| Die Notwendigkeit einer Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm, der nicht zwischen Geräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ElektroG differenziert, auch für die Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. |
| 1. | Haushaltsgroßgeräte |
| 2. | Haushaltskleingeräte |
| 3. | Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik |
| 4. | Geräte der Unterhaltungselektronik |
| 5. | Beleuchtungskörper |
| 6. | Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge |
| 7. | Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte |
| 8. | Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte |
| 9. | Überwachungs- und Kontrollinstrumente |
| 10. | Automatische Ausgabegeräte. |
| 1. | Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, |
| 2. | Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, |