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OLG Hamburg Urteil vom 22.06.2000 - 3 U 276/99 - Werbung mit Markennamen und der Bezeichnung "Designer Outlet"

OLG Hamburg v. 22.06.2000: Werbung eines nicht autorisierten Einzelhändlers mit Markennamen und der Bezeichnung "Designer Outlet"


Das OLG Hamburg (Urteil vom 22.06.2000 - 3 U 276/99) hat entschieden:
Wer in der Werbung auf bekannte Designer/Hersteller hinweist und in diesem Zusammenhang die Bezeichnung „Designer Outlet“ verwendet, verstößt gegen UWG § 3.




Siehe auch Outlet-Factory-Verkauf und Stichwörter zum Thema Werbung


Gründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht seine einstweilige Verfügung vom 29. September 1999 bestätigt, durch die es der Antragsgegnerin verboten hat,

in Zeitungsanzeigen oder sonstigen Mitteilungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten unter Nennung der Marke ... und/oder ... und/oder ... und/oder ... und/oder ... und/oder ... und/oder ... und/oder ... und/oder ... ... und/oder ... und/oder ... und/oder ... und/oder ... blickfangartig hervorgehoben mit dem Hinweis "Designer Outlet" zu werben.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG zu.

1) Wie überwiegend wahrscheinlich ist, erwarten erhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher (Verbraucherleitbild gemäß Rechtsprechung des EuGH) auf Grund des blickfangartig hervorgehobenen Hinweises "Designer Outlet" im Zusammenhang mit den aufgeführten bekannten Bezeichnungen, daß es sich nicht nur um eine Verkaufsstätte handelt, in der es Waren gibt, die von den genannten Designern/Herstellern stammen, sondern ebenso wie bei einem "Factory Outlet" um eine Verkaufsstelle, die unmittelbar mit den genannten Designern/Herstellern in irgendeiner Weise in Verbindung steht und in der der Kunde demgemäß -- unter Ausschaltung von Groß- und Zwischenhändlern -- preisgünstig Markenware einkaufen kann. Das hat bereits das Landgericht zutreffend angenommen, und zwar in Übereinstimmung mit dem Landgericht Lübeck (Anlage BB 1), das im Hauptverfahren eine Meinungsumfrage durchgeführt hat, sowie dem Landgericht Essen (Anlage AS 5) und dem Oberlandesgericht Hamm (Anlage AS 6).

In der englischen Sprache bezeichnet "Outlet" zwar lediglich eine Verkaufsstelle. Vielen deutschen Verbrauchern ist das jedoch nicht geläufig; sie kennen lediglich den verbreiteten Begriff "Factory Outlet" und sehen demgemäß die Angabe "Outlet" als verkürzte Bezeichnung an. Nach ihrem Wortsinn weist die hier beanstandete Bezeichnung "Designer Outlet" im Zusammenhang mit den genannten Kennzeichen den Verbraucher nicht etwa (eindeutig) darauf hin, daß es sich "lediglich" um Ware dieser Designer handele, sondern eher auf den Designer als Hersteller, um dessen "Outlet" es geht. Der Zusatz "Factory" ist lediglich durch den Zusatz "Designer" = "Hersteller" ersetzt worden, was zur selben Bedeutung führt.

Die Antragsgegnerin macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, daß auch andere Unternehmen die Angabe "Outlet" verwendeten, ohne "Factory Outlet" zu betreiben. Daraus ergibt sich nicht, daß das inzwischen allgemein bekannt geworden ist.

2) Tatsächlich betreibt die Antragsgegnerin, soweit es um Ware mit den aufgeführten Bezeichnungen geht, kein "Designer Outlet" im dargelegten Sinne, sondern ein "normales" Handelsgeschäft, in dem sie solche Waren als Restposten verkauft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



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