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OLG Hamm Urteil vom 04.11.2013 - I-2 U 94/13 - Abbruch bei Ebay-Auktion

OLG Hamm v. 04.11.2013: Vertragsschluss bei Ebay - Abbruch einer :Auktion


Das OLG Hamm (Urteil vom 04.11.2013 - I-2 U 94/13) hat entschieden:
Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion bewirkt auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte.




Siehe auch Abbruch einer Auktion durch den Anbieter und Auktionsplattformen, insbesondere eBay


Gründe:

I.

Auf dem X-​Account des Beklagten wurde ohne Angabe eines Mindestpreises ein PKW angeboten. Kurz nach dem Einstellen des Angebots wurde die Auktion vom Anbieter abgebrochen und der Wagen erneut, diesmal mit Angabe eines Mindestpreises eingestellt. Höchstbietende zum Zeitpunkt des Abbruchs war die frühere Klägerin, die Y mit einem Gebot von 7,10 EUR. Der Beklagte war nicht bereit, den Wagen für 7,10 EUR abzugeben. Mit ihrer Klage hat die Y den Beklagten daraufhin auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei ein Kaufvertrag zum Preise von 7,10 EUR zwischen den Parteien zu Stande gekommen. Das Schadenersatzbegehren der Y sei indessen rechtsmissbräuchlich. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Landgerichts und seiner Entscheidungsgründe sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Gegen das Urteil hat die Y Berufung eingelegt. Sie beanstandet die Auffassung des Landgerichts, die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs sei rechtsmissbräuchlich. Nach weiterem - klägerseitigen - Vorbringen in der Berufungsinstanz ist der Betrieb der Y vom Kläger übernommen worden.

Er beantragt,
abändernd den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2012 sowie 925,60 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Y gebe es nicht. Der Kläger lege es darauf an, Fehler von Anbietern auf X auszunutzen und Schadenersatzansprüche zu generieren.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen verwiesen.

Der Senat hat den Sohn des Beklagten, der als dessen Vertreter im Senatstermin erschienen war, persönlich gehört. Der Sohn des Beklagten hat im Wesentlichen angegeben: Er habe den X-​Account des Beklagen mit dessen Wissen genutzt, um Sachen anzubieten. Vom Angebot des Fahrzeugs habe der Beklagte allerdings nichts gewusst. Auch beim ersten Einstellen des Angebots habe er einen Mindestpreis eingegeben. Bei der Kontrolle des dann unter X auftauchenden Angebots habe er festgestellt, dass dort ein Mindestpreis nicht angegeben war. Er habe dann nach Möglichkeiten gesucht, die Auktion abzubrechen, aber bei den als Abbruchgrund vorgegebenen "Klickmöglichkeiten" keinen passenden Abbruchgrund gefunden. Deshalb habe er angeklickt, dass der Artikel nicht mehr verfügbar sei.


II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Zwischen der Y und dem Beklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Das beruht nicht etwa darauf, dass die Y nicht existiert, die Y keine Erklärungen abgegeben hätte oder auf Seiten des Beklagten ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hätte (a. - c.), sondern darauf, dass der Beklagte sein Angebot wirksam widerrufen hat (d.).

a. Soweit der Beklagte geltend macht, die Y habe nie existiert, ist dem allerdings nicht zu folgen. Die Y ist im Geschäftsverkehr aufgetreten. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Vorbringen des Beklagten, wonach die Y gegen verschiedene Verkäufer Schadenersatzansprüche geltend macht. Warum eine Gesellschaft, die im Geschäftsverkehr auftritt, nicht existieren sollte, erschließt sich nicht.. Darüber hinaus hat der Kläger die im Senatstermin in Kopie vorgelegte Vereinbarung, wonach er den Geschäftsbetrieb der mit Vertrag vom 22.05.12 gegründeten Gesellschaft übernimmt, nunmehr im Original vorgelegt. Auch daraus folgt, dass die Gesellschaft existent war.

b. Soweit der Beklagte geltend macht, die Y sei nicht Inhaberin des X Accounts "X2" gewesen, ist dieses - streitige - Vorbringen neu. Ob es zuzulassen ist, mag dahin stehen. Denn Belastbares dafür, dass die Y nicht Inhaberin des Accounts und damit auf Bieterseite Handelnde gewesen ist, bringt der Beklagte nicht vor. Die von ihm überreichte Auskunft seitens des Portals X [GA129] gibt nur die "Kontaktdaten" wieder, die nichts Ausreichendes darüber besagen, wer Inhaber des Accounts war.

c. Soweit nach dem Ergebnis der Anhörung des Sohns des Beklagten dieser gehandelt hat, ist dieses Vorbringen neu und streitig. Ob es im Hinblick auf etwa fehlende Vertretungsmacht zuzulassen wäre, kann dahin stehen. Der Beklagte wusste danach, dass sein Sohn seinen X-​Account benutzt, um Sachen zu verkaufen. Daraus ergibt sich eine schlüssig erteilte Vollmacht des Beklagten für seinen Sohn, in seinem Namen zu handeln. Dass er vom Einstellen des Fahrzeugs nichts gewusst haben mag, ändert an dieser Bewertung nichts. Im Hinblick auf die Vorgänge um das Einstellen des Fahrzeugs auf X ist es zuzulassen, da es insoweit lediglich Konkretisierung des erstinstanzlichen Vorbringens darstellt und es dafür keinen Unterschied ausmacht, ob der Beklagte selbst oder sein Sohn gehandelt hat.

d. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte sein Angebot wirksam zurückgezogen, weshalb das Gebot der Klägerin keinen Vertragsschluss bewirken konnte.

(1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - VIII ZR 305/10 - steht ein über die Einstellung bei X abgegebenes Angebot unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den X-​Bedingungen gegeben ist. Nach den X-​Bedingungen kann ein Angebot zurückgezogen werden, wenn - was hier allein in Betracht kommt - dem Anbieter bei der Einstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen ist, wozu nach den vom Beklagten überreichten Erläuterungen seitens X [Roter Anlagehefter, B2] auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises gehört. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es im Falle des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach den X-​Bedingungen - auch im Falle eines Irrtums, so ein solcher hier vorliegen sollte - keiner gesonderten Anfechtung. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung erkannt, dass die erläuternden Hinweise von X zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Die Verweisung des § 10 AGB X - die AGB sind im Internet abrufbar, aktuell § 10 Nr. 1. AGB - auf eine "gesetzliche" Berechtigung hat er nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen verstanden. Das gilt für den Widerrufsgrund Verlust des Verkaufsgegenstandes, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Grunde lag, und für den Widerrufsgrund Fehler beim Eingeben des Mindestpreises gleichermaßen.

(2.) Nach dem Ergebnis der Anhörung des Sohnes des Beklagten im Senatstermin ist bei der Eingabe des Mindestpreises ein Fehler unterlaufen, mag der nun darin bestehen, dass das System eine entsprechende Eingabe nicht angenommen hat oder darin, dass die Eingaben an sich nicht dazu führten, dass das System einen mit Mindestpreis versehenes Angebot generiert hat. Beides bedeutet einen Fehler bei der Eingabe im Sinne der X Bedingungen.

(3.) Dass sich die Dinge so ereignet haben, wie vom Sohn des Beklagten bei seiner Anhörung geschildert, steht zur Überzeugung des Senat fest.

Die Überzeugung gründet sich in der mehr als hohen inneren Wahrscheinlichkeit des vom Sohn des Beklagten dargelegten Vorgangs.

Unstreitig ist die erste Aktion mit der Angabe, der Artikel sei nicht mehr verfügbar, nach kurzer Zeit abgebrochen und der Wagen unmittelbar danach wieder als Angebot auf X eingestellt worden. Dafür gibt es zwei denkbare Erklärungen. Zum einen erscheint es möglich, dass den Beklagten die Einstellung ohne Mindestpreis gereut hat. Dann wäre bei der Einstellung des ersten Angebots kein Fehler unterlaufen. Zum anderen ist denkbar, dass das System beim ersten Angebot die Eingabe eines Mindestpreises nicht angenommen hat oder dabei ein Eingabefehler unterlaufen ist. Dann wäre bei Einstellung des ersten Angebots ein relevanter Fehler unterlaufen.

(3.1) Die erste Möglichkeit (Reue, einen Mindestpreis nicht angegeben zu haben) ist so fernliegend, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dass folgt aus dem für den Abbruch angegebenen Grund und der unmittelbaren Neueinstellung des Fahrzeugs danach. Die unmittelbar nach Abbruch erfolgte Wiedereinstellung führt den Abbruchgrund "Artikel nicht mehr vorhanden" ad absurdum. Das ist auch für jeden, der geboten hat, erkennbar. Zwar ist nicht vorgetragen, dass der Beklagte die Funktion Wiedereinstellen gewählt hätte, über die jeder Bieter ohnehin einen Hinweis erhält, dass der Artikel neu eingestellt ist. Unabhängig davon liegt die Sache aber so, dass jeder, der einen bestimmten Artikel - hier einen M - sucht, auf das erste Angebot gestoßen ist und darauf geboten hat, bei weiterer Suche nach dem gewünschten Artikel sieht, dass der entsprechende Artikel neu eingestellt ist.

Läge die Sache so, dass es den Beklagten lediglich gereut hätte, das erste Angebot ohne Mindestpreis einzustellen und hätte er deshalb die Auktion beendet, wäre es dumm und töricht, als Abbruchgrund "Artikel ist nicht mehr vorhanden" anzugeben und das Fahrzeug gleichzeitig neu einzustellen. Dadurch hätte er den Bietern auf das erste Angebot selbst sehenden Auges einen Grund geliefert, ihn Lügen zu strafen. Wäre Reue, den Wagen ohne Mindestpreis angeboten zu haben, Grund für den Abbruch gewesen, hätte es vielmehr mehr als nahe gelegen, als Grund für den Abbruch nicht einen derart offensichtlich falschen, sondern einen weniger widerlegbaren Grund, etwa einen Fehler bei der Erstellung des Angebots, als Abbruchgrund anzugeben.

(1.3) Scheidet damit die erste Möglichkeit aus, bleibt nur die zweite, nämlich die, dass das erste Angebot von X - ob das auf einem Systemfehler oder auf einem Eingabefehler beruht, kann dahin stehen - nicht so generiert worden ist, wie es gewollt war, nämlich mit der Angabe eines Mindestpreises.

Unabhängig davon, dass bei Ausschluss der ersten Möglichkeit (Rückzug des Angebot wegen Reue, das Angebot so abgegeben zu haben) nur die zweite Möglichkeit (Rückzug des Angebots, weil darin ein Mindestpreis nicht enthalten war) verbleibt, ist diese zweite Möglichkeit plausibel. Denn die Zeit von 11 Minuten, die zwischen dem Einstellen des ersten Angebots und dem Abbruch liegt, ist denkbar kurz. Dass es sich der Beklagte in diesem Zeitraum, was die Angabe eines Mindestpreises angeht, aus Reue darüber, einen Mindestpreis nicht angegeben zu haben, anders überlegt haben sollte, ist mehr als unwahrscheinlich. Denn der Wille, ob und unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug angeboten wird, wechselt normalerweise nicht innerhalb von 11 Minuten. Vor dem Hintergrund, dass das von X generierte Angebot nicht so ausgefallen war, wie gewollt, erklären sich dann auch der ansonsten völlig unplausible Abbruchgrund, der Artikel sei nicht mehr vorhanden und die Neueinstellung. Dafür ist kein anderer Grund erkennbar, als der, den der Sohn des Beklagten geschildert hat. Der Beklagte hat nach Möglichkeiten gesucht, das hinsichtlich des Mindestpreises nicht seinem Willen entsprechende erste Angebot möglichst schnell zu beenden. Dass er dabei in der Hektik, sein Angebot aus der Welt zu bekommen, die falsche Option "Artikel nicht mehr vorhanden" gewählt hat, ändert an diesem Befund nichts.

(2.) Ausreichende Anhaltspunkte gegen die Glaubwürdigkeit des Sohnes des Beklagten, die das gefundene Ergebnis in Frage stellen könnten, sind nicht erkennbar.

So hätte es, wenn der Sohn des Beklagten die Dinge nicht wahrheitsgemäß hätte schildern wollen, nahe gelegen, dass der Sohn Nutzung des X-​Accounts des Beklagten mit dessen Wissen in Abrede gestellt hätte, um eine Inanspruchnahme des Beklagten, seines Vaters, zu vermeiden. Das hat der Sohn des Beklagten nicht getan, sondern - wenn auch erst auf Nachfrage - eingeräumt, dass er den X-​Account seines Vaters mit dessen Wissen genutzt hat. Der Ursprungsvortrag des Beklagten, beim Einstellen des Angebots den Mindestpreis vergessen zu haben, weicht nicht so sehr von der jetzigen Darstellung ab, als dass die Annahme, der Sohn des Beklagten habe gelogen, in Betracht käme.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision, § 543 ZPO, ist nicht veranlasst.










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