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Landgericht Stuttgart Urteil vom 24.11.2010 - 39 O 71/10 KfH - Irreführende Werbung eines Taxiunternehmens mit der Bezeichnung "Taxi-Zentrale F."

LG Stuttgart v. 24.11.2010: Irreführende Werbung eines Taxiunternehmens mit der Bezeichnung „Taxi-Zentrale F.“


Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 24.11.2010 - 39 O 71/10 KfH) hat entschieden:

   Wirbt ein Taxi-Einzelunternehmen im Telefonbuch und auf seinen Fahrzeugen mit der Bezeichnung „Taxi-Zentrale F.“, so handelt es sich um irreführende Werbung, da der angesprochene Verkehrskreis hiernach einen organisatorischen Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Taxiunternehmen erwartet, der eine gewisse Größe und Bedeutung aufweist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch den Zusatz eines Familiennamens.



Siehe auch Verschiedene Werbeaussagen und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:


Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Unterlassung des Auftritts im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "..." sowie den Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 208,65 Euro.

Der Beklagte betreibt ein Taxiunternehmen. Er verfügt für ... über eine Konzession für drei Taxen, für das benachbarte ... über eine Konzession für neun Taxen. In beiden Orten sind weitere Taxiunternehmen vorhanden, nämlich in ... die Fa. ... mit einer Konzession für vier Taxen und in ... die Fa. ... mit einer Konzession für vier Taxen.

Der Beklagte tritt im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "..." auf. Er wirbt unter dieser Bezeichnung für sein Taxiunternehmen im örtlichen Telefonbuch für ... (Anl. K 1) sowie durch einen entsprechenden Schriftzug auf seinen Taxi-​Fahrzeugen (Anl. K 2).

Wegen der Verwendung dieser Bezeichnung mahnte die Klägerin den Beklagten bereits mit Schreiben vom 06.11.2006 ab (Anl. B 1), verfolgte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aber nicht weiter, nachdem der Beklagte keine entsprechende Unterlassungserklärung abgab. Unter Hinweis auf die aktuelle Werbung des Beklagten im örtlichen Telefonbuch mahnte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 29.01.2010 erneut wegen irreführender Werbung ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 10.02.2010 auf. Mit Schreiben vom 02.02.2010 (Anl. K 5) berichtigte sie ein Schreibversehen und setzte dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme bis 15.02.2010. Mit Anwaltsschreiben vom 12.02.2010 (Anl. K 6) teilte der Beklagte mit, dass nach seiner Auffassung keine irreführende Werbung vorliege. In der Folgezeit führten die Parteien vor der Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer Stuttgart ein Einigungsverfahren durch, erzielten jedoch ausweislich des Beschlusses der Einigungsstelle vom 23.06.2010 (Anl. K 7) keine Einigung.

Die Klägerin trägt vor, die vom Beklagten verwendete Bezeichnung "..." sei irreführend und deshalb gem. §§ 3; 5; 8 UWG zu untersagen. Der Begriff "Zentrale" werde nach seinem ursprünglichen Sinn als ein Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens verstanden, so dass der Verkehr hiernach einen Großbetrieb erwarte, der innerhalb eines größeren oder kleineren räumlichen Bezirks die Geschäftsbeziehungen einer bestimmten Branche zusammenfasse. In Deutschland seien ca. 80 % aller Taxen an die – vielfach als Genossenschaften organisierten – ca. 500 Taxizentralen angeschlossen, die in einem bestimmten Gebiet den Einsatz der Taxen der jeweils angeschlossenen Taxiunternehmen mit der hierfür notwendigen Organisation koordinierten. Landläufig werde deshalb unter einer "Taxi-​Zentrale" der organisatorische Zusammenschluss mehrerer selbständiger Taxiunternehmen mit der primären Zielsetzung der Koordinierung des Einsatzes der zugehörigen Fahrzeuge verstanden. Dieses Verständnis entspreche, was bei einer Irreführung genüge, jedenfalls einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, wofür bereits eine Irreführungsquote von etwa 1/4 bis 1/3 der angesprochenen Verkehrskreise genüge. Durch den Namenszusatz "..." werde diese Irreführung nicht verhindert. Denn in der konkreten Verwendungsform sei der den Unternehmensgegenstand bezeichnende Bestandteil "TAXIZENTRALE" prägend, so dass die angesprochenen Verkehrskreise, sofern sie den Namensbestandteil "..." überhaupt zur Kenntnis nehmen und zum Gegenstand allenfalls flüchtiger Überlegungen machen würden, davon ausgehen würden, dass unter diesem Namen die zentrale Organisation mehrerer eigenständiger Taxiunternehmen betrieben werde. Auch sei ohne weiteres denkbar, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise der Schriftzug "..." überhaupt nicht als Namen, sondern dahingehend verstanden werde, dass die Buchstaben ... und ... für die der Taxizentrale angeschlossenen Taxiunternehmen stünden.

Verjährung sei nicht eingetreten, da sich der Beklagte fortlaufend wettbewerbswidrig verhalte. Auch eine Verwirkung liege nicht vor, da die Klägerin nichts veranlasst habe, was auf Beklagtenseite Veranlassung zu der Annahme hätte geben können, die Klägerin werde den seinerzeitigen Verstoß dulden.

Die Klägerin beantragt,

  1.  Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "TAXI-​ZENTRALE ..." aufzutreten.

  2.  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagzustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Die Bezeichnung "TAXI-​ZENTRALE ..." sei weder irreführend noch in sonstiger Weise wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Aus dem Begriff der "Zentrale" leite der Rechtsverkehr keine Umstände ab, die auf die besondere Größe oder Bedeutung des Geschäftsbetriebs hindeuteten. Vorstellungen des angesprochene Publikums im Hinblick auf eine übergeordnete steuernde und koordinierende Einheit würden nicht geweckt. Dies gelte insbesondere dort, wo der Bezeichnung "Zentrale" – wie hier – ein Familienname beigefügt werde. In diesem Falle seien etwaige durch den Gebrauch des Begriffs "Zentrale" in Alleinstellung oder in Verbindung mit einem geografischen Hinweis provozierte Fehlvorstellungen im Hinblick auf die Bedeutung, Größe oder Organisationsform ausgeschlossen. Der so Werbende reklamiere nicht eine herausgehobene Stellung im relevanten Markt, sondern bringe allein zum Ausdruck, dass sein Familienunternehmen für sich allein den unternehmerischen Mittelpunkt reklamiere. Soweit die Klägerin darauf hinzuweisen versuche, dass der Rechtsverkehr den Familiennamen des Beklagten nicht als solchen verstehe oder als Zusammensetzung der Abkürzungen für die der Taxi-​Zentrale angeschlossenen Taxiunternehmen deute, verliere sie sich in schierer Spekulation. Der Familienname der Beklagten sei in dem hier angesprochenen räumlichen Bereich gängig und bekannt. Dass in Deutschland 80 % aller Taxen in "Taxizentralen" organisiert seien, sei entgegen der klägerischen Auffassung nicht völlig unstreitig.

Außerdem liege Verjährung und Verwirkung vor, nachdem die Klägerin bereits mit Schreiben vom 06.11.2006 wegen des gleichen Sachverhalts eine Abmahnung ausgesprochen habe, ihr mithin der in Rede stehende Sachverhalt bereits seit Jahren bekannt sei. Die Parteien seien nach der Abmahnung vom 06.11.2006 so verblieben, dass sich die Klägerin noch einmal bei dem Beklagten melden würde, falls sie die geltend gemachten Ansprüche aufrecht erhalten wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

I. Klageantrag Ziff. 1: Unterlassung

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3; 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "TAXIZENTRALE ... aufzutreten.

1. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.

2. Bei der Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung "TAXI-​ZENTRALE ..." – hier: im örtlichen Telefonbuch und auf den Taxifahrzeugen – handelt es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über das vom Beklagten betriebene Unternehmen enthält.

a) Mit seiner geschäftlichen Bezeichnung "TAXI-​ZENTRALE ..." wendet sich der Beklagte an potentielle Kunden, die ein Taxi für die Durchführung von Fahrten benötigen.

b) Es ist – aufgrund eigener Wahrnehmung des Vorsitzenden sowie allgemein zugänglicher Informationsquellen, wie etwa der Internet-​Enzyklopädie Wikipedia (vgl. Anl. K 3) – gerichtsbekannt, dass sich in zahlreichen Städten eine Vielzahl der ortsansässigen Taxiunternehmen zu sogenannten "Taxizentralen" zusammengeschlossen hat. Diese treten im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "Taxizentrale" auf und koordinieren im Interesse aller angeschlossenen Taxiunternehmer den Einsatz der Fahrzeuge, die den angeschlossenen Unternehmern gehören, insbesondere, indem Anrufe, die bei der zentralen Organisationsstelle der "Taxizentrale" eingehen, entgegengenommen und an die jeweils freien Fahrer weitergeleitet werden. Aufgrund dieser seit Jahrzehnten bestehenden Praxis im Taxigewerbe versteht ein verständiges, durchschnittlich informiertes und situationsadäquat aufmerksames Mitglied der von der geschäftlichen Bezeichnung des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "TAXI-​ZENTRALE ..." dahingehend, dass es sich auch bei diesem Unternehmen um einen solchen organisatorischen Verbund einer Vielzahl von Taxiunternehmen handelt, der eine gewisse Größe und Bedeutung aufweist, während der Beklagte tatsächlich nur ein "normales" Taxi-​Einzelunternehmen betreibt. Jedenfalls eine erhebliche Zahl der Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise kann daher durch die geschäftliche Bezeichnung des Beklagten hinsichtlich der Eigenschaften des Unternehmens, das der Beklagte betreibt, in die Irre geführt werden.




Durch den Namenszusatz "..." wird diese Irreführung nicht vermieden. Denn durch sie wird nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Unternehmen, das unter der geschäftlichen Bezeichnung "TAXI-​ZENTRALE ..." auftritt, nur um ein einfaches Einzelunternehmen handelt. Vielmehr kann ein verständiges, durchschnittlich informiertes und situationsadäquat aufmerksames Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise diesen Namenszusatz auch dahingehend verstehen, dass dieser auf den Gründer des Organisationsverbundes hinweist oder aber auf ein Unternehmen, das innerhalb dieses organisatorischen Verbundes eine besondere Schlüsselstellung einnimmt und daher diesem sein Gepräge gibt. Die Fehlvorstellung, dass es sich bei der "TAXI-​ZENTRALE ..." um einen organisatorischen Zusammenschluss von mehreren Taxiunternehmen handelt, wird daher durch diesen Namenszusatz nicht mit der gebotenen Sicherheit vermieden.

Somit ist die geschäftliche Handlung des Beklagten irreführend.

3. Sie ist auch § 3 Abs. 1 und 2 UWG unzulässig. Denn sie ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG), und sie entspricht, soweit sie gegenüber Verbrauchern erfolgt, nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt und ist dazu geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Durch die Verwendung der Bezeichnung "TAXI-​ZENTRALE ..." und den damit verbundenen Hinweis auf einen organisatorischen Verbund mehrerer Taxiunternehmen im Sinne einer herkömmlichen "Taxizentrale" kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere Verbrauchern, der Eindruck erweckt werden, es hier mit einem Vertragspartner von besonderer Größe zu tun zu haben, der in einer gegenüber einem bloßen Einzelunternehmen hervorgehobenen Weise die Gewähr für eine besondere Zuverlässigkeit bietet. Diese Fehlvorstellung kann die angesprochene Verkehrskreise, insbesondere auch Verbraucher, dazu verleiten, sich vorzugsweise an das Unternehmen des Beklagten zu wenden. Hierdurch werden sowohl die Interessen der angesprochenen Verbraucher, als auch diejenigen der Mitbewerber des Beklagten und sonstiger Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UWG.

4. Aufgrund des vom Beklagten begangenen Erstverstoßes (Werbung im örtlichen Telefonbuch, Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung auf seinen Fahrzeugen) besteht Wiederholungsgefahr, so dass die Klägerin gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG Unterlassung der Verwendung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr fordern kann.

5. Verjährung gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2 UWG ist nicht eingetreten. Da der Beklagte fortdauernd mit der geschäftlichen Bezeichnung im örtlichen Telefonbuch und auf seinen Fahrzeugen wirbt, liegt eine Dauerhandlung vor, so dass die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Denn bei Dauerhandlungen kann die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortdauert (BGH GRUR 1974, 99/100 – Brünova; GRUR 2003, 448, 450 – gemeinnützige Wohnungsgesellschaft).



6. Auch Verwirkung gem. § 242 BGB ist nicht gegeben.

Die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß kannte oder ihn bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen erkennen musste, so dass der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat (BGH GRUR 1989, 449, 452 – Maritim; GRUR 1993, 151, 153 – Universitätsemblem; GRUR 1989, 1034, 1037 – Makalu; GRUR 2001, 323, 325 – Temperaturwächter). Es muss ein Zustand geschaffen worden sein, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den ihm der Verletzte nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (Köhler in Bornkamm/Köhler, UWG, 2010, § 11 UWG Rdnr. 2.14). Dabei sind im Rahmen einer Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH GRUR 2001, 323, 327 – Temperaturwächter).

Zwar ist die Klägerin nach der Abmahnung vom 06.11.2006, die die Verwendung derselben geschäftlichen Bezeichnung betraf, längere Zeit untätig geblieben. Es mag auch ein gewisser wertvoller Besitzstand auf Seiten des Beklagten dadurch begründet worden sein, dass er im geschäftlichen Verkehr nunmehr seit Jahren unter der Bezeichnung "TAXI-​ZENTRALE ..." auftritt. Andererseits ist bei der Gesamtabwägung aber zu berücksichtigen, dass durch die Verwendung der irreführenden geschäftlichen Bezeichnung tagtäglich neue Kunden, insbesondere auch Verbraucher, aufgrund entsprechender Fehlvorstellungen zum Unternehmen des Beklagten hingelenkt werden können, so dass ein besonderes Interesse nicht nur der Mitbewerber, sondern vor allem auch der Allgemeinheit daran besteht, dass die Verwendung dieser irreführenden Bezeichnung unterbunden wird. Da der Beklagte schon bisher seinen Familiennamen im Rahmen der geschäftlichen Bezeichnung verwendet hat, kann er durch die weitere Verwendung dieses Namenszusatzes im Zusammenhang mit einer anderen, nicht irreführenden geschäftlichen Bezeichnung sicherstellen, dass sein Unternehmen auch unter anderer geschäftlicher Bezeichnung von seinen bisherigen Stammkunden wiedererkannt wird. Etwaige wirtschaftliche Nachteile, die mit einer Verwendung einer anderen, nicht irreführenden geschäftlichen Bezeichnung verbunden sein können, lassen sich so in vertretbaren Grenzen halten. Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen daher bei Abwägung aller Umstände nicht vor.

Aus diesen Gründen ist dem Klageantrag Ziff. 1 stattzugeben.

II. Klageantrag Ziff. 2: Ersatz von Abmahnkosten

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten von 208,65 Euro zu, deren Höhe unstreitig ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO, die durch Beschluss erfolgte Streitwertfestsetzung auf §§ 48 GKG, 3 ZPO.

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