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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 01.06.2016 - 3-08 O 69/15 - Wettbewerbsverstoß durch Alleinstellungswerbung

LG Frankfurt am Main v. 01.06.2016: Wettbewerbsverstoß durch Alleinstellungswerbung eines Fensterherstellers


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 01.06.2016 - 3-08 O 69/15) hat entschieden:

  1.  Wirbt ein Fensterproduzent in einer Pressemeldung damit, "Europas größter Fensterhersteller" zu sein, obwohl andere Mitbewerber in Europa ein größeres Umsatzvolumen aufweisen und auch größere Produktionsflächen haben, so ist dies rechtswidrig, weil die Aussage eine unzulässige Alleinstellungswerbung darstellt und damit irreführend ist.

  2.  Die Bewerbung von Fenstern in einer Pressemeldung als "DIE BESTEN FENSTER", ohne, dass die beworbenen Produkte den Fenstern anderer Hersteller bzgl. konkreter Eigenschaften wie Wärmedämmung, Schallschutz und oder Sicherheit überlegen sind, ist rechtswidrig, weil die Aussage eine unzulässige Alleinstellungswerbung darstellt und damit irreführend ist.




Siehe auch Verschiedene Werbeaussagen und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:


Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG umfassend klagebefugter Verein.

Die Beklagte ist eine polnische Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., die Fenster aus Kunststoff, Aluminium und Holz, und zahlreiche weitere Produkte, unter anderem Türen, herstellt und diese über selbständige Vertriebspartner an Endkunden vertreibt.

Die Beklagte warb am... (Blatt 20/21 der Akte) unter anderem mit den Aussagen

   " ...

und

... . Am Ende der Pressemeldung heißt es unter ... unter anderem ... von ... Damit ist ... .“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Pressemeldung wird auf die Anlage K2 in Blatt 20 und 21 der Akte verwiesen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2015 (Blatt 22/23 der Akte) ab.

In einer weiteren Pressemeldung vom 08.04.2015 (Blatt 34/35 der Akte) hieß es unter anderem

   „ ...

und

... baut Produktionsstätte weiter aus

... stärkt Produktionskapazität mit zweitem Bauabschnitt des Europäischen Bauelementezentrums".

Auf Seite 2 der Pressemeldung hieß es unter anderem weiter

   „ ... und verfügt mittlerweile über ein Produktionsvolumen von bis zu ... Damit ist ... “

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte - was den Umsatz angehe - bei weitem nicht das ... . Die ...-​Group habe im Geschäftsjahr 2014 einen Umsatz von circa 186 Mio. Euro (Anlage B4), die Firma ... einen solchen von circa 178 Mio. Euro betreffend die Unternehmensstandorte Deutschland, Frankreich und Tschechien, die Firma ... laut Veröffentlichung im Internet einen solchen von über 180 Mio. Euro (Blatt 145 der Akte), die Firma ... einen solchen von 304 Mio. Euro (Blatt 134 der Akte), der schwedische Fensterhersteller ... einen solchen von 535,7 Mio. Euro (Blatt 141 der Akte) und die ... einen solchen von 433 Mio. Euro (Blatt 137 der Akte). Der Jahresumsatz der Beklagten liege deutlich hinter diesen Zahlen zurück, nämlich in 2014 bei 119,5 Mio. Euro (Blatt 104 der Akte). Die Werbung der Beklagten - Europas größter Fensterhersteller und Europas größter Hersteller für Fenster - stelle eine unternehmensbezogene Alleinstellungsbehauptung dar und sei irreführend.

Die Werbung sei bereits nicht wahr.

Die durchschnittlich informierte und angemessen verständige Person, an die sich die Werbung der Beklagten richte, verstehe die Werbung dahin, dass die Beklagte ... sei. Dieser erweckte Eindruck sei unzutreffend.

Die Beklagte sei bereits nicht das größte Unternehmen, was den Umsatz angehe. Der Umsatz sei der maßgebliche Kernpunkt für die Beurteilung, ob die Beklagte das größte Unternehmen sei. Der Umsatz sei ein wesentliches Kriterium, ob ein Unternehmen seine Mitbewerber überrage.

Mit der Werbeaussage ... stelle die Beklagte in Superlativform eine produktbezogene Alleinstellungsbehauptung auf. Adressat der Werbung sei die breite Öffentlichkeit.

Durch die Aussage ... entstehe der Eindruck, dass die Fenster der Beklagten nicht nur besonders hochwertig seien, sondern schlichtweg ... Dies impliziere, dass es keine gleichwerten Fenster gebe, was die Qualität der Fenster betreffe.

Dies stimme jedoch mit der Wirklichkeit nicht überein.

Die Aussage habe auch einen sachlich nachprüfbaren Kern. Zumal Fenster in unterschiedliche Leistungsklassen eingeteilt werden. Insbesondere seien Fenster ihrer Qualität nach vergleichbar.

Der Kläger macht Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 5 UWG und Erstattung der ihm durch die Abmahnung vom 19.01.2015 entstanden Aufwendungen in Höhe von 246,10 Euro (Seite 9-​11 der Klageschrift in Blatt 10-​12 der Akte).

Der Kläger beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen

  1.  es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

   für den Verkauf von Fenstern

  a)  mit der Angabe ... wenn dies geschieht wie gemäß der Anlage K 10, oder mit der Angabe ... wenn dies geschieht wie gemäß der Anlage K 2,

oder

  b)  mit der Angabe ... wenn dies geschieht wie gemäß der Anlage K 2 oder gemäß der Anlage K 10,

zu werben und/oder werben zu lassen;

  2.  an den Kläger 246,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über der Basiszinssatz der EZB seit 12.1.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass sie auf einer Fläche von 91.000 m2 täglich bis zu 7000 Fenster herstelle und aktuell ... beschäftige. Im Jahr 2013 habe sie 1.366.595, 2014 1.437.048 und 2015 1.505.734 Fenster hergestellt (Anlage B 1).

Dem gegenüber würden die... nur 1.900, ... 1.450, ... 1.350 und ... 1.100 (Anlage B4) Mitarbeiter beschäftigen. Aufgrund ihrer Größe könne sie auch billiger produzieren als ihre Konkurrenten.

Im Jahr 2014 habe ihr Umsatz rund 125 Mio. Euro und 2015 sogar rund 147 Mio. Euro betragen. Vom Umsatz würden rund 95 % auf die Fensterherstellung entfallen.

Die Aussagen ... und ... würden sich auf die Anzahl produzierter Fenster beziehen, was sich auch aus der Pressemeldung selbst ergebe, indem auf ein Produktionsvolumen von über 10.000 Fenstern pro Tag verwiesen werde.

Sie würde auch tatsächlich die meisten Fenster produzieren. Die Produktionszahlen ihrer Konkurrenten würden weit hinter derjenigen der Beklagten liegen.

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie nur im B2B-​Bereich tätig sei und sich nicht an Endkunden wende, sodass für das Verständnis der Pressemeldung auch das Verständnis von Vertriebspartnern abzustellen sei, die über Branchenkenntnisse verfügen würden.

Beim Unternehmen der produzierenden Industrie komme es - anders als bei einem Handelsunternehmen oder einem Unternehmen aus der Dienstleistungsbranche - vor allem auf die Produktionszahl an, wenn sich die Werbung auf die Größe der Unternehmen beziehe. Die Beklagte verweist insoweit auf die Werbung in Anlagen (B26-​B31).

Der Umsatz könne wegen des grenzüberschreitenden Bezugs keine Rolle spielen, weil die Beklagte billiger produzieren könne, insbesondere die Lohnkosten in den östlichen Mitgliedsstaaten der EU niedriger seien. Die Berücksichtigung des Umsatzes würde deshalb gegen Artikel 28 - 37 AEUV verstoßen.

Ebenso sei die Angabe ... nicht irreführend.

Diese Aussage werde nämlich dahingehend verstanden, dass es um Fenster zu einem günstigen Preis, aber mit erforderlicher Qualität gehe. Die Verkehrskreise würden der Aussage ... keinen darüber hinaus gehenden objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern ernsthaft beimessen. Insbesondere würden die Verkehrskreise die Aussage nicht auf konkrete Eigenschaften wie zum Beispiel Wärmschutz oder Lieferzeiten beziehen. Da sich die Aussage an Fach- und Branchenkenner richte, würden diese der Aussage nur einen subjektiv übertreibenden Gehalt beimessen. Wegen ihrer Substanzlosigkeit könne der Aussage kein relevanter Tatsachenkern entnommen werden. Es handele sich lediglich um eine häufig anzutreffende Zuspitzung. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf eine Vielzahl von Werbeaussagen mit dem Superlativ ... und die hierzu ergangene Rechtsprechung (Anlagenkonvolut 1341).

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger stehen wegen der Aussagen

- ... (Anlage K2)

und - ... (Anlage K10)

Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 5 UWG zu, weil die Aussagen eine unzulässige Alleinstellungswerbung darstellen und damit irreführend sind.

Eine geschäftliche Handlung - wie hier die angegriffenen Aussagen in den Pressemeldungen vom 10.12.2014 und 08.04.2015 - ist irreführend, wenn sie unrichtige oder in sonstiger Weise zu Fehlvorstellung führende und wettbewerbsrechtlich relevante Angaben enthält.

Ob Angaben unrichtig oder in sonstiger Weise eine Fehlvorstellung hervorrufen, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht.

Die angegriffenen Aussagen in den Pressemeldungen richten sich an Leser der Pressemeldungen, also an Leser von Zeitungen und Zeitschriften. Bei diesen Personen handelt es sich auch um Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB. Für die Beurteilung der Werbung ist demgemäß auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (aus diesem Adressatenkreis) abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt.


Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Produkte, insbesondere Fenster, nicht direkt an Endkunden vertreibt, sondern über Vertriebspartner an Endkunden. Denn die Beklagte vertreibt damit ihre Produkte jedenfalls indirekt auch an Verbraucher mit der Folge, dass die Beklagte sich mit ihrer Pressemeldung auch an Endkunden/Verbraucher richtet, weil diese letztlich die Endabnehmer der Produkte der Beklagten sind.

Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn es sich bei den angegriffenen Aussagen um Werbematerial handelt, dass sich nur an die Vertriebspartner der Beklagten wendet, was jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen ist. Vielmehr wendet sich eine Pressemeldung an die Öffentlichkeit und damit auch an Verbraucher. Richtet sich - wie hier die Werbung der Beklagten - an verschiedene Verkehrskreise - Vertriebspartner der Beklagten und Verbraucher - reicht die Irreführung in einem dieser Verkehrskreise aus, um dem Antrag auf Unterlassung wegen Irreführung insgesamt stattzugeben (BGH GRUR 2004, 244, 246 - Marktführerschaft). Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird die angegriffenen Aussagen ausgehend vom Wortlaut der Werbung dahingehend verstehen, dass die Beklagte die ... . Wegen der Benutzung des Superlativs ... erweckt die Aussagen darüber hinaus auch den Eindruck, dass die Beklagte im Vergleich zu allen anderen Konkurrenten größer ist und sie deshalb für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt für die Herstellung von Fenstern in Anspruch nimmt.

Der Durchschnittsverbraucher wird die Aussagen wegen des Superlativs ... auf quantitative Kriterien beziehen, weil der Verkehr das Adjektiv groß eher mit Zahlen als mit Eigenschaften/Qualität in Verbindung bringt. Soweit dies bei einem Produktionsunternehmen anders gesehen wird, gilt dies in erster Linie für die Aussage ... .

Dem gegenüber wird der Durchschnittsverbraucher die angegriffenen Aussagen nicht dahingehend verstehen, dass sich die Aussage nur auf das Produktionsvolumen - Anzahl der hergestellten Fenster - bezieht.
Denn die Aussage ... steht zunächst einmal im Zusammenhang mit Sportsponsoring, insbesondere der Veranstaltung zur Wahl der/des Sportlerin/Sportlers des Jahres 2014 in Baden Baden. Erst am Ende der Pressemeldung findet sich ein Hinweis auf ein Produktionsvolumen von 10.000 Fenstern pro Tag. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Durchschnittsverbraucher die Aussage ... auf die Anzahl der hergestellten Fenster bezieht. Dem steht bereits die große räumliche Trennung zwischen der angegriffenen Aussage und der historischen Darstellung über die Beklagte entgegen.

Während die Beklagte mit der angegriffenen Aussage ... am Anfang der Pressemeldung wirbt, befindet sich die Aussage über ein Produktionsvolumen 5 Absätze weiter am Ende der Pressemeldung.

Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift bei einer gewissen räumlichen Trennung - wie hier - gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefasst wird oder nicht, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH NJW 2005, 2229, 2230 - Internet-​Versandhandel). Dabei kommt es wiederrum auf den Grad der Aufmerksamkeit an, die ein Durchschnittsverbraucher der Werbeschrift entgegen bringt.

Im Hinblick auf die räumliche Trennung der Aussage (Anfang und Ende) wird ein Durchschnittsverbraucher keinen Zusammenhang zwischen der Aussage ... und der Aussage ... herstellen.

Zwar heißt es am Ende der Pressemitteilung weiter
   „Damit ist ...“

Aber auch diese Aussage reicht nicht aus, um deshalb anzunehmen, ein Durchschnittsverbraucher wird die Aussage am Anfang der Pressemeldung darauf beziehen und deshalb der Auffassung sein, mit der Aussage „Europas größter Hersteller für Fenster" sei nur das Produktionsvolumen gemeint und keine anderen Kriterien.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein entsprechendes Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise berufen, dass sich der Superlativ ... in der Regel auf die Anzahl hergestellter Produkte (Produktionsvolumen) bezieht. Denn bereits die von der Beklagten aufgeführten Beispiele (Anlagen B26 ff. in Blatt 212 ff. der Akte) belegen, dass ein solcher Zusammenhang nur hergestellt wird, wenn die Werbenden zugleich ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Superlativ „größter" auf die Anzahl hergestellter Produkte (Autos, Lastwagen, Smartphones etc.) verweisen. Ein solcher Zusammenhang fehlt jedoch in der Pressemeldung der Beklagten.

Nichts anderes gilt für die Pressemeldung vom 08.04.2015 (Anlage K10 in Blatt 34 der Akte). Auch in dieser fehlt es an einem Zusammenhang zwischen der angegriffenen Aussage und der Aussage ...

Eine Alleinstellungsbehauptung ist nur zulässig, wenn sie sachlich richtig ist und der Werbende darüber hinaus einen deutlichen Vorsprung gegenüber allen Mitbewerbern hat und dieser Vorsprung auch eine gewisse Stetigkeit bietet. Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte der größte Fensterhersteller Europas ist. Schon gar nicht kann ein deutlicher und stetiger Vorsprung festgestellt werden.

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Irreführung liegen bei dem Kläger. Auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung ist keine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Allerdings muss die Beklagte, die eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nimmt, die sie begründeten Tatsachen darlegen und beweisen, wenn ihre Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Kläger diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann. Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Klägers besteht dagegen kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann (BGH GRUR 2015, 186 - wir zahlen Höchstpreise).

Im Streitfall kann der Kläger die maßgeblichen Kennzahlen der Beklagten, die für oder gegen die Annahme sprechen, dass die ... ist, nicht selbst in Erfahrung bringen. Dem steht nicht entgegen, dass der ... des Klägers ist und damit auch indirekt verschiedene Konkurrenten der Beklagten ...  Denn die ... sind nicht verpflichtet, gegenüber dem Verband oder dem Kläger Unternehmensinterna preiszugeben. Deshalb kann der Kläger nur aus allgemein zugänglichen Quellen verfügbare Daten von Wettbewerbern der Beklagten vortragen. Dieser primären Darlegungslast ist der Kläger nachgekommen.

Soweit es um die Feststellung der Größe eines Fensterherstellers in Europa geht, ist - wie bereits ausgeführt - auf quantitative Kriterien zurück zu greifen. In erster Linie ist dies der Umsatz. Hierfür spricht insbesondere der Zusammenhang, in dem die angegriffene Aussage vom 10.12.2014 eingebettet ist.

Danach wird die Aussage ... mit dem Begriff ... gleichgesetzt. Die Marktführerschaft wird in erster Linie aus dem Marktanteil abgeleitet, der sich wiederrum vorrangig anhand des Umsatzes ermitteln lässt (BGH GRUR 2012, 1053 Tz. 23 - Marktführersport). Die weiteren von den Parteien diskutierten Wirtschaftsfaktoren wie Anzahl der produzierten Fenster, Mitarbeiterzahl und Größe der Produktionsflächen können allenfalls zusätzlich von indizieller Bedeutung sein.

Ausgehend von den Umsatzzahlen ist die Beklagte nicht ...

Die Beklagte gibt ihren Umsatz selbst für alle Produkte (Fenster, Türen etc.) in 2014 mit 125 Mio. EUR und in 2015 mit 147 Mio. EUR an und behauptet darüber hinaus, dass 95 % des Umsatzes auf die Produktion von Fenstern entfällt.

Dem stehen Umsätze von Konkurrenten der Beklagten in 2014 gegenüber, die alle höher liegen als der der Beklagten:
   - ... circa 186 Mio. EURO

- ... circa 178 Mio. EURO

- ... über 180 Mio. EURO

- ... circa 304 Mio. EURO und - ... circa 535,7 Mio. EURO.

Die Beklagte kann insoweit nicht einwenden, dass sie als osteuropäische Herstellerin billiger produzieren könne und deshalb ihr Umsatz zwangsläufig niedriger liege, und der Umsatz der Konkurrenten auch andere Produkte (z.B. Türen und Rollläden) enthalte. Zwar trifft letzteres zu. Aber wenn man von den Umsätzen der Konkurrenten 30 % für andere Produkte abzieht, liegen die Umsatzzahlen aller Konkurrenten in 2014 immer noch über den der Beklagten.

Soweit es um die Produktionskosten geht, kann der Umstand, dass die Beklagte billiger produziert, nicht dazu führen, dass der Umsatz als Kriterium unberücksichtigt bleibt. Dies ist auch nicht europarechtswidrig.

Danach ist die Beklagte nicht der mit Abstand umsatzstärkste Fensterhersteller in Europa.

Soweit es um die Mitarbeiterzahlen geht, liegen diese 2014 bei ... mit 2.873 (Blatt 137 der Akte) und mit 3.400 (Blatt 138 der Akte) über der Mitarbeiterzahl der Beklagten, die ihre mit 2.286 angibt.

Die Produktionsfläche gibt die Beklagte mit 91.000 m2 an (Blatt 86 der Akte). Dem stehen Produktionsflächen (Blatt 108 der Akte) der
   - ... von 130.000 m2 (Anlage B4)

- ... von 135.000 m2 (Blatt 108 der Akte) und

- ... von 120.000 m2

gegenüber. Selbst wenn auf den vorstehenden Flächen nicht nur Fenster produziert werden, so belegen diese Produktionsflächen zumindest, dass die Beklagte nicht mit Abstand über die größte Produktionsfläche verfügt.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Kennzahlen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beklagte mit Abstand die meisten Fenster produziert. Zumal es insoweit unklar ist, ob die von der Beklagten angegebenen Zahlen mit denen ihrer Konkurrenten vergleichbar sind, insbesondere die Konkurrenten von denselben Fenstereinheiten ausgehen.

Nichts anderes gilt für die Aussage in der Pressemeldung vom 08.04.2015.

Ebenso ist der Antrag zu 1.b) begründet.

Auch insoweit geht es um eine unzulässige und damit irreführende Alleinstellungswerbung (§§ 3, 5 UWG).

Die Aussage ... wird vom Durchschnittsverbraucher nicht nur als reklamehafte Übertreibung oder Anpreisung ohne Tatsachengehalt aufgefasst. Einer solchen Annahme - Aussage ohne objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern - steht bereits entgegen, dass es sich um eine Pressemeldung handelt, in der die Beklagte mit der angegriffenen Aussage wirbt.

Bei einer Pressemeldung wird ein Durchschnittsverbraucher davon ausgehen, dass es sich um objektiv nachprüfbare Aussagen handelt und nicht um substanzlose Aussagen ohne relevanten Tatsachenkern. Dies mag bei einer reinen Werbebroschüre, um die es vorliegend gerade nicht geht, eventuell anders zu beurteilen sein.

Vielmehr wird ein Durchschnittsverbraucher die Aussage ... auf konkrete Eigenschaften von Fester wie Wärmedämmung, Schallschutz und oder Sicherheit beziehen und erwarten, dass die Fenster der Beklagten in diesen Eigenschaften den Fenstern ihrer Konkurrenten überlegen sind.

Dies folgt insbesondere aus der Verbindung des bestimmten Artikels ... mit der Aussage ...

Die Verwendung des bestimmten Artikels wird nämlich vom Verkehr in der Regel als Hinweis auf eine Spitzenstellung des so beworbenen Produkts verstanden (BGH GRUR 2013, 649 Tz, 28 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

Dem steht nicht die von der Beklagten aufgezeigte Rechtsprechung (Seite 19 ff. des Schriftsatzes vom 10.05.2016 in Blatt 195 ff.)

   - „...“

- „...“

- „...“

entgegen. In diesen Entscheidungen geht es um Lebensmittel, bei denen es im Gegensatz zu Fenstern eher um Geschmack und damit um subjektive Vorstellungen von Verbrauchern geht. Demgegenüber weisen Fenster in der Regel objektive Eigenschaften - Wärmedämmung, Schallschutz und Sicherheit - auf, die sich miteinander nach objektiven Kriterien vergleichen lassen.

Deshalb wird ein Durchschnittverbraucher auf Grund der Aussage ... davon ausgehen, dass die Fenster der Beklagten den Fenstern ihrer Konkurrenten nach objektiven Kriterien - Wärmedämmung, Schallschutz oder Sicherheit - überlegen sind.

Dieses Verständnis ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten unrichtig und irreführend. Denn die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass ihre Fenster im Vergleich zu denen ihrer Konkurrenten hinsichtlich bestimmter Eigenschaften qualitativ besser sind oder ihnen sogar überlegen. Vielmehr behauptet die Beklagte lediglich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahin gehend verstehen würden, dass es sich um Fenster zu einem günstigen Preis, aber dennoch mit der erforderlichen Qualität handele (also bestes Preis-​/Leistungsverhältnis).

Schließlich ist auch der Zahlungsantrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.

Denn der in der Abmahnung vom 19.01.2015 geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach den vorstehenden Ausführungen - Europas größter Hersteller für Fenster - begründet und die Abmahnung auch berechtigt, weil der Kläger der Beklagten einen Weg aufzeigte - Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung -‚ um die Angelegenheit ohne Anrufung von Gerichten zu erledigen.

Die Höhe schätzt die Kammer aufgrund der Angaben in der Klageschrift nach § 287 ZPO auf 246,10 EURO.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO.




Berichtigungsbeschluss vom 16. September 2016

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wird das Urteil vom 1.6.2016 dahin berichtigt, dass im Tatbestand Seite 6, Absatz 2 wie folgt lautet:

   Dem gegenüber würden die Firmen … nur 1.900, … und … 1.100 (Anlage B4) Mitarbeiter beschäftigen.

In den Entscheidungsgründen lautet Seite 11, Absatz 5 wie folgt:

   Soweit es um die Mitarbeiterzahlen geht, liegen diese 2014 bei der … mit 2873 (Bl. 137 der Akte) ...

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Berichtigung zurückgewiesen.

Gründe

Das Urteil war nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil offensichtliche Unrichtigkeiten vorlagen.

Soweit es um die Berichtigung in den Entscheidungsgründen geht, war nicht die Mitarbeiterzahl zu korrigieren, sondern die Firma …, weil sich der Verweis in der Klammer (Bl. 137 der Akte) auf die …-​Gruppe bezog.

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