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Landgericht Hamburg Urteil vom 16.06.2009 - 407 O 300/07 - Zur Unzulässigkeit von Kaltakquise durch Freenet

LG Hamburg v. 16.06.2009: Zur Unzulässigkeit von Kaltakquise durch Freenet


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 16.06.2009 - 407 O 300/07) hat entschieden:

   Es ist wettbewerbswidrig, durch einen Anruf über eine Telefonnummer aus einer Liste einen Kunden zu werben, indem ihm ein Vertragsangebot unterbreitet wird, dem der Kunde nach Erhalt der Unterlagen ausdrücklich widersprechen müsse, und ihn telefonisch um die Angabe seiner Bankdaten zu fragen.

Siehe auch
Telefonwerbung - Kalte Anrufe - cold calling
und
Stichwörter zum Thema Werbung

Zum Sachverhalt:


Die Klägerin, eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, nimmt die Beklagte, eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, auf Unterlassung von Werbung mittels nicht bestellter Telefonanrufe sowie wegen unzutreffender Vertragsbestätigungen in Anspruch.

Die Klägerin trug vor, die Beklagte habe am 9. Mai2007 die Zeugin N. angerufen und eine DSL-Flatrate angeboten; um einen solchen Anruf habe die Zeugin nicht gebeten. Die Zeugin habe die Anruferin gebeten, ihr ein schriftliches Angebot zuzusenden, weil es sich bei dem häuslichen Telefonanschluss um einen solchen ihres Ehemannes handele. Dies sei ihr zugesagt worden mit dem Hinweis, ihr Ehemann brauche auf das Angebot nicht zu reagieren, wenn er es nicht annehmen wolle.

Die Anruferin habe sodann nach der Bankverbindung gefragt, die die Zeugin jedoch nicht preisgegeben habe.

Am 10. Mai 2007 bestätigte die Beklagte sodann eine freenet-DSL-Bestellung gegenüber dem Ehemann der Zeugin.



Auf eine entsprechende auf Unterlassung des dargestellten Verhaltens gerichtete Abmahnung der Klägerin erfolgte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten. Auch zahlte diese nicht die mit dem Klagantrag zu 2.) geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten.
Die Klägerin hat u. a. entsprechende strafbewehrte Unterlassung beantragt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie trug vor, die telefonische Ansprache der Zeugin N. sei nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch die Mitarbeiterin F. der … GmbH erfolgt. Bei dieser Gesellschaft handele es sich um einen Vertriebspartner der Beklagten.

Im Rahmen des Telefonats habe Frau Zeugin N. Interesse an dem vorgestellten DSL-Produkt gezeigt. Zum Zwecke der Bestellung habe sie Frau Mitarbeiterin F. die notwendigen personenbezogenen Daten einschließlich der Bankverbindung für das Lastschriftverfahren mitgeteilt.

Die Zeugin N. sei am 12.6.2007 noch ein zweites Mal kontaktiert worden, und zwar durch den Zeugen Zeuge S.. Diesem habe die Zeugin mitgeteilt, dass sie schon einmal einer Mitarbeiterin der Beklagten erklärt habe, das “DSL-Paket” haben zu wollen.

Der Vertriebspartner der Beklagten habe erklärt, dass die Kontaktaufnahme mit der Zeugin N. aufgrund einer vorliegenden Einwilligung in Telefonanrufe mit werblichem Inhalt erfolgt sei.

Die Klage war erfolgreich.




Entscheidungsgründe:


"Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass eine Mitarbeiterin des von der Beklagten beauftragten Unternehmens, die Zeugin Mitarbeiterin F., unaufgefordert bei der Zeugin N. angerufen und ihr ein Angebot zum Abschluss eines DSL-Vertrages bei der Beklagten unterbreitet hat.

Die Zeugin N. hat glaubhaft versichert, sie habe einen solchen Anruf nicht vorher bestellt. Ferner hat sie ausgesagt, dass die von der Beklagten genannten Bankdaten nicht ihre eigenen Bankdaten seien. Die Anruferin habe ihre Anfrage bzgl. der Bankdaten damit erklärt, sie müsse bei der Telekom nachprüfen, ob die Gebühren auch regelmäßig gezahlt worden seien. Die Zeugin habe die Anruferin lediglich gefragt, ob Unterlagen zur Ansicht zugesandt werden könnten.




Die Zeugin Mitarbeiterin F. hat erklärt, sie könne sich an das konkrete Gespräch nicht erinnern. Grundsätzlich sei es so, dass die Mitarbeiter des Callcenters, bei dem sie seinerzeit tätig gewesen sei, Listen mit Telefonnummern, Namen und teilweise weiteren Daten erhalten hätten. Diese Rufnummern seien dann angewählt worden. Den Teilnehmern seien die Produkte vorgestellt worden und ihnen sei ein Vertragsangebot gemacht worden. Für einen Vertragsschluss sei die Angabe der Bankverbindung zwingend erforderlich gewesen, weil ohne die Eingabe dieser Daten eine Bearbeitung am Computer nicht möglich gewesen sei. Den Kunden sei erklärt worden, dass sie dem Vertragsangebot, das ihnen zugesandt werde, widersprechen müssten, wenn sie es nicht annehmen wollten. Die Zeugin hat ferner erklärt, sie habe seinerzeit Provisionen für erfolgreiche Akquisitionen erhalten.

Die Aussage der Zeugin Mitarbeiterin F. steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin N.. Sie spricht vielmehr dafür, dass die Zeugin Mitarbeiterin F. fingierte Bankdaten benutzt hat, um die Zusendung eines Vertragsexemplars an den Ehemann der Zeugin N. zu ermöglichen. Die Zeugin Mitarbeiterin F. hat eine Einwilligung der Zeugin N. oder ihres Ehemannes in eine telefonische Akquise nicht bestätigt.

Nach allem ist davon auszugehen, dass das von der Beklagten beauftrage Unternehmen bei der Zeugin N. eine unerwünschte Kaltaquise durchgeführt hat und darüber hinaus dem Ehemann der Zeugin eine Vertragsbestätigung zugesandt hat, obwohl ein solcher Vertrag von diesem selbst oder einem Vertreter nicht abgeschlossen worden war.

In dem unbestellten Anruf liegt ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG. Dieser Verstoß ist auch relevant im Sinne von § 3 UWG, so dass der Klägerin der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, 2, 3 Nr. 3 zusteht.

Auch das Unterschieben eines tatsächlich nicht abgeschlossenen Vertrages ist eine unlautere Wettbewerbshandlung durch einen Beauftragten der Beklagten, so dass auch in diesem Fall der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht, was angesichts der Qualität des Wettbewerbsverstoßes keiner weiteren Ausführungen bedarf.



Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Klägerin hat die Beklagte zu Recht abgemahnt. Dass es sich bei dem geltend gemachten Betrag um Abmahnkosten handelt, wird aus der Klage deutlich. Die Angemessenheit des geltend gemachten Betrages von netto 150,00 € ist nach Einschätzung des Gerichts zu bejahen. Dem Gericht ist aus weiteren Rechtsstreitigkeiten bekannt, dass bei qualifizierten Einrichtungen in dieser Größenordnung Abmahnkosten entstehen, § 287 Abs. 1 ZPO.

Die Zinsen stehen der Klägerin erst seit dem 22. Juni 2007 zu, da die Klägerin der Beklagten zur Zahlung der Abmahnkosten eine Frist bis zum 21.6.2007 gesetzt hatte. Der Klägerin stehen nur Zinsen in Höhe von 5 % zu, da dem Anspruch kein Rechtsgeschäft im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB zugrunde liegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Änderung der Klaganträge führt nicht zu einer Kostenbelastung der Klägerin, da diese Änderung lediglich der Klarstellung dient. Das Petitum der Klägerin war von vornherein im Umfang der jetzigen Anträge erkennbar.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO."

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