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Landgericht Hamburg Urteil vom 22.01.2009 - 327 O 529/0 - Zum Rechtsmissbrauch bei koordiniertem Abmahnverhalten mehrerer Firmen

LG Hamburg v. 22.01.2009: Zum Rechtsmissbrauch bei koordiniertem Abmahnverhalten mehrerer Firmen


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.01.2009 - 327 O 529/08) hat entschieden:
   Ein Abmahnverhalten, welches auf dem abgestimmten Verhalten dreier personell miteinander verbundener Firmen beruht, ist rechtsmissbräuchlich. Von der Unangemessenheit der mehrfachen Inanspruchnahme ist zudem auch dann auszugehen, wenn das beanstandete Werbeverhalten eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität aufweist.




Siehe auch

Rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten von Rechtsanwälten

und

Stichwörter zum Thema Abmahnung


Tatbestand:


Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Beschriftung eines Fahrzeuges mit der Angabe „Krankentransport“ auf Unterlassung in Anspruch.

Die Parteien führen in H.u.a. qualifizierte Krankentransporte durch. Dazu verfügen sie über Krankenkraftwagen, welche für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet sind und für welche eine entsprechende Genehmigung nach dem H. Rettungsdienstgesetz (H.. RDG) besteht.

Die Beklagte firmiert als „ 2. K. GmbH & Co. KG“. Sie verfügt über vier Fahrzeuge, mit denen sie aufgrund entsprechender Genehmigungen Krankentransportfahrten durchführt. Zudem verfügt sie über einen M. mit dem amtlichen Kennzeichen …, bei welchem es sich nicht um einen Krankenkraftwagen handelt und für welchen eine entsprechende Genehmigung nicht besteht. Auf dessen hinterer seitlichen Scheibe befanden sich neben einer bildlichen Darstellung der Umrisse des Stadtgebiets Hamburgs auf einer stilisierten Weltkugel die Ziffern „ 2.“. Unter diesem Fenster befand sich die Angabe „Krankentransport“. Insofern wird wegen der grafischen Gestaltung auf die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Ablichtung einer Fotografie Bezug genommen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob zusätzlich zu den aus der Ablichtung ersichtlichen Angaben noch die Rechtsformangabe auf dem Fahrzeug angebracht war.




Mit Schreiben vom 5.3.2008 (Anlage K 2) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen dieses Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Bezeichnung als Krankentransport ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Bereits mit Schreiben vom 3.3.2008 war die Beklagte wegen desselben beanstandeten Verhaltens von der A.K. GmbH durch deren Bevollmächtigten Rechtsanwalt H. abgemahnt worden. Bei letzterem handelt es sich zugleich um den Justitiar der Klägerin. Zudem war die Beklagte wegen des nämlichen Sachverhalts am 4.3.2008 von der G.… GmbH abgemahnt worden. Diese hat ihren Unternehmenssitz unter derselben Anschrift wie die als „ G.… Gemeinnützige … GmbH“ firmierende Klägerin. Zudem waren die beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer beider Gesellschaften, die Herren H. und S.J., identisch. Wegen der Einzelheiten der gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen wird auf die als Anlagenkonvolut B 5 zur Akte gereichten Ablichtungen Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 16.3.2008 (Anlage K 3) zurückgewiesen hatte, erwirkte letztere die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.4.2008, mit welcher der Beklagten die Verwendung des Schriftzuges „Krankentransport“ wie in der Anlage K 1 ersichtlich auf Fahrzeugen verboten wurde, wenn für diese keine behördliche Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports nach dem H.. RDG oder nach einem anderen Rettungsdienstgesetz vorliegt. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 8.5.2008 forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 11.6.2008 (Anlage K 5) erfolglos auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.



Nachdem die A.K. GmbH am 6.5.2008 gegen die Beklagte Klage erhoben hatte, gab letztere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Wegen des Wortlauts dieser Erklärung wird auf die als Anlage B 2 zur Akte gereichte Ablichtung des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise durch den Aufdruck „Krankentransport“ auf Fahrzeugen, die nicht über eine entsprechende Genehmigung verfügten, gegen die Beklagte zustehe. Zudem habe sie einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten für das Abmahnschreiben vom 5.3.2008 sowie für das Abschlussschreiben vom 11.6.2008.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen nicht anzulasten sei. Die Beklagte müsse hinnehmen, dass sie von mehreren Mitbewerbern für ein wettbewerbswidriges Verhalten in Anspruch genommen werde. Sie trägt vor, dass es eine Verbindung zwischen der A.K. GmbH und der Klägerin nicht gebe. Diese sei nicht deren Kooperationspartnerin, sondern deren Konkurrentin und habe auch nicht eine Vielzahl von Aufträgen von der Klägerin erhalten. Auch führe die Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt H. durch die A.K. GmbH nicht zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Klägerin. Dieser sei als selbständiger Rechtsanwalt nämlich auf den Bereich des Rettungsdienstes spezialisiert und in der Branche überregional für sein Spezialwissen bekannt. Auch habe Rechtsanwalt F. nicht als Mitarbeiter der Klägerin oder der Firma G. in einem Raum im … gesessen. Er habe vielmehr bei der Bearbeitung eines Auftrags mit Herrn Rechtsanwalt H. zusammengearbeitet und sich in diesem Zusammenhang einige Monate lang häufig mit diesem getroffen. Auch bestehe keine konzernrechtliche Verbindung zwischen der Klägerin und der Firma G.. Diese seien rechtlich und wirtschaftlich getrennte Gesellschaften: Während die Firma G. von Herrn S.J. beherrscht werde, sei dessen Vater, Herr H.J., nur an der Klägerin beteiligt. Einzig im Hinblick auf diese verwandschaftlichen Beziehungen sei die Klägerin wegen des ähnlichen Firmennamens nicht gegen die Firma G. vorgegangen. Es habe auch keine einheitliche Geschäftsführung der beiden Firmen gegeben, da die Geschäftsführung der Firma G. tatsächlich allein von Herrn S.J. erfolgt sei und die der Klägerin allein von Herrn H.J.. Die Bestellung des jeweils anderen zum weiteren Geschäftsführer habe nur die jederzeitige Handlungsfähigkeit der jeweiligen Gesellschaft gewährleisten sollen.




Die Klägerin hat zunächst als Klagantrag zu 1) angekündigt,

   der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, den Schriftzug „Krankentransport“ wie in der Anlage K 1 ersichtlich auf Fahrzeugen zu verwenden, für die sie keine behördliche Genehmigung zur Durchführung des Krankentransportes nach dem H. Rettungsdienstgesetz oder nach einem anderen Rettungsdienstgesetz hat.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 hat sie sodann wegen des Klagantrags zu 1) mit Blick auf die von der Beklagten vor der Kammer für Handelssachen abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr

  1.  festzustellen, dass die Klage hinsichtlich des Klangantrages zu 1) erledigt ist,

  2.  die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1 603,17 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin rechtsmissbräuchlich vorgegangen sei, indem sie die Beklagte koordiniert mit zwei anderen Unternehmen, mit denen enge personelle Verflechtungen bestünden und mit denen die Klägerin auch wirtschaftlich kooperiere, jeweils getrennt voneinander in Anspruch genommen habe. Sie trägt vor, es sei der Klägerin vorrangig um eine möglichst breit angelegte Schädigung der Beklagten gegangen. Zusätzlich zu den unstreitigen personellen Verbindungen hätten sogar die Prozessbevollmächtigten der A.K. GmbH sowie der Firma G., die Herren Rechtsanwälte F. und H. in einem Raum im … gesessen.

Auch inhaltlich stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Beklagte behauptet insoweit, die Anlage K 1 gebe in nicht ausreichender Weise die tatsächliche Beschriftung wieder, wie sie an dem Fahrzeug verwandt worden sei. Es sei nämlich der vollständige Firmenname der Beklagten mit dem Rechtsformzusatz abgebildet gewesen, wobei letzterer sehr klein – deutlich kleiner als die Firma – dargestellt gewesen sei. Eine Irreführung liege schon deshalb nicht vor, weil durch die Beschriftung eine Fehlvorstellung nicht entstehe. Der Durchschnittsbetrachter wisse nämlich gar nicht um die begriffliche Unterscheidung von „Krankentransport“ und „Krankenfahrt“, da es sich insoweit um sehr spezielle Fachausdrücke handele. Bei den für die Nachfrage und Beauftragung hauptsächlich maßgeblichen Fachkreisen werde es schon deshalb nicht zu Fehlvorstellungen kommen, weil diese durch ihre Erfahrung und bereits erfolgte Bestellungen bei der Beklagten wüssten, dass der Begriff „Krankentransport“ einen Teil von deren Firmierung darstellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unzulässig, da die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzusehen ist. Es ist vorliegend nämlich davon auszugehen, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin auf einem abgestimmten Verhalten mehrerer Unterlassungsgläubiger beruht, welches – zumindest auch – der Schädigung der Beklagten dient.

Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Davon ist zwar nicht schon dann auszugehen, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang mehrere Wettbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes gegen einen Verletzer vorgehen, da grundsätzlich jeder dieser Wettbewerber anspruchsberechtigt und klagebefugt ist. Die mehrfache Inanspruchnahme kann sich jedoch insbesondere dann als missbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn – ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre – die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat ( BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung – m.w. Nachw.). Unangemessen kann eine solche Belastung des Schuldners u.a. dann sein, wenn dem Anspruchsinhaber ein schonenderes Vorgehen – etwa mittels einer Verfahrenskonzentration durch streitgenossenschaftliches Vorgehen – möglich und zumutbar ist (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 8 Rn. 4.16 m.w. Nachw.). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs, durch die die im Interesse eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes in Kauf genommene Möglichkeit einer Mehrfachverfolgung eingeschränkt wird, erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände, wozu neben der Art und Schwere des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes insbesondere auch das Verhalten des Gläubigers und sonstiger Anspruchsberechtigter bei der Verfolgung des Verstoßes zählen (vgl. BGH a.a.O.).

Eine solche Abwägung der vorliegend zu berücksichtigenden Umstände lässt das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen.

Es ist davon auszugehen, dass das Vorgehen der drei getrennt gegen die Beklagte vorgehenden Unternehmen aufeinander abgestimmt gewesen ist. Die engen Verflechtungen dieser Gesellschaften lassen zunächst den Schluss zu, dass es jeweils nicht ohne Kenntnis des Vorgehens durch die beiden anderen erfolgt ist: Zwar handelt es sich bei der Klägerin, der Firma G. und der A.K. GmbH jeweils um rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen. Auch können belastbare Feststellungen über eine konzernrechtliche Verbindung oder eine allgemeine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit der Unternehmen nicht getroffen werden. Bezogen auf das hier in Rede stehende Vorgehen kann das Vorliegen eines kooperativen Vorgehens jedoch nicht zweifelhaft sein. So wurde die gegenüber der Beklagten für die A.K. GmbH ausgesprochene Abmahnung vom 3.4.2008 von Rechtsanwalt H. verfasst, der zugleich Justitiar der Klägerin ist. In dessen Person war der Klägerin mithin das beanstandete Verhalten der Beklagten bereits frühzeitig bekannt. Auch die bereits am darauf folgenden Tag erfolgte Abmahnung durch die Firma G. musste der Klägerin bekannt sein, zumal die personellen Verflechtungen insofern auf der Hand liegen, als die beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der beiden Gesellschaften, die Herren J., identisch waren. Soweit die Klägerin vortragen lässt, dass nur jeweils einer der beiden Geschäftsführer die Geschäfte des jeweiligen Unternehmens führte und der andere nur für den Fall des Ausfalls dieses Geschäftsführers bestellt war, ändert das an dieser Feststellung nichts: Weshalb sich die Klägerin nicht das Wissen ihres immerhin unbeschränkt vertretungsberechtigten Geschäftsführers Herrn S.J., der für die Firma G. auch tatsächlich die Geschäfte führte und mithin auch die Abmahnung der Beklagten in die Wege leitete, nicht zumindest analog § 166 BGB zurechnen lassen sollte, ist nicht ersichtlich. Dass zudem der weitere (und tatsächlich für die Klägerin handelnde) Geschäftsführer Herr H.J. keinerlei Kenntnis von diesen Abmahnvorgängen gehabt hätte, wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen und erscheint bei lebensnaher Betrachtung fern liegend. Auch der identische Unternehmenssitz und die kennzeichenrechtlich hochgradig ähnliche Firmierung sprechen für eine enge Verbindung der beiden Unternehmen. Dass eine gegenseitige Inanspruchnahme wegen des Firmennamens allein wegen der engen verwandtschaftlichen Bindung zwischen den beiden Geschäftsführern nicht erfolge, spricht nicht gegen eine enge Verflechtung der beiden Unternehmen, sondern – zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht – eher dafür.

Trotz dieser engen personellen Verbindungen und des Umstandes, dass wegen des Vorstehenden von einer Kenntnis der Klägerin von dem Vorgehen der A.K. GmbH sowie der Firma G. gegen die Beklagte auszugehen ist, hat die Klägerin die Beklagte ihrerseits einen weiteren Tag später – also vor Ablauf der in den beiden zuvor ausgesprochenen Abmahnungen gesetzten Fristen – mit einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Durch die dreifache Inanspruchnahme ist die Beklagte mit einem unangemessen erhöhtem Kostenrisiko belastet worden, wobei die Klägerin ihre Rechte ohne weiteres auf schonendere Weise hätte wahrnehmen können. Selbst wenn sie sich nicht auf die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte durch die A.K. GmbH oder der Firma G. verlassen wollte, hätte sie unproblematisch gemeinsam mit diesen vorgehen können, da sie bereits zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung vom 3.3.2008 die entsprechenden Kenntnisse von dem gerügten Verhalten der Beklagten durch ihren Justitiar hatte. Gründe, warum sie es trotz des identischen Vorwurfs gegenüber der Beklagten vorzog, gleichwohl getrennt gegen die Beklagte vorzugehen, trägt die Klägerin nicht vor. Sachgerechte Erwägungen, welche einer solchen Vorgehensweise zugrunde liegen könnten, sind auch nicht ersichtlich. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass das dreifache Vorgehen gegen die Beklagte den Zweck verfolgte, diese durch Aufbürdung eines erhöhten Kostenrisikos zu schädigen.



Von der Unangemessenheit der mehrfachen Inanspruchnahme ist zudem auch mit Blick auf die vergleichsweise geringe Eingriffsintensität des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes auszugehen: Streitgegenständlich ist eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Verwendung der Angabe „Krankentransport“ auf einem Fahrzeug, für das eine Genehmigung der Beklagten zur Durchführung von Krankentransporten im Sinne des H.. RDG nicht besteht. Eine entsprechende Fehlvorstellung, dass die Beklagte auch mit diesem Fahrzeug Krankentransporte im Sinne des H.. RDG durchführt, ist zunächst von vornherein nur bei solchen Personen zu erwarten, die von der Unterscheidung von Krankentransporten und bloßen Krankenfahrten wissen, mithin in erster Linie bei medizinisch geschulten Personen. Es kann jedenfalls dann, wenn eine solche Person das streitgegenständliche Fahrzeug zusammen mit den vier anderen – für den Krankentransport zugelassenen – Fahrzeugen der Beklagten sieht, zu einer Fehlvorstellung über deren Fahrzeuganzahl zur Durchführungen von Krankentransporten kommen. Auch ist denkbar, dass die maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschriftung eines fünften Fahrzeugs mit der Aufschrift „Krankentransport“ im Straßenverkehr etwas häufiger ein Fahrzeug der Beklagten mit einer solchen Beschriftung wahrnehmen und es bei ihnen so zu einer (diffusen) Fehlvorstellung über die Größe des für Krankentransporte vorgesehenen Fuhrparks der Beklagten kommt. Die damit einhergehende Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Klägerin sowie der A.K. GmbH und der Firma G. ist aber als gering einzustufen; der beanstandete Wettbewerbsverstoß überschreitet die Relevanzschwelle des § 3 UWG nur unwesentlich. Dies lässt das vorliegende mehrfache Vorgehen gegen die Beklagte „auf breiter Front“ umso weniger nachvollziehbar erscheinen.

Auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten für die Abmahnung vom 5.3.2008 erweist sich als unzulässig. Wie oben ausgeführt, diente die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung zumindest auch der Schädigung der Beklagten. Die Geltendmachung dadurch entstandener Kosten stellt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls als rechtsmissbräuchlich dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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