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EuGH Urteil vom 05.09.2019 - C-28/18 - Keine Wohnsitzabhängigkeit einer SEPA-Lastschrift

EuGH v. 05.09.2019: Zahlung per SEPA-Lastschrift in Online-Shop darf nicht von Wohnsitz abhängig gemacht werden


Der EuGH (Urteil vom 05.09.2019 - C-28/18) hat entschieden:

   Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der Europäischen Union bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA-Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.




Siehe auch
SEPA-Lastschrift
und
Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)


5. September 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro – Verordnung (EU) Nr. 260/2012 – Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area [SEPA]) – Zahlung per Lastschrift – Art. 9 Abs. 2 – Zugänglichkeit von Zahlungen – Wohnsitzerfordernis“

In der Rechtssache C-28/18


betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 2018, in dem Verfahren

Verein für Konsumenteninformation

gegen

Deutsche Bahn AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász, M. Ilešič und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– des Vereins für Konsumenteninformation, vertreten durch Rechtsanwalt S. Langer,

– der Deutschen Bahn AG, vertreten durch Rechtsanwälte C. Pöchhacker und L. Riede, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und T. Scharf als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 2019

folgendes

Urteil


1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. 2012, L 94, S. 22).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: VKI) und der Deutschen Bahn AG, bei dem es darum geht, dass Fahrgäste ohne Wohnsitz in Deutschland die über die Website dieser Gesellschaft getätigten Buchungen nicht mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der Europäischen Union bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (im Folgenden: SEPA-Lastschrift), bezahlen können.

Rechtlicher Rahmen


3 In den Erwägungsgründen 1, 6, 9, 10 und 32 der Verordnung Nr. 260/2012 heißt es:

„(1) Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen ist Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts. Zu diesem Zweck sollen durch den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum [(Single Euro Payments Area)] (im Folgenden[: SEPA]) gemeinsame unionsweite Zahlungsdienste entwickelt werden, die die derzeitigen inländischen Zahlungsdienste ersetzen. SEPA soll den Bürgern und Unternehmen der Union durch Einführung offener, gemeinsamer Zahlungsstandards, -regeln und -praktiken und durch eine integrierte Zahlungsverarbeitung sichere, nutzerfreundliche und zuverlässige Euro-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen bieten. Dies sollte unabhängig vom Standort in der Union für inländische und grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen unter den gleichen grundlegenden Bedingungen, Rechten und Pflichten gelten. ...

...

(6) Nur eine schnelle und umfassende Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften wird die Vorteile eines integrierten Zahlungsverkehrsmarkts voll zum Tragen bringen und die hohen Kosten für den Parallelbetrieb von ‚Altzahlungs-‘ und SEPA-Produkten beseitigen. Deshalb sollten Regeln festgelegt werden, die für alle auf Euro lautenden Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union gelten. ...

... (9) Eine Überweisung kann nur ausgeführt werden, wenn das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers erreichbar ist. Um die Inanspruchnahme unionsweiter Überweisungen und Lastschriften zu fördern, sollte deshalb unionsweit eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit festgelegt werden. Im Interesse der Transparenz sollten diese Verpflichtung und die in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. 2009, L 266, S. 11)] bereits niedergelegte Erreichbarkeitsverpflichtung für Lastschriften in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden. Alle für eine Inlandsüberweisung erreichbaren Zahlungskonten eines Zahlungsempfängers sollten auch mittels eines unionsweiten Überweisungsverfahrens erreichbar sein. Alle für eine Inlandslastschrift erreichbaren Zahlungskonten von Zahlern sollten auch mittels eines unionsweiten Lastschriftverfahrens erreichbar sein. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der Zahlungsdienstleister beschließt, an einem bestimmten Überweisungs- oder Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(10) Die technische Interoperabilität ist eine Voraussetzung für Wettbewerb. Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungssysteme in Euro ist nur möglich, wenn sichergestellt wird, dass die Verarbeitung von Überweisungen und Lastschriften nicht durch Geschäftsregeln oder technische Hindernisse wie die obligatorische Nutzung von mehr als einem Verfahren für die Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen erschwert wird. Überweisungen und Lastschriften sollten gemäß einer Regelung erfolgen, zur Befolgung deren grundlegender Bestimmungen sich die Zahlungsdienstleister verpflichten, die einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten und einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister in der Union entsprechen und die für grenzüberschreitende und reine Inlandsüberweisungen und Lastschriften gleich sind. ...

...

(32) Um eine breite öffentliche Unterstützung für SEPA sicherzustellen, ist ein hohes Maß an Schutz für Zahler wesentlich, insbesondere bei Lastschriften. Das derzeit einzige europaweite Lastschriftverfahren für Verbraucher, das vom EPC entwickelt wurde, beinhaltet ein bedingungsloses Erstattungsrecht, das an keine Voraussetzungen geknüpft ist, für autorisierte Zahlungen binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Geldbeträge abgebucht wurden, während dieses Erstattungsrecht gemäß den Artikeln 62 und 63 der Richtlinie 2007/64/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1)] mehreren Bedingungen unterliegt. In Anbetracht der vorherrschenden Marktlage und der Notwendigkeit, ein hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, sollte die Wirkung dieser Bestimmungen in dem Bericht bewertet werden, den die Kommission spätestens bis zum 1. November 2012 gemäß Artikel 87 der Richtlinie 2007/64/EG dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der [Europäischen Zentralbank] vorzulegen hat, gegebenenfalls einschließlich eines Vorschlags für ihre Revision.“


4 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/2012 lautet:

„In dieser Verordnung werden Vorschriften für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union festgelegt, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der Union ansässig ist.“

5 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung heißt es:



„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

...

2. ‚Lastschrift‘ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang;

3. ‚Zahler‘ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, falls kein Zahlungskonto eines Zahlers existiert, eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsauftrag auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;

4. ‚Zahlungsempfänger‘ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

5. ‚Zahlungskonto‘ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungen genutzt wird;

...

21. ‚Mandat‘ die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger und (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, dass der Zahlungsempfänger den Einzug für die Belastung des angegebenen Zahlungskontos des Zahlers auslösen und der Zahlungsdienstleister des Zahlers solchen Anweisungen Folge leisten darf;

...

26. ‚grenzüberschreitende Zahlung‘ einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind;

27. ‚Inlandszahlung‘ einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder einem Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig sind;

...“

6 Art. 3 („Erreichbarkeit“) Abs. 2 der Verordnung lautet:

„Ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine Inlandslastschrift gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, muss im Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Lastschriften erreichbar sein, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veranlasst werden.“

7 Art. 9 („Zugänglichkeit von Zahlungen“) Abs. 2 dieser Verordnung lautet:

„Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.“




Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage


8 Der VKI ist nach österreichischem Recht zum Zweck des Verbraucherschutzes klagebefugt.

9 Die Deutsche Bahn ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Berlin (Deutschland), das auf seiner Website Verbrauchern die Buchung von internationalen Bahnfahrten anbietet. Zu diesem Zweck schließt die Deutsche Bahn mit Verbrauchern Verträge auf Grundlage ihrer Beförderungsbedingungen ab.

10 Einer der in den Beförderungsbedingungen enthaltenen Klauseln zufolge können Buchungen auf der Website der Deutschen Bahn mit Kreditkarte, per PayPal, per Sofortüberweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren bezahlt werden. Nach dieser Klausel ist die Bezahlung per SEPA-Lastschrift jedoch an mehrere Voraussetzungen geknüpft, nämlich daran, dass der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat, dass er mit der Abbuchung von einem bei einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in einem am SEPA teilnehmenden Staat geführten Konto einverstanden ist, dass er die Bank oder Sparkasse anweist, die SEPA-Lastschrift einzulösen, und dass er sich auf der Website der Deutschen Bahn anmeldet. Außerdem ist für die Freischaltung zum SEPA-Lastschriftverfahren die Einwilligung des Zahlers zu einer Bonitätsprüfung erforderlich.

11 Der VKI erhob beim Handelsgericht Wien (Österreich) Klage auf Verpflichtung der Deutschen Bahn, die Verwendung der genannten Klausel in ihren Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen. Der VKI stützt seine Klage darauf, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Klausel, wonach der Zahler für den SEPA-Lastschrifteinzug von Zahlungen u. a. einen Wohnsitz in Deutschland haben muss, gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 verstoße, da zum einen ein Verbraucher sein Zahlungskonto regelmäßig in seinem Wohnsitzmitgliedstaat unterhalte und zum anderen diese Klausel zu einer noch schwerwiegenderen Auflage führe, als es die Eröffnung eines Zahlungskontos in Deutschland durch den Zahler wäre.

12 Demgegenüber vertrat die Deutsche Bahn die Auffassung, dass sich die Verordnung Nr. 260/2012 an Zahlungsdienstleister richte und daher dem Schutz des Zahlungsverkehrs und nicht dem Schutz des Zahlers diene. Diese Verordnung verpflichte Zahlungsempfänger nicht, sämtlichen Verbrauchern unionsweit das SEPA-Lastschriftverfahren anzubieten. Außerdem stünden den Kunden für den Fahrkartenkauf über die Website der Deutschen Bahn noch andere Zahlungsmethoden zur Verfügung. Die Voraussetzung betreffend den Wohnsitz des Verbrauchers sei jedenfalls gerechtfertigt. Im Gegensatz zu anderen Zahlungsverfahren erhalte der Zahlungsempfänger beim Lastschriftverfahren nämlich keine Zahlungsgarantie vom Zahlungsdienstleister.

13 Mit Urteil vom 13. Juli 2016 gab das Handelsgericht Wien dem Klagebegehren des VKI bezogen auf Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich statt, nachdem es festgestellt hatte, dass die genannte Klausel gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 verstoße.

14 Das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht Wien hob dieses Urteil mit Urteil vom 14. März 2017 auf und wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass zwar Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 für Zahler und Zahlungsempfänger sicherstelle, dass sie für inländische wie auch grenzüberschreitende Zahlungen per Lastschrift nur ein einziges Zahlungskonto benötigten, diese Verordnung die Zahlungsempfänger jedoch nicht verpflichte, bestimmte Zahlungsinstrumente im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in jedem Fall zu akzeptieren.

15 Der vom VKI mit einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) vertritt die Ansicht, dass das in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 enthaltene Verbot für Zahler und Zahlungsempfänger, vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto des Gegenparts zu führen sei, sich nicht an Zahlungsdienstleister richte, sondern das Verhältnis zwischen Zahlungsempfängern und Zahlern betreffe und somit Letztere schützen solle. Zwar beschränke sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach darauf, die Festlegung, wo das Zahlungskonto geführt werde, zu verbieten, jedoch könnte eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die die SEPA-Lastschrift ausschließe, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat habe, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz habe, gegen diese Bestimmung verstoßen, da das Zahlungskonto eines Zahlers in der Regel in dem Mitgliedstaat geführt werde, in dem er seinen Wohnsitz habe.

16 Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn-)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art, wie z. B. mit Kreditkarte, zugelassen wird?




Zur Vorlagefrage


17 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 dahin auszulegen ist, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 260/2012 ausweislich ihres ersten Erwägungsgrundes im Rahmen des Projekts zur Einführung von SEPA erlassen wurde, durch das für auf Euro lautende Zahlungen gemeinsame unionsweite Zahlungsdienste entwickelt werden sollen, die die inländischen Zahlungsdienste ersetzen.

19 Der Gegenstand dieser Verordnung besteht ausweislich ihres Art. 1 darin, Vorschriften für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union festzulegen, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der Union ansässig ist.

20 Wie insbesondere aus den Erwägungsgründen 1 und 6 dieser Verordnung hervorgeht, gelten die technischen Vorschriften und die Geschäftsanforderungen, die in dieser Verordnung normiert sind, unabhängig vom Standort in der Union für inländische und grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen unter den gleichen grundlegenden Bedingungen, Rechten und Pflichten; dies dient dazu, eine umfassende Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften sicherzustellen und auf diese Weise einen integrierten Markt für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen zu schaffen.

21 In diesem Zusammenhang sieht Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 vor, dass ein Zahlungsempfänger, der eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht „vorgeben“ darf, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Art. 3 dieser Verordnung erreichbar ist. Hierbei bezeichnet der Ausdruck „Lastschrift“ nach Art. 2 Nr. 2 der Verordnung einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang.

22 Nach Art. 3 Abs. 2 – und dem neunten Erwägungsgrund – der Verordnung Nr. 260/2012 muss ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine Inlandslastschrift gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, im Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Lastschriften erreichbar sein, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veranlasst werden.

23 Aus Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 ergibt sich somit, dass ein Lastschriftempfänger nicht vorschreiben darf, dass das Konto des Zahlers in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt wird, wenn dieses Konto für eine Inlandslastschrift erreichbar ist.

24 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Klausel den Zahler zwar verpflichtet, seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat zu haben, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat – d. h. in Deutschland –, jedoch nicht verlangt, dass der Zahler ein Zahlungskonto in einem bestimmten Mitgliedstaat hat. Eine solche Klausel ist also vom Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 nicht ausdrücklich erfasst.

25 Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. Oktober 2018, Günter Hartmann Tabakvertrieb, C-425/17, EU:C:2018:830, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Insoweit trifft es zu, dass der Gegenstand der Verordnung Nr. 260/2012 – wie in den Rn. 18 bis 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist – im Wesentlichen darin besteht, technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen insbesondere in Bezug auf Lastschriften festzulegen, um gemeinsame unionsweite Zahlungsdienste zu entwickeln.

27 Allerdings trägt Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung, soweit er ausdrücklich die Sonderbeziehung zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger betrifft, auch zur Erreichung des Ziels bei, das hohe Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, das – wie aus dem 32. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht – erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Verbraucher SEPA unterstützen.

28 Diese Bestimmung ermöglicht es nämlich, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen – wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden werden –, und zwar indem ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 260/2012 sichergestellt wird, dass es den Verbrauchern nicht durch Geschäftsregeln erschwert wird, in einem integrierten Markt für elektronische Zahlungen in Euro jegliche Zahlung an Konten der Zahlungsempfänger von Dienstleistern ausführen zu lassen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.

29 Es ist festzustellen, dass eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die eine Unterscheidung nach dem Kriterium des Wohnsitzes des Zahlers vorsieht, sich hauptsächlich zum Nachteil der Verbraucher auswirken dürfte, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat, kein Zahlungskonto haben. Es ist nämlich unstrittig, dass die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

30 Durch eine solche Klausel wird somit indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist. Sie entfaltet daher vergleichbare Wirkungen wie die Bestimmung eines konkreten Mitgliedstaats.

31 In den meisten Fällen beschränkt dieses Wohnsitzerfordernis nämlich den Zugang für die Zahlung per SEPA-Lastschrift auf Zahler mit einem Zahlungskonto in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat, und schließt damit Zahler mit einem Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat von dieser Zahlungsart aus.

32 Auf diese Weise bewirkt die Klausel, dass diese Zahlungsart im Wesentlichen auf Inlandszahlungen im Sinne von Art. 2 Nr. 27 der Verordnung Nr. 260/2012 beschränkt wird, d. h. auf Zahlungsvorgänge zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger, die ein Zahlungskonto bei Zahlungsdienstleistern haben, die jeweils im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Dies führt zum Ausschluss der meisten grenzüberschreitenden Zahlungen, an denen gemäß Art. 2 Nr. 26 dieser Verordnung Zahlungsdienstleister beteiligt sind, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind.

33 Folglich kann eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche die praktische Wirksamkeit von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 beeinträchtigen, da sie den Zahlern die Möglichkeit nimmt, einen Lastschrifteinzug von einem in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl geführten Konto vornehmen zu lassen. Diese Klausel steht somit dem Ziel dieser Bestimmung entgegen, das – wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt – darin besteht, zu verhindern, dass durch Geschäftsregeln die Schaffung eines integrierten Marktes für elektronische Zahlungen in Euro im Sinne des ersten Erwägungsgrundes dieser Verordnung beeinträchtigt wird.

34 Dabei spielt es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden nutzen können. Zwar können die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese – entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn – nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 beeinträchtigen würden.

35 Nach Ansicht der Deutschen Bahn kann jedoch aus der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. 2018, L 60 I, S. 1) abgeleitet werden, dass Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 kein Wohnsitzerfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreffe.

36 Demgegenüber genügt die Feststellung, dass die speziell Geoblocking betreffende Verordnung 2018/302 – abgesehen davon, dass sie Verkehrsdienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt und erst seit dem 3. Dezember 2018, also nachdem sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits ereignet hatte, anwendbar ist – entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 39 seiner Schlussanträge keinerlei Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 hat, da der Unionsgesetzgeber zwischen diesen beiden Verordnungen keinen Zusammenhang hergestellt hat.

37 Die Deutsche Bahn macht zudem geltend, dass ein Wohnsitzerfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Bonität der Zahler zu prüfen, da das Missbrauchs- und Zahlungsausfallsrisiko besonders hoch sei, wenn wie im Ausgangsverfahren der Lastschrifteinzug aufgrund eines Mandats erfolge, das direkt durch den Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger erteilt worden sei, also ohne Einbindung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsempfängers. Unter diesen Umständen sei der Zahlungsempfänger gehalten, die Ausfallwahrscheinlichkeit des Kunden selbst einzuschätzen.

38 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 und 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sehen jedoch weder Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 noch eine sonstige Bestimmung dieser Verordnung eine Ausnahme von der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung vor, da der Unionsgesetzgeber die verschiedenen Interessen, die im Verhältnis zwischen Zahlern und Zahlungsempfängern bei Zahlungen zum Ausgleich gebracht werden müssen, beim Erlass dieser Bestimmung hinreichend berücksichtigt hat.



39 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hindert einen Zahlungsempfänger jedenfalls nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er z. B. die Fahrkarten erst liefert bzw. deren Ausdruck ermöglicht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.

40 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 dahin auszulegen ist, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

Kosten


41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der Europäischen Union bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA-Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

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