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Landgericht München Urteil vom 11.02.2009 - 21 O 8276/08 - Zur unzulässigen werbemäßigen Verwendung einer Zeichnung mit der Pumuckl-Figur

LG München v. 11.02.2009: Zur unzulässigen werbemäßigen Verwendung einer Zeichnung mit der Pumuckl-Figur


Das Landgericht München I (Urteil vom 11.02.2009 - 21 O 8276/08) hat entschieden:
  1. Wird eine gezeichnete Figur als eigenständiges Werbemittel ohne inneren Zusammenhang mit der beworbenen DVD, von dessen Cover diese Figur entnommen wurde, dergestalt benutzt, als ob sie speziell für die streitgegenständliche Werbung gezeichnet worden wäre, kann darin eine werbemäßige Herausstellung des beworbenen Produkts nicht mehr gesehen werden. Eine nach der BGH-Entscheidung „Parfumflakon“ (BGH GRUR 2001, 51 ff.) zulässige und nicht gegen das Vervielfältigungsrecht des Urhebers der Figur verstoßende werbliche Ankündigung, die im Zusammenhang mit dem zulässigen Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält, was für einen solchen Vertrieb üblich ist, ist in diesem Fall zu verneinen (vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 45 ff. - Schaufensterdekoration). Es kann daher offenbleiben, ob durch eine nach vorgenanntem Grundsatz ggf. zulässige Werbung auch keinen Verstoß gegen das Urheberbenennungsrecht gem. § 13 UrhG darstellt.

  2. Mehrere rechtlich selbstständige Verletzer, die parallel inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vornehmen, können gesondert in Anspruch genommen werden, ohne dass hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden kann (vgl. OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 381 ff. für das Markenrecht).

  3. Die Ansetzung jeweils einer 1,3-Geschäftsgebühr für die Abmahnungen mehrerer Verletzer begegnet keinen Bedenken. Die Verletzer können sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die Abmahnungen inhaltlich identisch sind und daher zumindest für fünf der sechs Abmahnungen eine niedrige Gebühr angemessen gewesen wäre: Ist der Verletzte berechtigt, mehrere Verletzter einzeln abzumahnen, so muss es auch gerechtfertigt sein, für die Frage der Gebührenhöhe die jeweiligen, selbstständig nebeneinander liegenden Verstöße der einzelnen Verletzer unabhängig voneinander zu betrachten, zumal auch keine nachvollziehbaren Kriterien für die Entscheidung ersichtlich wären, welche der mehreren Verletzer gerade in den Genuss der geringeren Geschäftsgebühr kommen sollen bzw. welcher der mehreren Verletzer als einziger die höhere Geschäftsgebühr zu erstatten hätte.



Siehe auch Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz und Stichwörter zum Thema Werbung


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin machte gegen insgesamt sechs Beklagte Ansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Kostenerstattung wegen unterlassener Urheberbenennung geltend.

Die Klägerin ist eine Künstlerin, die vorwiegend im Bereich der bildenden und angewandten Kunst tätig ist, und Schöpferin der grafischen Figur des „Pumuckl“. Nachdem für Fernsehproduktionen und das Merchandising diese Figur von Dritten geringfügig verändert wurde, wurde sie - inzwischen mit Zustimmung der Klägerin - durch die Fa. Universal Music u.a. für die Covergestaltung von elf DVDs mit einzelnen Folgen der Fernsehserie „Meister Eder und sein Pumuckl“ verwendet. In allen Inlay-Cards der DVDs (also auf der Rück-/Innenseite der Cover) wird die Klägerin wie folgt als Urheberin der „Pumuckl“-Illustrationen benannt:. Die Beklagten, die selbstständige juristische Personen des Privatrechts sind und im Internet auch separate Internet-Auftritte unterhalten, sind verantwortlich für einen Werbeprospekt, auf dem u.a. die Cover der elf „Pumuckl“-DVDs sowie darüber eine weitere, separate Pumuckl-Figur abgebildet war.

Die separate „Pumuckl“-Figur entstammt dem Cover der DVD „Der Geist des Wassers - Pumuckl und die Schule“ und ist gegenüber der Abbildung auf dem Cover etwas vergrößert sowie um ca. 45° gegen den Uhrzeigersinn gedreht. An keiner Stelle in dem Werbeprospekt wird auf die Klägerin als Urheberin der Illustration hingewiesen. Auf den DVD-Covern ist dagegen der Name der literarischen Erfinderin des „Pumuckl“, Ellis Kaut, abgedruckt.

Der streitgegenständliche, mehrseitige Werbeprospekt wurde am 19.03.2008 als Beihefter dem in München kostenlos verteilten Programmmagazin „I.“ mit einer Auflage von 92 211 Exemplaren beigefügt. Darüber hinaus stand die Werbebeilage noch eine Woche als pdf-Download auf den von den Beklagten unterhaltenen Unterseiten der Website www.s…de bereit.

Nachdem die Klägerin im März 2008 auf den Werbeprospekt aufmerksam wurde, mahnte sie mit sechs separaten Schreiben vom 28.03.2008 die Beklagten ab und forderte sie zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2008 gaben die Beklagten die geforderten Unterlassungserklärungen ab, weigerten sich jedoch, Auskunft zu erteilen, eine Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen sowie die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Klägerin behauptete, dass die streitgegenständliche Werbung auch in den Ladengeschäften der Beklagten selbst in großer Anzahl zur Mitnahme angeboten worden seien.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten durch die unterlassene Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen Figur des „Pumuckl“, wie sie oberhalb der DVD-Cover auf dem Werbeprospekt separat abgebildet wurde, das gesetzliche Urheberpersönlichkeits- bzw. Benennungsrecht der Klägerin i.S.v. § 13 UrhG schuldhaft verletzt hätten, woraus die geltend gemachten Ansprüche folgten. Die Urheberpersönlichkeitsrechte der Klägerin könnten sich nicht erschöpfen. Die isolierte Werbung mit der Figur des „Pumuckl“ halte sich jedenfalls in keiner Weise im Rahmen dessen, was für einen Vertrieb der Ware üblich sei, so dass die Voraussetzungen der BGH-Entscheidung „Parfumflakon“ nicht erfüllt seien; hierauf käme es aber schon nicht an, da es vorliegend lediglich um die Geltendmachung des Urheberbenennungsrechts der Klägerin ginge, welches aber die Beklagten unstreitig missachtet hätten.

Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da sie sich nicht nur bezüglich des Rechtebestands bzw. der Rechtekette vergewissern hätten müssen, sondern auch bezüglich der Urheberschaft am „Pumuckl“ selbst.

Die Beklagten haben behauptet, dass die streitgegenständliche Absatzförderungsmaßnahme lediglich einmalig am 19.03.2008 als Beihefter im Programmmagazin „I.“ veröffentlicht worden sei.

Die Beklagten waren der Auffassung, dass die von ihnen verwendete Pumuckl-Figur als übliche Werbemaßnahme ohne weiteres auch ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der Figur zulässig gewesen sei: Ebenso wie sich bezüglich der werblichen Ankündigung das Nutzungsrecht der Klägerin an den Pumuckl-DVDs mit Einräumung des Vertriebsrechts erschöpft habe, habe sich auch ihr Anspruch auf Urheberbenennung in den zum Vertrieb freigegebenen Waren erschöpft; die Beklagen weisen in diesem Zusammenhang auf die BGH-Entscheidung „Parfumflakon“ hin. Da zulässige Werbemaßnahmen keine gesondert einzuräumende Nutzungsart darstellten, bestünde insoweit auch kein gesonderter Urheberbenennungsanspruch. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn das beworbene Produkt wie hier in seiner üblichen werblichen Darstellung den Urheber selbst überhaupt nicht ausweise und eine separate Benennung in Werbematerialien absolut unüblich sei. Das Recht der Beklagten, zur Bewerbung der Pumuckl-DVDs die zur Aufmachung verwendeten Werke werbemäßig einzusetzen, erfasse als übliche Werbemaßnahme zweifelsfrei auch die Abbildung einzelner Elemente der zu bewerbenden DVDs wie die separate Abbildung von einzelnen Figuren oder Schriftzügen.

In jedem Fall fehle es am Verschulden der Beklagten, da die Klägerin offenkundig darauf verzichtet habe, auf den streitgegenständlichen DVDs in einer Form als Urheberin benannt zu werden, dass sie bei üblichen Vertriebshandlungen - wie insbesondere dem Ausstellen der Ware - offen wahrnehmbar ist; die Beklagten hätten daher nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin bezüglich anderer Absatzförderungsmaßnahmen gerade nicht auf ihr Urheberbenennungsrecht verzichtet haben könnte.

Schließlich fehle es bei einer einzigen, gemeinschaftlich geschalteten Verbundwerbung gem. § 242 BGB am Rechtsschutzbedürfnis für die sechs einzelnen Abmahnungen mit einem Gegenstandswert von jeweils € 25 000,00, da sie ersichtlich primär der Kostengenerierung dienten. Der tatsächliche Aufwand rechtfertige im übrigen lediglich höchstens eine 0,8-Gebühr, da sich die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich fünf von sechs Abmahnungen allein auf die Feststellung der Passivrubren beschränkt hätte, was sich mit zwei Klicks im Internet bewerkstelligen ließe.

Die Klage war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

Durch die isolierte Abbildung des „Pumuckl“ auf dem Werbeprospekt oberhalb der einzelnen DVD-Cover, ohne die Klägerin als Urheberin zu nennen, haben die Beklagten deren Urheberbenennungsrecht i.S.v. § 13 Satz 2 UrhG schuldhaft verletzt, so dass sie ihr zu Schadensersatz verpflichtet sind (1.). Entsprechend kann die Klägerin von den Beklagten Auskunft (2.) sowie die Erstattung der zutreffend angesetzten Kosten für die berechtigten Abmahnungen verlangen (3.).

1. Die Klageanträge III., VI., IX., XII., XV. und XVIII. sind begründet, da die Beklagten durch die streitgegenständliche Werbung das Urheberbenennungsrecht der Klägerin i.S.v. § 13 Satz 2 UrhG schuldhaft verletzt haben und ihr damit gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zu Schadensersatz verpflichtet sind. Hierbei kann offenbleiben, ob es sich um einen materiellen oder einen immateriellen Schaden i.S.v. § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG handelt (vgl. hierzu LG München I MMR 2009, 337: Bei unterlassener Nennung des Urhebers werden nicht nur seine urheberpersönlichkeitsrechtlichen, sondern auch materielle Belange berührt).

1. a. Der von der Klägerin geschaffenen Illustration des Pumuckl kommt Werkschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG zu (vgl. OLG München ZUM 2003, 964). Somit kann sie gem. § 13 Satz 2 UrhG bestimmen, ob ihr Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Eine solche ist bei dem streitgegenständlichen Werbeprospekt nicht vorhanden.

1. b. Die Beklagten können sich hinsichtlich der unterlassenen Urheberbenennung nicht darauf berufen, dass sie zur Verbreitung der Pumuckl-DVDs und damit auch zur Vervielfältigung durch die werbliche Darstellung des Pumuckl in der streitgegenständlichen Form berechtigt gewesen seien.

1. b. A. Zwar trifft es zu, dass der in § 17 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, wonach das Urheberrecht gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss, dazu führt, dass der zur Weiterverbreitung Berechtigte mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden kann, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist (vgl. BGH GRUR 2001, 51, 53 - Reichweite der Erschöpfung - Parfumflakon).

1. b. B. Ob dieser Rechtsgedanke auch zu der Konsequenz führt, dass ein Verstoß gegen das Urheberbenennungsrecht abzulehnen ist, wenn im Rahmen der üblichen werblichen Darstellung der Urheber von abgebildeten Produkten - auf diesen selbst oder an einer sonstigen Stelle - nicht genannt wird (etwa der Illustrator eines Buchcovers oder wie hier eines DVD-Covers), kann vorliegend jedoch dahinstehen: Die konkrete Nutzung der Figur des Pumuckl in dem Werbeprospekt der Beklagten geht nämlich über eine übliche werbliche Darstellung deutlich hinaus.

1. b. B. 1. Eine „werbliche Ankündigung […], die im Zusammenhang mit dem (zulässigen) Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält, was für einen solchen Vertrieb üblich ist“ (BGH a.a.O.), liegt dann nicht mehr vor, wenn die konkrete Darstellung nach der Absicht des Werbenden eigene, über die Bewerbung des Produkts hinausgehende Zwecke erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 45, 47 - Schaufensterdekoration; dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem in einem Schaufenster einzelne Fotografien aus einem Buch zu Dekorationszwecken um ein Vielfaches vergrößert und nicht in dem Zusammenhang dargestellt wurden, der ihnen nach dem Inhalt des Buches zukam, so dass sie auf jeden Betrachter nicht wie eine werbemäßige Herausstellung des Buchs wirkten).

1. b. B. 2. Vorliegend ist lediglich die Abbildung der elf DVD-Cover in dem Werbeprospekt als übliche Werbemaßnahme einzuordnen. Dagegen wurde die Pumuckl-Figur auf dem zweiten Cover von links in der unteren Reihe zweckentfremdet, indem sie freigestellt und vergrößert oberhalb der DVD-Cover platziert wurde; darüber hinaus wurde sie gegenüber der Original-Abbildung um ca. 45 % gegen den Uhrzeigersinn gedreht, so dass aufgrund des in der Hand gehaltenen Pinsels für den Betrachter der Eindruck entsteht, dass die Pumuckl-Figur gerade den unmittelbar links von ihr zu sehenden Preis von „€ 9,99“ geschrieben hat. Damit wurde die Figur als eigenständiges Werbemittel ohne inneren Zusammenhang mit den DVDs selbst benutzt, als ob sie speziell für die streitgegenständliche Werbung gezeichnet worden wäre. Eine werbemäßige Herausstellung der DVD-Cover kann in ihr nicht mehr gesehen werden.

1. c. Dass die Klägerin auf ihr Urheberbenennungsrecht verzichtet hätte, ist nicht ersichtlich, zumal ihr die konkrete Verwendung der Pumuckl-Figur auf den Werbeprospekten der Beklagten nicht bekannt war. Ein Verzicht lässt sich außerdem nicht aus dem Umstand ableiten, dass sie auf den streitgegenständlichen DVD-Cover nicht genannt ist: Zum einen wäre hierdurch noch keine Aussage darüber getroffen, ob die Klägerin auch hinsichtlich Werbemaßnahmen für die DVDs auf ihr Benennungsrecht verzichtet, zum anderen ist darin schon kein Verzicht zu sehen, da die Klägerin zumindest auf der Cover-Innenseite als Urheberin vermerkt ist.

1. d. Schließlich handelten die Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung auch fahrlässig und damit schuldhaft (vgl. zu den strengen Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Urheberrecht BGH GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 52). Sie durften nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin auf ihr Benennungsrecht verzichtet hat, sondern hätten sich im Zweifel im Rahmen ihrer Prüfungspflicht - zumal als gewerbliche Verwerter mit erhöhten Prüfungsanforderungen - etwa durch eine entsprechende Anfrage bei der Klägerin davon vergewissern können und müssen.

2. Die Klageanträge auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß den Ziffern II., V., VIII. XI, XIV. und XVII. sind ebenfalls begründet.

2. a. Zur Vorbereitung ihrer gegebenen Schadensersatzansprüche kann die Klägerin gem. § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UrhG, §§ 242, 259 BGB Auskunft und Rechnungslegung von jeder der Beklagten verlangen.

2. b. Diese Ansprüche sind auch nicht durch Erfüllung (teilweise) erloschen, da die bisherigen Angaben der Beklagten in ihren Schriftsätzen, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2008 auf Nachfrage der Kammer erklärte, nicht als Erfüllungshandlung gelten sollten.

3. Schließlich sind auch die mit den Klageanträgen in den Ziffern I., IV., VII., X., XIII. und XVI. geltend gemachten Zahlungsansprüche i.H.v. jeweils € 911,80 zuzüglich Zinsen in der beantragten Höhe gegeben, da die gegenüber den Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen berechtigterweise erfolgten und sowohl der hierfür vom Klägervertreter angesetzte Gegenstandswert als auch die von ihm angesetzte Geschäftsgebühr keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.

3. a. Die klägerischen Abmahnungen waren berechtigt.

3. a. A. Aufgrund der Urheberrechtsverletzungen der Beklagten kann die Klägerin gem. § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (bzw., sofern man die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erst für nach dem 01.09.2008 ausgesprochene Abmahnungen bejahen wollte, gem. §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB als Geschäftsführung ohne Auftrag oder gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG als Teil des durch die Rechtsverletzung adäquat kausal verursachten Schadens) die Erstattung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen verlangen.

3. a. B. Den gegenüber den Beklagten jeweils einzeln ausgesprochenen Abmahnungen fehlte es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, wie die Beklagten monieren:

3. a. B. 1. Der Rechtsinhaber ist grundsätzlich berechtigt, mehrere rechtlich selbstständige Verletzer, die parallel inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vornehmen, gesondert in Anspruch zu nehmen, ohne dass hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden kann. Ihm ist nämlich die wirtschaftliche oder gar rechtliche Verknüpfung der Schuldner in der Regel unbekannt oder nur schwer verlässlich einschätzbar. Sind absolute Rechte betroffen, so ist es dem Verletzer nicht zumutbar, vor das sofortige und wirksame Abhilfe versprechende Abmahn- und Klageverfahren gegen jeden Verletzer Erhebungen über die Binnenstruktur der Störerschar vorzuschalten (vgl. für das Markenrecht mit ausführlicher Begründung OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 381, 382 f. - Hot Chili; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97a Rn. 21).

3. a. B. 2. Im übrigen haben die Beklagten schon nicht vorgetragen, dass eine Konzernmutter oder ein sonstiger Gesamtverantwortlicher existiert, dessen alleinige Abmahnung die Unterbindung des gerügten Verstoßes durch sämtliche Beklagten zur Folge gehabt hätte. Außerdem hätte bei Abmahnung nur der Handlungszentrale die Gefahr nahe gelegen, dass man sich auf den Hinweis auf die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Beklagten zurückgezogen hätte.

3. b. Hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat zurecht auf
den hohen wirtschaftlichen Wert der verletzten Rechte an der berühmten und populären sowie seit vielen Jahren umfangreich ausgewerteten Figur des „Pumuckl“,

den hohen Angriffsfaktor aufgrund der Nachahmungsgefahr und der Gefährlichkeit der zu unterbindenden Verstöße angesichts der hohen Auflage der Werbebroschüre, welche zudem weltweit im Internet abrufbar war,

sowie den ebenfalls zu berücksichtigenden Gedanken der wirkungsvollen Abschreckung im Rahmen der Streitwertbemessung
hingewiesen, so dass der von der Klägerin vorliegend angesetzte Gegenstandswert i.H.v. € 25.000,00 angemessen erscheint.

3. c. Auch der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr war angemessen.

3. c. A. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Rahmen für die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV von 0,5 bis 2,5 bei überschaubaren und nicht besonders schwierig gelagerten Tätigkeiten auf eine Geschäftsgebühr von höchstens 1,3 begrenzt wird und damit nur bei besonderen Umständen ausnahmsweise der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Gebührensatzes angezeigt ist (vgl. Kefferpütz, a.a.O., § 97a Rn. 31).

3. c. B. Da außerdem vorliegend die anwaltliche Tätigkeit angesichts der hier einschlägigen urheberrechtlichen Problematik - die ohnehin in einer Materie liegt, für die Spezialkenntnisse notwendig sind - durchaus als schwierig bezeichnet werden kann und die Bedeutung der Angelegenheit angesichts des Umfangs der Rechtsverletzung für die Klägerin nicht gering war, entsprach der Ansatz der Regelgebühr von 1,3 jedenfalls billigem Ermessen i.S.v. § 14 Abs. 1 RVG.

3. c. C. Die Beklagten können sich in diesem Zusammenhang schließlich nicht darauf berufen, dass die Abmahnungen inhaltlich identisch waren und daher zumindest für fünf der sechs Abmahnungen eine niedrige Gebühr angemessen gewesen wäre: Ist der Verletzte berechtigt, mehrere Verletzter einzeln abzumahnen (s.o. Ziff. I. 3. a. bb.), so muss es auch gerechtfertigt sein, für die Frage der Gebührenhöhe die jeweiligen, selbstständig nebeneinander liegenden Verstöße der einzelnen Verletzer unabhängig voneinander zu betrachten. Im übrigen wären auch keine nachvollziehbaren Kriterien für die Entscheidung ersichtlich, welche der mehreren Verletzer gerade in den Genuss der geringeren Geschäftsgebühr kommen sollen bzw. welcher der mehreren Verletzer als einziger die höhere Geschäftsgebühr zu erstatten hätte. ..."










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