| 1. | Das firmenrechtliche Irreführungsverbot gemäß § 18 Abs. 2 HGB gilt im Vereinsrecht entsprechend. |
| 2. | Von einer Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB kann erst dann ausgegangen werden, wenn die "angesprochenen Verkehrskreise" getäuscht werden können. |
| 3. | Eine Irreführung durch einen privaten Verein, der in seinem Namen das Wort "Institut" führt, kann auch dann vorliegen, wenn er diesem Begriff eine Tätigkeitsbezeichnung hinzufügt. |