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Landgericht Berlin Urteil vom 01.11.2012 - 91 O 118/12 - Lesbarkeit und Umfang der unternehmensbezogenen Pflichtangaben

LG Berlin v. 01.11.2012: Anforderungen an die Lesbarkeit und den Umfang der unternehmensbezogenen Pflichtangaben


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 01.11.2012 - 91 O 118/12) hat entschieden:

   Gibt ein Reiseveranstalter in einer Werbeanzeige seine Identität und seine Anschrift in einer Schriftgröße an, die kleiner ist als die am kleinsten gedruckten sonstigen Angaben in der Werbeanzeige und verlaufen die Angaben dazu vom unteren rechten Rand vertikal nach oben mit schwarzer Schrift auf dunkelblauem Untergrund, so kommt er damit seiner unternehmensbezogenen Informationspflicht nicht nach.



Siehe auch Impressum - Anbieterkennzeichnung und Webseitengestaltung - Webdesign


Tatbestand:


Der antragstellende Verein zur Wahrung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs nimmt die Antragsgegnerin als  Reiseveranstalterin  auf Unterlassung von Printwerbung ohne hinreichende Angabe ihrer Firmenidentität in Anspruch.

Die Antragsgegnerin warb am in dem Fernsehmagazin "..." Nr. 30/2012 auf Seite 21 mit einer ganzseitigen Anzeige für Reisen zu deutschen Zielen unter Angabe von Preisen und sämtlichen für die Buchung notwendigen Angaben. Es war eine Servicetelefonnummer zentral platziert angegeben. Die Firmierung und Adresse der Antragsgegnerin war seitlich in 5-​Punkt-​Schrift kleiner als alle anderen Angaben vertikal angegeben, und zwar in schwarz auf blauem Grund. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Anzeige der Antragsgegnerin (Anlage A 1 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.Juli 2012 mahnte der Antragsteller, dessen Mitglieder unter anderem auch Reiseleistungen anbieten, die Antragsgegnerin diesbezüglich ab und forderte sie vergeblich auf,  eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten Schreibens (Anlage A 2 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 6.August 2012, wegen dessen genauen Inhalts auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Anlage A 3 a als Beistück zu den Akten) Bezug genommen wird, ab.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung im Wege einstweiliger Verfügung in Anspruch.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe in ihren Anzeigen gegen das Gebot, ihre geschäftliche Identität anzugeben, verstoßen. Mit ihren Anzeigen mache sie Angebote, die den Verbraucher in die Lage versetzten, das Geschäft abzuschließen. Angegeben sei zwar Identität und Anschrift, dies aber nicht in einer der Information angemessenen Art und Weise, da die Angaben kaum leserlich seien. Bereits durch die Farbwahl, die Platzierung und den vertikalen Verlauf, spätestens aber aufgrund der gewählten Schriftgröße sei eine Lesbarkeit nicht gegeben. Der Verweis auf den Internetauftritt reiche schon deswegen nicht aus. Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 21.August 2012 zu dem hiesigen Aktenzeichen unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung einschließlich Rechtsformzusatz) und Anschrift (Sitz des Unternehmens) anzugeben, wenn dies geschieht wie in der Anlage A 1. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit am 5.September 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 4.September 2012 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 30.Oktober 2012 begründet.

Der Antragsteller beantragt,

   die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 21.August 2012 zu dem Aktenzeichen 91 O 118/12 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.August 2012 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 21.August 2012 zu dem Aktenzeichen 91 O 118/12 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass ihre Angaben hinreichend erkennbar seien. Zudem könnten interessierte Kunden, die für die Buchung ohnehin noch anrufen oder den Onlineauftritt aufrufen müssten, sich spätestens dort über die Identität der Antragsgegnerin informieren. Von einer Vorenthaltung der wesentlichen Information könne daher keine Rede sein. Das ergebe sich auch aus den aktuellen Entscheidungen des EuGH.





Entscheidungsgründe:


Auf den Widerspruch hin ist die einstweilige Verfügung zu bestätigen, §§ 935, 925 ZPO, weil der zulässige Antrag auch im Lichte des Widerspruchsvorbringens begründet bleibt.

I.

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.2, 3, 5a Abs.2, Abs.3 Nr.2 UWG zu.

1. Der Antragsteller ist als Wettbewerbsverband nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG aktivlegitimiert. Die Kammer geht nach dem unstreitigen Sachverhalt davon aus, dass der Antragsteller mit dem unstreitigen Vereinszweck, die Lauterkeit des Wettbewerbs zu unterstützen, über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfügt, die ebenfalls Möbel oder Waren verwandter Art anbieten.

2. Die Antragsgegnerin hat in der konkret beanstandeten Anzeigen eine unlautere irreführende Werbung nach §§ 5 a Abs.2, Abs.3 Nr.2 UWG vorgenommen, denn sie hat wesentliche Informationspflichten verletzt, die ihr nach den genannten Vorschriften oblagen, weil sie  die Identität und Anschrift ihres Unternehmens nicht hinreichend lesbar angegeben hat.

a. Diese Pflichten gelten entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch für deren Warenangebote. Es ist nämlich nicht so, dass es sich hier um eine reine Image- oder Aufmerksamkeitswerbung handelt (so auch OLG München vom 11.mai 2010 zu 9 HK o 23637/09, mittlerweile durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH vom 22.März 2012 zu I ZR 129/11 rechtskräftig), sondern dass die Angebote der Antragsgegnerin den angesprochenen Verbraucher in die Lage, die konkret angebotenen Reisen zu buchen. Die Angebote der Antragsgegnerin enthalten sämtliche essentialia negotii, indem alle Eigenschaften der Reiseleistungen sowie deren jeweiliger Preis angegeben werden. Der Schutzbereich des § 5 a Abs.3 UWG ist seinem Zweck nach auch nach der europarechtlichen Vorgabe der "Aufforderung zum Kauf" weit zu fassen. Es ist kein bindendes Angebot erforderlich, jedenfalls genügt eine invitatio ad offerendem (OLG Hamm vom 13.Oktober 2011 zu – I – 4 W 84/11 mit weiteren Nachweisen). Es ist nicht notwendig, dass die Leistung in Einzelheiten feststeht, denn es ist üblich, dass der Kunde zwischen verschiedenen Preisklassen und Varianten auswählen kann (so auch der Europäische Gerichtshof vom 12.Mai 2011 zu C 122/10, der ausdrücklich ausführt, dass andernfalls jeder Werbende mit der Angabe eines "ab EUR "-​Preises vermeiden könnte, dass die kommerzielle Kommunikation als Aufforderung zum Kauf mit den entsprechenden Anforderungen anzusehen wäre).




b. Die Antragsgegnerin hat ihre Firmenidentität unleserlich angegeben. Die Kammermitglieder als Teil des Verkehrskreises, an den sich die Werbung richtet, haben jeweils auf Anhieb die Angabe überhaupt nicht erkannt. Erst auf Hinweis und nach genauer Inspektion wurden die Angaben aufgefunden. Das liegt sowohl in der Schriftgröße, die kleiner gewählt ist als die am kleinsten geschriebenen Angaben in den Anzeigen zu den Preiszuschlägen bei Einzelzimmerbelegung oder den Preisangaben zu Zusatzleistungen, als auch an der farblichen Gestaltung. Während die sonstigen Angaben zu Telefonnummer, Internetadresse und weitere Werbung in dem blauen Längs- und Querstreifen weiß gedruckt sind, ist die Identität der Beklagten in schwarz auf dunkelblau angegeben, was die Lesbarkeit weiter verschlechtert. Hinzu kommt, dass die Angaben vertikal nach oben verlaufend vom unteren rechten Rand der Anzeige gedruckt sind, der Leser die Zeitschrift also auch noch quer halten muss, um die Angabe überhaupt entziffern zu können. Diese Gestaltung steht der fehlenden Angabe gleich und ist nicht hinreichend, um den Informationspflichten zu genügen. Denn diese erfordern neben der reinen Angabe als solcher auch noch die Lesbarkeit der Angaben (BGH in GRUR 1991, Seite 859 – Leserichtung bei Pflichtangaben für den Bereich der Heilmittelwerbung). Dies ist auch sachgerecht, denn der Leser der Anzeige wird anders als die Kammermitglieder die Anzeige nicht genau in Augenschein nehmen und nach den Identitätsangaben suchen, so dass ihm die für die Reisebuchung relevante Information, dass die Antragsgegnerin ihren Sitz im außereuropäischen Ausland hat, entgehen wird.

c. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin reicht zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten auch weder die Angabe ihrer Internetadresse noch der Servicetelefonnummer aus. Die Internetadresse ist schon deswegen nicht zielführend, weil keineswegs feststeht, dass das Impressum des Internetauftritts die Identität des Unternehmens, das die Reisen anbietet, wiedergibt. Die Angabe des Servicetelefons ist schon deswegen nicht ausreichend, weil der Letztverbraucher auch dort erst erfragen müsste, wer Reiseveranstalter ist, und dann auf telefonische, sprich mündliche Angaben angewiesen ist, die er sich eigeninitiativ notieren müsste.



d. Dieser Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die in § 5 a Abs.3 und 4 UWG aufgeführten Informationspflichten gelten zwangsläufig als wesentlich im Sinne des § 5 a Abs.2 UWG, denn die Absätze 3 und 4 des § 5 a UWG stellen eine Konkretisierung der Informationspflicht nach Abs.2 der genannten Vorschrift dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 29.Auflage, § 5 a Randnummer 57). Damit aber steht fest, dass die geschäftliche Relevanz der Informationspflichtverletzung sich aus der Verletzung des § 5 a Abs.3 UWG selbst ergibt , weil diese Verletzung zu einer relevanten Fehlvorstellung führt (BGH in GRUR 2010, Seite 852 – Gallardo Spyder). Die geschäftliche Relevanz wäre nur dann noch gesondert zu prüfen, wenn es sich um eine Informationspflicht handelt, die über das Unionsrecht hinausgeht und auch von § 5 a Abs.3 UWG nicht erfasst wird (Köhler/Bornkamm, UWG, 29.Auflage, § 5a Rn 57), weil solche Informationspflichten wettbewerbsrechtlich nur über § 4 Nr.11 UWG wettbewerbsrechtlich aktiviert werden können, so dass das Spürbarkeitserfordernis gesondert zu prüfen bleibt. Um eine solche handelt es sich aber nicht.

e. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass die wesentliche Information nicht vorenthalten sei, weil sie auf den Internetseiten vorhanden und im Übrigen telefonisch zu erfragen sei, gilt das oben unter c. Ausgeführte.

f. Auch die Entscheidung des EuGH vom 12.Mai 2011 zu – C- 122/10 steht dieser rechtlichen Wertung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Denn die Ausführungen des EuGH, auf die die Antragsgegnerin sich beruft und die nach Auffassung der Kammer auch in sich nicht geeignet sind, die Werbung der Antragsgegnerin zu rechtfertigen, beziehen sich ohnehin auf die Angaben in der Werbung zu den angebotenen Produkten, nicht aber auf die Identitätsangaben, und sind auf diese auch nicht zu übertragen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht zu treffen, arg. § 708 Nr.6 ZPO.

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