung eines vom Gesetzgeber vorgesehenen Außenauftritts übertragen, ohne dass auf die konkrete Vermittlungstätigkeit selbst abgestellt wird - die der Kläger gerade nicht zum Gegenstand seiner Beanstandungen gemacht hat.

(2) Auch die Entscheidung BGH, GRUR 2014, 88 - Vermittlung von Netto-Policen - streitet nicht für die klägerische Rechtsauffassung. Zwar stellt der BGH dort unter Rn. 32 klar, dass eine geschäftliche Handlung auch dann irreführend sein kann, wenn sie objektiv richtig ist, ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit ihr aber gleichwohl eine unrichtige Vorstellung verbindet. Dass und warum dies vorliegend nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis führt, wurde indes oben bereits ausgeführt.

(3) Nichts anderes folgt aus BGH, GRUR 2016, 820 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler, da sich die dortigen Ausführungen ebenfalls nicht auf die hier allein streitgegenständliche Frage einer unlauteren Irreführung durch den vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Außenauftritt übertragen lassen.

3. Der antragsgegenständliche Außenauftritt stellt auch keinen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung dar.

a) Zwar handelt es sich bei § 34d Abs. 1 GewO um eine Norm, die iSv § 3a UWG dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln, denn sie dient auch dem Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende (BGH, GRUR 2014, 88 Rn. 14 - Vermittlung von Netto-Policen).

b) Ein Verstoß, der vom Klageantrag umfasst wäre, liegt indes nicht vor. Ein solcher wäre nur dann zu bejahen, wenn die Beklagte als Versicherungsmakler auftreten würde, ohne eine entsprechende typenspezifische Gewerbeerlaubnis innezuhaben. Da dies unstreitig jedoch nicht der Fall ist, scheidet ein Verstoß gegen § 34d Abs. 1 GewO aus.

II.

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte allerdings gegen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot zu behaupten, sie sei unabhängig und neutral, solange die Mehrheit ihrer Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird. Der entsprechende Anspruch der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, § 3 UWG.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere kann der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht versagt werden. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, ein solches bestehe nicht, weil die Beklagte bereits seit Januar 2017 die beanstandete Bewerbung nicht mehr verwende, ist dies für das Rechtsschutzbedürfnis ohne Relevanz, sondern kann grds. allenfalls Auswirkungen auf die den in die Zukunft gerichteten Anspruch auf Unterlassung in materiellrechtlicher Hinsicht haben. Die Zulässigkeit der Klage ist hiervon nicht berührt.

2. Dass die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten aktivlegitimiert ist, steht zwischen den Parteien außer Frage (vgl. auch S. 2 des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 22.03.2018, Bl. 65 d.A.).

3. Unstreitig - und durch Anlage K3 belegt - hat die Beklagte zumindest in der Vergangenheit damit geworben, sie sei unabhängig und neutral, obgleich die Mehrheit ihrer Anteile von einem Versicherer gehalten wird.

4. Eine derartige Bewerbung ist irreführend, denn sie ist dazu geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die Beteiligungsverhältnisse zu täuschen.

a) Der angesprochene Verkehr versteht die hier angegriffene Aussage - anders als die „bloße“ Bezeichnung als Versicherungsmakler - nicht nur dahingehend, dass die so werbende Beklagte unabhängig von etwaigen Beteiligungsverhältnissen agiere, sondern es tatsächlich auch ist.

b) Dies trifft indes nicht zu: die Beteiligung der XY Lebensversicherung an der Beklagten ist unstreitig eine Mehrheitsbeteiligung, Neutralität und Unabhängigkeit sind daher nicht gegeben.

c) Diese Irreführung ist für die angesprochenen Verkehrskreise auch von Relevanz. Denn bei einem Versicherungsmakler, dessen Anteile mehrheitlich von einem Versicherer gehalten werden, besteht zumindest die potentielle Gefahr, dass der Versicherungsmakler sich nicht nur von den Interessen seiner Kunden, sondern von denen seiner Anteilseigner leiten lässt. Eine Werbung, die wie die vorliegende über diese Abhängigkeit hinwegtäuscht, erhöht mithin die Attraktivität des so werbenden Versicherungsmaklers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise.

d) Dass Beteiligungen generell für die Entscheidung des Versicherungsnehmers von geschäftlicher Relevanz sind, ergibt sich nicht zuletzt aus § 15 Abs. 1 Nr. 11 VersVermV nF (bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 6 VersVermV 2007).

e) Die durch die streitgegenständliche Behauptung hervorgerufene Irreführung wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte an anderer Stelle auf ihrer Homepage bzw. im Rahmen ihrer Erstinformation an Versicherungsnehmer Aufklärung über ihre Beteiligungsstruktur betreiben mag, da nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass der von der isoliert aufgestellten Werbebehauptung angesprochene Verkehr vor seiner geschäftlichen Entscheidung, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen, die an anderer Stelle gemachten Ausführungen zu den Beteiligungsverhältnissen überhaupt zur Kenntnis nimmt.

f) Anders als hinsichtlich des seitens der Klägerin erfolglos beanstandeten Auftritts als Versicherungsmakler kann sich die Beklagte in Bezug auf die hier zu beurteilende Werbebehauptung auch nicht auf eine sich zu ihren Gunsten auswirkende Interessenabwägung berufen. Nach den obigen Ausführungen erlaubt es der Beklagten das Gesetz zwar, als Versicherungsmakler ungeachtet ihrer Beteiligungsverhältnisse aufzutreten; eine Erlaubnis oder auch nur ein berechtigtes Interesse dafür, sich darüber hinaus werbend als neutral und unabhängig zu bezeichnen, ergibt sich daraus jedoch nicht.

5. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Der Umstand, dass die Beklagte die angegriffene Bewerbung zwischenzeitlich eingestellt haben mag, ändert daran nichts.

a) Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn bereits eine Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 UWG begangen wurde und deshalb eine erneute Verletzung droht (Goldmann, in: HarteBavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., 2016 § 8 Rn. 36). In diesem Fall streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2018, 1476, Rn. 52 - YouTube-Werbekanal II).
b) Beseitigen lässt sich die einmal begründete Wiederholungsgefahr nur unter strengen Anforderungen, insbesondere genügt das bloße Abstandnehmen oder auch eine aktive Beseitigungshandlung allein nicht, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Erforderlich ist regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder ein rechtskräftiger Unterlassungstitel - ein Grundsatz, der nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern generell im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zur Anwendung gelangt (st. Rspr., vgl. z. B. [zum Kennzeichenrecht] BGH, WRP 2008, 1537, Rn. 23 - Haus & Grund III). Hingegen genügt eine Veränderung der tatsächlichen Umstände (sogar Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder Insolvenz des Verletzers) nahezu nie, um die einmal begründete Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sondern ausnahmsweise nur dann, wenn nunmehr jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt wäre (BGH, WRP 2008, 924, Rn. 23 - Fruchtextrakt).

c) Vor diesem Hintergrund besteht die durch die unstreitig erfolgte Bewerbung in der Vergangenheit begründete Wiederholungsgefahr fort.

III.

Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen. Diese hat insoweit selbst lediglich Ausführungen dazu gemacht, dass ein Verbot, als Makler aufzutreten, dazu führen würde, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, ihre Tätigkeit auszuüben und dies existenzgefährdend sei. Für das hier nach Abänderung des landgerichtlichen Urteils aufrechterhaltende Verbot der Werbung als neutral und unabhängig gilt dies ersichtlich nicht, da die Beklagte ja ihrerseits behauptet, die entsprechende Werbebehauptung nicht mehr aufzustellen. Gründe, die einen Vollstreckungsschutz über die ohnehin auszusprechende Abwendungsbefugnis erforderlich machten, sind mithin nicht ersichtlich.

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof war wegen der über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehenden und auch von den Parteien des Rechtsstreits vor dem Senat dargestellten Bedeutung der Entscheidung für die Zulässigkeit des Außenauftritts von Versicherungsmaklern, an denen Versicherer beteiligt sind, zuzulassen.

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