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Landgericht Berlin Urteil vom 26.01.2016 - 16 O 103/14 - Amazon haftet für Urheberrechtsverletzungen der Händler

LG Berlin v. 26.01.2016: Amazon haftet für Urheberrechtsverletzungen der Händler


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 26.01.2016 - 16 O 103/14) hat entschieden:

   Der Betreiber einer Internet-Handelsplattform haftet für die urheberrechtswidrige Wiedergabe von Produktabbildungen seiner Online-Verkäufer als Täter, wenn er durch den Einsatz eines Algorithmus selbst darauf einwirkt, welche Abbildungen bei den konkreten Angeboten erscheinen und damit in die Autonomie des einzelnen Händlers eingreift.




Siehe auch Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen und Amazon - Marketplace


Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wiedergabe vor Produktabbildungen auf der unter www....de abrufbaren Internetseite.

Die Klägerin zu 1) stellt unter der Bezeichnung "Davidoff - The Game" Parfumprodukte her. Die Klägerin zu 2) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft. Die Ware wird über ein selektives Vertriebssystem vertrieben. 1. Die Klägerin zu 1) beansprucht die ausschließlichen Nutzungsrechte an den im Klageantrag zu Ziff. 1 a (i) wiedergegebenen Abbildungen, die ihrer Darstellung nach vom Fotografen P. F., Geschäftsführer der Agentur R. L. stammen (im folgenden: Bilder F.). Mit Rechnung vom 03. April 2013 (Anlage K 2) räumte die Agentur R. L. der Klägerin zu 1) weltweite Nutzungsrechte (mit Ausnahme der Territorien USA und Frankreich) für die Print- und Internetnutzung an dem dort näher beschriebenen "Packshot" für die Dauer eines Jahres ein, ausgehend vom ersten Datum der Nutzung im Februar 2013. Mit Rechnung vom 30. September 2013 (Anlage K 3) räumte sie im gleichen Umfang Rechte für "The Game (tous packshots du lineup") für den Zeitraum 01. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 und mit Rechnung vom 23. Dezember 2014 für den Zeitraum 01. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 ein. In zwei schriftlichen "Bestätigungen" vom 08. Juli 2013 und 06. August 2013, wegen deren Inhalts auf die Anlagen K 4 und K 5 Bezug genommen wird, erklärte sich Herr F. zu seiner Urheberschaft und zur Rechteübertragung. Unter dem 19. / 20. September 2013 erklärten und bestätigten die Klägerinnen unter Bezugnahme auf eine exklusive Rechteübertragung von R. L., dass die Klägerin zu 1; der Klägerin zu 2) "Miteigentum an den ausschließlichen Rechten an diesen Bildern übertragen" hat. Auf die Anlage K 6 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte stellt auf der unter www...de abrufbaren Internetplattform den Bereich "Marketplace" zur Verfügung, auf dem Dritte ihre Angebote einstellen. Soweit ... eigene Angebote auf der Plattform präsentiert, wird dieser Bereich von der ... EU S.a.r.l. verantwortet. Auf die Angaben im Impressum der unter www...de abrufbaren Internetseite (Anlage K 1) wird ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte vergibt für jedes Produkt eine Artikelnummer, die sog. ASIN, der alle von den Händlern hochgeladenen Informationen für dieses Produkt automatisch zugeordnet werden. Dazu zählen auch Fotos. Aus diesem Datensatz wird die sog. Produktdetailseite erstellt, die als solche für den Kunden auf dem Bildschirm sichtbar ist. Welche Informationen auf der Produktdetailseite angezeigt werden, entscheidet ein Algorithmus. Dies gilt auch für Fotos. Existieren für ein Produkt mehrere, von den Händlern hochgeladenen Fotos, so entscheidet der Algorithmus darüber, welches der Bilder zugeordnet wird und auf dem Bildschirm erscheint.

Im Februar 2013 erschienen im "Marketplace" der Beklagten in folgenden Angeboten Produktabbildungen für Parfumprodukte "The Game", die die Klägerin den Zeugen F. zuschreibt (Antrag zu lit. i):

   a) ASIN ...
"..."
Davidoff The Game EdT Natural Spray Parfum 100 ml

b) ASIN ...
"P-​...-​Shop"
Davidoff The Game Deodorant Stick 75 ml 1 er-​Packung

c) ASIN ...
N. E. B. GmbH (Verkäufername: P.)
Davidoff The Game EdT 40 ml

d) ASIN ...
Drittanbieter B. O. Parfümerie GmbH
Davidoff The Game EdT 100 ml

Mit Schreiben vom 22. März 2013 und 24. Oktober 2013 mahnten die Klägerinnen die Beklagte deswegen ab. Die Einzelheiten beider Schreiben sind der Anlage K 14 zu entnehmen. Die Beklagte entfernte die Bilder, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerinnen beanspruchen Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Kosten auf der Grundlage des seinerzeit gültigen Vergütungsverzeichnisses in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 50.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale, insgesamt 1.531,90 €.

2. Die Klägerinnen beanspruchen außerdem die ausschließlichen Nutzungsrechte an den im Klageantrag zu Ziff. 1 a (ii) wiedergegebenen Fotos, die ihrer Darstellung nach vom Fotografen F. M. stammen (im folgenden: Bilder M.).

In der Rechnung vom 18. Juni 2013 räumte der Zeuge M. der Klägerin zu 1) zeitlich unbeschränkte Vervielfältigungsrechte für alle Nutzungen weltweit ein. Wegen des Gegenstands der Rechteeinräumung wird auf die Beschreibung in der Rechnung Anlage K 22 verwiesen. Durch schriftliche "Bestätigung" vom 15. April 2014 erklärte der Zeuge M., dass die Rechte übertragbar seien und gestattete eine Unterlizenzierung. Die Einzelheiten sind der Anlage K 21 zu entnehmen.

Durch Erklärung vom 07. April 2014 räumte die Klägerin zu 1) der Klägerin zu 2) die Mitinhaberschaft an den vom Zeugen M. für die Produktlinie "The Game" übertragenen Rechten ein.

Im Juli 2013 erschien auf der Site www...org eine Anzeige von "....de" mit der Abbildungen von Parfumprodukten "The Game" (Umverpackung, geschlossener Flakon, offener Flakon mit schräg angelehntem Deckel). Ein Klick auf die Anzeige führte zur Seite der Beklagten. Die Klägerin schreiben diese Abbildungen dem Zeugen M. zu. Mit Schreiben vom 12. August 2013 (Anlage K 16) mahnten die Klägerinnen die Beklagte deswegen ab. Die Beklagte entfernte die Fotos, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerinnen erwirkten daraufhin am 11. Oktober 2013 eine Unterlassungsverfügung des Landgerichts Berlin - 16 O 466/13 -. Für die Abmahnung fielen auf der Grundlage des seinerzeit gültigen Vergütungsverzeichnisses Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 20.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale, insgesamt 859,80 € an. Unter Berücksichtigung der im Verfügungsverfahren bereits vorgenommenen Verrechnung beanspruchen die Klägerinnen Ersatz in Höhe von 439,90 €.

3. Auf der unter www.....de abrufbaren Internetseite erschienen dem Zeugen F. zugeschriebene Bilder der Gebindegrößen "The Game" EdT Spray 100 ml, Edt 100 ml Vapo und EdT 40 ml (Anlage K 30). Der Betreiber der Seite ist ein sog. Affiliate, der zwar Angebote unter seinem eigenen Namen unterbreitet, aber selbst keine Kaufverträge schließt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich um einen Affiliate der Beklagten handelt.

4. Am 02. Juli 2014 erschienen die dem Zeugen F. zugeschriebenen Bilder in folgenden, unter www....de abrufbaren Angeboten:

   a) ASIN. (Anlage K 25)
EdT Vaporisateur 60 ml
Verkauf und Versand durch P.-​shop.

b) ASIN ... (Anlage K 26)
EdT 40 ml, 1er Pack
Verkauf und Versand durch ...

5. Am 04. März 2015 erschien ein dem Zeugen F. zugeschriebenes Bild in dem unter www.....de abrufbaren Angebot zur ASIN ... (Anlage K 27). Es handelt sich um ein Angebot für EdT Zerstäuber 60 ml, Verkauf und Versand durch.... Klickt man auf den Link "10 neu ab EUR 25,80", gelangt man zu einer Liste von weiteren Anbietern. Klickt man dort auf den entsprechenden Link, erscheint dieselbe Abbildung wie beim Verkäufer..

Die Klägerinnen behaupten, die im Antrag wiedergegebenen Abbildungen hätten die Herren F. (lit. i) und M. (lit. ii) angefertigt und der Klägerin zu 1) die ausschließlichen Nutzungsrechte daran übertragen. Eben diese Abbildungen seien auf dem ... Marketplace (Bilder F.) und in der Bannerwerbung (Bilder M.) verwendet worden.




Sie, die Klägerinnen, stellten die Fotos nur ihren Vertragshändlern für die Nutzung in ihren stationären Ladengeschäften und den autorisierten Online-​Shops zur Verfügung. Die Vertragshändler seien zur Unterlizenzierung nicht befugt.

Der Betreiber der Internetseite www...de, Herrn Z. sei ein Vertragspartner - ein sog. Affiliate der Beklagten und schalte die Werbung in deren Auftrag. die Beklagte habe ihm die Produktbilder zur Verfügung gestellt.

Die Klägerinnen beantragen,

  I.  die Beklagte zu verurteilen,

  a.  es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, die folgenden Produktbilder in Internet öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen

(i)


(ii)


insbesondere wenn dies wie folgt geschieht

(a)


oder
(b)


oder
(c)


oder
(d)


oder
(e)




  b.  den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die folgenden Produktfotos genutzt hat:


  c.  den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen Auskunft über die Herkunft des Produktbildes in dem folgenden Angebot (ASIN ...) ... zu erteilen:



  d.  an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 1.971,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  II.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen den über Ziff. 1 d) hinausgehenden Schaden zu ersetzten, der den Klägerinnen aufgrund der Nutzungen der Produktfotos gemäß Ziff. 1 a) durch die Beklagte entstanden ist.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin, weil sich der Unterlassungsantrag nicht auf die öffentliche Zugänglichmachung auf der an ein deutsches Publikum gerichteten Plattform www....de beschränke, sondern sich auf das gesamte Internet beziehe.

Der Klageantrag sei zu weit gefasst, weil

er auch Fotos umfasse, für die keine Nutzungshandlung vorgetragen sei

er sich nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränke

er keine zeitliche Beschränkung auf den Lizenzzeitraum enthalte

er keine räumliche Beschränkung enthalte, da Frankreich und die USA von der Lizenzierung der Abbildungen des Herrn F. ausgenommen seien.

Der Klageantrag sei zudem zu unbestimmt, weil die Bildwiedergabe im Antrag so schlecht sei, dass sie keinen Vergleich erlaube und die Angabe des Urhebers im Antrag fehle. Die Klägerinnen gäben auch keine Merkmalsbeschreibungen an, anhand derer die Fotos identifizierbar und von ähnlichen Fotos anderer Lichtbildner zu unterscheiden seien.

Die Beklagte bestreitet die Urheberschaft der Herren M. und F. an den im Streit stehenden Abbildungen und die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen.

Die Beklagte meint, die Verwendung der Fotos auf den Marketplace von ... sei nicht zu beanstanden. Dazu behauptet sie, die Fotos gemäß Anlage K 9 (EdT 100ml) und K 11 (EdT 40 ml) habe der Anbieter ..., ein Vertragshändler der Klägerinnen, hochgeladen, so dass keine Rechtsverletzung vorliege. Zudem sei, so meint sie, von einer schlichten Einwilligung der Klägerinnen zur Verwendung der Fotos auf der Plattform ....de (Marketplace) auszugehen. Die Erwägungen, die der BGH in der zu einer Internetsuchmaschine ergangenen Entscheidung "Vorschaubilder I" - GRUR 2010, 628 und "Vorschaubilder II" - GRUR 2012, 602 - angestellt habe, beanspruchten auch hier Gültigkeit.

Da es sich um für sie fremde Inhalte, nämlich jene der Händler, handele, hafte sie als Diensteanbieter nach § 10 TMG dafür ohnehin nicht. Sie habe sich diese Inhalte auch nicht zu eigen gemacht, weil die Auswahl der auf der Produktdetailseite angezeigten Informationen automatisiert unter Ausschluss menschlicher Einwirkungsmöglichkeiten ablaufe. Für den Algorithmus, der die Auswahl der angezeigten Informationen bestimme, trage nicht sie, sondern die ... Core S.a.r.l. Verantwortung, der gegenüber sie nicht weisungsbefugt sei. Die ... Core S.a.r.l sei auch für das Affiliate-​Programm verantwortlich. Eine Haftung als Täterin oder Gehilfin der als rechtsverletzend gerügten Handlung scheide aus, weil sie den Händlern lediglich den Zugang zur Plattform zur Verfügung stelle. Die Annahme ihrer täterschaftlichen Haftung gefährde zudem ihr legitimes Geschäftsmodell.

Sie hafte auch nicht als Störerin, weil sie keine proaktiven Prüfungspflichten verletzt habe. Die durch die Abmahnung vermittelte Kenntnis vom gerügten Rechtsverstoß löse allenfalls eingeschränkte Prüfpflichten aus. Die Identität der Fotos sei mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln. Welche Rechte an den Bildern bestünden, sei ihrem Erscheinungsbild ohnehin nicht zu entnehmen.

Getrennt hiervon, aber im Ergebnis nicht anders, sei die Bannerwerbung zu beurteilen. Die Fotos stammten ebenfalls von einem Händler. Sie habe sich die Bilder nicht dadurch zu eigen gemacht, dass sie in einer Bannerwerbung erschienen.

Hinsichtlich der Abbildungen, für die die Klägerinnen keine konkrete Nutzung vorgetragen hätten, entfalle die Wiederholungsgefahr.

Schließlich verfolge die Klägerin mit der Klage offensichtlich kartellrechtswidrige Ziele. Die Beschränkungen, die sie ihren Vertragshändlern in Bezug auf die Verwendung der Fotos auferlege, dienten allein dazu, den Vertrieb ihrer Produkte über offene Online-​Marktplätze zu unterbinden. Nachdem mehrere Gerichte ein pauschales Vertriebsverbot für Online-​Marktplätze für kartellrechtswidrig erklärt hätten, instrumentalisiere sie nunmehr das Urheberrecht zur Durchsetzung dieses Ziels. Das sei rechtsmissbräuchlich.

Mangels einer Rechtsverletzung entfielen auch die Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz und Kostenerstattung.

Die Kammer hat aufgrund des Beschlusses vom 21. April 2015 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Fotografen F. und M. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17. November 2015 Bezug genommen.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


I.

Die Kammer ist zur Entscheidung international nach dem im Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch gültigen Art. 5 lit. 3 VO (EG) Nr. 44 / 2001 (sog. Brüssel-​l-VO) zuständig, weil der Verletzungserfolg der unerlaubten Handlung in Deutschland eingetreten ist. Die unter der Top-​Level-​Domain "de” erreichbare Internetseite wendet sich zweifellos an ein deutsches Publikum.

Der Unterlassungsantrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten erweist er sich weder als zu weitgehend, noch als zu unbestimmt.

Einer ausdrücklichen Beschränkung des Klageantrages auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bedurfte es nicht, weil sich die territoriale Begrenzung bereits aus dem Schutzlandprinzip ergibt. Im Übrigen haben die Klägerinnen im Termin am 21. April 2015 klargestellt, dass sie nur ein Verbot beschränkt auf Internetseiten erstreben, die sich an ein inländisches Publikum wenden. Ein darüber hinausgehendes Klageziel im Sinne eines weltweit gültigen Unterlassungsgebotes haben die Klägerinnen weder ausdrücklich, noch konkludent geltend gemacht.

Die gleichen Erwägungen gelten für die vermisste zeitliche Beschränkung des Unterlassungsantrages (und ihm nachfolgend des Urteilstenors) auf die Zeitdauer, während der die Klägerinnen die exklusiven Verwertungsrechte an den Fotos inne halten. Sollte sich im Zwangsvollstreckungsverfahren herausstellen, dass sie über diese Rechte im Zeitpunkt der erneuten Verletzungshandlung nicht mehr verfügten, wird sich die Frage nach einer kerngleichen Verletzungshandlung stellen.

Der Klageantrag und ihm folgend der Tenor genügen durch die Einblendung der Fotos dem Bestimmtheitsgebot, denn sie lassen die Fotos, die den Gegenstand des Unterlassungsgebotes bilden, hinreichend deutlich erkennen. Einer weiteren Beschreibung etwa durch namentliche Benennung des Fotografen bedarf es nicht. Dass der Vergleich von Fotos gerade im Bereich der Produktfotografie erhebliche Mühe bereitet, führt nicht zur Unzulässigkeit des Unterlassungsantrages.


II.

Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 5, 72, 19 a UrhG in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zu. Deutsches Recht ist nach Art. 8 der VO (EG) Nr. 864 / 2007 (sog. Rom-​II-​VO) anwendbar. Nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG genießt der französische Fotograf für seine Rechte denselben urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.

1. Die vom Zeugen F. angefertigten Bilder genießen als "Werke, die ähnlich wie Lichtbilder geschaffen wurden" Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Zwar handelt es sich nicht um klassische Fotografie, bei der mittels eines Filmmaterials oder eines lichtempfindlichen Sensors unter Einsatz strahlender Energie das Abbild eines körperlichen Gegenstandes erzeugt wird. Vielmehr entstanden die Bilder nach den Schilderungen des Zeugen F. durch den Einsatz eines sog. "virtuellen Fotostudios". Dabei wird zunächst der abzubildende Gegenstand selbst nach exakten Vorgaben im Computer dreidimensional "nachgebaut". Dieses Modell wird anschließend "virtuell fotografiert". Bei diesem Schritt kommt es letztlich in gleicher Weise wie bei der herkömmlichen Fotografie darauf an, durch den geschickten Einsatz von - hier nur virtuellen - Lichtquellen Licht und Schatten so zu setzen, dass ein plastisches und lebensecht wirkendes Abbild des Gegenstandes entsteht, der dem Betrachter auch in den Details einen umfassenden optischen Eindruck des Produktes vermittelt. Dieser Vorgang ist der herkömmlichen Fotografie vergleichbar und unterscheidet sich von ihr nur dadurch, dass kein körperlich existierender Gegenstand, sondern nur ein dreidimensionales Modell fotografiert wird. Für die Beurteilung, ob das Werk "ähnlich wie ein Lichtbild" geschaffen wird, kommt es nicht nur auf den ähnlichen Schaffensvorgang, sondern auch auf das ähnliche Schaffensergebnis an, für welches der Gesetzgeber, die technische Entwicklung vorausahnend, Schutz gewähren wollte (Dreier / Schulze, 4. Aufl., Rdnr. 199 zu § 2 und Rdnr. 7 zu § 72). Hier unterliegt es keinem Zweifel, dass die Bilder wie Fotografien, d.h. wie ein Abbild der Wirklichkeit wirken. Sowohl die Parteien, als auch die Prozessbevollmächtigten und die Mitglieder des Gerichts hegten bis zur Vernehmung des Zeugen F. keinen Zweifel daran, dass es sich um Fotos im klassischen Sinne handelte. Es geht hier auch nicht um die umstrittene Frage, ob das am Bildschirm mit Hilfe des Computers entstehende Bild ähnlich wie ein Lichtbildwerk geschaffen wird (vgl. zum Meinungsstand aaO Rdnr. 200). Dieser Schutz beträfe nur das "virtuelle Modell". Hier geht es um den Schutz der zweiten Stufe, d. h. die Abbildung des zuvor erzeugten Modells in der Form eines Fotos.

Der Zeuge F. schuf-​auf diese Weise die in der Anlage K 26 wiedergegebenen Bilder. Das steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. In deren Verlauf hat ihm die Kammer die Abbildungen, die dem Beweisbeschluss in Form von Fotokopien beigefügt waren, vorgelegt. Der Zeuge hat bestätigt, dass er die Produktabbildungen, nicht jedoch das Foto der Personen hergestellt habe. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ergaben sich nicht. Die Rechte an seinem Werk räumte er ausweislich der Bestätigung Anlage K 5 der Agentur R. L. s.a.r.l., deren Geschäftsführer er ist, mit dem Recht zur Unterlizenzierung ein.

Die Klägerinnen halten die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Abbildungen für das maßgebliche Territorium der Bundesrepublik Deutschland inne. Dies ergab sich ebenfalls aus der Zeugenaussage. Der Zeuge bestätigte die Einräumung entsprechender, zeitlich beschränkter Nutzungsrechte an die Klägerin zu 1). Das genaue Datum des Beginns der Rechteinhaberschaft ist nach den glaubhaften Angaben des Zeugen erst aus der Folgerechnung zu ersehen, weil der Kunde darüber entscheidet, wann er die überlassenen Bilder erstmals verwendet und damit die Lizenzierung in Kraft setzt. Mithin ergibt sich hier eine Rechteeinräumung für die Zeit ab 01. Februar 2013 (Anlage K 2 in Verbindung mit Anlage K 26) bis zum 31. Januar 2016 (Stand der letzten mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015). Soweit die Klägerin zu 1) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Januar 2016 eine weitere Verlängerung bis 31. Januar 2017 vorträgt, nötigt dies nicht zu einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Da die exklusive Rechteinhaberschaft nach dem damaligen Stand über diesen Zeitpunkt hinweg noch bestand, kann dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch auf dieser Grundlage ohne weiteres stattgegeben werden.

Die Klägerin zu 1) räumte der Klägerin zu 2) an diesen Rechten Miteigentum ein, wie sich aus der Erklärung der Klägerinnen vom 19. / 20. September 2013 (Anlage K 6) ergibt. Sie wollte ihr damit erkennbar dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, die sie selbst innehält. Ob man dies rechtstechnisch als teilweise Rechteabtretung mit dem Ziel einer Mitinhaberschaft oder als Unterlizenzierung einordnet, kann an dieser Stelle offen bleiben. Damit ist auch die Klägerin zu 2) zur Geltendmachung der Ansprüche aktiv legitimiert.

Die Beklagte verletzte die den Klägerinnen zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte aus § 19 a UrhG, indem sie Abbildungen der Produkte "The Game" auf der von ihr betriebenen Plattform "... Marketplace" im Lizenzierungszeitraum zum Abruf für jedermann bereit hielt und damit unerlaubt öffentlich zugänglich machte. Dies geschah in den folgenden, in den Klageantrag zu 1) a) - d) eingeblendeten Angeboten:

   a) ASIN ...
"..."
Davidoff The Game EdT Natural Spray Parfum 100 ml

b) ASIN ...
"P.-​Shop"
Davidoff The Game Deodorant Stick 75 ml 1er-​Packung

c) ASIN ...
N. E. B. GmbH (Verkäufername: P.)
Davidoff The Game EdT 40 ml

d) ASIN ...
Drittanbieter B. O. Parfümerie GmbH
Davidoff The Game EdT 100 ml

Diesen Angeboten waren die vom Zeugen F. erstellten Abbildungen beigegeben. Die Feststellung der Rechtsverletzung obliegt allein der Kammer, die die dazu erforderlichen Feststellungen selbst treffen muss. Insoweit bedurfte es weder einer Vernehmung der Zeugen zu diesem Thema, noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

  a) Die Abbildung des Flakons EdT Natural Spray Parfum 100 ml in dem zu a) wiedergegebenen Angebot des Händlers trends4cents entsprich der vom Zeugen F. hergestellten Abbildung Anlage K 26, Seite 2, erste Reihe, zweiter Flakon von links. Dies lässt sich anhand folgender individueller Merkmale feststellen:

   (i) ausgehend von der Düse zieht sich auf dem Sprühknopf eine senkrechte Schattenlinie hinunter, die im ersten Segment des Flaschenkörpers auf ein aus drei übereinanderliegenden "Jetons" gebildetes helles Feld trifft. Das ist bspw. bei dem von der Beklagten im Schriftsatz vom 13. April 2015 auf Seite 4 unten rechts wiedergegebenen Foto anders.

(ii) Der schräg gestellte Deckel weist eine aus schwarz / weißen Feldern gebildete Umrandung auf. Dies ist bspw. bei dem von der Beklagten im genannten Schriftsatz auf Seite 3, erste Reihe abgebildeten Flakon anders.

(iii) Vergleicht man die genannte Umrandung des Deckels mit einem Zifferblatt, so stößt die Grenze zwischen "10 Uhr (schwarz)" und "11 Uhr (weiß)" beim Flaschenkörper auf ein weißes Feld. Das ist bspw. bei dem Bild des Zeugen M. anders, weil dort das weiße "11 Uhr"-​Feld praktisch parallel zu dem entsprechenden weißen Feld des Flaschenkörpers verläuft.

Diese Merkmale finden sich in der Abbildung des Angebotes ... identisch wieder. Soweit die Beklagte in ihrem genannten Schriftsatz auf Seite 5 Mitte eine Abbildung mit denselben Merkmalen einreicht, dürfte es sich um das Bild des Zeugen F. handeln: denn die Beklagte nennt weder die Quelle der Abbildung, noch den Namen eines (anderen) Fotografen.

  b) Die Abbildung des Deodorants Stick 75 ml, 1er Pack in dem zu b) wiedergegebenen Angebot des Händlers P.-​shop entspricht der vom Zeugen F. hergestellten Abbildung Anlage K 26, Seite 2 erste Reihe rechts. Dies lässt sich anhand folgender individueller Merkmale feststellen:

   (i) Der Stick weist an der Kante des Deckel drei Lichtreflexe auf, von denen der erste links in eine helle, senkrechte Linie mündet

(ii) Spiegelbildlich verläuft an der rechten Seite eine senkrechte dunkle Schattenlinie

(iii) Im unteren Bereich des Körpers sind links drei helle "Jetonfelder" und am rechten Rand fünf helle Felder erkennbar

Diese Merkmale finden sich in der Abbildung des Angebotes P.-​shop identisch wieder. Die Beklagte hat auch keine fremde Abbildung des Produktes vorgetragen, die eine vergleichbare Merkmalskombination aufweist.

  c) Die Abbildung des Flakons EdT 40 ml in dem zu c) wiedergegebenen Angebot des Händlers P. entspricht der von Zeiten F. hergestellten Abbildung Anlage K 26, Seite 2 letzte Reihe links. Dies lässt sich anhand folgender individueller Merkmale feststellen:

   (i) Der Deckel, i. e. das oberster der jeweils aus drei "Jetons" gebildeten Teile, weist ebenso wie das erste Segment des Flaschenkörpers einen klaren schwarz/weiß-​Kontrast auf

(ii) Das nachfolgende Segment zeigt einen eher in Grau- / Silbertönen gehaltenen Kontrast und setzt sich dadurch von den vorhergehenden deutlich ab.

(iii) Die unteren Ränder jedes einzelnen "Jetons" sind durch Lichtreflexe, die in der horizontalen Rundung folgen, plastisch hervorgehoben, wobei diese Lichtreflexe auf einer senkrechten, in der Mitte des Flakonkörpers verlaufenden Linie untereinander angeordnet sind.

(iv) Das schwarze Feld des Deckels ist gegenüber dem schwarzen Feld des ersten Segments nach links versetzt

Diese Merkmale finden sich in der Abbildung des Angebotes P. identisch wieder. Soweit die Beklagte in ihrem genannten Schriftsatz auf Seite 5, mittlere Reihe links und Seite 6 rechts Abbildungen mit denselben Merkmalen einreicht, dürfte es sich um das Bild des Zeugen F. handeln; denn die Beklagte nennt weder die Quelle der Abbildung, noch den Namen eines anderen Fotografen. Die beiden weiteren, zum Beleg der Ähnlichkeit der Produktabbildungen herangezogenen Fotos auf Seite 4 unten links und Seite 6 Mitte des genannten Schriftsatzes weisen diese Merkmale nicht auf.

  d) Die Abbildung des Flakons EdT in dem zu d) wiedergegebenen Angebot des Händlers B. O. Parfümerie GmbH entspricht der Abbildung zu a), so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Zu Recht stützen die Klägerinnen ihr Begehren darüber hinaus auch auf die zu Ziff. 4 und 5 des Tatbestandes wiedergegebenen Verletzungsformen (Schriftsatz vom 01. April 2015 Seite 1-​2):

   4a) ASIN ... (Anlage K 25)
EdT Vaporisateur 60 ml
Verkauf und Versand durch P.-​shop

4b) ASIN ... (Anlage K 26)
EdT 40 ml, 1er Pack
Verkauf und Versand durch ...

5) zur ASIN ... (Anlage K 27)
für EdT Zerstäuber 60 ml
Verkauf und Versand durch ...

Auch hierbei handelt es sich zu 4a) und 5) um Angebote von Händlern, die den Marktplatz der Beklagten nutzen und sich damit dessen Regeln unterworfen haben. Das dritte Angebot 4b) stammt unmittelbar von der Beklagten.



Hinsichtlich der Merkmalsbeschreibung des Flakons 40 ml wird auf die Ausführungen zu oben lit. c) verwiesen. Sie gelten auch für den geschlossenen Flakon 60 ml. Ergänzend erweist sich hier der Lichtreflex in der Mitte des dritten Segments von oben (des ersten "silbernen" Segments, wobei jedes Segment aus drei "Jetons" gebildet wird) als besonders markant, der sich in der Verletzungsformen ungeachtet der etwas schlechteren Druckqualität identisch wiederfindet.

Soweit die Klägerinnen ihr Begehren im Schriftsatz vom 30. Januar 2015 auf Seite 15, Ziff. 9, auch auf die Verwendung von Abbildungen des geöffneten Flakons EdT 60 ml und des geschlossenen Flakons 40 ml im Angebot eines sog. Affiliate - hier www....de - (Anlage K 30) stützen, folgt die Kammer ihnen nicht. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 13. April 2015, Seite 27 in Abrede gestellt, für die Affiliates verantwortlich zu sein und dargelegt, dass Partner der Affiliates die ... Europe Core S.a.r.l. ist. Dem sind die Klägerinnen nicht substantiiert entgegen getreten. Auf welchem Server die Abbildungen lagen, insbesondere, ob dies, wie in der Anlage- K 32, ein Server mit der Adresse ....com war, begründet für sich genommen ohne nähere Darlegungen zur Funktionsweise des Affiliate-​Programms keine Verantwortlichkeit der Beklagten.

Die Beklagte haftet für die Wiedergabe der Produktabbildungen in den festgestellten Verletzungshandlungen als Täterin, weil sie durch den Einsatz eines Algorithmus selbst darauf einwirkt, welche Abbildungen bei den konkreten Angeboten erschienen (vgl. zur täterschaftlichen Haftung eines Plattformbetreibers auch BGH GRUR 2015, 1223, 1226 Tz. 45 - Posterlounge -). Wer den Algorithmus entwickelt hat und pflegt, ist unerheblich. Entscheidend bleibt, dass sich die Beklagte dieses Instrumentes bedient, um aus der Fülle der von den Händlern hochgeladenen Produktinformationen diejenigen auszuwählen, die auf der Angebotsseite erscheinen sollen. Sie greift damit in die Autonomie des einzelnen Händlers ein, der möglicherweise ein ganz anderes (und nicht rechtsverletzendes) Foto hochgeladen hatte.

Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die Entscheidung darüber, welches Produktfoto auf dem Bildschirm erscheint, das Ergebnis eines vollautomatischen Verfahrens sei und sie bzw. ihre Mitarbeiter weder Kenntnis davon hätten, welches Foto den Angeboten bei ihrem Erscheinen auf den Bildschirmen der Nutzer beigegeben wird, noch auf die konkrete Entscheidung Einfluss nähmen. Es kommt nicht darauf an, auf welchem Weg die Beklagte dafür sorgt, dass in den Angeboten ein bestimmtes Foto erscheint. Entscheidend ist, dass sie es tut, also bildlich gesprochen das Band zwischen dem Händler, der ein beliebiges Foto auf ihren Server hochlud und seinem Angebot zerschneidet. Sie beschränkt sich damit nicht darauf, nur die technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, derer sich der Händler bedient, um das von ihm gelieferte Foto seinem Angebot beizufügen. Vielmehr trifft sie selbst die Auswahl. Das kann dadurch geschehen, dass ein Mensch aus der Masse der Bilder nach bestimmten Kriterien eines auswählt. Es kann aber auch dadurch geschehen, dass die Auswahlkriterien Eingang in einen Algorithmus finden, der zwar automatisch ohne menschliche Intervention abläuft, über dessen Einsatz aber ein Mensch entscheidet. Der Algorithmus stellt nur das Mittel dar, mit dessen Hilfe die Auswahl getroffen wird. Die grundsätzliche Entscheidung darüber, dass gerade nicht jeder Händler sein eigenes Fotos sichtbar machen kann, stammt aus der Sphäre der Beklagten. Damit greift sie aktiv in den Entscheidungsprozess ein.

Aus den genannten Gründen versagt daher auch ihr Hinweis, dass es die Händler sind, die die Fotos hochladen. Das ist unstreitig. Darum geht es aber auch nicht. Die Täterschaft der Antragsgegnerin knüpft nicht daran an, woher das Foto stammt, sondern daran, dass ein beliebiges Foto auf dem Bildschirm erscheint, ohne dass die Händler darauf Einfluss nehmen können.

Die Wiedergabe der Abbildungen geschah unerlaubt. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Bilder zumindest teilweise von autorisierten Händlern der Klägerinnen hochgeladen worden seien. Das mag zwar zutreffen, doch ergibt sich daraus kein Nutzungsrecht für die Beklagte. Ausweislich des vorgelegten Vertrages für Depositäre durften diese die Fotos nicht an Dritte weiterlizenzieren. Da niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst besitzt, konnte die Beklagte an den von Depositären eingestellten Bildern keine eigenen Nutzungsrechte erlangen. Die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Köln vom 19. Dezember 2014 - 6 U 51/14 - ist unbehelflich, weil sie nur das Verhältnis der Händler untereinander betrifft, die auf dem Marktplatz der Beklagten gleiche Angebote einstellen. Hier sollen die AGB der Beklagten insoweit eine reflexhafte Wirkung entfalten, als sich jeder Händler im Verhältnis zum anderen darauf berufen können soll. Darum geht es hier aber nicht. Es steht nicht das Verhältnis der Händler untereinander infrage, sondern das Verhältnis zwischen dem Rechteinhaber und der Beklagten. In diesem Verhältnis gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Beklagte als Nutzerin fremder Fotos ihre Nutzungsberechtigung anhand der Rechtekette nachweisen muss. Das ist ihr hier nicht gelungen, weil die Depositäre der Klägerinnen keine Rechte übertragen können und die Rechtekette damit "ein Loch" aufweist. Wenn die Beklagte in Bezug auf die Depositäre M. Beauty N. GmbH und P. mit Nichtwissen bestreitet, dass deren Depotverträge mit dem vorgelegten Mustervertrag überein stimmen, so folgt daraus keine weitergehende Darlegungs- und Beweislast der Klägerinnen. Aus den genannten Gründen wäre es dann Aufgabe der Beklagten, vorzutragen und ggfls. zu beweisen, dass die genannten Vertragshändler nach den mit den Klägerinnen geschlossenen Verträgen zur Unterlizenzierung der Fotos befugt waren; denn sie leitet ihre Nutzungsbefugnis aus einer von ihnen vorgenommenen Unterlizenzierung ab.

Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte Fotos, die von Depositären hochgeladen wurden, durch den von ihr verwendeten Algorithmus mehr oder weniger zufällig den Angeboten eben jenen Vertragshändlern zuordnet. Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin zu 2) den Depositären nach Ziff. 1.2 des Annexes I des Mustervertrages eine Produktwerbung auf Internetseiten Dritter gestattet, liegen nicht vor. Dafür müssten diese Internetseiten den Inhalt der eigenen Seite "strikt von den Links und den Inhalten anderer Seiten trennen", was bei einheitlicher Lichtbildverwendung für alle Angebote nicht der Fall ist, und sich "schwerpunktmäßig auf die Bereiche Mode, Lifestyle oder Luxusgüter konzentrieren", was für den Marketplace der Beklagten ebenfalls nicht angenommen werden kann (so auch KG, Urteil vom 28. September 2015 - 24 U 178/14 - für einen vergleichbaren Sachverhalt).

Ob diese vertraglichen Beschränkungen im Lichte des Kartellrechts Bestand haben, kann dahingestellt bleiben. Die Frage ist im Verhältnis der Depositäre zur Klägerin zu 2) zu klären. Selbst wenn es sich um unwirksame Bestimmungen handeln sollte, könnte die Beklagte aus dieser Unwirksamkeit kein eigenes Recht zur Nutzung der Fotos ableiten, weil die Depositäre auch dann kein Recht zur weiteren Lizenzierung hätten. Die Einräumung (nur) nicht übertragbarer Nutzungsrechte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Für die Zuordnung der Fotos zum Angebot ist jedoch, wie ausgeführt, die Beklagte auch dann verantwortlich, wenn der zwischengeschaltete Algorithmus das Bild zufällig dem "richtigen" Angebot zuordnet.

Ebensowenig kann sich die Antragsgegnerin mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BGH zur schlichten Einwilligung - GRUR 2010, 628 und BGH GRUR 2012, 602 - Vorschaubilder I und II - berufen. Sie betrifft die Wiedergabe von Bildern in der Trefferliste von Internetsuchmaschinen. Der BGH geht hier davon aus, dass sich ein Nutzer widersprüchlich verhält, wenn er einerseits seine Werke im Internet präsentiert und die Seite suchmaschinenoptimiert gestaltet bzw. keine Vorkehrungen dagegen trifft, dass Dritte die Seite auffinden, sich dann aber andererseits dagegen wendet, dass sein Werk in der Trefferliste der Suchmaschine als Vorschaubild gezeigt wird. Um eine vergleichbare Interessenlage geht es hier nicht. Die Antragsgegnerin betreibt weder eine Suchmaschine, noch präsentiert sie die Fotos lediglich als Vorschaubild. Sie verwendet sie vielmehr zur Illustration konkreter Angebote. Es besteht auch weder eine vergleichbare Interessenlage, noch eine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung gebieten könnte. Die Suchmaschine nimmt im Verhältnis zwischen Nutzer und Anbieter lediglich die Rolle eines neutralen Mittlers ein, indem sie dafür sorgt, dass der Nutzer diejenige Seite auffindet, die die von ihm gesuchte Information, also bspw. ein bestimmtes Foto enthält. Ob dieses Foto auf der Zielseite zu Recht oder Unrecht erscheint, ist zwischen dem Fotografen und dem Seitenbetreiber zu klären. Hier betätigt sich die Beklagte schon nicht als neutrale Mittlerin, sondern sie verfolgt ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Dass Angebote Dritter auf ihrer Plattform erscheinen, ist Teil ihres Geschäftsmodells und ihrer Dienstleistung, die sie gegenüber den Händlern erbringen.

Die Wiederholungsgefahr wird hinsichtlich der in den Angeboten zu a) - d) und 4a), 4b) und 5) wiedergegebenen Abbildungen aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung vermutet.

Sie kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden (BGH GRUR 2008, 996 Rn. 33 - Clone-​CD; BGH, Urteil vom 06. Februar 2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter - Rn 25).

Den Klägerinnen steht der Unterlassungsanspruch auch wegen der Bilder zu, die eine andere Gebindegröße und / oder die Umverpackungen zeigen und zu denen die Klägerinnen keine konkreten Verletzungshandlungen dargelegt haben. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2013, 1225,1236 Tz. 18 ff - Restwertbörse II -) können Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auch für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGHZ 166, 233 Rdnr. 36 = GRUR 2006, 504 - Parfümtestkäufe, m. w. Nachw.). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2011, 433 Rdnr. 26 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, m. w. Nachw.). Hier besteht das Charakteristische der festgestellten Verletzungshandlung darin, dass die Beklagte aus den insgesamt zu einem Produkt hochgeladenen Fotos sämtlicher Händler durch einen Algorithmus dasjenige auswählt, das der Illustration sämtlicher Angebote dient, unabhängig davon, von welchem Händler das Angebot stammt. Die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, die durch das Einstellen von vier Bildern der vom Zeugen F. angefertigten Serie begründet wurde, erstreckt sich danach auch auf die übrigen fünf Lichtbilder der Serie.

Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei jeder einzelnen Abbildung jeweils um einen eigenen Schutzgegenstand handelt, an dem jeweils ein eigenes Schutzrecht besteht. Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind (BGH aaO).

Hilfsweise besteht hinsichtlich der Produktabbildungen, für die keine konkrete Verletzungsform dargelegt ist, Erstbegehungsgefahr (KG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 24 W 70/14 = 16 O 235/14).




2. Die vom Zeugen M. angefertigten Bilder genießen als Lichtbildwerke, hilfsweise als einfache Lichtbilder Schutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 72 UrhG.

Der Zeuge hat die aus der Anlage K 21 ersichtlichen, als Fotokopie in den Beweisbeschluss eingefügten Fotos angefertigt. Dies hat er in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bestätigt. Sein Aussageverhalten gab zu Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit keine Veranlassung. Bedenken an der Richtigkeit seiner Aussage ergeben sich auch nicht daraus, dass er die ihm vorgelegten Bilder des Zeugen F. auf Anhieb nur insoweit als fremde Werke erkennen konnte, als sie andere Produkte und Gebindegrößen zeigten, als diejenigen, die ihm für seine eigenen Aufnahmen zur Verfügung standen. Zum Einen gilt es die seit der Anfertigung der Bilder vergangene Zeit in Rechnung zu stellen. Zum Anderen besteht naturgegeben eine Ähnlichkeit zwischen Fotos, die dasselbe Produkt abbilden. Hier bedarf es einer eingehenden Betrachtung der eigenen und der Vergleichsbilder, um Unterschiede feststellen und die Abbildungen als eigene oder fremde zuordnen zu können. Diese Zeit stand dem Zeugen im Gegensatz zu den Prozessbevollmächtigten und dem Gericht nicht zur Verfügung.

Die Klägerinnen sind Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos. Das belegt die Rechnung des Zeugen vom 18. Juni 2013 (Anlage K 22), nach deren Inhalt er der Klägerin zu 1) sämtliche Rechte für eine unbeschränkte Dauer übertrug. Diesen Umfang der Rechteübertragung bestätigte der Zeuge in seiner Vernehmung erneut. Ferner erklärte er, Dritten keine Rechte an den Aufnahmen einzuräumen, woraus sich in Verbindung mit der Erklärung vom 08. April 2014 (Anlage K 20) die Qualität der Rechtsübertragung als ausschließliche ergibt. Schließlich ist der Anlage K 20 auch die Erlaubnis zu entnehmen, Unterlizenzen zu erteilen. Einwände dagegen hat der Zeuge im Laufe seiner Vernehmung nicht erhoben. Mithin liegen die ausschließlichen Verwertungsrechte bei der Klägerin zu 1). Zur Einräumung einer Mitinhaberschaft zugunsten der Klägerin zu 2) wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Beklagte griff in diese Recht unerlaubt ein, indem sie auf der Internetseite ...org eine Bannerwerbung unter Verwendung der Fotos des Zeugen M. schaltete. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Verletzungsform in einem sehr kleinen Format wiedergegeben ist. Das erschwert einen Vergleich, macht ihn aber nicht unmöglich. Sowohl die Klägerinnen, als auch die Beklagte haben Vergrößerungen der Bilddatei vorgelegt (Klägerinnen Anlage K 24, Beklagte im Schriftsatz vom 06. Oktober 2014, Seite 13), wobei insbesondere die Vergrößerung der Beklagten Details hinreichend deutlich erkennen lässt. Danach entsprechen die Abbildungen im Banner-​Foto den von Zeugen M. angefertigten Fotos. Die lässt sich anhand folgender Merkmale feststellen:

   (i) Bei dem geöffneten Flakon verläuft von der Düse senkrecht nach unten ein heller Strich, während die Schattenlinie rechts und links davon erkennbar ist.

(ii) Das dunkle Feld des ersten Segments ist über die volle Breite des Sprühkopfs direkt darunter angeordnet.

(iii) Zieht man gedanklich in der Mitte des Flakonkörpers eine senkrechte Linie, so sind die schwarzen und hellen Farbfelder aufgrund der Spiegelungen unterschiedlich breit. Auch dieses Merkmal findet sich in der Bannerwerbung identisch wieder.

(iv) Es besteht Identität bei der senkrechten Verteilung der Farbflächen an den Seitenrändern des Flakons.

(v) Die Kappe ist so an den Flakon angebunden, dass das bei "10 Uhr" gelegene helle Farbfeld fast parallel zu dem darüber liegenden, ebenfalls hellen Farbfeld des Flakons verläuft.

Von den im Beklagtenschriftsatz vom 13. April 2015, Seite 3 f vorgelegten Vergleichsabbildungen weist nur eine Abbildung, nämlich diejenige auf Seite 4 unten rechts sämtliche der vorgenannten Merkmale auf. Dabei dürfte es sich um die Aufnahme des Zeugen M. handeln, da die Beklagte weder die Quelle, noch einen anderen Fotografen dazu benennt.

Für den geschlossenen Flakon geltend die Merkmale zu (i) - (iv). Hinzu kommt hier, dass die schwarz-​weiße Umrandung auf der Oberseite der Kappe auf dem Foto noch sichtbar ist. Dadurch unterscheidet sich diese Abbildung bspw. von derjenigen auf Seite 3 des genannten Schriftsatzes, untere Reihe links, in der die Oberseite des Deckels einheitlich schwarz dargestellt ist. Sämtliche Merkmale finden sich in dem (vergrößerten) Bannerfoto identisch wieder.

Hinsichtlich der Umverpackung bedarf es keines Vergleiches mehr. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er das Foto der Verpackung retuschiert und dann mit dem Foto des Flakons zusammengeführt habe. Stimmen die Flakons, wie gezeigt, überein, so spricht alles dafür, dass auch die Abbildung der Umverpackung vom Zeugen stammt. Die Annahme, die Beklagte habe für die Collage der Bannerwerbung zwar die Abbildungen der Flakons verwendet, diejenige der Umverpackung aber durch ein anderes Foto ersetzt, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.

Die Beklagte haftet als Täterin, weil es sich um ihre eigene Werbung handelt. Ergänzend wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Bildern des Zeugen F. Bezug genommen.

Die Wiederholungsgefahr wird hinsichtlich der in den Angeboten zu a) - d) und 4a), 4b) und 5) wiedergegebenen Abbildungen aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung vermutet.

Sie kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden (BGH GRUR 2008, 996 Rn. 33 - Clone-​CD; BGH, Urteil vom 06. Februar 2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter - Rn 25).

3. Der Auskunftsanspruch zum Antrag zu 1b) ist aus §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 5, 72, 19a UrhG in Verbindung mit § 242 BGB begründet. Es ist in der Rechtsprechung anerkanntes Gewohnheitsrecht, dass der Verletzte, der über die zur Berechnung seines Schadens erforderlichen Informationen nicht verfügt und sie sich auch nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, vom Verletzer hierüber Auskunft verlangen kann (BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal -). Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch zu. Sie verletzten die Rechte der Klägerinnen schuldhaft, nämlich unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Es gilt ein strenger Maßstab. Danach muss, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen (Dreier / Schulze, UrhG, 4 Aufl., Rdnr. 57 zu § 97 m.w.N.). Der Beklagten hätten sich die Risiken ihres Geschäftsmodells, nämlich die eigenständige Verwendung fremder Fotos, aufdrängen müssen. Ebenso hätte sie erkennen müssen, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingung sie zwar im Verhältnis zu demjenigen Nutzer schützen mögen, der das Foto hochgeladen hat, nicht aber im Verhältnis zu demjenigen, dessen Rechte an dem Foto verletzt wurden.



4. Der Auskunftsanspruch zum Antrag zu 1c) beruht auf § 101 Abs. 1 UrhG.

5. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist aus § 97a UrhG begründet. Sowohl die Abmahnung vom 22. März 2013 betreffend das Angebot der B. O. oben lit. d), als auch die Abmahnung vom 24. Oktober 2013 betroffene das Angebot P.-​shop oben lit. b) und das Angebot ... oben lit. a) waren berechtigt. Die Einzelheiten der Abmahnschreiben sind der Anlage K 14 zu entnehmen. Daraus ergibt sich der der Höhe nach unstreitige Zahlungsanspruch über 1.531,90 €.

Weitere, nach Anrechnung auf das Verfügungsverfahren 16 O 466/13 der Höhe nach unstreitige 439,90 € erwuchsen den Klägerinnen aus der aus den genannten Gründen ebenfalls berechtigten Abmahnung vom 12. August 2013 (Anlage K 16) wegen der Bannerwerbung.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

6. Die auf Feststellung gerichtete Klage ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt unter Beachtung der im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht geltenden Besonderheiten vor. Die Feststellungsklage ist trotz an sich möglicher Leistungsklage gegeben, wenn sie durch prozessökonomische Erwägungen geboten ist (BGHZ 2, 250 [253]). Dies ist im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht meist der Fall, da selbst nach erteilter Auskunft die Begründung des Schadensersatzanspruchs Schwierigkeiten bereiten kann und einer eingehenden sachlichen Prüfung - auch hinsichtlich der Berechnungsmethode - bedarf. Außerdem schützt die Feststellungsklage den Verletzten in stärkerem Maße vor einer drohenden Verjährung (BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II - ; bestätigt durch BGH GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III -).

Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil den Klägerinnen aus den genannten Gründen aus §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 5, 72, 19a UrhG dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch zusteht.

7. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Bei der Höhe der Sicherheitsleistung für die Auskunftsansprüche hat sich die Kammer an dem Aufwand orientiert, der für die Erteilung der Auskünfte voraussichtlich entsteht.

Die tatsächlichen Ausführungen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen beider Parteien vom 12. Januar 2016 tragen die Entscheidung nicht und geben zu einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung keine Veranlassung.

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