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BGH Urteil vom 12.07.2011 - II ZR 28/10 - Gründungstheorie zur Bestimmung des Sitzes einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU

BGH v. 12.07.2011: Anwendung der Gründungstheorie zur Bestimmung des Sitzes einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU


Der BGH (Urteil vom 12.07.2011 - II ZR 28/10) hat entschieden:

   Wo sich der für die ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO maßgebliche Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet, bestimmt sich bei Klagen nach dieser Vorschrift nach der Gründungstheorie und damit grundsätzlich nach dem Satzungssitz im Herkunftsstaat.




Siehe auch
Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug
und
Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Tatbestand:


Die Beklagte ist eine am 22. Januar 2007 nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Private Limited Company (Limited) mit eingetragenem Sitz in B.; England. Sie ist die persönlich haftende Gesellschafterin der V. Ltd. & Co. KG, die ihren Sitz in M.; Deutschland, hat und dort ein Sportstudio betreibt. Hierauf beschränkt sich die Geschäftstätigkeit der Beklagten.

In Nr. 31 (A) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten heißt es:

   Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sowie der Gesellschafter mit der Gesellschaft oder ihren Organen werden den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen, sofern die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Örtlich zuständig in der Bundesrepublik Deutschland ist dann das Gericht am Verwaltungssitz der Gesellschaft.

Der Kläger ist mit 90 von 200 Geschäftsanteilen neben T. S. Gesellschafter der Beklagten. Am 27. März 2008 beschloss die Gesellschafterversammlung in Abwesenheit des Klägers, dass er als Director der Beklagten ausscheidet und S. alleiniger Director bleibt. Außerdem wurde der Beschluss gefasst, mit S.   einen Dienstvertrag über seine Unternehmensführungstätigkeit zu schließen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Beschlüsse für nichtig zu erklären, da die Gesellschafterversammlung der Beklagten, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in M. habe, nicht ordnungsgemäß einberufen worden und nicht beschlussfähig gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Über die Revision des Klägers ist, obwohl die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil, zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 555 Rn. 6).

II.

Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2010, 800) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei unzulässig, weil die deutschen Gerichte international nicht zuständig seien. Ausschließlich zuständig seien gemäß Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/01 S. 1; EuGVVO = Brüssel I-​VO) die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz habe. Bei Anwendung dieser Vorschrift sei der Sitz der Gesellschaft nach der Gründungstheorie zu bestimmen. Ausschlaggebend sei danach, in welchem Land, das heißt nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet worden sei. Da sich der Gründungssitz der Beklagten in B. /England befinde, seien für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die englischen Gerichte zuständig. Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam.

III. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht verneint.

1. Zutreffend hält das Berufungsgericht Art. 22 Nr. 2 EuGVVO für anwendbar. Diese Vorschrift regelt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben. Ihr Anwendungsbereich ist jedenfalls dann eröffnet, wenn sich die Klage - wie im Streitfall - unmittelbar gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung richtet und beantragt wird, diese Beschlüsse für nichtig zu erklären (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-​144/10, ZIP 2011, 1071 Rn. 44 - BVG/JPMorgan).

2. Die Anwendung des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO führt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs, da sich der Satzungssitz der Beklagten dort befindet.

a) Die Vorschrift des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO weist die ausschließliche Zuständigkeit für die dort aufgeführten Klagen den Gerichten des Mitgliedstaats zu, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo sich der für die Zuständigkeit maßgebliche Sitz der Gesellschaft oder juristischen Person befindet, hat das angerufene Gericht gemäß Art. 22 Nr. 2 Satz 2 EuGVVO die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden. Abzustellen ist damit - im Unterschied zu Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 EuGVVO - auf die im Forumstaat geltenden Kollisionsnormen, aus denen in Fällen der Auslandsberührung zu entnehmen ist, welches materielle Recht Anwendung findet.

Diese Regelung dient im Wesentlichen dem Zweck, die Zuständigkeit für die Entscheidung der genannten Rechtsstreitigkeiten an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - C-​372/07, Slg. 2008, I-​7403 = NZG 2009, 28 Rn. 20 - Hassett und Doherty; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-​144/10, ZIP 2011, 1071 Rn. 40 - BVG/JPMorgan). Zudem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, am besten in der Lage sind, über derartige Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - C-​372/07, Slg. 2008, I-​7403 = NZG 2009, 28 Rn. 21 - Hassett und Doherty; Urteil vom 12. Mai 2011- C-​144/10, ZIP 2011, 1071 Rn. 36 f. - BVG/JPMorgan). Dementsprechend wird der Zweck des Art. 22 Abs. 2 EuGVVO auch darin gesehen, die Entscheidung dem Gericht zuzuweisen, dessen materielles Recht angewendet wird (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 22 EuGVO Rn. 33; Wagner in Lutter, Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, S. 265 f.; Leible in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl., § 12 Rn. 7; Schlosser, EU-​Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 16; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 117; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, Art. 22 Brüssel I-​VO Rn. 28; Ringe, IPRax 2007, 388, 391 f.; Schaper, IPRax 2010, 513, 514; Kindler, NZG 2010, 576, 577; s.a. OLG Wien, AG 2010, 49, 50).

b) In Deutschland ist das internationale Privatrecht, das bei Klagen gegen eine Auslandsgesellschaft festlegt, welcher Rechtsordnung deren Gesellschaftsstatut zu unterstellen ist, nicht kodifiziert. Es ergibt sich aus den - jeweils ungeschriebenen - Regeln der Sitztheorie, nach der auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft abzustellen ist, oder der Gründungstheorie, die besagt, dass das Personalstatut der Auslandsgesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805 f.; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 157/09, ZIP 2011, 328 Rn. 16).

aa) Im Streitfall ist die Gründungstheorie anwendbar, da die beklagte Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet wurde.

(1) Der Senat folgt zwar im Grundsatz weiterhin der Sitztheorie (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 21 f. - Trabrennbahn; Urteil vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 15).



Er hat sich aber - wie zuvor schon der VII. Zivilsenat (Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185, 190) - aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Entscheidungen „Centros" (Urteil vom 9. März 1999 - C-​212/97, Slg. 1999, I-​1459 = ZIP 1999, 438), „Überseering" (Urteil vom 5. November 2002 - C-​208/00, Slg. 2002, I-​9919 = ZIP 2002, 2037) und „Inspire Art" (Urteil vom 30. September 2003 - C-​167/01, Slg. 2003, I-​10155 = ZIP 2003, 1885) für diejenigen Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrages in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden sind, der Gründungstheorie angeschlossen (BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805 f.; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 372/03, BGHZ 164, 148, 151; Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 19 - Trabrennbahn; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 157/09, ZIP 2011, 328 Rn. 16).

Hieran ist auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union „Cartesio“ (Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-​210/06, Slg. 2008, I-​9641 = ZIP 2009, 24) festzuhalten. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof, anknüpfend an die Entscheidung „Daily Mail“ (Urteil vom 27. September 1988 - C-​81/87, Slg. 1988, 5483 = NJW 1989, 2186), das Recht des Herkunftsstaates bekräftigt, die Voraussetzungen festzulegen, die eine Gesellschaft erfüllen muss, um als eine nach seinem Recht gegründete Gesellschaft die Niederlassungsfreiheit zu erlangen und zu erhalten (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-​210/06, Slg. 2008, I-​9641 = ZIP 2009, 24 Rn. 99 ff., 110 - Cartesio; siehe dazu auch MünchKomm-​GmbHG/Weller, Einl. Rn. 361; Goette, DStR 2009, 128; Kindler, NZG 2009, 130). Für den Aufnahmestaat ergibt sich daraus keine Relativierung der auf die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV - früher Art. 43, 48 EGV) gestützten Vorgaben, die in der Gründungstheorie ihren Ausdruck gefunden haben.

(2) Die Anwendung der Gründungstheorie auf Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet wurden, hängt nicht davon ab, ob ein über den reinen Registertatbestand hinausgehender realwirtschaftlicher Bezug zum Gründungsstaat („genuine link“) gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805, 806; Paefgen in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften [bei juris], § 60 Internationales Privatrecht Rn. 4118a; Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR Rn. 27; aA Roth in Altmeppen/Roth, GmbHG, 6. Aufl., § 4a Rn. 43 f.; Kindler, NZG 2010, 576, 578).




Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union „Cadbury Schweppes“ (Urteil vom 12. September 2006 - C-​196/04, Slg. 2006,I-​7995 = ZIP 2006, 1817) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Entscheidung kann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch den Herkunftsstaat gerechtfertigt sein, wenn die Beschränkung darauf abzielt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-​196/04, Slg. 2006,I-​7995 = ZIP 2006, 1817 Rn. 51 ff., 55 - Cadbury Schweppes). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Niederlassungsfreiheit die Eingliederung in den Aufnahmemitgliedstaat ermöglichen solle, nämlich eine tatsächliche Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem (aaO Rn. 54).

Demgegenüber betrifft die Forderung nach einem „genuine link“ nicht die wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmestaat, sondern eine (zusätzliche) realwirtschaftliche Präsenz im Herkunftsstaat. Außerdem ist sie auf eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch den Aufnahmestaat gerichtet, nicht durch den Herkunftsstaat, der hierzu in weiterem Umfang befugt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-​210/06, Slg. 2008, I-​9641 = ZIP 2009, 24 Rn. 99 ff., 110 - Cartesio).

(3) Danach bestimmt sich der aus der Niederlassungsfreiheit folgende Schutz einer Auslandsgesellschaft vor Beschränkungen durch den Aufnahme-​staat weiterhin nach den Entscheidungen „Centros“ und „Inspire Art“ des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, stellt keinen Missbrauch der vom Aufnahme-​staat zu beachtenden Niederlassungsfreiheit dar, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat ausübt (EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-​212/97, Slg. 1999, I-​1459 = ZIP 1999, 438 Rn. 18, 29 - Centros; Urteil vom 30. September 2003 - C-​167/01, Slg. 2003, I-​10155 = ZIP 2003, 1885 Rn. 96, 137 ff. - Inspire Art).

bb) Da sich das im Streitfall anwendbare internationale Privatrecht aus den Regeln der Gründungstheorie ergibt, sind sie maßgebend für die Entscheidung darüber, wo sich der gemäß Art. 22 Nr. 2 Satz 2 EuGVVO zuständigkeitsbegründende Sitz der Beklagten befindet. Dies dient auch dem im Interesse einer sachkundigen Entscheidung wünschenswerten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem materiellen Recht (vgl. Mankowski, ZIP 2010, 802, 803).

Auf die weitere Frage, ob eine Anwendung der Sitztheorie in Fällen wie dem vorliegenden zu einer (eigenständigen) Beeinträchtigung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit führen würde (vgl. dazu Rehm in Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5 Rn. 120; Zimmer, ZHR 168 [2004], 355, 360 f.; Schillig, IPRax 2005, 208, 217; Ringe, IPRax 2007, 388, 392; Schaper, IPRax 2010, 513, 515) kommt es danach nicht an (vgl. Leible in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl., § 12 Rn. 9; Gebauer in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl. [2010], Kap. 27 Rn. 104; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 213; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 118; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, Art. 22 Brüssel I-​VO Rn. 30; Kindler, NZG 2010, 576, 577; Mankowski, ZIP 2010, 802, 803).

cc) Der nach der Gründungstheorie anzunehmende Sitz der Gesellschaft ist grundsätzlich der im Herkunftsstaat bestehende Satzungssitz.

Nach verbreiteter Auffassung im Schrifttum führt der Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung des Sitzes gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 EuGVVO ohne weiteres zur Zuständigkeit der Gerichte des Gründungsstaates, in dem sich typischerweise zugleich der Satzungssitz befindet (vgl. Leible in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl., § 12 Rn. 9; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 118; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, Art. 22 Brüssel I-​VO Rn. 30; Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR Rn. 208; Kindler, NZG 2010, 576, 577 f.; Mankowski, ZIP 2010, 802, 803; s.a. Schlosser, EU-​Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 16 und Altmeppen/Wilhelm, DB 2004, 1083, 1087; für eine Verweisung auf das Recht des Herkunftsstaates hingegen Schillig, IPRax 2005, 208, 218).

Vereinzelt wird aber bezweifelt, ob die Gründungstheorie in dem Sinn an einen in bestimmter Weise definierten Gesellschaftssitz anknüpft, dass sie eine unmittelbare Aussage darüber trifft, wo sich nach ihren Regeln „der Sitz“ der Gesellschaft befindet (vgl. Hoffmann, Das Anknüpfungsmoment der Gründungstheorie, ZVglRWiss 101 [2002], 283, 307 f.; siehe dazu auch Zimmer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., Int.GesR Rn. 8; MünchKomm-​GmbHG/Weller, Einl. Rn. 333, jeweils m.w.N.).

Dem ist entgegenzuhalten, dass das auf die Niederlassungsfreiheit gestützte Recht einer Gesellschaft, nach dem Recht des Gründungsstaates in einem anderen Mitgliedstaat (ausschließlich) tätig zu werden, voraussetzt, dass die Gesellschaft im Gründungsstaat einen Sitz im Sinne von Art. 54 AEUV (früher Art. 48 EGV) hat, durch den ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung des Gründungsstaates festgelegt wird (EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-​212/97, Slg. 1999, I-​1459 = ZIP 1999, 438 Rn. 20 - Centros; Urteil vom 5. November 2002 - C-​208/00, Slg. 2002, I-​9919 = ZIP 2002, 2037 Rn. 57 - Überseering; Urteil vom 30. September 2003 - C-​167/01, Slg. 2003, I-​10155 = ZIP 2003, 1885 Rn. 97 - Inspire Art). Insofern ist der im Gründungsstaat bestehende Sitz einer Gesellschaft wesentlich für die Anwendung der auf der Niederlassungsfreiheit beruhenden Gründungstheorie. Dies rechtfertigt es, den im Gründungsstaat bestehenden Sitz als den für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bei Anwendung der Gründungstheorie maßgebenden Sitz anzusehen.

dd) Nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sind danach grundsätzlich die Gerichte des Herkunftsstaates zuständig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann in Betracht zu ziehen, wenn nach dem internationalen Privatrecht des Herkunftsstaates ein dortiger Sitz der Gesellschaft im Sinne von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO zu verneinen ist.




Dieser Fall kann eintreten, wenn der Herkunftsstaat der Sitztheorie folgt und auf den tatsächlichen Verwaltungssitz im Aufnahmestaat abstellt oder wenn er den nach seinem Recht gegründeten Gesellschaften eine Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat unter Beibehaltung ihres Gesellschaftsstatuts untersagt und deren Satzungssitz im Falle eines Wegzugs aufgehoben wird.

Im Streitfall trifft aber beides nicht zu. Das Vereinigte Königreich folgt der Gründungstheorie. Überdies enthält das Recht des Vereinigten Königreichs, wie der Senat selbst feststellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2004 - II ZR 389/02, ZIP 2004, 1549, 1550; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 20 ff.), zu Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eine Regelung, die im vorliegenden Fall zur Zuständigkeit der dortigen Gerichte führt (vgl. Schillig, IPRax 2005, 208, 218; s.a. Wedemann, AG 2011, 282, 283 bei Fn. 2). Nach Schedule 1 paragraph 10 der Civil Jurisdiction and Judgments Order 2001 hat eine Gesellschaft, die nach dem in einem Teil des Vereinigten Königreichs geltenden Recht gegründet wurde, ihren Sitz im Vereinigten Königreich (par. 10 [2 a]). Auf einen in einem anderen Mitgliedstaat bestehenden Verwaltungssitz (vgl. par. 10 [3 b]) kommt es neben dem Gründungssitz im Vereinigten Königreich nicht an (par. 10 [4 a]).

3. Die im Gesellschaftsvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung hat das Berufungsgericht zu Recht als unwirksam angesehen, da die nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO zu bestimmende Zuständigkeit eine ausschließliche ist (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO).

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