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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.08.2020 - 6 W 84/20 - Irreführende Werbung durch Erwecken des Eindrucks, Solarmodule würden in Deutschland hergestellt

OLG Frankfurt am Main v. 17.08.2020: Irreführende Werbung durch Erwecken des Eindrucks, Solarmodule würden in Deutschland hergestellt


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.08.2020 - 6 W 84/20) hat entschieden:

  1.  Die werbliche Aussage eines Solarmodul-Herstellers "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Die Verbindung der Angaben "Deutsches Unternehmen" und "von uns hergestellt" wird im Kontext der Werbung als Hinweis auf den Produktionsstandort aufgefasst.

  2.  Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge eines Industrieprodukts am selben Ort stattfinden. Er weiß allerdings, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieprodukt seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristische Eigenschaften erhält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - I ZR 16/14 = GRUR-RR 2015, 209 - KONDOME - Made in Germany).




Siehe auch
Werbung mit „Made in Germany“
und
Stichwörter zum Thema Werbung


Gründe:


Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Gründe, die der Dringlichkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Die Unterlassungsanträge sind - soweit ihnen mit vorliegendem Beschluss entsprochen wurde - hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie enthalten jeweils eine abstrakte Umschreibung der verbotenen Kernaussage und nehmen auf die konkrete Verletzungsform Bezug.

3. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1. a), b), c) und d) angegriffenen Werbeangaben ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG zu.

a) Die angegriffenen Werbematerialien richten sich sowohl an Fachkreise als auch an Endverbraucher. Auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin werden nicht nur Fachbetriebe, sondern auch Verbraucher stoßen, die sich für Solarmodule interessieren. Die Antragsgegnerin wendet sich dort direkt an Verbraucher, indem sie „A Solar Module für Wohngebäude“ als „das optimale Solarmodul für Ihr Hausdach“ bezeichnet (Anlage Ast 19). Selbst wenn Verbraucher erkennen, dass sie nicht selbst bei der Antragsgegnerin bestellen können, lässt sich nicht ausschließen, dass sie bei einem Installations- oder sonstigen Fachbetrieb die Produkte der Antragsgegnerin nachfragen. Dazu können sie insbesondere dann veranlasst werden, wenn sie Interesse an Modulen haben, die in Deutschland hergestellt wurden und insoweit einer Irreführung unterliegen. Es liegt auch nahe, dass die Produktbroschüre (Anlage Ast 4) von Fachbetrieben an Endkunden weitergereicht wird.

b) Der Durchschnittsverbraucher versteht die angegriffenen Angaben als Hinweis darauf, dass die Solarmodule der Antragsgegnerin in Deutschland produziert werden. Er versteht die Angaben nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin.

aa) Die siegelartige Gestaltung der Angabe „Solarmodule-Hersteller-2004“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt (Antrag a). Der Verbraucher bezieht den Flaggenhinweis auf die Angabe „Hersteller“. Zwar ist dem Verkehr bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzieren; er geht davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achtet auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinweisen, wie z.B. „Made in China“ (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2016, 74 Rn 25 - Vogel-Germany). Bezeichnet sich ein Unternehmen als Hersteller mit einem deutschen Flaggensymbol, entnimmt der Verbraucher dieser Angabe einen Hinweis darauf, dass es in Deutschland produziert.




bb) Auch die siegelartige Angabe auf der Produktbroschüre „German - A - Quality Standard“ erzeugt im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt (Antrag b). Die Aufbringung von Qualitäts-Siegeln in Verbindung mit der Angabe „German“ erzeugt den Eindruck einer besonderen Qualitätsgarantie durch die Antragsgegnerin als deutsches Herstellerunternehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2016, 74 Rn 29 - Vogel-Germany). Der Verkehr wird auch diese Angabe nicht als bloßen Hinweis auf den Unternehmenssitz, sondern auf den Standort der Produktion verstehen.

cc) Auch die Angabe „Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt (Antrag c). Die Verbindung der Angaben „Deutsches Unternehmen“ und „von uns hergestellt“ wird im Kontext der Werbung als Hinweis auf den Produktionsstandort aufgefasst.

dd) Auch die Angabe „A B - Seit 2004 stellt A Solarmodule in deutscher Ingenieursqualität her. Vom Hauptsitz in Stadt1 installiert A Solarelemente weltweit.“ erzeugt bei den Verbrauchern im Kontext der vorgelegten Werbematerialien den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt (Antrag d). Der Verkehr versteht die Verbindung der Angaben „deutsche Ingenieursqualität“ und „Hauptsitz in Stadt1“ in dem Sinn, dass die Produktion Deutschland stattfindet.

c) Die durch die genannten Angaben erzeugte Vorstellung entspricht nicht der Wahrheit. Die Antragsgegnerin lässt Solarmodule im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Es kommt nicht auf den streitigen Vortrag an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Solarmodule in Deutschland fertigen lässt. Sie bewirbt mit den im Antrag in Bezug genommenen Werbeschriften alle ihre Solarmodule, also auch solche, die im Ausland produziert werden. Insoweit täuscht sie die Abnehmer. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin werden bei ihren im Ausland hergestellten Produkten nicht „wesentliche Schritte“ in Deutschland erbracht.



aa) Für die Richtigkeit von Angaben, die Deutschland als Herstellungsort bezeichnen, ist es notwendig und ausreichend, dass diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH GRUR-RR 2015, 209 Rn 16 - KONDOME - Made in Germany). Da der Verkehr das Phänomen der internationalen Arbeitsteilung kennt, erwartet er im Allgemeinen nicht, dass alle Produktionsvorgänge am selben Ort stattfinden. Er weiß allerdings, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften in aller Regel allein oder jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält (BGH GRUR-RR 2015, 209 Rn 15 - KONDOME - Made in Germany).

bb) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin können danach die planerischen und konzeptionellen Leistungen, die sie nach ihren Angaben in Deutschland erbringt, nicht als „wesentliche Schritte“ der Produktion angesehen werden. Zu den für die Qualität maßgeblichen wesentlichen Schritten der Produktion gehören aus Sicht des Verbrauchers auch Verarbeitungsvorgänge. Es genügt auch nicht, dass Kontakt mit „deutschen Prüfpartnern“ besteht oder dass deutsche Mitarbeiter die Produktion „vor Ort“ überwachen.

d) Die durch die angegriffenen Angaben erzeugte Fehlvorstellung ist geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, namentlich sich für die Produkte der Antragsgegnerin zu entscheiden, weil sie vermeintlich in Deutschland produziert werden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Ein Teilunterliegen der Antragstellerin ergibt sich lediglich daraus, dass die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ohne den Zusatz „insbesondere“ erfolgt.

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