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BGH Beschluss vom 28.11.2019 - I ZR 43/19 - Buttonlösung und Produktbeschreibung

BGH v. 28.11.2019: Buttonlösung und Produktbeschreibung


Der BGH (Beschluss vom 28.11.2019 - I ZR 43/19) hat entschieden:

   Die Gestaltung der Checkout-Seite mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben da es dabei am erforderlichen zeitlichen und räumlichfunktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button fehlt. - Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob der wegen dieses Zusammenhangs auf der Seite mit dem Bestell-Button erforderliche Hinweis auf Produktdetails auch in Form eines Links auf diese Details erfolgen kann.




Siehe auch
Amazon - Marketplace
und
Die Button-Lösung 2011 und damit verbundene Informationspflichten


Tenor:


Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst, weil die von der Beklagten gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb zweifelsfrei nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt, da es dabei am erforderlichen zeitlichen und räumlichfunktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button fehlt (vgl. Föhlisch, MMR 2019, 251).

Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob der wegen dieses Zusammenhangs auf der Seite mit dem Bestell-Button erforderliche Hinweis auf Produktdetails auch in Form eines Links auf diese Details erfolgen kann.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.000 €

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