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Landgericht Gießen (Urteil vom 02.10.2007 - 6 O 43/07 - Zur irreführenden Werbung für Heilsteine

LG Gießen v. 02.10.2007: Zur irreführenden Werbung für Heilsteine


Das Landgericht Gießen (Urteil vom 02.10.2007 - 6 O 43/07) hat entschieden:
Bei gesundheitsbezogener Werbung wird nach allgemeiner Auffassung eine Irreführung dann angenommen, wenn das Mittel eine in der Werbung beschriebene Wirkung nicht hat oder sie nicht hinreichend gesichert ist. Dabei werden hohe Anforderungen gestellt. Es wird verlangt, dass die Werbeangaben gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen müssen, die durch klinisch pharmakologische Untersuchungen gewonnen werden mit klinischen Tests und klinische Erprobung. Dabei ist es Sache des Werbenden, die wissenschaftliche Absicherung glaubhaft zu machen. Ein Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG entfällt auch nicht deshalb, weil der Verfügungsbeklagte in seiner Werbung zur Wirkungsweise darauf hinweist, dass seine Systeme keinen Anspruch auf wissenschaftliche Vollständigkeit erheben, und dass die Angebote keine fachmännisch medizinische Unterstützung oder Therapie ersetzten und dass die Leistung der Produkte auf dem gängigen wissenschaftlichen Weg noch nicht überprüfbar ist.




Siehe auch Gesundheitsprodukte und Stichwörter zum Theme Onlinehandel mit verschiedenen Produkten


Zum Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Ferner ist die Klägerin gemäß § 1 Ziff. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKlaG festgestellt.

Der Verfügungsbeklagte warb im Internet unter der Domäne www.... .de und auf seiner Internetseite ... für von ihm so genannte B...-Systeme sowie für Heilsteine und Edelsteinketten. Zu den B...-Systemen heißt es dort:
"Unsere B...-Systeme docken an die Tachyonen an. Dadurch wird das System, je nach dem wie stark es ausgelegt ist, an die Tachyone gekoppelt. Der Smogpol wird somit in Balance und Polarität gebracht."
Die Verfügungsklägerin behauptete, ihr gehörten eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen des Verfügungsbeklagten vertreiben. Sie war der Auffassung, der Verfügungsbeklagte werbe wettbewerbswidrig und weil es das von ihm beschriebene Funktionsprinzip der B...-Systeme nicht gebe, somit seine Angaben zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet seien. Auch für die angepriesenen Wirkungen der Steine und Schmuckstücke auf die Funktion und Beschaffenheit des menschlichen Körpers und die Gesundheit gebe es keinerlei wissenschaftlichen Beleg. Zu berücksichtigen seien die besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen im Bereich der Gesundheitswerbung.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt, dem Verfügungsbeklagten die Werbung für "B...-Systeme" und für diverse "Heilsteine" zu werben.

Der Verfügungsbeklagte bestritt mit Nichtwissen, dass eine erhebliche Zahl von Mitgliedern der Verfügungsklägerin auf demselben Markt mit gleichen oder verwandten Angeboten tätig seien. Bei Werbeaussagen mit wissenschaftlich ungesicherten Erkenntnissen komme ein Verstoß gegen das UWG nur in Betracht wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die Aussagen umstritten seien bzw., dass dazu Gegenmeinungen vertreten werden. Er weise aber auf den Internetseiten unter www.... .de sowie bei sämtlichen Angeboten bei eBay unter der Überschrift "Wirkungsweise unserer Systeme" darauf hin, dass kein Anspruch auf naturwissenschaftliche Vollständigkeit erhoben werde und dass die Angebote keine fachmännisch medizinische Unterstützung oder Therapie ersetzten. Ebenso sei der Hinweis vorhanden, "dass die Leistung unserer Produkte auf dem gängigen wissenschaftlichen Weg noch nicht nachprüfbar ist". Bei den Angeboten von Aventurin Edelsteinketten und Heilsteinen werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den betreffenden Gegenständen lediglich nach dem Autor Michael Gienger bestimmte Heilwirkungen zugeschrieben werden. Auch sei er ständig bemüht, weitere Erkenntnisse im Hinblick auf die von ihm definitiv bedauerte derzeit noch nicht gegebene Möglichkeit einer weiteren Verifikation der Wirkungsweise der angeführten Gegenstände zu erlangen. Außerdem habe es im Verlauf der Wissenschaftsgeschichte immer wieder zunächst hypothetischen Modelle gegeben, die erst später hätten verifiziert werden können. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass es keine ausreichenden Forschungsansätze gebe.

Der Verfügungsantrag hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Die Verfügungsklägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, den gegen den Verfügungsbeklagten gerichteten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen und ihr gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Verfügungsbeklagte vertreiben. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Es genügt ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis. Die Waren oder gewerblichen Leistungen müssen nach der Verkehrsanschauung soviel Übereinstimmendes haben, dass sie mit einer gewissen notfalls auch nur geringen Wahrscheinlichkeit einander im Absatz behindern können (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.5.2000 – 2 U 232/99). Es reicht aus, dass die Waren sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (BGH NJW-RR 1998, 691).

Diese Voraussetzungen liegen hiervor. Die Verfügungsklägerin legt im Schriftsatz 27.9.2007 unter anderem dar, dass ihr als Mitglieder angehören: 2 Kurkliniken, 4 Kliniken, 31 Hersteller von Naturheilmitteln, Naturkosmetik und Ökoprodukten, 65 Hersteller und Vertreiber pharmazeutische Produkte aller Art, 40 Vertreiber medizintechnischer Gerätschaften, der ... Apothekerverein e. V., die Ärztekammer ... der Bundesverband Deutscher Versandapotheken, 1 Betreiber von Krankenhäusern in ... und 2 Sanitätshäuser, ferner ein Hersteller von Diätetika und Naturheilmitteln.

Zu diesen Mitgliedern besteht ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis in dem erforderlichen Sinn. Denn die Produkte, die der Verfügungsbeklagte vertreibt, sollen zumindest Einfluss auf das körperliche Wohlbefinden haben und gesundheitlichen Störungen durch negative Umwelteinflüsse, Elektrosmog und Strahlungen verschiedenster Art entgegenwirken. Bei den Heilsteinen werden noch eindeutigere medizinische Wirkungen wie zum Beispiel Hilfe gegen Atemnot, Verkrampfung der Bronchien und Husten (Korallenkette) oder die Linderung von Schmerzen, Schwellungen und Verspannungen und Hilfe bei Erkrankungen der Atemwege, Lunge, Haut und Nerven, sowie Durchfall und Störungen der Darmflora (Amethyst-Druse) angesprochen und beworben. Daraus ergibt sich, dass ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis mit allen Mitgliedern der Klägerin besteht, die im Bereich der Gesundheitsvorsorge tätig sind oder Heilmittel produzieren oder anwenden. Da die Werbung des Verfügungsbeklagten über das Internet erfolgt, vertreibt er seinen Produkte auch auf demselben Markt wie die Mitglieder der Verfügungsklägerin.

Dass die Verfügungsklägerin über die erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, wobei auf die in der Antragsschrift genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verwiesen werden kann.

Da die Verfügungsklägerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt ist, kommt es nicht darauf an, dass sie auch geltend macht, zu den qualifizierten Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu gehören. Denn auch für diese müssen die erörterten weitergehenden Voraussetzungen vorliegen (Juris-PK UWG, § 8, Rz. 93.2; BGH WRP 2006, 1023).

In der Sache kann die Verfügungsklägerin Unterlassung verlangen, weil der Verfügungsbeklagte eine unlautere Wettbewerbshandlung vornimmt, indem er irreführend wirbt (§§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG).

Die Werbung verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, weil sie irreführende Angaben über Merkmale von Waren, deren Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeiten enthält.

Alle mit dem Klageantrag beanstandeten Äußerungen beinhalten Aussagen die ansprechen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Krankheiten, die durch Erdstrahlen oder Elektrosmog oder sonstige Störstrahlungen verursacht werden, mit den Systemen, die der Verfügungsbeklagte vertreibt, im Sinne einer Verbesserung der Befindlichkeit oder der Gesundheit positiv beeinflusst werden können. Beispielhaft und zusammenfassend wird das unter der beanstandeten Äußerungen zu Ziff. 1.20 deutlich, wo es heißt "eine Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens von jedem einzelnen Individuum, sowie für die ganze Erde ist das, was die Tachyonen-Energie bewirkt". Gleichen oder einen vergleichbaren Inhalt haben vom Ziel der Aussage her alle Äußerungen unter Ziff 1.1 bis 1.50. Noch eindeutiger, was Aussagen über gesundheitliche Wirksamkeit betrifft, sind die unter Ziff. 2 zu denen Heilsteinen gemachten Aussagen. Dort werden den Steinen durchweg Wirkungen zugesprochen, die geeignet sind, Krankheiten zu lindern oder gar zu heilen oder jedenfalls eindeutig die Gesundheit zu fördern. Beispielhaft sei hier erwähnt, dass der Amethyst-Druse Schmerzen, Schwellungen und Verspannungen lindern soll und bei Erkrankungen der Atemwege, der Lunge, der Haut und der Nerven sowie bei Durchfall und Störungen der Darmflora helfen soll, dass Rosenquarz den Herzrhythmus harmonisiert und das Herz stärken soll und das Chyropras die Fruchtbarkeit der Frau fördert und insbesondere dann hilft, wenn Infektionen zu Unfruchtbarkeit geführt haben. Auch alle anderen Werbeaussagen für Heilsteine haben von der Beschreibung der Wirkungen her einen gleichwertigen Inhalt.

Bei gesundheitsbezogener Werbung, um die es sich hier handelt, wird nach allgemeiner Auffassung eine Irreführung dann angenommen, wenn das Mittel eine in der Werbung beschriebene Wirkung nicht hat oder sie nicht hinreichend gesichert ist. Dabei werden hohe Anforderungen gestellt. Es wird verlangt, dass die Werbeangaben gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen müssen, die durch klinisch pharmakologische Untersuchungen gewonnen werden mit klinischen Tests und klinische Erprobung. Dabei ist es Sache des Werbenden, die wissenschaftliche Absicherung glaubhaft zu machen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 5, Rz. 4.181 ff; BGH NJW-RR 1991, 1391; OLG Stuttgart, a. a. O. m. w. N.) Ist die gesundheitsfördernde Wirkung wissenschaftlich umstritten, verbietet sich die Bewerbung des Umstandes, ebenso wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage nicht dargetan hat (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O.).

Der Verfügungsbeklagte behauptet selbst nicht, dass seine Werbeangaben gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen oder gar durch entsprechende Untersuchungen mit Tests und Erprobungen bewiesen sind. Er verweist höchstens auf einzelne Meinungen, die seine Angaben über die Wirkung unterstützen, aber auf keine einschlägigen Forschungsergebnisse oder wissenschaftliche Veröffentlichungen zu diesem Thema. Deshalb fehlen auch schon Ansätze für eine entsprechende Glaubhaftmachung, die diskutiert werden könnten.

Es kommt nicht darauf an, aufgrund welcher Motivation der Verfügungsbeklagte seine Produkte betreibt und auch nicht darauf, ob er selbst von der Wirkungsweise seiner Produkte überzeugt ist, sondern auf einen objektiven Nachweis. Es geht im vorliegenden Verfahren auch nicht darum, ob Strahlungen verschiedenster Ursachen, denen der Mensch heutzutage ausgesetzt ist, schädlichen Einfluss auf die Gesundheit haben und inwieweit dies erwiesen ist.

Gemäß den vorgenannten rechtlichen Grundsätzen geht es hier viel mehr ausschließlich darum, ob die von dem Verfügungsbeklagten vertriebenen und beworbenen Produkte die ihnen zugeschriebenen Wirkungen haben und ob diese beweisbar beziehungsweise glaubhaft gemacht sind. Allein darauf kommt es hier an. Dass eine solche Glaubhaftmachung fehlt, geht zulasten des Verfügungsbeklagten, dessen Werbung damit gegen §§ 3, 5 UWG verstößt.

Ein Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG entfällt auch nicht deshalb, weil der Verfügungsbeklagte in seiner Werbung zur Wirkungsweise darauf hinweist, dass seine Systeme keinen Anspruch auf wissenschaftliche Vollständigkeit erheben, und dass die Angebote keine fachmännisch medizinische Unterstützung oder Therapie ersetzten und dass die Leistung der Produkte auf dem gängigen wissenschaftlichen Weg noch nicht überprüfbar ist.

In Literatur und Rechtsprechung wird zwar angesprochen, dass ein Verstoß entfallen kann, wenn in der beanstandeten Werbung auf den Umstand hingewiesen wird, dass nur eine Mindermeinung die Werbeaussage unterstützt (Hefermehl-Köhler-Bornkamm, 25. Aufl., § 5, RZ. 4.183, Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 5, Rz. 400; BGH NJW-RR 1991, 1391; OLG Frankfurt, WRP 1981, 467). Allerdings wird dies lediglich als Möglichkeit angesprochen, was wohl daran liegen dürfte, dass niemand bereit ist, seine Werbeaussagen nicht nur zu relativieren, sondern geradezu zu negieren, in dem er eindeutig darauf hinweist, dass seine Aussagen wissenschaftlichen völlig unbewiesen sind. Ebenfalls ist der Kammer keine veröffentlichte Entscheidung zugänglich geworden, in der eine an sich unlautere gesundheitsbezogene Werbung aus diesen Gründen hingenommen wurde.

Auch die Hinweise des Verfügungsbeklagten genügen den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht. Vielmehr beschreibt er in der "Einführung" den Zweck und die Wirkungsweise seiner Systeme. In einem Abschnitt "Tests & Forschung" befasst er sich mit Umweltproblemen durch überwiegende linksdrehende elektromagnetische Schwingungen und bringt sie mit gesundheitlichen Störungen im Zusammenhang, wobei es in diesem Abschnitt zum Beispiel, nachdem erwähnt wird, dass viel Geld investiert wird, um gute Medikamente zu entwickeln, heißt "nach meiner Meinung sollte man die elektromagnetischen Belastungen umpolen. Das wäre einfacher, wirksamer und man spart noch Geld". Etwas später wird gefragt, ob die Wissenschaft die Polarität vergessen hat. Wenn dann am Schluss dieses Abschnittes erwähnt wird, dass die B...-Systeme keinen Anspruch auf naturwissenschaftliche Vollständigkeit erheben und keine fachmännisch medizinische Untersuchung oder Therapie ersetzten, und schließlich lediglich der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen wird, dass die Leistungen der Produkte auf gängigem wissenschaftlichen Weg noch nicht überprüfbar sind, so wird damit keinesfalls eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, dass die von dem Verfügungsbeklagten angepriesenen Wirkungen "auf gängigem wissenschaftlichen Weg" völlig unbewiesen sind. Die von ihm verwendete Formulierung ist vielmehr eine versteckte Bekräftigung. Denn wenn etwas noch nicht überprüfbar ist, wird damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es irgendwann überprüfbar sein wird, also durch aus vorhanden ist, nur gegenwärtig nicht auf naturwissenschaftlichen Weg überprüfbar. Auch die Formulierung, wonach kein Anspruch auf naturwissenschaftliche Vollständigkeit erhoben wird, legte nahe, dass es naturwissenschaftliche Ansätze gibt, eben nur keine vollständigen, was gerade nicht der Fall ist. Der Hinweis, dass die B...-Systeme keine fachmännisch medizinische Untersuchung ersetzten ersetzen können, trifft zwar zu, wird aber durch den Zusammenhang, indem er steht, völlig verwaschen. Denn insgesamt erwecken diese Hinweise den Eindruck, dass die von dem Verfügungsbeklagten in Anspruch genommene Wirkung existiert, aber gegenwärtig nicht beweisbar ist.

Darüber hinaus befinden sich die erörterten Hinweise auch an einer nicht exponierten Stelle am Ende längerer die Wirkungsweise beschreibender Texte und sind keinesfalls auffällig und unübersehbar gestaltet. Dieser Gesichtspunkt gilt auch, soweit bei einzelnen Heilsteinen, zum Beispiel Aventurin oder Granat, angedeutet wird, dass ein Buchautor die dort angesprochenen Wirkungsweisen dem Stein zuschreibt. Dass dies offenbar sonst niemand tut, wird nicht gesagt. Gerade bei der Werbung für die Heilsteine fehlen fast durchweg irgendwelche Hinweise, dass die dort beschriebenen Wirkungen auf gängigem wissenschaftlichem Weg unbewiesen sind.

Angesichts des vorhandenen Verstoßes gegen §§ 3, 5 UWG lässt die Kammer offen, ob die Werbung des Beklagten zugleich auch als unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist, weil ein Verstoß gegen § 3, § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeilmittelwerbeG vorliegen könnte.

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass der Verfügungsbeklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gemäß der Aufforderung der Verfügungsklägerin vom 23.8.2007 verweigert hat und auch daraus, dass er den Anspruch der Verfügungsklägerin weiterhin in Abrede stellt. ..."



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