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Landgericht Münster Beschluss vom 06.05.2020 - 22 O 31/20 - Werbung mit „100% Originalware“

LG Münster v. 06.05.2020: Werbung mit „100% Originalware“


Das Landgericht Münster (Beschluss vom 06.05.2020 - 22 O 31/20) hat entschieden:

   Werbung mit dem Hinweis "100 % Original" ist wettbewerbswidrig. Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes selbstverständliches Recht.




Siehe auch
Einzelne Werbeaussagen in der Rechtsprechung
und
Stichwörter zum Thema Werbung


Gründe:


I.

Der Antrag vom 30.04.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht Münster ist gemäß §§ 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 14 UWG als Gericht der Hauptsache zuständig.

Wegen der Dringlichkeit ergeht die Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gemäß §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO.

2. In der Sache selbst ist die beantragte einstweilige Verfügung zum Teil begründet.

a) Hinsichtlich der Werbung mit dem Hinweis "100 % Original" sind die Voraussetzungen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 5, 8 UWG i. V. m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich die Werbung der Antragsgegnerin mit dem Hinweis "100 % Original" als wettbewerbswidrig darstellt.

Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes Recht (da im Falle des Verkaufs "gefälschter" Kleidungsstücke kaufrechtliche Gewährleistungsrechte bestehen).

Da nach der Art des Hinweises in dem Angebot der Antragsgegnerin durch abgegrenzte Darstellung mittels Trennlinien zum übrigen Angebotstext, durch vorangestellte sog. Checkboxen und durch eine größere Schriftart das Versprechen der Originalität als Besonderheit der Leistung der Antragsgegnerin dargestellt wird, widerspricht diese Art der Werbung der Regelung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10 (vergleiche Köhler, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Anhang zu § 3 UWG Rn. 10.5 und 10.6; Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 5 UWG Rn. 1.115; OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. 4 U 98/11 Rn. 73 und 74 zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2012, Az. 2/03 O 205/12; LG Frankenthal Urteil vom 12.04.2013, Az. 1 HK 13/12).



b) Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes wegen Verwendung der in der Textilkennzeichnungsverordnung nicht vorgesehenen Bezeichnungen "Lycra" und "Spandex" kann ein wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin hingegen nicht festgestellt werden.

Da die Antragsgegnerin gebrauchte Kleidungsstücke zum Kauf anbietet, gelten die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung für sie gemäß Nr. 13 des Anhangs V der VO (EU) 1007/2011 (TextilKennzVO) nicht. Folglich kommt ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung als Marktverhaltensregelung nicht in Betracht.

Eine Irreführung läge vor, wenn die von der Antragsgegnerin für einige ihrer Kleidungsstücke verwendeten Bezeichnungen "Lycra" und "Spandex", die für äußerst dehnbare Chemiefasern mit hoher Elastizität stehen, die tatsächliche Materialzusammensetzung unzutreffend wiedergeben würden. Ein solcher Widerspruch wird von der Antragstellerin aber nicht aufgezeigt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

III.

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.


[folgt die Rechtsbehelfsbelehrung]

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