Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Stuttgart Urteil vom 03.11.2016 - 2 U 37/16 - Verwendung des Begriffs "bekömmlich" für Bier

OLG Stuttgart v. 03.11.2016: Unzulässige Verwendung des Begriffs "bekömmlich" für Bier


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 03.11.2016 - 2 U 37/16) hat entschieden:

   Durch die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ für Bier wird ein Wirkzusammenhang zwischen diesem Getränk und der Gesundheit hergestellt. Damit liegt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor.

Siehe auch
Verschiedene Werbeaussagen
und
Stichwörter zum Thema Werbung


Gründe:


I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat der Sache nach keinen Erfolg.

Auch wenn der EuGH in Deutsches Weintor eine Bekömmlichkeitswerbung bezüglich Wein unter Berücksichtigung einer ergänzenden Angabe zum Säuregehalt zu bewerten hatte, so hat er nach Ansicht des Senats doch allgemeine Rechtsgrundsätze aufgestellt, welche einen weiten Zusammenhang zwischen Angabe zum Lebensmittel und Gesundheit genügen lassen, um die Angabe gesundheitsbezogen zu machen; zudem hat er das absolute Verbot für gesundheitsbezogene Angaben bei gewissen Kategorien alkoholischer Getränke im Hinblick auf das hohe Verbraucherschutzniveau für mit Rechten der Unternehmen nach der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar erklärt. Die Vorlageentscheidung des BGH zur isolierten Bekömmlichkeitswerbung für den Gurktaler Kräuterlikör konnte schon zeitlich jene EuGH-Entscheidung nicht aufnehmen, weshalb seine strengeren Anforderungen an Angaben zum Wirkzusammenhang und die Einschränkbarkeit des absoluten Verbotes durch die unternehmerische Meinungs- und Informationsfreiheit nicht verfangen. Gemessen an den bezeichneten Obersätzen des EuGH, dem hohen Schutzniveau im Interesse der Verbraucher auch wegen der von solchen Alkoholika ausgehenden Risiken und der Sprachbedeutung von „bekömmlich“ als „gesund“, „verträglich“ oder „zuträglich“ unterliegt die angegriffene Angabe dem Verbot nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 HCVO, ohne dass darauf abzustellen wäre, dass einzelne Hinweise in der Werbung für die Biere einen gesundheitsbezogenen Wirkzusammenhang noch verstärken.

A

Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil, das veröffentlicht ist etwa in BeckRS 2016, 08229 und MD 2016, 621, verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Kurz zusammenfassend und ergänzend:

Der Kläger, dem 89 Unternehmen der Lebensmittelbranche angehören und dessen Aktivlegitimation zwischen den Parteien nicht mehr in Rede steht - anders als noch im Verfügungsverfahren (dort Bl. 28) -, hat die Beklagte, eine in L... beheimatete Brauerei, wegen Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in deren Internetwerbung für einzelne Biersorten vergeblich abgemahnt. Er sieht darin eine unzulässige und damit wettbewerbsrechtlich zu verbietende gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 [HCVO].

Die Beklagte hat den Antrag als unbestimmt, jedenfalls zu weit gefasst beanstandet, da jede noch so neutrale Verwendung dem begehrten Verbot unterfiele. Zudem werde auf keine andere Werbung als die auf der Homepage der Beklagten Bezug genommen, gleichwohl sei der Antrag umfassend formuliert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liege nicht in der - wie hier - nur isolierten Bekömmlichkeitswerbung, sondern erst vor, wenn mit näheren Erläuterungen ein Zusammenhang mit Gesundheit, diese etwa fördernd, hergestellt werde oder - wie nicht - ein Verweis auf Inhaltsstoffe geschehen wäre. Vorliegend transportiere die angegriffene Begrifflichkeit in der Werbung nur die Genusswürdigkeit, die geschmackliche Hervorgehobenheit der Produkte der Beklagten, wie dies mit deren jahrelang verwendetem Werbeslogan „Wohl bekomm‘s!“ einhergehe und im Abnehmerkreis verankert sei. Auch Bürger haben vereinzelt durch Schreiben an das Gericht ihre Meinung zum Verfahrensgegenstand kundgetan.

Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben und deshalb ausgesprochen (hinsichtlich der Bestandteil des Tenors bildenden Anlagen wird auf jenes Urteil verwiesen, vorliegend werden aus Gründen der Vereinfachung nur jene Werbepassagen eingeblendet, in denen sich der Begriff „bekömmlich“ unmittelbar wiederfindet).

  1.  Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder ein Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den persönlich haftenden Gesellschafter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, insbesondere für die Biersorte „H...-Gold“, „Hopfenleicht“ und/oder „H...-Hell“ mit der Angabe
   „bekömmlich“

zu werben, sofern dies wie in der Anlage (Anlage K3) wiedergegeben, geschieht.

   [folgt eine 1. Abbildung]
[folgt eine 2. Abbildung]
[folgt eine 3. Abbildung]


  2.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.10.2015 zu bezahlen.

Es hat die Klagebefugnis des Verbandes bejaht und ebenfalls den Charakter der Werbung als geschäftliche Handlung. Der Sache nach sah es in der werblichen Angabe „bekömmlich“ eine nach § 4 Nr. 11 [a.F.], nun § 3 a UWG, zu verbietende, weil an Endverbraucher gerichtete gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 1. Hs. und Art. 2 Abs. 1 lit. a HCVO. Zwar habe anfängliche Rechtsprechung solche Bezeichnungen als lediglich nicht zu nachteiligen Folgen führend, das allgemeine Wohlbefinden nicht beeinträchtigend eingestuft. Nach der Entscheidung EuGH GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor sei ein anderer Ansatz maßgeblich, der „bekömmlich“ als gut verträglich/verdaulich, objektiv eine nachhaltige physiologische Wirkung auslösend und damit eine gesundheitsbezogene Aussage suggerierend verstehen lässt. Der Begriff sei auch keine Angabe, welche lediglich die Eigenschaft der Lebensmittelgattung schlechthin bezeichne. Dieses Verständnis werde auch nicht durch den werblichen Kontext geschaffen, der mit geschmacklichen Umschreibungen oder brautechnischen Informationen nicht vom Wortverständnis wegführe, vielmehr dieses in Einzelheiten gar bestärke. Eine regionale abweichende Aufnahme sei nicht zu erkennen, auch die Bewerbung der Biere aus dem Hause der Beklagten mit „Wohl bekomms!“ stehe nur für einen Trinkspruch und eben den Wunsch, es möge bekommen, während die angegriffene Werbung die Angabe als Tatsache transportiere. Die HCVO sei nach der Rechtsprechung des EuGH auch in Bezug auf das Verbot für alkoholische Getränke mit einem bestimmten Alkoholgehalt EUV-konform und vereinbar mit europarechtlich geschützten Grundfreiheiten. Da der Antrag ausreichend genau beschreibe und nicht zu weit gefasst sei, könne sowohl dem Unterlassungsbegehren wie dem auf Zahlung der Abmahnkosten entsprochen werden.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens daran festhält, dass die angegriffene Bezeichnung vom maßgeblichen Verkehr lediglich als das allgemeine Wohlbefinden ansprechend verstanden werde und damit als Angabe, dessen Gegensatzpaar „ungenießbar“ oder „unverträglich“ sei, von gesundheitlich neutralem Charakter. Auch etliche Beispiele aus der Kaffeewerbung oder Zubereitungsregeln legten dieses Verständnis nahe. Auch habe der EuGH den maßgeblichen Vorschriften der HCVO nicht jenes, vom Landgericht angenommene Verständnis beigelegt, sondern in Übereinstimmung mit etwa dem Erwägungsgrund 16 der Verordnung einen Aussagegehalt gefordert, der wenigstens impliziere, „dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen durch den Verzehr des mit der Angabe versehenen Lebensmittels einhergehe“ (Bl. 133). Das sei in jenem Falle gegeben gewesen, da dort ein Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Säuren geschehen sei, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen würden (so auch schon im Verfügungsverfahren, dort Bl. 73, auf welches vorliegend insgesamt von der Beklagten verwiesen wird). Schon isoliert, in werblicher Alleinstellung, ergebe sich jenes vom Landgericht gemutmaßte Verständnis nicht. Dies gelte erst recht im konkreten werblichen Kontext, der etwa mit „würzig-frisch“ oder „süffig“ oder „ausgewogen“ geschmackliche Aspekte anspreche, was bedeute, dass das jeweils beworbene Bier „damit von seinem Geschmack her ‚bekömmlich‘“ sei (Bl. 139). „Völlig willkürlich“ (Bl. 137) werde vom Landgericht eine weder im Wortsinn selbst noch in ihrer konkreten Verwendung angelegte gesundheitliche Angabe „hineininterpretiert“ (Bl. 138). Ohnehin sei der Antrag zu weit gefasst, da er hinsichtlich des Begriffs ein per se-Verbot enthalte, und zwar in jeglicher Unternehmens- und Produktkommunikation.

Neben der Anregung der Vorlage des Verfahrens an den EuGH beantragt die Beklagte,

das am 16.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg - 8 O 51/15 KfH - abzuändern und aufzuheben und die Klage abzuweisen.  

Der Kläger beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig. Gerade der EuGH habe in Bezug auf alkoholische Getränke wegen des Gesundheitsschutzes und der Gefahr von Abhängigkeiten auf ein ausnahmsloses Verbot von gesundheitsbezogenen Angaben erkannt; das gelte auch in der in Bezug genommenen Entscheidung, die ihren tragenden Grund nicht in der dortigen weiteren Aussage etwa der zu einem reduzierten Säuregehalt gefunden habe. Gerade auch der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus einem Wörterbuch belege mit dem Gegensatzpaar von „ungenießbar“ das vom Kläger behauptete Verständnis von „bekömmlich“, was im dortigen Beispielsfall eines ‚schwer bekömmlichen Essens‘ klar aufscheine.

Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist stellt die Beklagte darauf ab, dass die breite Abmahnung von Brauereien, welche mit diesem Begriff werblich operierten, belege, dass es sich um einen in der Brauereiwirtschaft traditionell verankerten Begriff handle, den der „Verbraucher auch bei Bier gelernt“ habe als allgemeine Eigenschaftsbeschreibung wie „passend“, „zuträglich“ oder „bequem“. Der Erwägungsgrund 5 der Verordnung schaffe gerade für solche Begrifflichkeiten die Ausnahme. Zwar sei sich die Beklagte bewusst, dass dann ein Befreiungsantrag nach Art. 1 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 907/2013 zu stellen sei, was auch rein vorsorglich getan werde. Darauf komme es aber mangels Gesundheitsbezogenheit der Angabe schon nicht an, jedenfalls gebiete die Verordnung nach ihrem Sinn und Zweck, schon vor einer solchen Antragstellung und Bescheidung des Antrags die Beachtung ihres hier nicht erfassten Anwendungsbereichs.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).





B

1.

a) Zwar ist die Klagebefugnis von Amts wegen zu prüfen. Das Landgericht hat dies getan. Bedenken dagegen ergeben sich nicht.

b) aa) Auch die Frage der (Un-)Bestimmtheit eines Antrages ist amtswegig in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen (BGH GRUR 2014, 398 [Tz. 14] - Online-Versicherungsvermittlung).

bb) Die diesbezügliche Rüge der Beklagten greift nicht. Die Bestimmtheit des Antrags ist in der Regel gegeben, wenn der Kläger lediglich ein Verbot der konkret beanstandeten Handlung begehrt (BGH GRUR 2012, 728 [Tz. 8] - Einkauf Aktuell; 2011, 82 [Tz. 14] - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; 2009, 1075 [Tz. 10] - Betriebsbeobachtung). Mit der Formulierung „wie dies ... geschehen ...“ unter näherer Bezeichnung des Geschehnisses und unter Beifügung von Anlagen wird der Antrag auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (BGH a.a.O. [Tz. 14] - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; GRUR 2011, 742 [Tz. 17] - Leistungspakete im Preisvergleich). So liegt es hier mit dem Urteilsfassung gewordenen Antrag, ‚sofern dies wie in der Anlage (Anlage K 3) wiedergegeben, geschieht‘.

c) Dass dadurch der Antrag zu weit gefasst, also von vornherein in Teilen unbegründet sei, trifft ebenso wenig zu. Verboten ist danach, wenn es zur Verurteilung kommt, genau dieses werbliche Auftreten erweitert in den engen Grenzen kerngleicher Verletzungshandlungen (BGH GRUR 2010, 855 [Tz. 17 und 22] - Folienrollos). Damit wird keineswegs ein von der Beklagten beanstandetes per se-Verbot im Sinne einer Benutzungsuntersagung des Begriffs „bekömmlich“ in jeglicher Unternehmens- oder Produktkommunikation ausgesprochen.

2.

a) Soweit der Kläger der Entscheidung des EuGH vom 06.09.2012 - C-544/10 = GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor einen allgemeinen Aussagegehalt zur Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken der Kategorie des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006 [HCVO] entnimmt, kann dem allerdings nicht einschränkungslos beigetreten werden. Die dortige Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren mit dem Antrag, festzustellen, dass sie zur Angabe „bekömmlich“ zur Etikettierung und Bewerbung der betreffenden Weine befugt sei (vgl. EuGH a.a.O. [Tz. 16] - Deutsches Weintor), den Streitgegenstand untrennbar mit dem werblichen Zusatz „sanfte Säure“, der Anführung eines „Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung“ auf dem Etikett und der Angabe im Preisverzeichnis: „Edition Mild-sanfte Säure/bekömmlich“ verbunden, was der EuGH seiner Beantwortung der Vorlagefragen auch durchgängig zu Grunde gelegt hat (EuGH a.a.O. [Tz. 15, 20, 27, 31, 39, 41 und 51] - Deutsches Weintor), weshalb seine Antwort auch so ausfiel: Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ eine Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst (EuGH a.a.O. [Tz. 41] - Deutsches Weintor).

b) So sah es auch das vorlegende BVerwG, mögen seine Vorlagefragen (EuGH a.a.O. [Tz. 26] - Deutsches Weintor; originär BVerwG WRP 2011, 103) auch allgemeiner gehalten gewesen sein. Denn in seinem der EuGH-Entscheidung nachgehenden Urteil vom 14.02.2013 (NVerwZ-RR 2013, 508) stellt es selbst (wieder) auf den Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen ab (BVerwG a.a.O. [Tz. 7, 9 und 10]) und lässt ausdrücklich gerade „offen, ob der Hinweis auf die Bekömmlichkeit eines Weins ohne Bezug zu einer ‚sanften Säure‘ oder ohne vergleichbaren Kontext - etwa als bloßer Ausdruck von Wohlgeschmack oder eines allgemeinen Wohlbefindens - zulässig wäre (BVerwG a.a.O. [Tz. 12]); so auch das durchgängige Verständnis der EuGH-Entscheidung, etwa RiBVerwG Liebler in Anm. zu BVerwG jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 2; vgl. auch Meyer in Meyer/Streinz, LFGB•BasisVO•HCVO, 2. Aufl. [2012], HCVO, 64 und 65; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111 [März 2015], Art. 2 HCVO, 46 a; Boch, WeinG, 4. Aufl. [2015], § 24; Dück WRP 2016, 15, 18; Hüttebräuker ZLR 2014, 580, 581), auch, ob und gegebenenfalls wie die Kategorie der „gesundheitsbezogenen Angaben“ (einschließlich der Verweise auf die Gesundheit im Allgemeinen und das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, vgl. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung [EG] 1924/2006) von Aussagen zum allgemeinen Wohlbefinden abzugrenzen wäre. Beides lasse sich auch auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs, das sich hierzu nicht verhält, nicht zweifelsfrei beantworten (so BVerwG a.a.O. [Tz. 12]).



c) Gleichwohl lässt sich dem bezeichneten Urteil entnehmen, dass auch der EuGH in Anlehnung an Erwägungsgründe zur HCVO von einem hohen Schutzniveau im Interesse der Verbraucher ausgeht (EuGH a.a.O. [Tz. 3 und 52] - Deutsches Weintor), dass deshalb alle Angaben, die diese alkoholischen Getränke betreffen, frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen, damit die Verbraucher in der Lage sind, ihren Konsum unter Berücksichtigung aller damit verbundenen Gefahren zu regulieren und auf diese Weise ihre Gesundheit wirksam zu schützen (EuGH a.a.O. [Tz. 50] - Deutsches Weintor); so dürfe nicht verschwiegen werden, dass ungeachtet einer guten Verdaulichkeit die mit dem Konsum alkoholischer Getränke zusammenhängenden Gefahren keineswegs beseitigt oder auch nur begrenzt werden (EuGH a.a.O. [Tz. 51] - Deutsches Weintor). Ganz allgemein gelangte er zur Feststellung: Zum einen darf der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ somit nicht nur für einen Zusammenhang gelten, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert, sondern muss auch jeden Zusammenhang erfassen, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, also die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes trotz des genannten, potenziell schädlichen Verzehrs (EuGH a.a.O. [Tz. 35] - Deutsches Weintor), wobei auch der - auch nur mittelbare - Zusammenhang weit zu verstehen sei (EuGH a.a.O. [Tz. 34] - Deutsches Weintor); zudem bejahte er in Ansehung des Umstandes, dass Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung für diese Kategorie von Getränken jede gesundheitsbezogene Aussage ausnahmslos verboten hat (EuGH a.a.O. [Tz. 30] - Deutsches Weintor), die Vereinbarkeit auch dieser Regelung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV und der in der Europäischen Grundrechtecharta geschützten Berufsfreiheit (Art. 15 Abs. 1) und unternehmerischen Freiheit (Art. 16) (EuGH a.a.O. [Tz. 56 bis 60] - Deutsches Weintor).

3.

a) Der BGH hat vor der am 06.09.2012 ergangenen Entscheidung des EuGH Deutsches Weintor durch Vorlage vom 13.01.2011 (GRUR 2011, 246 - Gurktaler Kräuterlikör) bezüglich eines Werbeaufdrucks: „Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen“ im Hinblick auf Art. 10 Abs. 3 und der Verordnungsgeschichte (Streichung eines im Entwurf noch enthaltenen Art. 11 Abs. 1 lit. a) eine Differenzierung bezüglich gesundheitsbezogener Angaben zwischen Aussagen zu gesundheitsbezogenem Wohlbefinden und vom Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 S. 1 HCVO nicht erfassten, weil auch von der Meinungs- und Informationsfreiheit gerechtfertigten Aussage zum allgemeinen Wohlbefinden für angezeigt erachtet. „Bekömmlich“ wies er letzterem zu und erklärte es nicht für verbietbar. Mit dieser angeblich neutralen Aussage werde zum Ausdruck gebracht, dass der Likör den Körper und dessen Funktionen nicht belasten oder beeinträchtigen werde. Damit werde aber weder erklärt noch suggeriert noch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass dem Produkt eine die Gesundheit fördernde Funktion zukomme (BGH a.a.O. [Tz. 10] - Gurktaler Kräuterlikör). Im Unterschied dazu stelle sich die Bewerbung des Kräuterlikörs mit der Aussage „wohltuend“ als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 S. 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung dar. Denn mit dieser Aussage werde zwar nicht erklärt, aber suggeriert, zumindest jedoch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass der Genuss des Kräuterlikörs geeignet sei, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern. In diesem Zusammenhang sei zum einen zu berücksichtigen, dass es - jedenfalls in Deutschland - als Arzneimittelspezialitäten amtlich registrierte Kräuterdestillate mit Alkoholgehalt gebe; zum andern gebe es inzwischen allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach ein moderater Konsum von Alkohol das Risiko von koronaren Herzerkrankungen reduziere. Beide Gesichtspunkte seien zumindest weithin bekannt und legten es dem mit der Werbung angesprochenen Verkehr daher nahe, anzunehmen, dass der Likör als wohltuend bezeichnet werde, weil sein Konsum zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Wohlbefindens führe oder führen könne (BGH a.a.O. [Tz. 11] - Gurktaler Kräuterlikör).

b) Einer abschließenden Entscheidung bedurfte es weder durch den EuGH (Streichungsbeschluss des dortigen Präsidenten vom 06.11.2012 - C-51/11) noch des BGH, da der Kläger, ersichtlich der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., am 12.10.2012 seine Revision zurückgenommen hatte (BGH a.a.O. [juris Orientierungssatz] - Gurktaler Kräuterlikör; vgl. auch Büscher GRUR 2013, 969, 976) - die EuGH-Entscheidung Deutsches Weintor datierte vom 06.09.2012.

4. a) Der Deutsches Weintor-Entscheidung des EuGH nachfolgend hat der BGH nach Darstellung der Verordnung und deren Prüfungsstruktur gemäß Art. 10 HCVO (BGH GRUR 2016, 412 [Tz. 13] - Lernstark; WRP 2016, 1359 [Tz. 14] - Repair-Kapseln) die Angabe im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO im Kern definiert als jede nicht obligatorische Aussage oder Darstellung im Zusammenhang mit Lebensmitteln, welche für den maßgeblichen Verkehr den Eindruck hervorrufe, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (BGH a.a.O. [Tz. 17] - Lernstark; GRUR 2015, 498 [Tz. 19, 28, 30 und 64] - Combiotik; 2014, 1224 [Tz. 13] - ENERGY & VODKA; 2014, 1013 [Tz. 22] - Original Bach-Blüten).

b) aa) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angaben“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel und einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH a.a.O. [Tz. 20] - Lernstark; a.a.O. [Tz. 33] - Combiotik; GRUR 2015, 403 [Tz. 33] - Monsterbacke II; 2015, 611 [Tz. 26 und 27] - RESCUE-Produkte; 2013, 958 [Tz. 10] - Vitalpilze; KG GRUR-RR 2016, 254 [Rdn. 19]; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 10352 [Rd. 17]; Büscher GRUR 2013, 969, 976). Der Begriff „Zusammenhang“ ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH a.a.O. [Tz. 19] - Repair-Kapseln; a.a.O. [Tz. 21] - Lernstark; a.a.O. [Tz. 33] - Combiotik; a.a.O. [Tz. 27] - RESCUE-Produkte; a.a.O. [Tz. 23] - Original Bach-Blüten; OLG Hamm ZLR 2014, 568 [juris Tz. 37]; Meyer in Meyer/Streinz a.a.O. HCVO, 37). Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 (der vorliegend nicht in Betracht kommt, da sich auf Kinder beziehend) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (Buchst. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (Buchst. b) beschreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben (BGH a.a.O. [Tz. 22] - Lernstark; a.a.O. [Tz. 23] - Original Bach-Blüten; a.a.O. [Tz. 19] - Repair-Kapseln).

bb) Dabei erklärt er für die Feststellung der Angabe als gesundheitsbezogen für maßgeblich, wie der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (BGH a.a.O. [Tz. 22 und 24] - Original Bach-Blüten; a.a.O. [Tz. 34] - Combiotik; OLG Hamm a.a.O. [juris Tz. 37]), ob eine Eignung zum Ausdruck gebracht werde, maßgebliche Funktionen des menschlichen Organismus‘ zu verbessern oder zu erhalten, und damit einen Wirkungszusammenhang zwischen einem Verzehr des Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten herzustellen (BGH a.a.O. [Tz. 22 und 23] - Lernstark).

cc) Zwar müssten auch Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder des gesundheitsbezogenen Wohlbefindens im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO sein (BGH a.a.O. [Tz. 29] - Lernstark; a.a.O. [Tz. 29 und 34] - RESCUE-Produkte; a.a.O. [Tz. 11] - Vitalpilze; Zipfel/Rathke a.a.O. C 111, Art. 2, 46 a). Während Art. 10 Abs. 1 HCVO die Angabe einer konkreten Wirkung einer bestimmten Substanz für eine bestimmte Körperfunktion (BGH a.a.O. [Tz. 29] - Lernstark), die Angabe eines speziellen Wirkungszusammenhangs, etwa zwischen bestimmten Nährstoffen und einer bestimmten psychischen Funktion des menschlichen Organismus, erfordere (BGH a.a.O. [Tz. 31 und 33] - Lernstark; a.a.O. [Tz. 24 und 26] - Repair-Kapseln), unterfalle der Abs. 3 dieser Norm nur die Angabe über Vorteile, ohne dass konkrete Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels für bestimmte Funktionen des Körpers angegeben werden (BGH a.a.O. [Tz. 34] - Lernstark; a.a.O. [Tz. 30] - RESCUE-Produkte), wenn also nach der Produktangabe das gesundheitliche Wohlbefinden gesteigert werde, nicht aber müsse auf bestimmte dadurch zu fördernde Körperfunktionen Bezug genommen werden (BGH a.a.O. [Tz. 24] - Repair-Kapseln; a.a.O. [Tz. 30] - RESCUE-Produkte).

dd) Der werbliche Einsatz solcher Verweise ist nach Art. 10 Abs. 3 nur zulässig, wenn ihm eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der VO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe oder eine ihr gleichstehende Angabe beigefügt wird (BGH a.a.O. [Tz. 57] - Lernstark).

c) Dieser Differenzierung bedarf es vorliegend nicht, da, setzt Art. 10 Abs. 3 eine gesundheitsbezogene Aussage voraus (so BGH a.a.O. [Tz. 25] - Lernstark; a.a.O. [Tz. 11] - Vitalpilze), Art. 4 Abs. 3 HCVO für jene Alkoholkategorien ein Verbot jeglicher gesundheitsbezogener Angabe (ausnahmsloses Verbot) im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und der Abhängigkeitsrisiken ausspricht (EuGH a.a.O. [Tz. 49 und 52] - Deutsches Weintor; vgl. auch BGH GRUR 2015, 611 [Tz. 18] - RESCUE-Produkte).

d) Hatte der BGH in der Begrifflichkeit „Lernstark“ nicht nur eine Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO (BGH a.a.O. [Tz. 17] - Lernstark), sondern auch eine gesundheitsbezogene, jedenfalls in der Zusammenschau mit der dortigen Angabe „Mit Eisen ... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ gesehen (BGH a.a.O. [Tz. 23] - Lernstark), so letzteres auch hinsichtlich „RESCUE Tropfen“ aus der Art der Produkte, ihrer Anwendungsweise und der hierauf bezogenen Bezeichnung (BGH a.a.O. [Tz. 25 und 27] - RESCUE-Produkte), so bezüglich der Bezeichnung „Combiotik“ im konkreten Verwendungsverbund mit den Angaben „Praebiotik“ und „Probiotik“ (BGH a.a.O. [Tz. 36] - Combiotik) und in „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ (BGH a.a.O. [Tz. 34] - Monsterbacke II), so hat er in der Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ für ein stark alkoholhaltiges Wodka/Mischgetränk - auch nicht in Ansehung von „ENERGY“ - schon keine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO gesehen, da damit lediglich auf eine Eigenschaft hingewiesen werde, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besäßen, zumal nach dem Erwägungsgrund 5 dieser Verordnung von deren Anwendung allgemeine Bezeichnungen wie etwa „Digestif“ oder „Hustenbonbon“ auszunehmen seien, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln verwendet würden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können; dementsprechend stelle eine Aussage oder Darstellung, die dem Verbraucher lediglich vermittle, um welche Art von Lebensmittel es sich im konkreten Falle handle, keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung dar (BGH a.a.O. [Tz. 13] - ENERGY & VODKA). Er verneint aber auch den Charakter einer Angabe mit im weitesten Sinne Gesundheitsbezug, da eine Angabe, mit der keine besondere Eigenschaft des Lebensmittels bezeichnet werde, noch weniger vom Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst werde (BGH a.a.O. [Tz. 16] - ENERGY & VODKA; Anm. Gorny/Meier ZLR 2015, 89, 90). Auch hat er in der Bezeichnung „Original Bach-Blüten“ für sich genommen eine in Bezug auf die Gesundheit neutrale Angabe gesehen (BGH a.a.O. [Tz. 29] - Original Bach-Blüten; a.a.O. [Tz. 27] - RESCUE-Produkte).

e) Das OLG Hamm (ZLR 2014, 568) hat die Verpackungsbeschriftung für ein alkoholfreies Bier mit „vitalisierend“ als (unspezifische) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 HCVO angesehen, da aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher der Ausdruck „vitalisierend“ unmittelbar zusammenhänge mit „Vitalität“ bzw. „Vitalsein“ oder „Lebenskraft“. Diese Eigenschaften würden typischerweise mit gesunden Menschen in Verbindung gebracht. Schon deshalb bringe das Adjektiv „vitalisierend“ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zum Ausdruck (OLG Hamm a.a.O. [juris Tz. 38]; so auch KG a.a.O. [Rdn. 20] für „Vitamine GESUND“ bei einem Rotbuschtee; OLG Düsseldorf a.a.O. [Rdn. 19 f.] für „Detox“ bei einem Kräutertee).

f) aa) In der Literatur werden schlagwortartige, allgemeingehaltene Angaben wie „magenfreundlich“, „verträglich“ oder „verdauensanregend“ für wohl nicht Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO unterfallend gehalten (Boch a.a.O. § 24 WeinG; Meyer in Meyer/ Streinz a.a.O. HCVO, 65: „unklar“ zu „bekömmlich“ per se; derselbe in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. [2016], S 4, 323 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf U. v. 23.03.2010, GRUR-RR 2010, 291 [juris Tz. 20] - „zweifelhaft“ zu [isoliert] „bekömmlich“ für ein alkoholisches Getränk, auch unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25.04.2006; allg. Leible/Brzezinski-Hofmann WRP 2016, 257 f.; ferner Hüttebräuker a.a.O. 583).

bb) Dück WRP 2016, 15 verlangt in seiner Anmerkung zum vorliegenden erstinstanzlichen Urteil für die gesundheitsbezogene Angabe ein verbindendes Element zwischen Lebensmittel und Gesundheit und verweist alle hier im Streit stehenden Aussagen isoliert, aber auch im Kontext ihrer werblichen Präsentation in den Bereich des nur allgemeinen Wohlbefindens und damit außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO stehend.

cc) Zipfel/Rathke verlangen bereits für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO die Angabe eines Funktionszusammenhangs, weshalb die Angabe sich direkt oder indirekt auf die physiologische Wirkung eines Lebensmittels beziehen müsse (Zipfel/Rathke a.a.O. Art. 2, 40; so auch Hüttebräuker a.a.O. 584, welche einen qualifizierenden Funktionszusammenhang fordert). Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie dies für „bekömmlich“ ohne weitere Beistellung verneinen (Zipfel/Rathke a.a.O. Art. 2, 46 a).

5.

a) Nach Art. 1 Abs. 4 HCVO, erst eingeführt durch die VO (EG) Nr. 107/2008, gültig ab 04.03.2008 (vgl. dazu die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verbesserung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im ABl C 325/37 vom 30.12.2006), kann ein Ausnahmeantrag gestellt werden im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten (vgl. allg. hierzu Meyer in Meyer/Streinz a.a.O. 67; derselbe in Fezer/Büscher/Obergfell a.a.O. S 4, 351; Gorny/Meier a.a.O. 91).

b) Angaben, die sich konkret auf bestimmte gesundheitliche Wirkungen, z.B. die Beeinflussung der Magensäure beziehen, sind keine allgemeinen Bezeichnungen und deshalb nach Art. 3 nicht ausgenommen. Dies steht im Zusammenhang mit den Worten hindeuten könnten. Die Ausnahme soll mithin insbesondere solche Bezeichnungen von dem Erfordernis der Beifügung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben freistellen, die so allgemein sind, dass sie nur indirekt gesundheitliche Wirkungen ansprechen. Ein Beispiel ist nach dem fünften Erwägungsgrund die Bezeichnung Digestif (so Zipfel/Rathke a.a.O. Art. 1, 44; Meyer in Fezer/Büscher/Obergfell a.a.O. 351). Unklar ist, was außer den in Erwägungsgrund 5 genannten Beispielen solche traditionellen Angaben sein könnten; neben „Hustenbonbons“ fallen - da vergleichbare Tradition - auch Hals- oder Rachenbonbons hierunter (Meyer a.a.O. 351).




C

1. Der Senat verkennt nicht, dass der BGH in dem durch Revisionsrücknahme ohne seine Entscheidung und auch ohne die des EuGH gebliebenen Fall (GRUR 2011, 246 - Gurktaler Kräuterlikör) gerade hinsichtlich eines alkoholischen Getränks der Kategorie des Art. 4 Abs. 3 S. 1 HCVO die Angabe „bekömmlich“ als neutrale Aussage bewertet hat (vgl. auch Hüttebräuker a.a.O. 581), dabei auch den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 S. 1 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV i.V.m. Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH a.a.O. [Tz. 10] - Gurktaler Kräuterlikör; vgl. auch hierzu auch Dück a.a.O. [Tz. 18]) einschränkte, derweil „wohltuend“ als gesundheitsbezogene Angabe einordnete (BGH a.a.O. [Tz. 11] - Gurktaler Kräuterlikör), während der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vor dem EuGH zu C-609/12 - Monsterbacke dies für „wohltuend“, da keinen Bezug auf die Gesundheit enthaltend, gerade verneinte (dort [Tz. 53]; vgl. auch OLG Hamm a.a.O. [juris Tz. 11]).

2. Der Senat vermag dieser bereits geschehenen Positionierung des BGH nicht zu folgen, welche allerdings vereinzelt in Rechtsprechung, aber auch insbesondere in der Literatur, soweit ersichtlich, breite Zustimmung erfahren hat.

a) Zum einen stammt der Vorlagebeschluss des BGH vom 13.01.2011, mithin vor dem Urteil des EuGH vom 06.09.2012 - Deutsches Weintor, und schließt dabei werbliche Verlautbarungsgehalte dahin, „... dass der Likör den Körper und dessen Funktionen nicht beeinträchtigen wird“, vom Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO aus, fordert, dass dem Produkt eine die Gesundheit fördernde Funktion zukomme und stellt den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 S. 1 HCVO unter die Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit des Unternehmers (BGH a.a.O. [Tz. 10] - Gurktaler Kräuterlikör).

bb) Mit diesen tatbestandlichen Anforderungen wird der BGH den trotz letztlich an der Anführung eines besonderen Säuregehaltes anknüpfenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen des EuGH nicht gerecht, welche eine Angabe voraussetzt, die impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, also die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des genannten, potenziell schädlichen Verzehrs (EuGH a.a.O. [Tz. 35] - Deutsches Weintor), dass nicht nur auf die Auswirkungen des punktuellen Verzehrs, sondern auch auf die Auswirkungen eines wiederholten, regelmäßigen oder sogar häufigen Verzehrs eines solchen Lebensmittels, die nicht zwingend nur vorübergehend und flüchtig sind, abzustellen sei (EuGH a.a.O. [Tz. 36] - Deutsches Weintor), und dass es genüge, dass eine leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des [dort] Weins suggerierende Bezeichnung verwendet werde unter anderem dahin, dass das Verdauungssystem, also ein Teil des menschlichen Körpers, darunter nicht oder wenig leidet und dass der Zustand dieses Systems selbst bei wiederholtem, also in größeren Mengen und langfristig erfolgendem Verzehr verhältnismäßig gesund und intakt bleibe (EuGH a.a.O. [Tz. 39] - Deutsches Weintor). Damit ist der Gesundheitsbezug tatsächlich weit gefasst, ist nicht beschränkt auf Angaben, wonach nicht beeinträchtigt oder die Gesundheit gefährdet werde, weshalb nicht gefordert wird, dass zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit ein besonderer Wirkungszusammenhang, eine Funktionsangabe, erfolgt.




c) Ohnehin ist die Vorschrift bestimmt von einem hohen Schutzniveau im Interesse der Verbraucher (Erwägungsgrund 1 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung). Eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe sollte nicht gemacht werden, wenn sie den allgemein akzeptierten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft oder wenn sie zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels verleitet oder diesen gutheißt oder von vernünftigen Ernährungsgewohnheiten abbringt (Erwägungsgrund 17). Zwar setzt auch Art. 4 Abs. 3 S. 1 HCVO eine gesundheitsbezogene Angabe voraus. Dieses Totalverbot ist aber davon bestimmend geleitet, dass alle Angaben, die diese Getränke betreffen, frei von jeder Mehrdeutigkeit sind, damit die Verbraucher in der Lage sind, ihren Konsum unter Berücksichtigung aller damit verbundenen Gefahren zu regulieren und auf diese Weise ihre Gesundheit wirksam zu schützen, dass keine Angaben gemacht werden, die geeignet sind, den Konsum von Alkoholika zu fördern und letztlich die mit einem übermäßigen Konsum jedes alkoholischen Getränks einhergehenden Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher zu erhöhen. Deshalb lässt sich das Verbot solcher Angaben mit der Notwendigkeit rechtfertigen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für den Verbraucher zu gewährleisten (EuGH a.a.O. [Tz. 50 und 52] - Deutsches Weintor). Das hohe Schutzgut hat auch die Auslegung des Gesundheitsbezuges mit zu bestimmen, sie kann, zumal der EuGH das Totalverbot auch mit den Europäischen Grundrechten der Unternehmer für vereinbar erklärt hat, nicht durch eine allgemeine Meinungs- und Informationsfreiheit des Unternehmers geschwächt oder konterkariert werden.

bb) (1) „Bekömmlich“ mag zwar dem mittelhochdeutschen Wort „bekomlich/bekomenlich“ mit dem Ausgangsverständnis „bequem“, „passend“ entstammen (B 5 = Bl. 152). Seine heutige Wortbedeutung ist jedenfalls „zuträglich“, „leicht verdaulich“, „gesund (für den Magen)“ (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache), „gesund“, „zuträglich“ (so Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Nichts nennenswert anderes lässt auch das von der Beklagten in Bezug genommene Wörterbuch erkennen (Bl. 142). Danach wird diesem so bezeichneten Lebensmittel eine Eigenschaft, nämlich die von „gesund, zuträglich, leicht verdaulich zu sein“, zugeschrieben.

(2) Selbst wenn bei dem einen Begriffsverständnis von zuträglich - wie nicht - nur eine Aussage zum allgemeinen Wohlbefinden vorherrschen würde, so herrscht doch auch bei erheblichen Teilen des angesprochenen maßgeblichen Verkehrs das Verständnis von „gesund“ und „gut verdaulich“ vor. Da wie auch sonst im Irreführungsrecht Mehrdeutigkeit zu Lasten des Verwenders geht (BGH GRUR 2012, 1053 [Tz. 17] - Marktführer Sport), ist gerade eine solche Verunklarung in der werblichen Rezeption zu verbieten. „Bekömmlich“ bedeutet wenn nicht schon direkt „gesund“ und damit zwanglos von unmittelbarem Gesundheitsbezug, so doch, dass einem dieses Lebensmittel - naturgemäß - gut bekommt, man es gut verträgt, es im Verdauungssystem gut aufgenommen wird, aber auch, dass ein nur geringer Grad an sonst möglicherweise vorherrschenden Nebenwirkungen oder physiologischen Störungen eintritt, weshalb auch in der Dauereinnahme mit keinen negativen Auswirkungen, Begleiterscheinungen oder gar Abhängigkeitstendenzen zu rechnen ist. Nichts anderes erschließt sich aus „zuträglich“. Zuträglich schließt nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern auch, dass sich etwas zuträgt, etwas geschieht, dass etwas bewirkt wird, also das Versprechen eines Wirkzusammenhanges im Sinne der günstigen Beeinflussung der Gesundheit, dass mit diesem Lebensmittel ein Beitrag geleistet wird für eine günstige Beeinflussung psychischer oder physischer Funktionen. Der Begriff enthält auch ein Langzeitversprechen dahin, dass die dauerhafte Zusichnahme stärkend wirkt und frei von Nebenwirkungen ist, oder dass bei der Einnahme dieses Lebensmittels diese vernachlässigbar sind und mit Folgewirkungen auch im Sinne von Abhängigkeitsrisiken nicht zu rechnen ist oder dass diese praktisch außer Betracht bleiben können, dass einem dieses Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schadet.

Damit wird ein Wirkzusammenhang hergestellt zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit. Damit liegt eine (unspezifische) gesundheitsbezogene Angabe vor.

(3) Daran ändert auch der Kontext der jeweiligen werblichen Verlautbarung, der wie immer zu beachten ist (vgl. BGH GRUR 2014, 1021 [Tz. 13]; 2005, 438 [juris Tz. 30] - Epson-Tinte), nichts. Im Gegenteil verstärkt er in Teilen gar diesen bezeichneten Charakter der Bekömmlichkeitsangabe. „Würzig-frisch“, „feinwürzig“ oder „herzhaft“ betreffen geschmackliche Eigenschaften. Diese geschmackssensorische Einordnung wird mit „bekömmlich“ nicht fortgesetzt, da sich dieses Wort nicht zur Wahrnehmung in Nase und Mund verhält, sondern die tieferliegende Rezeption im Körper betrifft.

(4) Worauf schon Dück a.a.O. 17/18 hingewiesen hat, allerdings mit einer argumentativen anderen Wendung, weist gerade der Hinweis auf „bekömmlich ... - aber nicht schwer“ (bei H...-Gold) oder: „Bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt reift es in Ruhe aus, wodurch es besonders bekömmlich wird“ (bei H...-Hell) auf Herstellungs- und Reifungsmethoden hin, welche Vorzugswürdigkeit dieses Produktes gegenüber anderen in Bezug auf seine physiologische Verträglichkeit begründen, weshalb auch diese werbliche Koppelung den Eindruck verstärkt, wie empfehlenswert dieses Lebensmittel wegen seiner sehr guten Verträglichkeit ist und deshalb Präferenz verdient unter gesundheitlichen Aspekten.

(5) Dass jedenfalls manche Konsumenten die Brauerei der Beklagten mit deren angeblich jahrelang eingesetztem Werbespruch „Wohl bekomms“ in Verbindung bringen, schränkt mit dem Landgericht den Aussagegehalt der angegriffenen Angabe „bekömmlich“ nicht ein. „Wohl bekomm‘s“ ist im Sinne eines Trinkspruchs ein Wunsch, „bekömmlich“ ist dagegen ein Versprechen.

(6) Danach ändern weder der unmittelbare werbliche Kontext noch der des allgemeinen Werbespruches etwas am Charakter von „bekömmlich“ als unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, welche im Übrigen nur ergänzend verstärkende Elemente dieses Grundtatbestandes im werblichen Kontext erfährt.

3. Ein zusätzliches Argument für die vorliegend eingenommene Sicht ist nicht zuletzt aus Art. 1 Abs. 4 HCVO zu gewinnen.

Die Vorschrift, die in der Ursprungsfassung der Verordnung nicht enthalten war und ersichtlich als Reaktion auf ein in der Praxis wahrgenommenes Sonderphänomen Eingang gefunden hat, erfasst gesundheitsbezogene Angaben, da es ihrer sonst nicht bedurft hätte. Das offenbart die Norm mit der Wendung, „die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten“, auch selbst. Sie will damit Begriffstraditionen, die sich für Lebensmittelgattungen etabliert haben, vom Anwendungsbereich der Verordnung freistellen und als Ausnahmetatbestand einem sprachlichen Herkommen mit indikativem Charakter im Hinblick auf eine jahrzehntelange Produktkommunikation in diesem Lebensmittelsegment Rechnung tragen. Der Senat hält es deshalb für nicht fernliegend, dass genau dies der Ort ist, den hier in Rede stehenden Begriff zu verorten und darüber einen speziell geregelten Interessenausgleich zu finden, welcher die Beklagte erstrebt und den auch unaufgefordert eingesandte Bürgermeinungen für angezeigt erachten. Die in dieser Vorschrift stattfindende Auflösung des Konflikts zwischen dem Verbot für gesundheitsbezogene Angaben und einer segmentellen Kommunikationstradition mit gesundheitsbezogenen Anklängen spricht mittelbar auch dafür, dass es etliche Schlagworte gibt, die in den Verbotsbereich fallen, aber als Werbebesitzstand einer Branche erhalten bleiben sollen, worunter auch gerade „bekömmlich“ fallen mag.

Da aber eine solche Befreiung nicht erteilt ist und ohne sie vom Verbot nicht abgesehen werden kann, bedarf es letztlich nicht der genauen Bestimmung des Anwendungsbereich dieser Norm.

4. Danach steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

a) Zwar hat sich zwischen Verletzungshandlung und mündlicher Verhandlung in beiden Tatsacheninstanzen das Gesetz geändert. Inhaltlich hat sich aber beim Übergang von § 4 Nr. 11 UWG hin zu § 3 a UWG nichts geändert (BGH WRP 2016, 1359 [Tz. 11] - Repair-Kapseln; Büscher GRUR 2016, 113, 115).

b) Schon bisher wurde Art. 4 Abs. 2 S. 1 HCVO als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG behandelt, dessen Verletzung, zumal das Schutzgut der Gesundheit betroffen ist, als spürbar galt (BGH a.a.O. [Tz. 12] - Gurktaler Kräuterlikör; a.a.O. [Tz. 14] - Lernstark; a.a.O. [Tz. 15] - RESCUE-Produkte; a.a.O. [Tz. 28] - Monsterbacke II; a.a.O. [Tz. 12] - Repair-Kapseln) und gilt.

5. Da ein Unterlassungsanspruch besteht, sind auch die Abmahnkosten zu erstatten, bezüglich deren Höhe sich weder Bedenken erhoben haben noch bestehen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. [2016], § 12, 1.98).



II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.

Die Revision war zuzulassen. Dies wird augenfällig schon darin, dass der BGH selbst eine Klärungsbedürftigkeit gar durch den EuGH gesehen hatte (BGH a.a.O. - Gurktaler Kräuterlikör), die ausgeblieben ist, und dass auch sonst in Rechtsprechung und Literatur reger Streit herrscht über die rechtliche Einordnung dieser Angabe, welche für etliche Wirtschaftszweige von großem Belang erscheint.

Da das Urteil des Senats nicht verfahrensrechtlich zwingend den Instanzenzug abschließt, war er auch nicht gehalten, eine eigene Vorlage an den EuGH zu veranlassen.

Auch hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der landgerichtlichen Wertbemessung, die auf einer Wertvorgabe des Klägers zurückgeht und welche keinen Widerspruch erfahren hat.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum