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Landgericht Köln Urteil vom 09.12.2010 - 31 O 25/10 - Irreführung durch Verwendung eines Logos sowie Kennzeichens für Apothekenprimärpackmittel

LG Köln v. 09.12.2010: Irreführung durch Verwendung eines Logos sowie Kennzeichens für Apothekenprimärpackmittel


Das Landgericht Köln (Urteil vom 09.12.2010 - 31 O 25/10) hat entschieden:

   Die Verwendung des Logos „Z verpackt“ sowie die Bezeichnung „Z®“ begründen die Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, dies insbesondere dann, soweit diesen Bezeichnungen die Formulierungen „Zertifikat“, „Prüfzertifikat“, „Chargenbegleitzertifikat“ oder „Chargenzertifikat“ hinzugefügt werden, da die angesprochenen Verkehrskreise insofern davon ausgehen, dass die mit der Bezeichnen „Z“ versehenen Apothekenprimärpackmittel einen Standard einhalten, den eine unabhängige Stelle aufgestellt hat und dessen Einhaltung diese garantiert.



Siehe auch Internet-Apotheke und Verschiedene Werbeaussagen


Tatbestand:


Die Parteien sind Großhändler für den Apothekenbedarf. Sie vertreiben u.a. Apothekenprimärpackmittel für Arzneimittel- und Rezepturherstellung, also Packmittel, die mit Arzneimitteln in direkten Kontakt kommen, wie Drehdosierkruken, Medizinflaschen, Tropf-​Flaschen, Weithalsflaschen und Tuben. Die Klägerin ist dabei neu auf dem Markt bzw. versucht nach einem Inhaberwechsel ihre Marktstellung auszubauen. Marktführer ist die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist. Diese vertreibt die von ihr hergestellten Apothekenprimärpackmittel seit etwa 20 Jahren unter der Bezeichnung „Z“, die sie als Logo „Z verpackt“ bzw. als „Z®“ in die Produkte einstanzt und in der Werbung verwendet, wie aus dem Tenor zu Ziffer 1) ersichtlich. Die Bezeichnung „Z“ hat bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bekanntheit von über 97%. Die Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4) ist, ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), die ebenfalls mit dem Vertrieb der Waren befasst ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Verwendung der Bezeichnung „Z“ in den konkret angegriffenen Verwendungsformen irreführend sei, da hierdurch bei den angesprochenen Apothekern der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die unter diesem Zeichen angebotenen Primärpackmittel würden einem Qualitätsstandard „Z“ entsprechen, der von einer unabhängigen Stelle aufgestellt und dessen Einhaltung von einer solchen Stelle kontrolliert werde. Zur Begründung beruft sie sich auf eine Verkehrsbefragung der GfK aus Dezember 2009, wegen deren genauen Inhalts auf Bl. 67 - 99 d.A. verwiesen wird.

Nachdem die Klägerin zunächst allgemein beantragt hat, die Beklagten zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Z“ für Apothekenprimärpackmittel zu verurteilen, beantragt sie zuletzt,

   (Es folgt eine 3-​seitige Darstellung)

Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen,

hilfsweise eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von mindestens 9 Monaten zu gewähren und ihnen zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

Sie sind der Auffassung, daß eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise schon der Sache nach nicht vorliege. Eine solche liege schon aufgrund des Fachwissens der angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich fern und werde überdies durch die konkreten Verwendungsformen ausgeschlossen, in denen für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar sei, daß es sich allein um eine Marke und nicht um einen offiziellen Standard handele. Dies ergebe sich zum Beispiel aus dem zugesetzten ® sowie aus Zusätzen wie „Die Packmittelmarke der Apotheke“. Daß die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen „Z“ auch tatsächlich als Marke verstünden, ergebe sich zudem aus der Verkehrsbefragung der J GmbH aus April/Mai 2010, nach der lediglich 6% der Befragten in der Bezeichnung den Namen eines offiziellen Standards erkannt hätten. Wegen des genauen Ergebnisses und der weiteren Einzelheiten dieser Verkehrsbefragung wird auf Bl. 440-​463 d.A. verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die vorgelegten Verkehrsbefragungen der GfK (Bl. 67-​99 d.A.) sowie der J GmbH (Bl. 440-​463 d.A.) Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist begründet. Die Beklagten sind gemäß §§ 8, 3, 5 UWG im tenorierten Umfang zur Unterlassung der Verwendung des Logos „Z verpackt“ sowie der Bezeichnung „Z®“ verpflichtet. Die aus dem Tenor ersichtlichen konkreten Verwendungsformen der Kennzeichen sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über eine Eigenschaft der mit diesen Zeichen gekennzeichneten Apothekenprimärpackmittel in die Irre zu führen. Dies gilt auch und insbesondere soweit diesen Bezeichnungen noch Formulierungen wie „Zertifikat“, „Prüfzertifikat“, „Chargenbegleitzertifikat“ oder „Chargenzertifikat“ hinzugefügt werden. Entsprechend sind auch die weiterhin geltend gemachten Annexansprüche begründet.

1. Die zuletzt gestellten Anträge beschränken sich auf die Verwendung des Logos „Z verpackt“ und der Bezeichnung „Z®“ in konkreten Verwendungsformen. Nicht Streitgegenstand ist damit die Frage, ob die Bezeichnung „Z“ generell zur Irreführung geeignet ist. Das Petitum und damit die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich mithin allein auf die Frage, ob die konkreten Verwendungsformen zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sind.

2. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen. In den konkreten, aus dem Tenor ersichtlichen Verwendungsformen begründet die Verwendung des Logos „Z verpackt“ sowie der Bezeichnung „Z®“ die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über eine Eigenschaft der so gekennzeichneten Produkte. Wie sich aus den von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen ergibt, gehen die angesprochenen Verkehrskreise in relevanten Teilen davon aus, die mit der Bezeichnung „Z“ versehenen Apothekenprimärpackmittel hielten einen Standard ein, den eine unabhängige Stelle aufgestellt habe und dessen Einhaltung sie garantiere. Insoweit unterliegen sie einem Irrtum. Dieses Irreführungspotential tritt nach Auffassung der Kammer in den gleichfalls angegriffenen Verwendungsformen mit den Zusätzen „Zertifikat“, „Prüfzertifikat“, „Chargenbegleitzertifikat“ oder „Chargenzertifikat“ noch deutlicher zu Tage.



a) Eine Irreführungseignung im Sinne von § 5 UWG liegt vor, wenn die angegriffene Gestaltung geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest auch unrichtige Vorstellungen über das Produkt und dessen Eigenschaften zu wecken. Mehrdeutigkeiten gehen dabei zu Lasten des Verwendenden (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5, Rz. 2.111). Maßgeblich ist damit die Frage, welche Erwartung die angesprochenen Verkehrskreise in Ansehung der konkret angegriffenen Verwendungsformen an die mit dem Logo „Z verpackt“ oder mit der Bezeichnung „Z®“ gekennzeichneten Apothekenprimärpackmittel haben. Die angesprochenen Verkehrskreise bilden dabei Apotheker und deren Mitarbeiter; deren Verständnis ist mithin maßgebend.

b) Zu den Vorstellungen dieser Verkehrskreise haben beide Parteien Verkehrsbefragungen durchgeführt und vorgelegt. Danach ist davon auszugehen, daß die angesprochenen Verkehrskreise in relevanten Teilen annehmen, die mit der Bezeichnung „Z“ versehenen Apothekenpackmittel hielten einen Standard ein, den eine unabhängige Stelle aufgestellt habe und dessen Einhaltung sie garantiere, da nur Produkte, die diesen Standard einhielten, den Hinweis „Z“ tragen dürften. Sie sehen hierin also einen beschreibenden Hinweis auf eine besondere Eigenschaft des Produkts, dem durch die Bezeichnung die Einhaltung eines Standards bescheinigt wird und den jeder Hersteller seinen Produkten beifügen darf, sofern diese die Vorgaben des Standards erfüllen.

aa) Zwar kann die Feststellung einer solchen Verkehrsauffassung nicht auf die von Klägerseite vorgelegte Verkehrsbefragung gestützt werden, da diese schon deshalb unzulänglich ist, weil abstrakt nach „Z“ gefragt wurde, anstatt die Frage unter Vorlage einer konkreten Verwendungsform zu stellen, die allein Gegenstand einer Prüfung unter Irreführungsgesichtspunkten ist und sein kann. Zudem bestehen nach Auffassung der Kammer auch durchgreifende Bedenken hinsichtlich der methodischen Richtigkeit der Fragestellung. Dies bedarf jedoch aus den nachfolgenden Gründen keiner vertiefenden Darstellung.

bb) Denn die Feststellung der (irrigen) Verkehrsauffassung, das Zeichen „Z“ bezeichne in den konkreten Verwendungsformen einen offiziellen oder unabhängigen Standard bzw. bescheinige die Einhaltung eines solchen Standards, wird auch durch die von der Beklagtenseite vorgelegte Verkehrsbefragung belegt, deren Methodik nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist. Insbesondere wurden die Befragten im Rahmen dieser Verkehrsbefragung mit konkreten Formen konfrontiert, in denen die Bezeichnung „Z“ verwendet wird.

Danach war die Bezeichnung „Z®“ 97% der Befragten Personen bekannt und rund 90% der Befragten verbinden bei einer ungestützten Befragung mit diesem Begriff pharmazeutisches Verpackungsmaterial, während lediglich 2,5% hierin einen offiziellen Standard erkannten. Dennoch wählten 38,5% der Befragten nach Vorlage von Produktabbildungen, die diese Bezeichnung enthielten, im Rahmen der gestützten Auswahlfrage 4

   „Die Bezeichnung Z® bei Packmitteln wie diesen hier ist für mich der Markenname für Produkte eines bestimmten Unternehmens oder ein offizieller Standard für Primärpackmittel“

die letztere Alternative.

Das aber bedeutet, daß ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise sogar in Ansehung der konkreten Produkte in der Bezeichnung mitnichten eine Marke erkennt, sondern davon ausgeht, daß diese Bezeichnung nur von solchen Produkten getragen werden darf, die bestimmte Standards einhalten.

Anders als die Beklagten meinen, wird dies durch die ausdifferenzierende Frage 4A an diejenigen Personen, die nach Frage 4 von einem Standard anstelle einer Marke ausgingen, nicht relativiert, sondern vielmehr im Gegenteil bestätigt. Denn auch wenn danach nur noch sechs Prozent bezogen auf alle Befragten die Ansicht äußerten, der Standard selbst hieße Z, nahmen sie in dieser Gruppe doch überwiegend an, daß es sich um die Bezeichnung für Produkte handele, die einen offiziellen Standard einhalten, daß also ein Standard existiere, dessen Einhaltung durch die Bezeichnung „Z“ bestätigt werde. Bezogen auf alle Befragten entspricht dies einem Anteil von 27,6%. Zuzüglich derjenigen Personen, die ohnehin den Standard selbst in der Bezeichnung erkannten, gingen danach etwa 34% aller Befragten davon aus, daß ein offizieller Standard existiere, dessen Einhaltung durch die Bezeichnung „Z“ bestätigt werde. Dieser Anteil der Befragten sieht mithin in der Bezeichnung keinen Herkunftshinweis, sondern vielmehr eine produktbezogenen Eigenschaftsangabe.

Die Beklagten können sich deshalb nicht darauf berufen, daß letztlich nur sechs Prozent der Befragten davon ausgingen, daß der Standard selbst „Z“ heiße. Zwar dürfte dies wohl in der Tat nicht für eine relevante Irreführung genügen. Indes sind hierzu auch die Personen zu addieren, die davon ausgehen, daß es sich um eine Bezeichnung für solche Produkte handele, die einen offiziellen Standard einhalten. Denn auch diese Personen gehen davon aus,

   (1) dass ein solcher offizieller Standard existiert und

(2) dass sämtlichen Produkten von verschiedensten Herstellern, die einen solchen Standard erfüllen, gleichsam ein Siegel Z verliehen wird.

Sie messen der Produktbezeichnung „Z“ damit eine Bedeutung zu, die ihr nicht zukommt. In dieser Auffassung werden die beteiligten Verkehrskreise durch die weiterhin angegriffene Verwendung der Bezeichnungen im Zusammenhang mit den Zusätzen „Zertifikat“, „Prüfzertifikat“, „Chargenbegleitzertifikat“ oder „Chargenzertifikat“ noch bestärkt, da hierdurch erst recht der Eindruck einer offiziellen Prüfung erweckt wird.




Die Beklagten können sich diesbezüglich auch nicht darauf berufen, daß ihr Produkt ja sämtliche offiziellen/gesetzlichen Standards erfülle. Denn dies trifft auch für die Konkurrenzprodukte zu, die damit dann nach der Lesart dieser Verkehrsteile auch die Bezeichnung „Z“ tragen müßten. In die Bezeichnung wird damit also mehr als die bloße Erfüllung der gesetzlichen Rahmenbedingungen hineingelesen.

3. Die Beklagten können sich gegen diesen Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Marke seit über 20 Jahren unbeanstandet benutzt werde. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß - auch wenn das Interesse des Werbenden an einer Weiterverwendung der irreführenden Angaben grundsätzlich nicht schutzwürdig ist - eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen sein kann, wenn einerseits die Belange der Wettbewerber und/oder der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt und andererseits durch das Verbot ein wertvoller und schutzwürdiger Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde (BGH vom 07.11.2002, I ZR 276/99, GRUR 2003, 628 - Klosterbrauerei).

Allerdings sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. So sind einerseits die Interessen der Klägerin nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Durch die irreführende Bezeichnung erlangen die Beklagten einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorsprung. Zum anderen ist der erlangte Besitzstand nicht schutzwürdig. Denn die Beklagten haben das Fehlverständnis durch die konkrete Verwendungs- und Bewerbungsart selbst befördert und hervorgerufen. Sie haben nicht nur die Qualität des eigenen Produktes hervorgehoben, sondern letztlich eine Situation geschaffen, in der diese Qualitätsvorstellung abstrahiert wurde in dem Sinne, daß die mit Z gekennzeichneten Produkte eine bestimmte Eigenschaft aufweisen, nämlich eine garantierte Qualität und Einhaltung eines übergeordneten Standards, die herstellerunabhängig ist.

4. Nach Auffassung der Kammer ist den Beklagten vorliegend jedoch entsprechend ihrem Hilfsantrag eine großzügig zu bemessende Aufbrauchs- und Umstellungsfrist einzuräumen. Die Gewährung einer Aufbrauchsfrist kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 18.12.1981, I ZR 34/80, GRUR 1982, 425 - Brillen Selbstabgabestellen) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn der unterlassungspflichtigen Partei für den Fall der sofortigen Durchführung des erkannten Verbots unverhältnismäßige Nachteile erwachsen würden und die befristete Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens für den Verletzten bzw. die Allgemeinheit - soweit deren Belange mitbetroffen sind - keine unzumutbaren Beeinträchtigungen mit sich bringt (BGH aaO.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Kapitel 57, Tz. 17). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben und rechtfertigen die eingeräumte Aufbrauchsfrist bis zum 30.09.2010.

Dabei war zu berücksichtigen, daß es sich bei der Bezeichnung „Z“ um die Kernmarke der Beklagten zu 1) und 2) handelt, die seit über 20 Jahren benutzt wird und die im Bereich der Apothekenprimärpackmittel über eine nahezu hundertprozentige Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen verfügt. Die Benutzung dieser Marke für Apothekenprimärpackmittel wird den Beklagten vorliegend im wirtschaftlichen Ergebnis faktisch nahezu vollständig untersagt. Auch wenn das Verbot nur konkrete Verwendungsformen umfaßt, sind doch kaum alternative Verwendungsformen denkbar, in welchen sich das in der Bezeichnung „Z“ angelegte Irreführungspotential nicht verwirklichen würde. Eine Benutzung erscheint damit allenfalls noch in einem Bereich möglich, in welchem aufgrund gestalterischer Besonderheiten oder deutlicher aufklärender Zusätze ohne weiteres für jedermann aus den beteiligten Verkehrskreisen erkennbar wird, daß es sich bei der Bezeichnung nicht um eine wie auch immer geartete Eigenschaftskennzeichnung des Produktes sondern allein um dessen Namen handelt.

Der hiermit verbundene schwer wiegende Eingriff in den Besitzstand der Beklagten zu 1) und 2) rechtfertigt die Gewährung der eingeräumten langen Aufbrauchfrist, um der Beklagten einerseits zu ermöglichen, die Maßnahmen zu treffen, die zur Einhaltung des Verbots erforderlich sind, wie eine Anfertigung neuer Werkzeuge für die Produktion und ihr andererseits auch Zeit und Gelegenheit zu geben, alternative Lösungen zu suchen und gegebenenfalls einen Imagetransfer von ihrer etablierten Marke „Z“ auf eine etwaige neue Marke zu vollziehen. Hierdurch werden die Interessen der Klägerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Diese ist neu auf den Markt eingetreten und verfolgt erkennbar das alleinige Ziel, die Kernmarke des Marktführers zu beseitigen, um den damit einhergehenden Bekanntheitsverlust zur Steigerung der eigenen Marktposition zu nutzen. Dieses Ziel wird sie durch die vorliegende Klage erreichen. Angesichts der Dauer der klägerischen Markennutzung und deren hohen Bekanntheitsgrad ist es ihr allerdings zuzumuten, diese Nutzung noch über einen überschaubaren Zeitraum weiterhin zu dulden. Auch die Interessen der Allgemeinheit bzw. der angesprochenen Verkehrskreise erfordern kein sofort wirksames Verbot, da die Produkte als solche deren qualitative Erwartungen erfüllen und die Irreführung über die Einhaltung eines nicht existierenden Standards angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund der langjährigen unbeanstandeten Nutzung nicht derart gravierend erscheint, daß die Gewährung einer Aufbrauchfrist wegen beeinträchtigter Allgemeininteressen unzumutbar wäre. Die Aufbrauchfrist war dabei nach Auffassung der Kammer auch auf die Beklagten zu 3) und 4) zu erstrecken, um den vorläufigen weiteren Vertrieb zu ermöglichen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß ein dem Hersteller gestattetes Verhalten dem Vertrieb nicht untersagt werden kann.



5. Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen auch die weiterhin geltend gemachten Annexansprüche. Diese folgen aus § 242 BGB und § 9 S. 1 UWG. Die Beklagten haben zumindest fahrlässig gehandelt. Sie hätten erkennen können, daß die Verwendung der Bezeichnung „Z“ jedenfalls in den konkreten Verwendungsformen und vor dem Hintergrund der in Richtung eines Qualitätssiegels gehenden langjährigen Bewerbung von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend aufgefaßt wird, daß die mit dieser Bezeichnung gekennzeichneten Produkte einem unabhängigen Qualitätsstandard entsprechen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hat den ursprünglich allgemeiner gefassten Klageantrag auf konkrete Verwendungsformen zurückgeführt. Die hierin liegende Teilklagerücknahme führt zur teilweisen Kostenbelastung der Beklagten.

Die Bestimmung der Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO und beruht auf der Erwägung, daß das Verbot bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) einen wirtschaftlich wertvollen Besitzstand in Form einer durchgehend bekannten Bezeichnung betrifft. Da hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) lediglich die Bewerbung betroffen ist, genügt nach Auffassung der Kammer diesbezüglich eine geringere Sicherheitsleistung.

In Hinblick auf die schwerwiegenden Auswirkungen, die die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor für die Beklagten zu 1) und 2) haben würde, hält die Kammer neben der Gewährung einer Umstellungsfrist auch die Einräumung der Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung gemäß § 712 ZPO für geboten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4. verwiesen.

7. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
a) bis zum 20.05.2010: EUR 850.000,00
b) danach: EUR 770.000,00
aa) Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1): EUR 500.000,00
bb) Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 2): EUR 100.000,00
cc) Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 3): EUR 50.000,00
dd) Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 4): EUR 10.000,00
ee) Annexansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2): EUR 100.000,00
ff) Annexansprüche gegen die Beklagten zu 3) und 4): EUR 10.000,00

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