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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.01.2020 - 16 U 208/18 - Keine deutsche Gerichtszuständigkeit bei Buchung eines Flugtickets über deutsche Webseite

OLG Frankfurt am Main v 16.01.202.0: Keine deutsche Gerichtszuständigkeit bei Buchung eines Flugtickets über deutsche Webseite eines ausländischen Anbieters


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 16.01.2020 - 16 U 208/18) hat entschieden:

   Wird ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, ergibt sich daraus noch keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, solange es an einem Bezug zu einer deutschen Niederlassungf fehlt.




Siehe auch
Nationale und internationale Gerichtszuständigkeit und alternative Streitbeilegung
und
Onlinehandel mit Flugtickets und Werbung mit Flugpreisen


Gründe:


I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Stornierung eines Luftbeförderungsvertrages.

Der Kläger buchte am 19. Dezember 2017 über die website „air-land1.de“ bei der Beklagten, einem französischen Luftverkehrsunternehmen, für den 21. August 2018 ein Flugticket für den Flug AF0085 von San Francisco nach Paris in der First Class und einen Weiterflug mit AF1080 von Paris nach London (Heathrow) in der Business Class für insgesamt 582,97 €. Der Kläger überwies diesen Betrag und erhielt ein elektronisches Ticket mit der Nummer 0571407611228 und dem Reservierungscode T9OJFY. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Tickets wird auf Anlage K 1, Bl. 12 d. A. Bezug genommen. In der Spalte Ausstellungsdatum und Ausstellungsort ist auf dem Ticket (vgl. Bl. 13 d. A.) angegeben: “19 Dec 2017 DIR - WEB Allemagne, FRANKFURT AM MAIN, IATA: 23494774.“ Ferner wird für den Kontakt mit der Beklagten „vor Reiseantritt“ auf eine Telefonnummer mit der Vorwahl „069“ hingewiesen.

Am 20. Dezember 2017 erhielt der Kläger eine E-Mail eines A von der „Customer Care Europe“ in englischer Sprache, die von der E-Mail-Adresse customer-care@air-land1.xx abgeschickt wurde. In dieser E-Mail (vgl. Bl. 5 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das gebuchte Flugticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei und der gezahlte Betrag erstattet werde, was dann auch erfolgte. Am 31. Januar 2018 kostete ein dem gebuchten Flug vergleichbarer Flug inklusive Steuern und Gebühren 10.578,86 €.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe das Flugticket nicht wirksam stornieren können, sodass die Beförderungsverweigerung eine schuldhafte Vertragsverletzung darstelle. Er könne daher Schadensersatz in Gestalt des objektiven Flugpreises verlangen, da er - wie er behauptet hat - den Flug tatsächlich antreten wollte. Der Beförderungsvertrag sei auch nicht wirksam angefochten worden.

Ferner hat der Kläger zur internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main die Ansicht vertreten, diese ergebe sich aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO aufgrund folgender Umstände: Das Ticket sei auf der Website der deutschen Niederlassung der Beklagten gebucht und - wie sich aus den Angaben auf dem Ticket ergebe - auch in Frankfurt am Main ausgestellt worden. Die dort aufgeführte IATA-Nummer sei registriert auf die Adresse des Büros der Beklagten in Frankfurt am Main. Auf der Website sei eine deutsche Umsatzsteuer-ID angegeben. Frankfurt am Main sei als Ausstellungsort auf dem Ticket aufgeführt.

Ferner stehe auf dem elektronischen Ticket eine Telefonnummer mit einer Frankfurter Vorwahl. Im Hinblick auf den Aushang an der Adresse Zeil 5, hinsichtlich dessen Wortlauts auf Bl. 72 d.A. verwiesen wird, befinde sich zumindest auf dem Flughafen Frankfurt am Main eine Niederlassung der Beklagten.

Nach Rücknahme eines Hilfsantrags hat der Kläger beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.578,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2.  hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten von bis zu 10.578,86 € für ein noch zu buchendes vollflexibles Flugticket auf der Strecke mit dem Startpunkt San Francisco und dem Ziel London auf beliebiger Strecke und mit beliebiger Airline in der First Class zu zahlen, Zug um Zug gegen Vorlage eines Beleges, der die erfolgte Zahlung eines solchen Flugtickets nachweist;

  3.  hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten eines vollflexiblen Flugtickets auf der Strecke mit dem Startpunkt San Francisco und dem Ziel London auf beliebiger Strecke und mit beliebiger Airline in der First Class zu zahlen, dies maximal bis zur Höhe von 10.578,86 €;

  4.  hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein vollflexibles Flugticket auf der Strecke San Francisco - Paris - London - zur Verfügung zu stellen, dies auf dem ersten Segment in der Reiseklasse La Première oder vergleichbar, auf dem zweiten Segment in der Reiseklasse Business;

  5.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 958,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. Januar 2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gerügt. Sie hat dies wie folgt begründet: Ein Bezug zu Frankfurt am Main habe bei der Buchung des Fluges nicht bestanden, was im Übrigen auch bei der Durchführung des Fluges nicht der Fall sein würde. Eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung im Sinne des Art. 7 Abs. 5 EuGVVO sei nicht zu bejahen. Die Website der Beklagten werde vom Hauptsitz der Airline in Paris betrieben, das streitgegenständliche elektronische Ticket sei auch nicht im Büro in Frankfurt ausgestellt, sondern elektronisch über die Website generiert worden. Im Büro in Frankfurt am Main würden keine Tickets vertrieben; es handele sich lediglich um eine unselbständige Betriebsstätte.

In der Sache hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass ein Erklärungsirrtum, wenigstens aber - wegen der erheblichen Abweichung des Flugpreises vom üblichen Preis - ein offener Kalkulationsirrtum vorliege, der sie zur Anfechtung berechtigt habe. Diese sei auch wirksam mit der E-Mail vom 20. Dezember 2017 erfolgt, da der gemeinsame Kundenbetreuungsservice zur Stornierung befugt gewesen sei. Der Kläger handele auch treuwidrig, wofür spreche, dass der Kläger gar keinen Rückflug gebucht habe und offensichtlich auf den einschlägigen Webseiten wie www.traveldealz.de verkehre.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 bis 6 des Urteils) Bezug genommen.




Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts fehle.

Hinsichtlich der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 7 bis 11 des Urteils) verwiesen.

Gegen das ihm am 31. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am 16. November 2018 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die er am 17. Dezember 2018 begründet hat.

Der Kläger rügt Rechtsfehler des Landgerichts bei Anwendung der Regelungen zur internationalen Zuständigkeit.

Er meint, selbst wenn die dargelegten Umstände nicht ausreichten, um eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer Niederlassung oder Agentur zu begründen, sei die Zuständigkeit gleichwohl aus Rechtsscheingesichtspunkten zu bejahen.

Ferner könne er sich ergänzend auf Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO stützen, da er Verbraucher sei. Die Ausnahmeregelung in Absatz 3 für Beförderungsverträge gelte nicht; vielmehr liege ein Pauschalreisevertrag vor, der von der Ausnahmeregelung ausgeschlossen sei. Das sei aufgrund des Umstandes gerechtfertigt, dass zur reinen Beförderung auch die Unterbringung, nämlich das Schlafen in der Reiseklasse Première, und andere touristische Leistungen, nämlich ein Gourmet-Essen, eine Wohlfühl- und Beauty-Oase bereits in der Première-Lounge und Gourmet-Menu und ein Kosmetikinstitut beim Flug selbst, dazukämen. Schließlich - äußerst hilfsweise - könne die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt auch aus Art. 33 Montrealer Übereinkommen hergeleitet werden, da die Beklagte - wie er behauptet - eine IATA-Agentur in Frankfurt, Zeil 5, betreibe.

Der Kläger beantragt,

   wie erstinstanzlich beantragt, aber mit der Maßgabe, dass die Berufung in Höhe von 582,97 € zurückgenommen worden ist.

Ferner beantragt er für den Fall, dass der Senat die internationale Zuständigkeit als gegeben ansieht,

   das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, da sich der Kläger nicht mit den Urteilsgründen des Landgerichts auseinandergesetzt habe.

Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und vertieft ihren Rechtsstandpunkt. Mangels Eintragung im Handelsregister sei keine eigene Unternehmensträgerschaft des Büros der Beklagten in Frankfurt gegeben und damit keine Parteifähigkeit. Die Beklagte habe auch keinen Rechtsschein gesetzt; der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei überdies unsubstantiiert.

Eine Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO, da diese Vorschrift nicht für Beförderungsverträge gelte. Bei den vom Kläger genannten Zusatzleistungen handele es sich lediglich um Nebenleistungen, sodass keine Pauschalreise vorliege. Art. 33 des Montrealer Übereinkommens sei nicht einschlägig, da es nur Haftungsfragen regele.

Die Parteien haben mit Beschluss vom 5. September 2019 Gelegenheit erhalten, zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung bis zum 26. September 2019 Stellung zu nehmen. Diese Frist ist bis zum 17. Oktober 2019 verlängert worden.

Auf den am 17. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Beklagten (Bl. 289 ff. d. A.) wird verwiesen. Durch Beschluss vom 24.Oktober 2019 (Bl. 313 d. A.) hat der Senat die mündliche Verhandlung im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 zur Frage des Betriebs der deutschsprachigen Internetseite wiedereröffnet.

Die Parteien haben auf Anfrage des Senats mit Schriftsätzen vom 21. November 2019 (Bl. 320 d. A. und Bl. 322 d.A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt, die sodann - unter Schriftsatzfrist bis zum 23. Dezember 2019 - angeordnet worden ist. Mit Schriftsatz vom 21. November 2019 (Bl. 320 f. d. A.) hat der Kläger auf den Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 17. Oktober 2019 geantwortet. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird verwiesen (Bl. 320 f. d. A.)



II.

1. Die Berufung ist zulässig.

Es genügt, dass sich die Berufungsbegründung mit einem der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genannten Berufungsgründe auseinandersetzt. Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger rekurriert in der Berufungsbegründung auf die Ausführungen des Landgerichts zu Art. 7 Nr. 5 EuGVVO.

2. Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

Auch nach Auffassung des Senats ist die internationale Zuständigkeit am Ort des Landgerichts Frankfurt am Main zu verneinen.

a. Zunächst ergibt sich nach Auffassung des Senats keine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main nach Art. 7 Nr. 5 EuGVVO.

Nach dieser Vorschrift kann eine Partei, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet.

Die Adresse „Zeil 5“ in Frankfurt am Main kommt zwar grundsätzlich als Niederlassung in Betracht, weil sich nach dem Vortrag der Beklagten dort der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland und die Marketingabteilung für Deutschland befinden. Damit dürfte die erforderliche dauerhafte geschäftliche Betätigung vorliegen, die Mindestvoraussetzung für eine Niederlassung ist. Diese Frage kann aber letztlich dahingestellt bleiben.

Denn es fehlt an dem weiteren Kriterium des Art. 7 Nr. 5 EuGVVO, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem Betrieb dieser Niederlassung handeln muss.

Hierzu hat die Beklagte, ohne dass der Kläger dies bestritten hat, vorgetragen, dass unter der Adresse „Zeil 5“ Mitarbeiter tätig sind, die ausschließlich für Marketing zuständig sind, Marktbeobachtung sowie eine Human-Ressources-Abteilung und eine interne Support-Abteilung betreiben, sowie solche, die Spezialangebote für Reisebüros und Firmenkunden entwickeln.

Mit Buchungsvorgängen sind die dortigen Mitarbeiter nicht beschäftigt, Flugtickets werden dort nicht ausgestellt und keine Flugreservierungen vorgenommen. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.

Allerdings handelt es sich vorliegend um eine Internetbuchung und es wurde ein elektronisches Ticket ausgestellt.

Der Senat ist jedoch gleichwohl der Überzeugung, dass es an der Betriebsbezogenheit zu der Niederlassung in Frankfurt am Main fehlt.

Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, dass auf dem Ticket (Bl. 13 d. A.) in der Spalte Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben ist „19 Dec 2017 DIR - WEB Allemagne, FRANKFURT AM MAIN, IATA: 23494774.“ Ferner wird für den Kontakt mit der Beklagten „vor Reiseantritt“ auf eine Telefonnummer mit der Vorwahl „069“ hingewiesen. Und schließlich findet sich auf der Homepage der Fluggesellschaft (Bl. 68 d. A.) unter der Überschrift „Impressum“ der Hinweis auf „Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main“. Es folgt sodann die Nennung des Generalmanagers für Deutschland B und die Angabe der Umsatzsteuer-Identnummer DE 114 105 653.

Allerdings hat die Beklagte die auch insoweit und vor allem im Hinblick auf § 2 und § 5 Abs. 1 TMG in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2019 geäußerten Bedenken des Senats, ob nicht doch die Büroräume der Beklagten in Frankfurt am Main (Zeil 5) als der Ort anzusehen sind, wo die deutschsprachige Internetseite der Beklagten betrieben wird, über die der Kläger das streitgegenständliche Ticket gebucht hat, durch ihren Vortrag im Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 zerstreut.

In diesem Schriftsatz hat die Beklagte unter Benennung einer Zeugin behauptet, die deutschsprachige Internetseite der Beklagten werde nicht von den Büroräumen der Beklagten in Frankfurt am Main aus betrieben, sodass die Air France Direktion für Deutschland unter der Adresse Zeil 5 in Frankfurt am Main auch kein Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sei. Weder könnten dort Inhalte der Internetseite verändert werden noch würde dort die technische Einrichtung bereitgehalten, auf welcher die Daten der Internetseite gespeichert würden. Die technischen Einrichtungen, auf welcher die Daten der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten gespeichert seien, befänden sich in Paris bei einem externen Provider; von dort aus würden die auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten bereitgestellten Informationen auch gepflegt. Die Mitarbeiter, welche in den Büroräumen der Beklagten in Frankfurt am Main tätig seien, hätten keinerlei Zugriffsrechte und damit nicht einmal die theoretische Möglichkeit, Veränderungen auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten vorzunehmen. Das beinhalte auch die Ausstellung und den Verkauf von Flugtickets und die Abwicklung von Buchungsvorgängen.

Der Kläger hat diese Behauptungen der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 21. November 2019 nicht bestritten, sodass sie als unstreitig anzusehen sind.

Er verweist lediglich darauf, dass durch die Angaben im Impressum ein Rechtsschein erzeugt werde, den die Beklagte gegen sich geltend lassen müsse.



Zu Recht weist die Beklagte aber diesbezüglich darauf hin, dass im Impressum ja auch der Firmenhauptsitz in Paris aufgeführt werde, sodass die Nennung der „Air France Direktion für Deutschland“ nur aufzeigen solle, dass es eine Präsenz auch in Deutschland gebe. Auch nach Auffassung des Senats dürfte das einschließlich der Nennung der deutschen Umsatzsteuer-Identnummer unschädlich sein, da diese Präsenz und ihre Tätigkeit dort feststeht, aber eben mit den Buchungsvorgängen und der deutschsprachigen Internetseite nichts zu tun hat. Für einen von Paris ausgehenden Betrieb der Internetseite spricht im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vor allem auch der Umstand, dass im Impressum lediglich eine französische E-Mail-Adresse, nämlich mail:information.germany@air-land1.xx, angegeben ist und eben keine deutsche E-Mail-Adresse. Das zeigt die von der Beklagten zur Akte gereichte Kopie des entsprechenden Screenshots (Bl. 311 d. A.).

Auch relativieren sich die Angaben auf dem elektronischen Ticket, das der Kläger erhalten hat, also der Ausstellungsort Frankfurt, die auf die Büroräume der Beklagten in Frankfurt registrierte IATA-Nummer und eine Telefonnummer mit Frankfurter Vorwahl, wenn man berücksichtigt, dass auf dem elektronischen Ticket vor „FRANKFURT AM MAIN“ ausdrücklich „WEB“ vermerkt ist, wodurch klargestellt wird, dass der streitgegenständliche Buchungsvorgang über die deutschsprachige Internetseite der Fluggesellschaft vorgenommen wurde. Ferner wurden dem Kläger auf der Website nach Sofortzahlung die Buchung bestätigt und das E-Ticket ausgestellt (Klageschrift S. 3).

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Nennung der Telefonnummer mit Frankfurter Vorwahl einen nachvertraglichen Vorgang betrifft, der irrelevant ist für die Frage, wie und wo der Vertragsschluss selbst erfolgte.

Es fehlt also an dem Erfordernis, das auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. April 2019 ( C-464/18, ZX gegen Ryanair DAC) noch einmal bekräftigt hat, dass es eben darauf ankommt, ob die Zweigniederlassung an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast beteiligt war, wofür bei der im dortigen Verfahren vorgenommenen Onlinebuchung keine Anhaltspunkte gesehen wurden (vgl. auch Landgericht Frankfurt am Main, z.B. Verfahren 2-24 S 41/15 und 2-24 S 228/15).

Reine Rechtsscheingesichtspunkte vermögen die internationale Zuständigkeit demnach nicht zu begründen. Solche Überlegungen sind zwar im Zusammenhang mit § 21 ZPO vereinzelt entwickelt worden (vgl. Schack, Internationales Verfahrensrecht, 2017, Rdnr. 361). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch – aus den genannten Gründen – bereits an einem hinreichenden Rechtsschein.

b. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt auch nicht über Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 EuGVVO (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) begründen.

Ausdrücklich heißt es in Absatz 3 der Vorschrift, dass dieser Abschnitt nicht auf Beförderungsverträge anwendbar ist. Eine Ausnahme gilt nur für Reiseverträge, auf die sich der Kläger ohne Erfolg beruft. Vorliegend ist keine Kombination von Beförderungs- und Unterbringungsleistungen oder einer anderen touristischen Leistung gegeben. Die Übernachtung in einem komfortablen Schlafsessel im Rahmen eines Nachtfluges ist nicht einer Unterbringungsleistung in einer Kabine auf einem Frachtschiff gleichzustellen, sondern stellt nur eine Nebenleistung dar. Entsprechendes gilt für Gourmetküche und Kosmetikanwendungen. Sie bleiben Nebenleistungen zur Beförderung, auch wenn sie einen hohen Standard aufweisen.



c. Schließlich ergibt sich auch keine Zuständigkeit aus Art. 33 des Montrealer Übereinkommens.

Das Montrealer Übereinkommen ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Es regelt lediglich die Haftung für Schäden im internationalen Luftverkehr, nicht hingegen die Anfechtbarkeit von Beförderungsverträgen.

d. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 709 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzlich ist die Frage, wie es sich bei Internetbuchungen mit der internationalen Zuständigkeit verhält.

§ 545 Abs. 2 ZPO, wonach die Revision nicht auf Zuständigkeitsfragen gestützt werden kann, gilt nicht für die internationale Zuständigkeit (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 545 Abs. 2 ZPO, Rdnr. 15). e. Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.

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