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Landgericht Essen Urteil vom 11.03.2020 - 44 O 40/19 - Gebrauchsanweisung immer in deutscher Sprache

LG Essen v. 11.03.2020: Gebrauchsanweisung immer in deutscher Sprache


Das Landgericht Essen (Urteil vom 11.03.2020 - 44 O 40/19) hat entschieden:

   Es entspricht nicht den Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz, eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Auch ein Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache ist nicht ausreichend. wenn die verlinkte Gebrauchsanweisung nicht ein identisches Produkt betrifft.




Siehe auch
Gebrauchsanleitung - Bedienungsanleitung
und
Gewährleistung - Haftung für Mängel im Internethandel


Tatbestand:


Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten geltend.

Der Kläger vertreibt u.a. bei F unter dem Namen "G" umfangreich sicherheitstechnische Produkte aus dem Bereich Feuer- und Brandprävention, die sowohl im gewerblichen Bereich, wie auch im privaten Bereich eingesetzt werden können. Der Beklagte ist ebenfalls gewerblicher Verkäufer unter anderem auf der Verkaufsplattform F unter dem Benutzernamen "U" und bietet dort gleichartige Produkte zum Verkauf an.

Herr L bestellte im Rahmen eines Testkaufs für den Kläger am 05.03.2019 auf der Verkaufsplattform F beim Beklagten unter der Artikelnummer ... ein "L1 CO Alarm Gas Melder Kohlenmonoxid Gaswarner Warnmelder" zum Preis von 29,99 €. Das Produkt wurde am 07.03.2019 geliefert. Dem Produkt war keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt. Die gesamte Produktverpackung war ausschließlich in englischer Sprache gehalten. Auf der Produktverpackung oder dem Gerät selbst befanden sich keine sicherheitsrelevanten Informationen in deutscher Sprache. Der Beklagte wurde daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 25.4.2019 abgemahnt. Der Beklagte meldete sich mit Schreiben vom 30.04.2019 und bat um Fristverlängerung von acht Tagen. Weiter wandte der Beklagte sich mit Schreiben vom 26.04.2019 an den Zeugen L. Mit Schreiben vom 03.05.2019 teilte der Beklagte mit, die Ansprüche nicht zu erfüllen. Die Klägerseite setzte mit Schreiben vom 6.5.2019 eine Frist bis zum 09.05.2019. Mit Schreiben vom 6.5.2019 verweigerte der Beklagte erneut die Anspruchserfüllung.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, weil der Beklagte gegen § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz verstoßen habe, indem er keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitgeliefert habe. Der Verstoß sei wegen der Sicherheitsrelevanz des angebotenen Produkts besonders gravierend und vom Beklagten sogar vorsätzlich begangen. Weiter folge ein Auskunfts- bzw. Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG i.V.m. § 242 BGB.

Der Kläger beantragt,

  1.  den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken elektronische Sicherheitstechnik, insbesondere Gaswarnmelder, auf dem Markt bereitzustellen, zum Kauf anzubieten und/oder auf dem Markt bereitzustellen und/oder zum Kauf anbieten zu lassen, ohne eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mit zu liefern und/oder ohne sich vergewissert zu haben, dass die Sicherheitsinformationen sowie Gebrauchsanleitung auf dem Produkt in deutscher Sprache beigefügt sein,

  2.  den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Waren gemäß der unter Ziff. 1 beanstandeten Handlung vertrieb, insbesondere die Menge der erhaltenen und verkauften Waren, Verkaufspreise nebst erzielten Gewinnen sowie die Zeiträume dieser Handlung,

  3.  festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziff. 1 dargestellten Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist und/oder als zukünftig noch entstehen wird und

  4.  den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.242,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.05.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz vor, weil - was zwischen den Parteien streitig ist - mit E-Mail vom 05.03.2019 einen Link zu einer deutschen Anleitung bereitgestellt worden sei. Diese Anleitung habe sich auf ein "praktisch identisches" Gerät bezogen. Nur die Batterie sei von der Batterie des im Testkauf gekauften Gerätes abgewichen, was jedoch keinen sicherheitsrelevanten Unterschied darstelle. Eine Betriebsanleitung sei schon gar nicht notwendig, da es keine Einstellungsmöglichkeiten an dem Gerät gegeben habe und dieses selbsterklärend gewesen sei. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Weiter macht er geltend, die Abmahnung des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil es sich um eine sogenannte "Rache-Abmahnung" handele. Der Beklagte habe den Kläger erfolgreich vor dem Landgericht F1 verklagt (Az. ...). Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien (Anl. 6 und 7) ergebe sich, dass die Motive des Klägers sachfremd und vielmehr emotional seien. Ein weiteres Indiz für den Rechtsmissbrauch sei, dass der Kläger ein großer Händler - zudem auch mit anderen Produkten - und der Beklagte nur ein kleiner Händler sei und trotzdem eine Abmahnung ausgesprochen werde.

Der Beklagte ist weiter der Auffassung, der von Klägerseite angenommene Streitwert sei zu hoch bemessen. Es werde ein Streitwertbegünstigungsantrag nach § 12 Abs. 4 UWG gestellt, den Streitwert maximal mit 7.500 € festzusetzen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3a UWG iVm. § 3 Abs. 4 UWG.

Beiden Parteien sind Mitbewerber im wettbewerbsrechtlichen Sinne.

Der Beklagte hat gegen § 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz verstoßen, indem er keine deutschsprachige Anleitung zu dem konkreten Produkt, das Gegenstand des Testkaufs war, zur Verfügung gestellt hat.

Es entspricht nicht den Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz, eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Nach eigenem Vortrag des Beklagten war die in Papierform zur Verfügung gestellte Gebrauchsanweisung nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache verfasst. Der ebenfalls nach eigenem Vortrag des Beklagten per E-Mail vom 05.03.2019 übersandte Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache war gleichsam nicht ausreichend. Die Gebrauchsanweisung betraf nämlich nicht das identische Produkt. Bei dem verkauften Gerät handelte es sich um ein britisches Gerät. Die Gebrauchsanweisung betraf zwar das Gerät eines identischen Herstellers, unstreitig handelte es sich jedoch ein um ein anderes Gerät anderen Typs, als das gekaufte Gerät. Dass die Abweichungen der Geräte sich nur auf den Bereich der Batterien bezogen haben mögen, kann vom Beklagten insoweit nicht mit Erfolg eingewandt werden, da die Funktionsweise unstreitig voneinander abwich und damit eine andere Gebrauchsanweisung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Auch der Einwand der Verjährung, den der Beklagte erhebt, ist nicht zielführend. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach eigenem Vortrag des Beklagten der Tag der Zustellung des verkauften Produkts, also der 7.3.2019. Die Frist des §§ 11 Abs. 1 UWG von sechs Monaten war also am 05.09.2019, an dem die Klage bei Gericht eingegangen ist, noch nicht abgelaufen.

Schließlich greift auch der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG nicht durch. Der Einwand, es handele sich bei der klägerischen Abmahnung eine Racheabmahnung, ist aufgrund der vorgelegten E-Mails nicht ausreichend dargelegt, worauf das Gericht bereits hingewiesen hatte. Angesichts des Umstandes, dass ein konkreter Verstoß gegen das sicherheitsrelevante Produktsicherheitsgesetz vorliegt, reicht das in den E-Mails zu Tage tretende unsachliche Verhalten ggfs. auch beider Parteien für sich genommen noch nicht aus die Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG zu erfüllen. Aber auch die weiteren von Beklagtenseite vorgebrachten Indizien reichen zur Begründung einer Rechtsmissbräuchlichkeit nicht aus. Dass es sich beim Kläger um einen großen Händler und beim Beklagten um einen kleinen Händler handelt, lässt diesen Schluss nicht zwingend zu. Es gibt ausreichende Gründe, die dafür sprechen, auch gegen kleine Händler Abmahnungen auszusprechen. Auch dass der Verkauf von CO-Meldern nur einen geringen Anteil des klägerischen Umsatzes ausgemacht haben mag, begründet nach Auffassung der Kammer für sich genommen, aber auch zusammen mit den anderen genannten Indizien keinen ausreichenden Anhalt für eine Rechtsmissbräuchlichkeit.

Der Verstoß des Beklagten sowie sein prozessuales Verhalten begründen die Gefahr einer Wiederholung.


Der Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten folgt aus § 242 BGB in Zusammenhang mit § 9 UWG, da der Kläger die zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs notwendigen Informationen anderweitig nicht erlangen kann.

Der Anspruch auf Feststellungen der Verpflichtung zum Ersatz aller durch die wettbewerbswidrige Handlung entstandenen vergangenen und zukünftigen Schäden folgt aus § 9 UWG. Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt, weil ihm die rechtlichen Voraussetzungen nach dem eigenen Vortrag bekannt waren und er sich in Kenntnis dessen darüber hinweggesetzt hat.

Der Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der berechtigten Abmahnung vom fünften 25.04.2019 folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der durch das OLG Hamm aufgestellten Maßstäbe auf 32.500 € (25.000 € für den Antrag zu 1., 2.500 € für den Antrag zu 2. und 5.000 € für den Antrag zu 3.) festgesetzt. Der Streitwertbegünstigungsantrag des Beklagten nach § 12 Abs. 4 UWG wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen von der Norm nach Auffassung der Kammer nicht vorliegen. Eine Streitwertbegünstigung soll die gebotene Rechtsverteidigung einer wirtschaftlich gefährdeten Partei ermöglichen, nicht aber das leichtfertige Prozessieren erleichtern (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 12, Rn. 5.22). Hierbei kann das vorprozessuale Verhalten gewürdigt werden. Vorliegend hat der Beklagte auch noch auf die berechtigte Abmahnung nicht reagiert, sondern die Umstände des Testkaufs geleugnet und die Anspruchserfüllung verweigert. Es handelte sich bei der Rechtsverteidigung daher nicht um eine gebotene Vorgehensweise des Beklagten.

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