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OLG Stuttgart Urteil vom 17.04.2008 - 2 U 82/07 - Die Werbung „ohne 19 % Mehrwertsteuer“, die nur für einen einzigen Tag gilt, ist unlauter

OLG Stuttgart v. 17.04.2008: Zur Werbung „ohne 19 % Mehrwertsteuer“, die nur für einen einzigen Tag gilt


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.04.2008 - 2 U 82/07) hat entschieden:

   Die Zeitungswerbung eines Elektrogroßmarktes „ohne 19 % Mehrwertsteuer“, die nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag gilt, ist unlauter, weil sie i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit unangemessen unsachlich zu beeinflussen, da sie einen erheblichen Teil von Adressaten der Wahrnehmung von Vergleichsmöglichkeiten für Preis- und/oder Qualität beraubt.




Siehe auch
Werbung
und
Wettbewerb


Zum Sachverhalt:


Das Landgericht hatte der Unterlassungsklage stattgegeben und hierzu ausgeführt:

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der klagebefugten Klägerin zu, weil die beanstandete Werbung unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG sei. Die vom Landgericht näher dargelegten, nach Wegfall des Rabattgesetzes in Bezug auf Werbung mit Preisnachlässen strengeren Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift lägen vor. Die Rabattaktion sei ohne zwingenden Grund zeitlich stark begrenzt gewesen. Deshalb sei dem Verbraucher nicht die erforderliche Zeit geblieben, das Angebot zu prüfen und Vergleichsangebote einzuholen. Das Zusammenwirken der Ermäßigung durch einen ungewöhnlichen Preisnachlass von 19 % auf die beworbenen Warengruppen und der zeitlichen Befristung führe vorliegend zur Wettbewerbswidrigkeit, wobei die Kaufentscheidung auch durch eine gewisse Intransparenz beeinflusst werde, die ihrerseits gerade Folge des bewusst angestrebten oder in Kauf genommenen unnötigen Zeitdruckes sei. Dem Käufer, der ein entsprechendes Produkt suche, erscheine das beworbene Angebot als besonders günstig, und er nehme an, ein solches Angebot kehre nicht so schnell wieder, weil es von einem Discounter stamme, welcher schon regelmäßig mit Tiefstpreisen für sein Warenangebot werbe. Ein Verbraucher, der während des Tages von diesem Angebot erfahre, müsse sich, ohne sich vorher ausreichend informieren zu können, in das Geschäftslokal der Beklagten begeben und sei dann schon rein zeitlich nicht mehr in der Lage, sich anderweitig zu informieren.

Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie bringen vor: Bereits in der Klageerwiderung hätten die sämtlich in Stuttgart ansässigen Beklagten vorgetragen, dass es in dieser Stadt eine ausreichende Anzahl an Elektrofachgeschäften gebe, in denen sich der Verbraucher ohne großen Zeitaufwand über die Marktlage informieren könne.

Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot richte sich auch gegen die Online-Werbung der Beklagten. Zumindest der Teil der Verbraucher, der diese Werbung wahrgenommen habe, könne sich über das Internet auch informieren. Es sei verfehlt, von rechtlichen Bedenken privater Internetnutzung am Arbeitsplatz auf tatsächliche Informationsschwierigkeiten zu schließen, da eine Vielzahl von Arbeitnehmern einen Internetanschluss am Arbeitsplatz auch privat nutze. Rechtsfehlerhaft sehe das Landgericht die eintägige Rabattaktion als unsachliches Anlocken und damit als unlauter an. Zwar träfen seine Ausgangsüberlegungen zu. Die Wertung unterlaufe jedoch die vom Gesetzgeber gewollte Liberalisierung der Werbung.

Die Berufungsklägerinnen haben in der Berufungsinstanz beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbeklagte hat beantragt,

   die Berufungen zurückzuweisen.

Die Berufungen blieben erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Auf der Grundlage seiner verfahrensfehlerfreien Feststellungen hat das Landgericht in der beanstandeten Werbung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG gesehen. Die dagegen geführten Berufungsangriffe der Beklagten vermögen das landgerichtliche Urteil auch unter Berücksichtigung des der Entscheidung zugrunde zu legenden neuen Parteivortrages nicht zu erschüttern: Die Berufungsangriffe beziehen sich jeweils auf einzelne Aspekte der beanstandeten Werbung und drängen so deren Gesamteindruck, auf den entscheidend abzustellen ist (vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 4 Rn. 1/56), aus dem Blickfeld. Sie sind aber schon für sich genommen unberechtigt.

a) Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt nach § 4 Nr. 1 UWG insbesondere, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Preisbezogene Sonderverkaufsveranstaltungen sind nach dem Wegfall des Rabattgesetzes grundsätzlich zulässig (vgl. BT-Drs. 15/1487, S. 12). Der Unternehmer ist also nunmehr grundsätzlich frei, die Preise seiner Waren zu bestimmen. Er darf sie allgemein oder individuell - auch für befristete Zeiträume und für bestimmte Personen oder Personengruppen - senken oder erhöhen, ohne an einen Markt- oder Durchschnittspreis oder an den von ihm selbst angekündigten Preis gebunden zu sein. Gleichwohl kann in begrenzten Einzelfällen von bestimmten Vergünstigungen eine solche Anziehungskraft ausgehen, dass der Verbraucher davon abgehalten wird, sich mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen. Dies kann freilich nur angenommen werden, wenn auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung in den Hintergrund tritt. Dahinstehen kann, ob ein solcher Fall gegeben ist, wenn allein mit der Ankündigung eines außergewöhnlichen Preisnachlasses geworben wird (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. [2008], Rn. 1.95 zu § 4 UWG u.H. auf BGH, GRUR 2002, 287, 288 - [Erklärung des Klägers im Rechtsstreit]; BGH, GRUR 2003, 1057 - [Einkaufsgutschein]; Berlit, WRP 2001, 349, 352; Cordes, WRP 2001, 867, 874; a.A. Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 4 Rn. 1/83 ff.,1/87 für den „übertrieben hohen Rabatt“), da angesichts der mittlerweile - beispielweise im Küchen-, im Bekleidungs- und im Teppichhandel - weit verbreiteten Preisnachlässe von 50 %-70 % bei einem Abschlag von - wie hier - 19 % auch in anderen Branchen regelmäßig und namentlich im Elektronikbereich noch nicht von einem übertrieben hohen Rabatt gesprochen werden kann (vgl. Heermann, WRP 2001, 855, 861; OLG Frankfurt, GRUR 2002, 460; OLG Celle, GRUR-RR 2002, 336; GRUR-RR 2005, 388, 391).

Andererseits kann eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion unter bestimmten Umständen („Überrumpelungsgefahr“) deren Unlauterkeit begründen (vgl. Seichter, WRP 2006, 628, 631), nämlich dann, wenn für die Befristung kein zwingender Grund vorliegt, von der Aktion aber eine erhebliche Anlockwirkung ausgeht und der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit eines Preisvergleichs hat (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Rn. 1.95 zu § 4 UWG; zur taggenauen Werbung für einen Sonntagsverkauf u.H. auf BGH, WRP 2002, 1105; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2001, 222; OLG Hamm, GRUR 2006, 86, 87; OLG Dresden, WRP 2006, 283; LG Essen, WRP 2005, 763; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1074).

Ist eine Werbung nach diesen Grundsätzen unlauter, so kann dem auch nicht § 5 Abs. 4 UWG entgegen gehalten werden. In § 5 Abs. 4 UWG wird eine Wettbewerbshandlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung bewertet. § 4 Abs. 1 UWG hingegen ist von einer Irreführung unabhängig. Ein die jeweils andere Norm ausschließendes Spezialitätsverhältnis besteht zwischen diesen im Gesetz aufgeführten Ausprägungen der Unlauterkeit im Sinne des § 3 UWG nicht.


b) Das Landgericht hat die beanstandete Werbung an diesem Maßstab gemessen und zu Recht als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG angesehen.

aa) Der Senat kann den Aussagegehalt und die Wirkung der umstrittenen Werbung auf den Adressaten, den Verbraucher, aus eigener Kenntnis beurteilen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

bb) Auch unter Berücksichtigung des neuen Verbraucherleitbildes bedarf der Verbraucher eines ausreichenden Zeitraumes, um sich über ein ihm unterbreitetes Angebot informieren zu können. Innerhalb eines angemessen begrenzten Zeitraumes wird er in der Lage sein, die Vor- und Nachteile abwägend seine Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, GRUR 2004, 324, 325 - [Treue-Marken]). Ob der zur Verfügung stehende Zeitraum angemessen ist, bestimmt sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalles, wobei der Art der beworbenen Ware und dem Kaufpreis eine gewichtige Rolle zukommt. Je seltener er derartige Gegenstände kauft und je höher der Kaufpreis, desto größer ist der Zeitraum, dessen der Verbraucher bedarf.

cc) Unter den Umständen des Streitfalles stand dem Verbraucher die Zeit nicht zur Verfügung, derer er bedurfte, um die Vor- und Nachteile einer Kaufentscheidung abzuwägen.

aaa) Unstreitig umfasste die beanstandete Werbung auch Elektrogroßgeräte, deren Kaufpreis sich im drei- wenn nicht gar vierstelligen Bereich bewegte. Für einen beachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher überschreitet ein solcher Betrag den nach Abzug der Fixkosten monatlich frei verfügbaren Teil ihres Einkommens. Für diese Verbraucher ist es unabdingbar, aber auch aus Sicht finanziell besser Gestellter sinnvoll und in beiden Gruppen üblich, vor einer solchen Anschaffung mehrere Vergleichsangebote einzusehen.

Neben dem Preisvergleich hat der Verbraucher auch ein Interesse daran, die beworbene Ware in technischer Hinsicht mit anderen Produkten zu vergleichen.

bbb) Beides war ihm angesichts der ohne sachlichen Grund erfolgten extremen Befristung des Rabattangebotes nicht sachgerecht möglich.

(1) Ein Zeitraum von wenigen Abendstunden, wie er Berufstätigen nur zur Verfügung stand, reicht hierzu bei Elektrogroßgeräten regelmäßig nicht aus.

(2) Schief ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Berufungsklägerinnen, erstinstanzlich sei zugestanden gewesen, dass es in Stuttgart eine ausreichende Anzahl an Elektrofachgeschäften gebe, in denen der Verbraucher ohne großen Zeitaufwand in unmittelbarer Umgebung der Ladenlokale der Beklagten ausgiebige Produktvergleiche durchführen könne. Denn erst im zweiten Rechtszug haben die Berufungsklägerinnen (durch das Anlagenkonvolut B 1, eine Aufstellung mit Firmennamen) diesbezüglich verwertbar vorgetragen. Die darin enthaltene Behauptung, diese Firmen böten dem Verbraucher Vergleichsmöglichkeiten, hat die Berufungsbeklagte substantiiert bestritten. Aufgrund dieses Bestreitens ist das neue Vorbringen der Berufungsklägerinnen schon nach §§ 529 Abs. 1, 531 ZPO unbeachtlich. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sie ihrerseits nicht substantiiert dargelegt haben, welche der in dem Anlagenkonvolut genannten Firmen bezüglich welcher Warengruppen dem Verbraucher eine Vergleichsmöglichkeit geboten hätten und inwieweit die Ladenlokale dieser ihrer Konkurrenten für den Verbraucher erreichbar waren.

(3) Soweit mit der Berufungsreplik in den Raum gestellt wird, der Verbraucher sei möglicherweise an einem Vergleichsangebot gar nicht mehr interessiert, ist dem - wie bereits ausgeführt - nicht zu folgen.




Die Berufungsklägerinnen wähnen dies - unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Berufungsbeklagten - angesichts des Rabattes von 19 % und der Gefahr, dass andere Interessenten die vorhandene Ware „wegkauften“. Im zweiten Rechtszug hat die Berufungsbeklagte vorgebracht, es sei senatsbekannt, dass die Beklagten den beworbenen Rabatt nur auf vorrätige Ware gegeben hätten. Diese Beschränkung haben die Berufungsklägerinnen nicht bestritten. Auf diesen Umstand kommt es aber gar nicht an. Denn er könnte den Verbraucher nur beeinflussen, wenn er ihm bekannt wäre. Dazu ist aber nichts vorgetragen. Hätte man jedoch von einer solchen Wirkung der Werbung auszugehen, so begründete auch diese den Vorwurf der Unlauterkeit. Denn der Verbraucher ließe dann die von ihm üblicherweise und in seinem wohlverstandenen eigenen Interesse vor seiner Kaufentscheidung geübte Sorgfalt außer Acht, worin zum Ausdruck käme, dass die Werbeaktion ihn seiner Kritikfähigkeit gegenüber dem Angebot der Beklagten beraubt hätte. Damit aber wäre ein unangemessenes, wettbewerbswidriges Anlocken gleichfalls gegeben.

(4) Dass die beanstandete Werbung ausschließlich Gegenstände betroffen habe, bezüglich derer der Verbraucher den Markt in groben Zügen ohnehin kenne, kann nicht angenommen werden. Zu Recht weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass die Werbung der Berufungsklägerinnen mit einem Rabatt von immerhin fast einem Fünftel auf - wie dem Senat bekannt ist - ohnehin seit Jahren kampagnenartig als Tiefstpreise beworbene Preise („saubillig“, „Mutter aller Schnäppchen“ etc.) auch darauf abzielte, beim angesprochenen Verbraucher einen Kaufwunsch erst zu wecken oder einen latenten Kaufwunsch in einen Kaufentschluss zu verwandeln. Bei solchermaßen Beeinflussten kann nicht unterstellt werden, dass sie den Markt zuvor beobachtet hätten und deshalb kennten. Allenfalls bei der kleinen Gruppe der ohnehin schon Kaufentschlossenen, bei denen nur noch offen war, wo sie die ausgewählte Ware kaufen würden, könnte das Argument der Berufungsklägerinnen greifen. Auf sie ist aber bei der Unlauterkeitsbetrachtung nicht abzustellen.

(5) Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot richtet sich auch gegen die Online-Werbung der Beklagten. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, zumindest der Teil der Verbraucher, der diese Werbung wahrgenommen habe, könne sich über das Internet auch informieren. Zum einen hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, wie diese Werbung im Internet verbreitet wurde. War sie nur auf der Internetseite der Beklagten (bzw. der M.-Markt-Gruppe) zu finden, führte dies zu einer anderen (den Berufungsklägerinnen günstigeren) Einschätzung, als wenn sie auch beim Aufruf anderer Seiten auf eingespielten Werbefahnen zu sehen war.



Gänzlich außer Betracht bleibt jedoch bei der Argumentation der Berufungsklägerinnen zu diesem Teil des Streitgegenstandes, dass der Verbraucher die beanstandete Werbung innerhalb weniger Sekunden wahrnehmen konnte, für eigene Vergleichsrecherchen jedoch wesentlich längere Zeit benötigte. Umso mehr, da er erst ermitteln musste, auf welche Produkte genau sich die Werbung bezog.

(6) Entgegen der Rechtsauffassung der Berufungsklägerinnen ist es nicht verfehlt, sondern geboten, von rechtlichen Bedenken privater Internetnutzung am Arbeitsplatz auf tatsächliche Informationsschwierigkeiten zu schließen. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern einen Internetanschluss am Arbeitsplatz auch privat nutze, ist rechtlich unerheblich. Zum einen steht einer großen Zahl von Verbrauchern schon gar kein Internetanschluss zur Verfügung, einem weiteren Teil nicht am Arbeitsplatz, und zum anderen kann weder dem Verbraucher ein arbeitsvertrags- und damit rechtswidriges Verhalten angesonnen werden, um sich aus der durch die Werbung geschaffenen Drucksituation zu befreien, noch kann - wie es die Berufungsklägerinnen versuchen - einem (nicht näher bezeichneten) großen Teil der Arbeitnehmer ein solches Verhalten unterstellt werden.

Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kunde sich, Zugangsmöglichkeit zum Internet unterstellt, bereits vor einem Besuch in deren Ladenlokal ausreichend über das Internetangebot der Beklagten und dasjenige anderer Anbieter inhaltlich hätte kundig machen können.

2. (Abmahnkosten ...)

III. (Kostenentscheidung ...)

IV.

Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der entscheidungserheblichen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Werbung der hier im Streit stehenden Art mit einem nur an einem einzigen Werktag geltenden Preisnachlass von 19 %, die erst am Tag der Rabattgewährung veröffentlicht wird, unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 1 UWG ist, ist weder höchstrichterlich entscheiden, noch ist die zu treffende Entscheidung eindeutig aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuleiten. ..."

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