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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 23.03.2017 - 6 U 23/16 - Wettbewerbsverstoß durch fehlende CE-Kennzeichnung auf einer Fußbodenheizmatte

OLG Frankfurt am Main v. 23.03.2017: Wettbewerbsverstoß durch fehlende CE-Kennzeichnung auf einer Fußbodenheizmatte


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.03.2017 - 6 U 23/16) hat entschieden:
Fußbodenheizmatten, die zum Einbau in eine Fußbodenkonstruktion bestimmt sind, bedürfen der CE-Kennzeichnung; dies gilt - auch für die bis zum 19. April 2016 geltende Rechtslage - selbst dann, wenn die Matte nach der Bedienungsanleitung durch einen Elektriker an das Stromnetz angeschlossen werden soll. Angebot und Vertrieb einer solchen Matte ohne CE-Kennzeichnung begründen den Vorwurf unlauteren Verhaltens nach § 3a UWG.




Siehe auch Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Produkten und Verschiedene Werbeaussagen


Gründe:

I.

Beide Parteien vertreiben elektrische Fußbodenheizungen. Die Klägerin beanstandet, dass eine von der Beklagten gelieferte Fußbodenheizung die erforderliche CE-Kennzeichnung weder auf dem Erzeugnis selbst noch auf der Verpackung getragen habe. Sie nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung sowie Erstattung der Kosten für die Abmahnung und ein Abschlussschreiben in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I, Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung beanstandet die Beklagte, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt sei, dass das beanstandete Erzeugnis nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen gewesen sei. Darüber hinaus stellt sie unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin in Abrede, dass die beanstandete Fußbodenheizung der CE-Kennzeichnungspflicht unterliege.

Auf einen Hinweis des Senats hin hat der Klägervertreter erklärt, dass aus dem Unterlassungstenor des Versäumnisurteils vom 22.4.2015 nur mit der Maßgabe vollstreckt werde, dass der Beklagten lediglich untersagt ist, elektrische Fußbodenheizungen mit einer Wechselspannung zwischen 50 und 1.000 Volt anzubieten, die oder deren Verpackung nicht mit der im Unterlassungstenor wiedergegebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.

Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 22.4.2015 abzuweisen;

hilfsweise:

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 22.4.2015 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt a. M. zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch nach Maßgabe der vom Klägervertreter in der Berufungsinstanz abgegebenen Teilvollstreckungsverzichtserklärung aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. 7 II Nr. 2 ProdSG zu, weil die von der Beklagten den Verkehr gebrachte Fußbodenheizmatte die erforderliche CE-Kennzeichnung weder auf dem Erzeugnis selbst noch auf dessen Verpackung aufwies. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufung rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

Die Klägerin hat durch die auf Anregung des Senats (Verfügung vom 9.3.2017, Bl. 201 ff. d.A.) abgegebene Teilvollstreckungsverzichtserklärung klargestellt, dass das vom Landgericht ausgesprochene Verbot sich lediglich auf Fußbodenheizungen mit einer Wechselspannung zwischen 50 und 1.000 Volt bezieht, und dass die Beklagte dem Unterlassungsgebot nachkommt, wenn die verlangte CE-Kennzeichnung sich entweder auf dem Erzeugnis selbst oder auf dessen Verpackung befindet.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass weder das beanstandete Erzeugnis selbst noch dessen Verpackung mit einer CE-Kennzeichnung versehen war. Für diese tatsächliche Feststellung bedurfte und bedarf es keiner Beweisaufnahme durch Augenschein (§ 372 ff. ZPO); vielmehr hat die Beklagte die entsprechende Tatsachenbehauptung der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Die von der Klägerin zu den Akten gereichte verpackte Fußbodenheizung lässt eine CE-Kennzeichnung nicht erkennen. Wenn die Beklagte geltend machen will, das Kennzeichen befinde sich unter einem nachträglich aufgebrachten Aufkleber, müsste sie konkret vortragen, wo sich die CE-Kennzeichnung genau befindet und welcher Aufkleber darüber angebracht worden ist. Auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats in der bereits genannten Verfügung vom 9.3.2017 hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.

Die von der Beklagten angebotene und vertriebene Fußbodenheizmatte musste zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß § 3 i.V.m. § 1 I 1 der 1. ProdSV in der bis zum 19.4.2016 geltenden Fassung eine CE-Kennzeichnung nach § 7 ProdSG tragen.

Es handelt sich nicht nur um ein elektrisches Betriebsmittel zur Verwendung in dem in § 1 I 1 der 1. ProdSV a.F. genannten Nennspannungsbereich, sondern auch um einen verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand im Sinne von § 2 Nr. 27 ProdSG, weil zur bestimmungsgemäßen Verwendung keine weiteren Teile in die Heizung eingefügt werden müssen und das Gerät zur Inbetriebnahme nur noch angeschlossen zu werden braucht.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass in der Bedienungsanleitung des in Rede stehenden Erzeugnisses ein Anschluss der Heizmatte durch einen Elektriker empfohlen wird. Zum einen schließt der mit dem Anschluss tatsächlich erforderliche - eher geringe - technische Aufwand es nicht aus, dass auch private Endverbraucher mit entsprechenden praktischen Fertigkeiten den Anschluss entgegen dieser Empfehlung selbst vornehmen. Zum andern ist die Geltung der Vorschriften über die CE-Kennzeichnung (§ 7 ProdSG) - im Gegensatz zu den in § 6 ProdSG geregelten zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt - ohnehin nicht auf Produkte beschränkt, die sich an den privaten Endabnehmer richten. Schließlich ändert auch der Umstand, dass die Heizmatte in die Fußbodenkonstruktion eingebaut werden muss, nichts daran, dass das Erzeugnis selbst nur noch angeschlossen werden muss.

Auch nach der inzwischen geltenden Rechtslage besteht die CE-Kennzeichnungspflicht für das in Rede stehende Erzeugnis fort. Gemäß § 1 I 1 der 1. ProdSV in der seit dem 20.4.2016 geltenden Fassung ist der Anwendungsbereich der Verordnung nicht mehr auf technische Arbeitsmittel oder verwendungsfähige Gebrauchsgegenstände beschränkt. Die aus der Sicht der Beklagten möglicherweise zweifelhafte Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung hat sich damit lediglich insoweit geändert, als nunmehr an der Kennzeichnungspflicht kein Zweifel mehr bestehen kann. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr möglicherweise durch die Erklärung beseitigen können, die Verletzungshandlung im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Rechtsänderung nicht mehr wiederholen zu wollen (vgl. BGH GRUR 2001, 717 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Senat, Urteil vom 10.5.2012 - 6 U 81/11, juris-Tz. 12). Eine solche Erklärung hat die Beklagtenvertreterin jedoch auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz eines entsprechenden Hinweises nicht abgegeben.

Der Klägerin stehen auch die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben zu; insoweit enthält die Berufungsbegründung keine gesonderten Angriffe gegen die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind schon deswegen nicht erfüllt, weil nach der nunmehr geltenden Rechtslage an der CE-Kennzeichnungspflicht für das in Rede stehende Produkt kein Zweifel besteht.










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