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BGH Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 110/15 - Wettbewerbswidrige unverbindliche Preisempfehung

BGH v. 03.03.2016: Wettbewerbswidrige unverbindliche Preisempfehung


Der BGH (Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 110/15) hat entschieden:

  1.  Bei der Beurteilung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass kartellrechtlich erlaubte Preisempfehlungen grundsätzlich auch lauterkeitsrechtlich zulässig sind. Nach der Abschaffung der Spezialregelungen zur unverbindlichen Preisempfehlung in §§ 22, 23 GWB aF durch das Siebte GWB-Änderungsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I, S. 1954) unterliegen Preisempfehlungen allein dem allgemeinen kartellrechtlichen Verbot abgestimmter Verhaltensweisen gemäß § 1 GWB und Art. 101 AEUV.

  2.  Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist allerdings irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist.




Siehe auch
UVP - Unverbindliche Preisempfehlung
und
Amazon


Anmerkung: Den Volltext (Tatbestand und Entschedungsgründe ) findet man hier.

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