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Landgericht Köln Urteil vom 17.02.2016 - 26 O 435/15 - AGB-Klauseln über Änderungen der vertraglichen Flugdaten

LG Köln v. 17.02.2016: Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln über Änderungen der vertraglichen Flugdaten


Das Landgericht Köln (Urteil vom 17.02.2016 - 26 O 435/15) hat entschieden:

   Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Luftbeförderungsvertrag

   „Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.“

und

   „Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können.“

halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.




Siehe auch Onlinehandel mit Flugtickets und Werbung mit Flugpreisen und Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB


Tatbestand:


Der Kläger, eingetragen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG, macht gegen die Beklagte, ein bekanntes Luftbeförderungsunternehmen, einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG geltend und wendet sich gegen die im Tenor benannten Klauseln.

Die Beklagte verwendet die streitgegenständlichen Klauseln in ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)", Bl. 10 ff. GA, die im Internet abrufbar sind und in Verträge mit Verbrauchern einbezogen werden.

Mit Schreiben vom 14.08.2015, Bl. 31 ff. GA, beanstandete der Kläger die im Tenor bezeichneten Klauseln gegenüber der Beklagten und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 04.09.2015 auf. Hierauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2015, Bl. 37 ff. GA, und lehnte die begehrte Unterlassung ab.

Der Kläger ist der Ansicht, die Klauseln verstießen gegen §§ 307 ff. BGB. Die Klauseln müssten im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung so verstanden werden, dass auch Änderungen im Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. solche Änderungen, zu denen der Kunde verpflichtet sei (bspw. Namensänderung) kostenpflichtig seien. Die Klauseln seien zudem intransparent, da nicht erkennbar sei, welche Änderungen kostenpflichtig seien und welche nicht und welche überhaupt nicht möglich seien. Die Angaben im Flugschein seien nach dem Wortlaut der Klausel auch dann verbindlich, wenn sie nicht den vertraglichen Abreden entsprechen. Auch die Formulierung "im Vorfeld" sei nicht hinreichend klar. Insbesondere sei es möglich, dass der Kunde erst kurz vor Abflug einen Fehler im Flugschein entdecke. Der Kunde müsse davon ausgehen, einen solchen Fehler im Zusammenhang mit der Abfertigung am Flughafen nicht mehr ändern lassen zu können.

Der Kläger beantragt daher,

  I.  die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

  1.  Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.

  2.  Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können.

  II.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klauseln seien rein deklaratorisch, die Rechtslage ändere sich ohne die Klauseln nicht. Die in Klausel 1 benannte Verbindlichkeit sei selbstverständlich, da es sich um die essentialia negotii handle. Änderungen aufgrund von Fehlern der Beklagten oder aufgrund von Namensänderungen seien selbstverständlich kostenfrei möglich, im Übrigen richte sich sowohl die Möglichkeit einer Veränderung als auch das Verlangen einer Gebühr bzw. dessen Höhe nach dem gewählten und vereinbarten Tarif. Die Klausel könne zwingend nicht jeden erdenklichen Einzelfall für jeden Tarif erfassen, eine unangemessene Benachteiligung liege auch nicht vor. Ein Transparenzverstoß liege schon deshalb nicht vor, da die Klausel nur auf die vertragliche Lage verweise und sie keinen eigenen Regelungsgehalt habe. Der Kunde könne zudem jederzeit einen Blick in den abgeschlossenen Luftbeförderungsvertrag werfen, aus dem sich die konkreten Einzelheiten ergeben. "Im Vorfeld" sei nicht so zu verstehen, dass Änderungen am Flughafen nicht mehr möglich seien. Die Beförderung beginne erst, wenn die Türen der Maschine geschlossen seien, der Fluggast seinen Platz aufgesucht habe und das Flugzeug vom Gate wegrollte.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 10.12.2015 zugestellt worden.




Entscheidungsgründe:


Die Klage ist begründet, dem nach § 3 UKlaG aktiv legitimierten Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG zu. Die streitgegenständlichen Klauseln verstoßen gegen § 307 BGB.

Bei den vorliegenden Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB, da es sich um inhaltliche Regelungen des Beförderungsvertrages handelt. Die Klauseln räumen dem Kunden eine Änderungsmöglichkeit der vertraglichen Vereinbarung ein, benennen den Zeitpunkt, bis wann eine solche Änderung möglich ist und bestimmen, dass solche Änderungen ggf. kostenpflichtig sind. Ohne diese Klauseln bestünde für den Kunden keine Möglichkeit, den einmal abgeschlossenen Beförderungsvertrag ändern zu können (abweichende Abflugszeit, etc.).

Die beanstandeten Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB jedoch nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt u.a. dann vor, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich, d.h. transparent, gestaltet ist. Die Klauseln zu Ziffer 1 und 2 erfüllen die Anforderungen an das Transparenzgebot nicht. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Grüneberg in Palandt, 75. Auflage 2016, § 307 Rn. 21). Auszugehen ist dabei von der kundenfeindlichsten Auslegung.




Im Einzelnen:

Die Klausel zu Ziffer 1 lässt wirtschaftliche Nachteile und Belastungen nicht erkennen, da nicht wiedergegeben ist, in welcher Höhe Kosten anfallen und welche Änderungen dies überhaupt betrifft und welche Änderungen kostenfrei möglich sind. Auch wird nicht klar, welche Änderungen gänzlich ausgeschlossen sind. Aus der Formulierung der Klausel kann der Verbraucher nicht erkennen, dass bspw. Namensänderungen oder auf Fehlern der Beklagten beruhende Änderungswünsche kostenfrei sind. Dies geht insbesondere auch nicht aus der Überschrift zu den Klauseln ("Änderungen auf Wunsch des Fluggastes") hervor. Denn in Art. 17 der AGB heißt es schon ausdrücklich, dass die Überschriften nur der Übersichtlichkeit dienen und für die Interpretation und Auslegung der Klauseln nicht maßgeblich sind.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass der Fluggast nähere Einzelheiten dem gewählten Tarif entnehmen könne, hat sie hiermit keinen Erfolg. Ob hier die Regelung klar und transparent gestaltet ist und der Kunde daher problemlos erkennen kann, welche Änderungen im gewählten Tarif möglich sind, welche kostenpflichtig sind und welche nicht, kann schon nicht beurteilt werden, da die Beklagte die Tarifbestimmungen nicht vorgelegt hat. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn die streitgegenständliche Klausel enthält keinen Verweis auf die Tarifbestimmungen (im Gegensatz zur Bestimmung über die Erstattung von Flugscheinen, Ziffer 3.1.3 AGB). Ein solcher Verweis wäre ohne weiteres möglich und zur näheren Präzisierung der Klausel notwendig.

Unangemessen benachteiligend ist die Klausel auch, soweit die im Flugschein eingetragenen Daten als verbindlich bezeichnet werden. Wie der Kläger zu Recht beanstandet, wären in diesem Fall auch fehlerhafte bzw. vom eigentlichen Vertragsinhalt abweichende Angaben verbindlich. Verbindlich kann jedoch nur sein, was die Vertragsparteien auch tatsächlich vereinbart haben. Wenn dann zusätzlich in der Klausel erklärt wird, dass Änderungen unter Umständen gar nicht oder nur gegen Zahlung einer Gebühr möglich sind, ist die unangemessene Benachteiligung offenkundig. Nach kundenfeindlichster Auslegung ist aus der Klausel in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass auch fehlerhafte Angaben der Beklagten im Flugschein unter Umständen nur gegen Zahlung einer Gebühr (oder auch gar nicht) korrigiert werden können. Dass die Beklagte tatsächlich sowohl Namensänderungen als auch in ihren Verantwortungsbereich fallende, notwendige Änderungen (bspw. fehlerhafte Angabe der Flugdaten) kostenfrei vornimmt, ist unerheblich. Darauf kommt es im Rahmen eines abstrakten Klauselverfahrens nach § 1 UKlaG nicht an.



Die Klausel zu Ziffer 2 ist mit ihrem Satz 2 aus den gleichen Gründen wie Ziffer 1 intransparent. Auch hier lässt sich nicht erkennen, welche Änderungen Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen und welche nicht und in welcher Höhe diese Erhöhungen überhaupt anfallen. Auch hier ist kein Verweis auf die Tarifbestimmungen erfolgt.

Auch Satz 1 genügt nicht dem Transparenzgebot. Insoweit ist nicht hinreichend verständlich und präzise, was genau mit "im Vorfeld" gemeint ist. Zuzugestehen ist der Beklagten natürlich, dass der Fluggast vor der Beförderung mit der Beklagten Kontakt aufnehmen muss, um eine Änderung noch vornehmen zu können. Dies dürfte selbstverständlich sein. Bis wann genau eine solche Änderung jedoch möglich ist, ergibt sich aus der Klausel nicht hinreichend. "Im Vorfeld der Beförderung" lässt gerade im Bereich der Luftfahrtbeförderung einen weiten Spielraum zu. So mag es sein, dass selbst am Abflugtag am Flughafen selbst noch Änderungen möglich sind. Ob dies jedoch noch vor dem Check-​In erfolgen muss oder selbst danach noch möglich sein soll, bleibt unklar. Dem durchschnittlichen Verbraucher erschließt sich das im Hinblick auf die konkreten Abläufe vor Flugbeginn nicht. Erst Recht erschließt sich dem durchschnittlichen Verbraucher nicht, dass eine Änderung selbst kurz vor dem Betreten des Flugzeuges - nach dem Check-​In - noch möglich sein soll (wie es die Beklagte wohl behaupten will). Einen konkret definierten Endzeitpunkt macht die Klausel nicht hinreichend klar.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 Euro ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 5.000,00 Euro
("Regelstreitwert" von 2.500,00 Euro pro Klausel)

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