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Landgericht Berlin Beschluss vom 08.10.2010 - 16 O 458/10 - Verwendung eines unter der sog. Creative Commons-Lizenz freigegebenen Fotos

LG Berlin v. 08.10.2010: Verwendung eines unter der sog. Creative Commons-Lizenz freigegebenen Fotos unter Verletzung der Lizenzbedingungen


Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 08.10.2010 - 16 O 458/10) hat entschieden:

   Bei der Nutzung eines unter den Bedingungen der sogenannten "Creative Commons-Lizenz" freigegebenen Fotos, muss der Verbreiter entweder den Urheber benennen oder eine Kopie des Lizenztextes beifügen oder die vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifiers nennen. Wird das Foto unter Verletzung dieser Lizenzbedingungen im Internet eingestellt, löst dies einen Unterlassungsanspruch des Urhebers gemäß § 97 Abs. 1 i. V. m. § 19a UrhG aus.




Siehe auch Urheberrechtsschutz - Urheberrechtsverletzungen und Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz


Gründe:


I.

Die Antragstellerin hat Folgendes glaubhaft gemacht:

Sie hat das sich aus dem Tenor ergebende Foto gefertigt und es unter den Bedingungen der sogenannten Creative Commons-Lizenz "..." zur Verwendung freigegeben. Laut diesen Bedingungen ist bei einer Nutzung der Urheber zu benennen und entweder eine Kopie des Lizenztexts beizufügen oder die vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifiers zu nennen. Der Antragsgegner veröffentlichte das Foto auf seiner Internetseite unter der Adresse www. ....info ohne die genannten Angaben zu machen. Von der Veröffentlichung erlangte die Antragstellerin erstmals am 9. September 2010 Kenntnis.

II.

Dies löst den dringenden Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 97 Abs. 1 i. V. m. § 19a UrhG aus.

Das Foto genießt urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder als Lichtbild nach § 72 UrhG. Da der Antragsgegner das Fotos in seiner Internetseite unter Verletzung der genannten Lizenzbedingungen einstellte, handelte es sich um eine nicht von einer Genehmigung der Antragstellerin gedeckte und damit im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG widerrechtliche Verwendung.

Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 = NJW 1985, 191, 191 - Vertragsstrafe bis zu ... I - m. w. N.).

Eine einstweilige Regelung erscheint auch "nötig" im Sinne des § 940 ZPO, weil der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, eine etwaige weitere Verletzung ihrer Rechte bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.

Der festgesetzte Verfahrenswert entspricht zwei Dritteln des Wertes der Hauptsache (vgl. KG WRP 2005, 368, 369).

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